Betreff
Änderung der Betriebssatzung der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein,
hier: 2. Änderungssatzung
Vorlage
70 - 15 1181/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Begründung zur Kenntnis zu nehmen und beschließt die als Anlage 1 bezeichnete Nachtragssatzung zur Änderung der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein vom 21.12.2005.

 

 

 

Sachdarstellung :

 

Die rechtliche Handlungsgrundlage der Betriebsleitung ist die Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein (KBE).

1) Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW) hat im November 2013 entschieden,

     dass die Betriebsleitung einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung keine Gebührenbe-

     scheide erlassen kann, wenn dieses nicht ausdrücklich in der Betriebssatzung für die

eigenbetriebsähnliche Einrichtung als Befugnis der Betriebsleitung festgelegt worden ist.                     

    

Da die Kommunalbetriebe Gebührenbescheide für die Abwasserbeseitigung und Friedhofsnutzung, selbstständige Beitragsbescheide und Anordnungen zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erlässt, ist es notwendig, den § 3 der Betriebssatzung entsprechend anzupassen. Mit der Anpassung des § 3 der Betriebssatzung entsprechend den Empfehlungen der OVG NRW soll jeder Zweifel ausgeräumt und Unklarheiten in der Auslegung der Formulierungen vermieden werden.

 

2) Darüber hinaus fehlt ebenfalls eine Regelung bzw. Begrenzung über die Abgabe von

     verpflichtenden Erklärungen (Verträgen). Daher ist es notwendig den § 3 der Betriebs-

     satzung dahingehend zu erweitern und den Umfang festzulegen.

Analog der städtischen Regelung wird eine Wertgrenze von bis zu 100 T€ eingefügt. Ausgenommen hiervon sind Erklärungen, wenn sie bereits per Beschluss des Betriebsausschusses der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein oder des Rates der Stadt Emmerich am Rhein von der Sache her entschieden wurde.

3)  In § 4 Absatz 3 wird ebenfalls eine Änderung vorgenommen. Die Ausnahmeregelung

     für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist zu streichen.

Gegenüberstellung der bisherigen Fassung zur Neufassung.

 

bisher                                                                          zukünftig

 

§ 3 Betriebsleitung

(1) Zur Leitung der KBE wird ein Betriebsleiter bestellt.

(2) Die KBE werden vom Betriebsleiter selbstständig geführt, soweit nicht die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Dem Betriebsleiter obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.
Dazu gehören alle Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, Anordnungen der notwendigen Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs und der Abschluss von Werkverträgen, soweit der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Der Betriebsleiter ist insbesondere für die Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen verantwortlich und hat die stetige wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes sicherzustellen.

 

 

(4) Vorlagen für den Betriebsausschuss und Rat fertigt der Betriebsleiter im Benehmen mit dem Bürgermeister.

 

§ 4 Betriebsausschuss

(1) Die Aufgaben des Betriebssauschusses werden durch den Betriebsausschuss Kommunalbetriebe wahrgenommen.

(2) Der Betriebsausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die gemäß § 50 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen:
a) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 50.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt; ausgenommen sind Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind,

b) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 10.000,00 € übersteigen,

c) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500,00 € übersteigen.

§ 3 Betriebsleitung

(1) Zur Leitung der KBE wird ein Betriebsleiter bestellt.

(2) Die KBE werden vom Betriebsleiter selbstständig geführt, soweit nicht die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmen. Dem Betriebsleiter obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.
Dazu gehören alle Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, Anordnungen der notwendigen Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs und der Abschluss von Werkverträgen, soweit der Wert im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

 

(3) In den, den Kommunalbetrieben Emmerich am Rhein in § 2 zugewiesenen Aufgabenbereichen ist der Betriebsleiter ermächtigt Gebührenbescheide, Beitragsbescheide und sonstige Bescheide zu erlassen. Die gilt auch für Bescheide, die das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis betreffen.

4) Die Abgabe von verpflichtenden Erklärungen gemäß § 3.3 EigenbetriebsVerordnung NRW (EigVoNRW), die die Aufgaben der KBE betreffen, obliegen dem Betriebsleiter, soweit der Wert im Einzelfall den Betrag von 100.000,00 € nicht übersteigt. Darüber hinaus gehende Erklärungen werden vom Betriebsleiter zusammen mit dem Bürgermeister abgegeben, mit Ausnahme der Fälle, die auf Grundlage eines Beschlusses des Betriebsausschusses oder des Rates der Stadt Emmerich am Rhein ergehen.

 

(5) Der Betriebsleiter ist insbesondere für die Einhaltung der umweltrechtlichen Bestimmungen verantwortlich und hat die stetige wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes sicherzustellen.

(6) Vorlagen für den Betriebsausschuss und Rat fertigt der Betriebsleiter im Benehmen mit dem Bürgermeister.

 

§ 4 Betriebsausschuss

(1) Die Aufgaben des Betriebssauschusses werden durch den Betriebsausschuss Kommunalbetriebe wahrgenommen.

(2) Der Betriebsausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die gemäß § 50 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

 

3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen:
a) Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert im Einzelfalle den Betrag von 50.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt; ausgenommen, sind

Angelegenheiten, die  durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind,

 

 

b) Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, wenn sie im Einzelfall 10.000,00 € übersteigen,

c) Erlass und Niederschlagung von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500,00 € übersteigen.

 

Die Betriebsleitung empfiehlt,  die als Anlage 1 gekennzeichnete 2. Nachtragssatzung zur Betriebssatzung der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein (KBE) vom 21.12.2005 zu beschließen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister