hier: 2. Änderungssatzung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Begründung zur Kenntnis zu
nehmen und beschließt die als Anlage 1 bezeichnete Nachtragssatzung zur
Änderung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein vom 21.12.2005.
Sachdarstellung :
Die rechtliche
Handlungsgrundlage der Betriebsleitung ist die Betriebssatzung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein (KBE).
1) Das
Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) hat im November 2013 entschieden,
dass
die Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung keine Gebührenbe-
scheide erlassen kann, wenn dieses nicht ausdrücklich in der
Betriebssatzung für die
eigenbetriebsähnliche
Einrichtung als Befugnis der Betriebsleitung festgelegt worden ist.
Da die Kommunalbetriebe
Gebührenbescheide für die Abwasserbeseitigung und Friedhofsnutzung,
selbstständige Beitragsbescheide und Anordnungen zum Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage erlässt, ist es notwendig, den § 3 der
Betriebssatzung entsprechend anzupassen. Mit der Anpassung des § 3 der
Betriebssatzung entsprechend den Empfehlungen der OVG NRW soll jeder Zweifel
ausgeräumt und Unklarheiten in der Auslegung der Formulierungen vermieden
werden.
2) Darüber hinaus fehlt ebenfalls eine Regelung
bzw. Begrenzung über die Abgabe von
verpflichtenden Erklärungen (Verträgen). Daher ist es notwendig
den § 3 der Betriebs-
satzung dahingehend zu erweitern und den Umfang festzulegen.
Analog der städtischen Regelung wird eine
Wertgrenze von bis zu 100 T€ eingefügt. Ausgenommen hiervon sind Erklärungen,
wenn sie bereits per Beschluss des Betriebsausschusses der Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein oder des Rates der Stadt Emmerich am Rhein von der Sache her
entschieden wurde.
3) In § 4 Absatz 3 wird ebenfalls eine Änderung
vorgenommen. Die Ausnahmeregelung
für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist
zu streichen.
Gegenüberstellung der bisherigen Fassung zur Neufassung.
bisher
zukünftig
§ 3 Betriebsleitung (1) Zur Leitung der KBE
wird ein Betriebsleiter bestellt. (2) Die KBE werden vom
Betriebsleiter selbstständig geführt, soweit nicht die Gemeindeordnung, die
Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Dem
Betriebsleiter obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. (3)
Der Betriebsleiter ist insbesondere für die Einhaltung der umweltrechtlichen
Bestimmungen verantwortlich und hat die stetige wirtschaftliche Führung des
Eigenbetriebes sicherzustellen. (4)
Vorlagen für den Betriebsausschuss und Rat fertigt der Betriebsleiter im
Benehmen mit dem Bürgermeister. § 4 Betriebsausschuss (1) Die Aufgaben des
Betriebssauschusses werden durch den Betriebsausschuss Kommunalbetriebe
wahrgenommen. (2) Der Betriebsausschuss
besteht aus 17 Mitgliedern, die gemäß § 50 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter
zu wählen. (3)
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber
hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt
ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen: b)
Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 10.000,00 €
übersteigen, c)
Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500,00 €
übersteigen. |
§ 3 Betriebsleitung (1) Zur Leitung der KBE
wird ein Betriebsleiter bestellt. (2) Die KBE werden vom
Betriebsleiter selbstständig geführt, soweit nicht die Gemeindeordnung, die
Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Dem
Betriebsleiter obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. (3) In den, den Kommunalbetrieben Emmerich am Rhein in
§ 2 zugewiesenen Aufgabenbereichen ist der Betriebsleiter ermächtigt Gebührenbescheide,
Beitragsbescheide und sonstige Bescheide zu erlassen. Die gilt auch für Bescheide,
die das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis betreffen. 4) Die Abgabe von verpflichtenden
Erklärungen gemäß § 3.3 EigenbetriebsVerordnung NRW (EigVoNRW), die die
Aufgaben der KBE betreffen, obliegen dem Betriebsleiter, soweit der Wert im
Einzelfall den Betrag von 100.000,00 € nicht übersteigt. Darüber hinaus
gehende Erklärungen werden vom Betriebsleiter zusammen mit dem Bürgermeister
abgegeben, mit Ausnahme der Fälle, die auf Grundlage eines Beschlusses des Betriebsausschusses
oder des Rates der Stadt Emmerich am Rhein ergehen. (5) Der Betriebsleiter ist insbesondere für die Einhaltung der
umweltrechtlichen Bestimmungen verantwortlich und hat die stetige wirtschaftliche
Führung des Eigenbetriebes sicherzustellen. (6) Vorlagen für den Betriebsausschuss und Rat fertigt der Betriebsleiter
im Benehmen mit dem Bürgermeister. § 4 Betriebsausschuss (1) Die Aufgaben des
Betriebssauschusses werden durch den Betriebsausschuss Kommunalbetriebe
wahrgenommen. (2)
Der Betriebsausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die gemäß § 50 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein
Stellvertreter zu wählen. 3)
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die
Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber
hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt
ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen: Angelegenheiten, die durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit
des Rates vorbehalten sind, b)
Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 10.000,00 €
übersteigen, c)
Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500,00 €
übersteigen. |
Die Betriebsleitung
empfiehlt, die als Anlage 1
gekennzeichnete 2. Nachtragssatzung zur Betriebssatzung der Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein (KBE) vom 21.12.2005 zu beschließen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Johannes Diks
Bürgermeister