hier: 1) Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses vom 19.11.2013
2) Bericht über die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
3) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss zur 80. Änderung des
Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB vom 19.11.2013
dahin gehend zu ändern, dass
a) von
der Umwandlung der bestehenden Darstellung einer Fläche für Versorgungsanlagen
der Zweckbestimmung „Wasserwerk“ auf den Grundstücken Gemarkung Emmerich, Flur
1, Flurstücke 13 und 14 die Fläche des dort nach Errichtung des neuen
Wasserwerkes verbleibenden Trinkwasserbehälters ausgenommen wird,
b) die
Auflistung der Grundstücke, deren Darstellung einer Fläche für die
Landwirtschaft innerhalb des Waldstückes Helenenbusch in Waldfläche umgewandelt
wird, um das Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 1, Flurstück 33 ergänzt wird.
Zu 2)
Zu I) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt das Ergebnis der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis.
Zu II.1) - 4) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass den Anregungen aus den
Stellungnahmen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens gefolgt wird.
Zu II.5) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Anregung der ULB bzgl. des
Artenschutzes planungsrelevanter Fledermausvorkommen bereits abgehandelt wurde.
Zu II.6) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Hinweis der Kreisbauernschaft Kleve
zur Kenntnis.
Zu 3)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Entwurf zur 80.
Flächennutzungsplanänderung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und beauftragt die Verwaltung auf dieser
Grundlage die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Im Rahmen der
Entwurfsabstimmung mit den Stadtwerken wurde dererseits darauf hingewiesen,
dass nicht sämtliche Einrichtungen des bestehenden Wasserwerkes im Helenenbusch
im Zuge der Errichtung des geplanten neuen Wasserwerkes am Kapellenberger Weg
ihrer Funktion enthoben und rückgebaut werden. Der vorhandene
Trinkwassersammelbehälter wird zukünftig eine Sammelfunktion für das Rohwasser
vor Weiterleitung an die neue Wasseraufbereitungsanlage einnehmen und stellt
insofern weiterhin einen Bestandteil des Wasserwerkes dar. Daher wird angeregt,
entgegen der ursprünglichen Planungsabsicht der Stadt Emmerich am Rhein nicht
die gesamte bestehende FNP-Darstellung einer Versorgungsanlage der
Zweckbestimmung „Wasserwerk“ im Helenenbusch in Waldfläche umzuwandeln, sondern
den Bereich um den besagten Trinkwasserbehälter in der derzeitigen
FNP-Darstellung zu belassen.
Dieser Anregung soll
durch eine formelle Änderung des Aufstellungsbeschlusses gefolgt werden. Der
beiliegende Änderungsentwurf ist bereits entsprechend angepasst. Gleichzeitig
soll dieser Vorgang dazu genutzt werden, den Aufstellungsbeschluss vom
19.11.2013 aus Rechtssicherheitsgründen hinsichtlich der Auflistung der
betroffenen Grundstücke innerhalb des Helenenbusches, deren FNP-Darstellung als
„Fläche für die Landwirtschaft“ in „Waldfläche“ umgewandelt werden sollen, zu
vervollständigen. Es fehlt in der Benennung der betroffenen Grundstücke bislang
das Grundstück Gemarkung Emmerich, Flur 1, Flurstück 33.
Mit den im
Beschlussvorschlag benannten Änderungen lautet der Aufstellungsbeschluss in
diesem Verfahren der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes zukünftig wie
folgt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt
gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB, den Flächennutzungsplan der Stadt
Emmerich am Rhein dahin gehend zu ändern, dass
a) die Darstellung einer Fläche für die
Landwirtschaft für einen Teilbereich des Grundstücks Gemarkung Klein-Netterden,
Flur 11, Flurstück 302 am Kapellenberger Weg umgewandelt wird in eine Fläche
für Versorgungsanlagen der Zweckbestimmung „Wasserwerk“,
b) die bestehende Darstellung einer Fläche
für Versorgungsanlagen der Zweckbestimmung „Wasserwerk“ auf den Grundstücken
Gemarkung Emmerich, Flur 1, Flurstücke 13 und 14, bis auf die Fläche des dort verbleibenden Trinkwasserbehälters,
sowie die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft innerhalb des
Waldstückes Helenenbusch auf den Grundstücken Gemarkung Emmerich, Flur 1,
Flurstücke 3, 7, 29 und 33
umgewandelt wird in Waldfläche.
Der ergänzte
Aufstellungsbeschluss wird im Zuge der Offenlage neu bekannt gemacht.
Zu 2)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Flächennutzungsplanänderungsverfahren im Zeitraum vom 05.02.2014 bis
einschließlich des 06.03.2014 durchgeführt.
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 16.01.2014 bis zum 06.03.2014 durchgeführt.
Bei diesen
Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein, über die ein
Beschluss herbeizuführen ist, ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder
Anregungen im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Es sind keine
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
eingegangen.
II Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
II.1 Stellungnahme des Landesbetriebes
Straßenbau Nordrhein-Westfalen / Regionalniederlassung Niederrhein /
Außenstelle Wesel
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung
Niederrhein, Außenstelle Wesel äußert keine Bedenken zu der Planung, sofern die
Erschließung des geplanten Wasserwerkstandortes vollständig über den
verkehrsgerecht an die B220 angebundenen Kapellenberger Weg erfolgt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die
Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren
zur Genehmigung berücksichtigen. Da die Antragsfläche des neuen Wasserwerkes unmittelbar
am Kapellenberger Weg liegt, ist keinerlei Erschließung über die B 220
vorgesehen.
II.2 Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) / Luftbildauswertung der Bezirksregierung
Düsseldorf
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf weist
in seiner Stellungnahme darauf hin, dass zukünftig bei Bauvorhaben mit nicht
unerheblichen Erdeingriffen auf dem geplanten Wasserwerksstandort eine erneute
Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die
Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren
Genehmigungsverfahren durch erneuten Antrag auf Kampfmittelprüfung
berücksichtigen.
II.3 Stellungnahme Westnetz GmbH
Die Westnetz GmbH weist in ihrer Stellungnahme auch für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des Stromnetzes darauf hin, dass Einwirkungen
und Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung
beeinträchtigen oder gefährden, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Leitung
und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist
eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Maßnahmen im Bereich
der Leitung sollen mit der Westnetz GmbH abgestimmt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Über das Grundstück der Stadtwerke nördlich des Helenenbusches verläuft
die 110 kV-Leitung Wesel-Hüthum. Zu der Antragsfläche für das neue Wasserwerk
wird ein Mindestabstand von 80 m eingehalten, so dass der Bestand der Leitung
durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden dürfte.
Der Hinweis der Westnetz GmbH wurde an die Stadtwerke herangetragen.
Diese haben die Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im
weiteren Verfahren zur Genehmigung berücksichtigen.
II.4 Stellungnahme der technischen Werke
Emmerich am Rhein GmbH
Die technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH weisen darauf hin, dass das
auf der Antragsfläche anfallende Schmutzwasser in die vorhandene
Druckentwässerung einzuleiten ist und das vor Ort anfallende Regenwasser über
eine belebte Bodenzone versickern sollte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die
Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren
zur Genehmigung berücksichtigen.
II.5 Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde
Die ULB weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die in dem
Plangebiet lebenden planungsrelevanten Fledermausvorkommen im weiteren
Verfahren zu untersuchen und die Auswirkungen der geplanten Änderung auf die
Population darzustellen sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen des Antrages auf Befreiung der Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung
gem. § 69 Landschaftsgesetz NRW wurde das Thema Fledermäuse durch das
Ingenieurbüro Dr. Karl-Heinz Loske wie folgt abgehandelt:
Im
Bereich des Untersuchungsgebietes und in der Nähe des alten Wasserwerkes wurden
im Rahmen der ASP in 2012 mindestens 4 planungsrelevante Fledermausarten
festgestellt, die nach MUNLV (2008) artenschutzrechtlich besonders zu bewerten
sind. Es handelt sich dabei um Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer
Abendsegler und Rauhautfledermaus. Bei allen 4 Arten ist davon auszugehen, dass
der Bereich des gehölzreichen Grünlandes südlich des Kapellenberger Weges
regelmäßig zur Jagd bzw. Nahrungssuche beflogen wird. Quartiermöglichkeiten für
Baumfledermäuse (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus) finden sich in
Altholzbeständen innerhalb des Untersuchungsgebietes. Auffallend ist, dass sich
im Bereich des vorhandenen Wasserwerkes Aktivitäten der Zwergfledermaus
verdichtet haben, was auf vorhandene Quartiere dieser Gebäudefledermaus
hindeutet. Ähnliches gilt auch für die Breitflügelfledermaus. Ein Verstoß gegen
das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten lässt sich daher
beim Abriss des alten Wasserwerkes nicht von vornherein ausschließen, weshalb
Prognoseunsicherheiten verbleiben. In Kap. 6 (Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen) wird deshalb vor dem Abriss des Gebäudes ein
Risikomanagement erforderlich, das näher beschrieben ist.
II.6 Stellungnahme der Kreisbauernschaft Kleve
Die Kreisbauernschaft Kleve teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie
keine Einwände gegen die 80. Flächennutzungsplanänderung haben, sofern sich die
in dem Gebiet befindlichen Wasserschutzzonen nicht verschieben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Notwendigkeit zu Erweiterungen oder Verschiebungen der bestehenden
Wasserschutz-zonen ist derzeit seitens der Stadtwerke nicht erkennbar.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter