Betreff
Fällen eines Walnussbaumes und einer städtischen Linde an dem Grundstück Speelberger Straße 43
Vorlage
05 - 15 1203/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung stimmt der Beseitigung des Walnussbaumes und der städtischen Linde nach § 6 Abs. 1 Buchst. b der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein unter der Auflage zu, dass eine Fällung der Bäume erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben tatsächlich realisiert und tatsächlich durchgeführt wird und hierfür entsprechende Baugenehmigungen vorliegen.

 

Sachdarstellung :

 

Der Bauherr beabsichtigt das bisherige Gebäude auf dem Flurstück 777 abzureißen und ein neues Wohnhaus auf den Parzellen 777, 1316 1315 und 1275 zu errichten.

Auf diesen Grundstücken steht ein geschützter Walnussbaum.

 

Dieser Walnussbaum (Umfang = 2,17 m) steht in dem vorgesehenen Baufenster und eine Verschiebung des geplanten Baukörpers nach hinten ist städtebaulich nicht sinnvoll, weil sich der Baukörper an den Häuserfronten der vorhandenen Gebäude orientieren soll. Der beigefügte Plan stellt nicht die abschließende Gebäudestellung dar. Der Baukörper kann sich aber nicht so verschieben, dass der Walnussbaum stehen bleiben könnte.

 

Deswegen empfiehlt die Verwaltung, die Fällung im Rahmen des § 6.1 b zu genehmigen.

 

An der rechten Seite des geplanten Gebäudes beabsichtigt der Bauherr die Zufahrt für die Garagen hinter dem Gebäude zu errichten. Zusätzlich beabsichtigt er notwendige Stellplätze vor dem rechten Gebäudeteil zu errichten. Für die Zufahrt der notwendigen Stellplätze ist es sinnvoll den ganz rechts gelegenen Straßenbaum (Umfang = 0,94 m) vor dem Grundstück zu entnehmen. Die Herstellung der Grundstückszufahrt würde erleichtert und könnte von den verbleibenden Straßenbäumen abgerückt werden. Die restlichen Straßenbäume könnten sich nach der Entfernung des einen Baumes besser entwickeln.

 

Deswegen empfiehlt die Verwaltung, die Fällung im Rahmen des § 6.1 b zu genehmigen.

 

Die Anzahl der Ausgleichsbäume beträgt für den Walnussbaum, 3 Bäume und für den Straßenbaum, ein Baum.

 

Das geplante Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB. Die Zulässigkeit wurde aber schon nach § 34 Abs. 1 BauGB positiv beurteilt.

Damit besteht nach § 6.1 b der Anspruch auf Ausnahme zu den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung. Die Entnahme der Bäume ist somit zu genehmigen.

 

Entsprechend § 7 der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist eine Ersatzpflanzung oder wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchst. b) eine Ausnahme erteilt wird.

Der Bauherr möchte den Ausgleich in Form einer Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück erbringen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antragsteller die Genehmigung zum Fällen der Bäume zu erteilen mit der Auflage, dass hierfür ein Ausgleich nach § 7 der Baumschutzsatzung geleistet wird. Des Weiteren wird zur Auflage gemacht, dass eine Fällung der Bäume erst durchgeführt werden kann, wenn das Bauvorhaben realisiert und tatsächlich durchgeführt wird und hierfür entsprechende Baugenehmigungen vorliegen.

Sollte sich durch die Verschiebung des Baukörpers Änderungen ergeben, bei der die Bäume doch erhalten werden könnten, so wird die Genehmigung entsprechend reduzierend angepasst.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter