Betreff
80. Änderung des Flächennutzungsplanes - Darstellung einer Fläche für Versorgungsanlagen der Zweckbestimmung "Wasserwerk" am Kapellenberger Weg - und Umwandlung einer Fläche für Versorgungsanlagen "Wasserwerk" sowie einer Fläche für die Landwirtschaft am Helenenbusch in Waldfläche,
hier: 1) Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 19.11.2013
2) Bericht über die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
3) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Vorlage
05 - 15 1195/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss zur 80. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB vom 19.11.2013 dahin gehend zu ändern, dass

a)         von der Umwandlung der bestehenden Darstellung einer Fläche für Versorgungsanlagen der Zweckbestimmung „Wasserwerk“ auf den Grundstücken Gemarkung Emmerich, Flur 1, Flurstücke 13 und 14 die Fläche des dort nach Errichtung des neuen Wasserwerkes verbleibenden Trinkwasserbehälters ausgenommen wird,

b)         die Auflistung der Grundstücke, deren Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft innerhalb des Waldstückes Helenenbusch in Waldfläche umgewandelt wird, um das Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 1, Flurstück 33 ergänzt wird.

 

Zu 2)

Zu I)            Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis.

Zu II.1) - 4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass den Anregungen aus den Stellungnahmen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens gefolgt wird.

Zu II.5)        Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Anregung der ULB bzgl. des Artenschutzes planungsrelevanter Fledermausvorkommen bereits abgehandelt wurde.

Zu II.6)        Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Hinweis der Kreisbauernschaft Kleve zur Kenntnis.

 

Zu 3)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Entwurf zur 80. Flächennutzungsplanänderung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und beauftragt die Verwaltung auf dieser Grundlage die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Im Rahmen der Entwurfsabstimmung mit den Stadtwerken wurde dererseits darauf hingewiesen, dass nicht sämtliche Einrichtungen des bestehenden Wasserwerkes im Helenenbusch im Zuge der Errichtung des geplanten neuen Wasserwerkes am Kapellenberger Weg ihrer Funktion enthoben und rückgebaut werden. Der vorhandene Trinkwassersammelbehälter wird zukünftig eine Sammelfunktion für das Rohwasser vor Weiterleitung an die neue Wasseraufbereitungsanlage einnehmen und stellt insofern weiterhin einen Bestandteil des Wasserwerkes dar. Daher wird angeregt, entgegen der ursprünglichen Planungsabsicht der Stadt Emmerich am Rhein nicht die gesamte bestehende FNP-Darstellung einer Versorgungsanlage der Zweckbestimmung „Wasserwerk“ im Helenenbusch in Waldfläche umzuwandeln, sondern den Bereich um den besagten Trinkwasserbehälter in der derzeitigen FNP-Darstellung zu belassen.

 

Dieser Anregung soll durch eine formelle Änderung des Aufstellungsbeschlusses gefolgt werden. Der beiliegende Änderungsentwurf ist bereits entsprechend angepasst. Gleichzeitig soll dieser Vorgang dazu genutzt werden, den Aufstellungsbeschluss vom 19.11.2013 aus Rechtssicherheitsgründen hinsichtlich der Auflistung der betroffenen Grundstücke innerhalb des Helenenbusches, deren FNP-Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Waldfläche“ umgewandelt werden sollen, zu vervollständigen. Es fehlt in der Benennung der betroffenen Grundstücke bislang das Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 1, Flurstück 33.

 

Mit den im Beschlussvorschlag benannten Änderungen lautet der Aufstellungsbeschluss in diesem Verfahren der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes zukünftig wie folgt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB, den Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein dahin gehend zu ändern, dass

a)         die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft für einen Teilbereich des Grundstücks Gemarkung Klein-Netterden, Flur 11, Flurstück 302 am Kapellenberger Weg umgewandelt wird in eine Fläche für Versorgungsanlagen der Zweckbestimmung „Wasserwerk“,

b)         die bestehende Darstellung einer Fläche für Versorgungsanlagen der Zweckbestimmung „Wasserwerk“ auf den Grundstücken Gemarkung Emmerich, Flur 1, Flurstücke 13 und 14, bis auf die Fläche des dort verbleibenden Trinkwasserbehälters, sowie die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft innerhalb des Waldstückes Helenenbusch auf den Grundstücken Gemarkung Emmerich, Flur 1, Flurstücke 3, 7, 29 und 33 umgewandelt wird in Waldfläche.

 

Der ergänzte Aufstellungsbeschluss wird im Zuge der Offenlage neu bekannt gemacht.

 

 

Zu 2)

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem Flächennutzungsplanänderungsverfahren im Zeitraum vom 05.02.2014 bis einschließlich des 06.03.2014 durchgeführt.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 16.01.2014 bis zum 06.03.2014 durchgeführt.

 

Bei diesen Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.

 

 

I           Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es sind keine Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangen.

 

 

II          Ergebnisse der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

 

II.1       Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen / Regionalniederlassung Niederrhein / Außenstelle Wesel

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Niederrhein, Außenstelle Wesel äußert keine Bedenken zu der Planung, sofern die Erschließung des geplanten Wasserwerkstandortes vollständig über den verkehrsgerecht an die B220 angebundenen Kapellenberger Weg erfolgt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren zur Genehmigung berücksichtigen. Da die Antragsfläche des neuen Wasserwerkes unmittelbar am Kapellenberger Weg liegt, ist keinerlei Erschließung über die B 220 vorgesehen.

 

 

II.2       Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) / Luftbildauswertung der Bezirksregierung Düsseldorf

Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass zukünftig bei Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem geplanten Wasserwerksstandort eine erneute Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Genehmigungsverfahren durch erneuten Antrag auf Kampfmittelprüfung berücksichtigen.

 

 

II.3       Stellungnahme Westnetz GmbH

Die Westnetz GmbH weist in ihrer Stellungnahme auch für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Stromnetzes darauf hin, dass Einwirkungen und Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung beeinträchtigen oder gefährden, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Maßnahmen im Bereich der Leitung sollen mit der Westnetz GmbH abgestimmt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Über das Grundstück der Stadtwerke nördlich des Helenenbusches verläuft die 110 kV-Leitung Wesel-Hüthum. Zu der Antragsfläche für das neue Wasserwerk wird ein Mindestabstand von 80 m eingehalten, so dass der Bestand der Leitung durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden dürfte.

 

Der Hinweis der Westnetz GmbH wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren zur Genehmigung berücksichtigen.

 

 

II.4       Stellungnahme der technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH

Die technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH weisen darauf hin, dass das auf der Antragsfläche anfallende Schmutzwasser in die vorhandene Druckentwässerung einzuleiten ist und das vor Ort anfallende Regenwasser über eine belebte Bodenzone versickern sollte.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren zur Genehmigung berücksichtigen.

 

 

II.5       Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde

Die ULB weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die in dem Plangebiet lebenden planungsrelevanten Fledermausvorkommen im weiteren Verfahren zu untersuchen und die Auswirkungen der geplanten Änderung auf die Population darzustellen sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Rahmen des Antrages auf Befreiung der Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung gem. § 69 Landschaftsgesetz NRW wurde das Thema Fledermäuse durch das Ingenieurbüro Dr. Karl-Heinz Loske wie folgt abgehandelt:

 

Im Bereich des Untersuchungsgebietes und in der Nähe des alten Wasserwerkes wurden im Rahmen der ASP in 2012 mindestens 4 planungsrelevante Fledermausarten festgestellt, die nach MUNLV (2008) artenschutzrechtlich besonders zu bewerten sind. Es handelt sich dabei um Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus. Bei allen 4 Arten ist davon auszugehen, dass der Bereich des gehölzreichen Grünlandes südlich des Kapellenberger Weges regelmäßig zur Jagd bzw. Nahrungssuche beflogen wird. Quartiermöglichkeiten für Baumfledermäuse (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus) finden sich in Altholzbeständen innerhalb des Untersuchungsgebietes. Auffallend ist, dass sich im Bereich des vorhandenen Wasserwerkes Aktivitäten der Zwergfledermaus verdichtet haben, was auf vorhandene Quartiere dieser Gebäudefledermaus hindeutet. Ähnliches gilt auch für die Breitflügelfledermaus. Ein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten lässt sich daher beim Abriss des alten Wasserwerkes nicht von vornherein ausschließen, weshalb Prognoseunsicherheiten verbleiben. In Kap. 6 (Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen) wird deshalb vor dem Abriss des Gebäudes ein Risikomanagement erforderlich, das näher beschrieben ist.

 

 

II.6       Stellungnahme der Kreisbauernschaft Kleve

Die Kreisbauernschaft Kleve teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie keine Einwände gegen die 80. Flächennutzungsplanänderung haben, sofern sich die in dem Gebiet befindlichen Wasserschutzzonen nicht verschieben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Notwendigkeit zu Erweiterungen oder Verschiebungen der bestehenden Wasserschutz-zonen ist derzeit seitens der Stadtwerke nicht erkennbar.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter