Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung des Walnussbaumes und der städtischen
Linde nach § 6 Abs. 1 Buchst. b der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am
Rhein unter der Auflage zu, dass eine Fällung der Bäume erst durchgeführt
werden kann, wenn das Bauvorhaben tatsächlich realisiert und tatsächlich
durchgeführt wird und hierfür entsprechende Baugenehmigungen vorliegen.
Sachdarstellung :
Der Bauherr
beabsichtigt das bisherige Gebäude auf dem Flurstück 777 abzureißen und ein
neues Wohnhaus auf den Parzellen 777, 1316 1315 und 1275 zu errichten.
Auf diesen
Grundstücken steht ein geschützter Walnussbaum.
Dieser Walnussbaum
(Umfang = 2,17 m) steht in dem vorgesehenen Baufenster und eine Verschiebung
des geplanten Baukörpers nach hinten ist städtebaulich nicht sinnvoll, weil
sich der Baukörper an den Häuserfronten der vorhandenen Gebäude orientieren
soll. Der beigefügte Plan stellt nicht die abschließende Gebäudestellung dar.
Der Baukörper kann sich aber nicht so verschieben, dass der Walnussbaum stehen
bleiben könnte.
Deswegen empfiehlt
die Verwaltung, die Fällung im Rahmen des § 6.1 b zu genehmigen.
An der rechten Seite
des geplanten Gebäudes beabsichtigt der Bauherr die Zufahrt für die Garagen
hinter dem Gebäude zu errichten. Zusätzlich beabsichtigt er notwendige
Stellplätze vor dem rechten Gebäudeteil zu errichten. Für die Zufahrt der
notwendigen Stellplätze ist es sinnvoll den ganz rechts gelegenen Straßenbaum
(Umfang = 0,94 m) vor dem Grundstück zu entnehmen. Die Herstellung der
Grundstückszufahrt würde erleichtert und könnte von den verbleibenden
Straßenbäumen abgerückt werden. Die restlichen Straßenbäume könnten sich nach
der Entfernung des einen Baumes besser entwickeln.
Deswegen empfiehlt
die Verwaltung, die Fällung im Rahmen des § 6.1 b zu genehmigen.
Die Anzahl der
Ausgleichsbäume beträgt für den Walnussbaum, 3 Bäume und für den Straßenbaum,
ein Baum.
Das geplante
Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB.
Die Zulässigkeit wurde aber schon nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv beurteilt.
Damit besteht nach §
6.1 b der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung.
Die Entnahme der Bäume ist somit zu genehmigen.
Entsprechend § 7 der
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder
wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten,
wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.
Der Bauherr möchte
den Ausgleich in Form einer Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück erbringen.
Die Verwaltung
schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen der Bäume zu erteilen
mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der Baumschutzsatzung
geleistet wird. Des Weiteren wird zur Auflage gemacht, dass eine Fällung der
Bäume erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben realisiert und
tatsächlich durchgeführt wird und hierfür entsprechende Baugenehmigungen
vorliegen.
Sollte sich durch
die Verschiebung des Baukörpers Änderungen ergeben, bei der die Bäume doch
erhalten werden könnten, so wird die Genehmigung entsprechend reduzierend
angepasst.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter