hier: Antrag Nr. II/2014 der BGE-Ratsfraktion Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein folgt
dem geforderten Untersuchungsansatz in dem unter TOP 2 dargelegten Umfang; Betrachtungen hinsichtlich einer Ortsumgehung
Elten können sich erst zukünftig anschließen, wenn das
Planfeststellungsverfahren 3.5 abgeschlossen ist. Darüber hinaus fordert der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein die Verwaltung auf, die Einrichtung eines
Haltepunktes Elten in der im Rahmen der Offenlage abzugebenden städtischen
Stellungnahme deutlich zu vertreten.
Begründung:
I.
Vorbemerkung
Das derzeitige Ringen um eine geeignete Trassenwahl sowohl der Gleise
wie auch der B 8 im Bereich des Eltenberges und der Ortslage Elten wird
maßgeblich von Randbedingungen mitbestimmt, die sich in den letzten Jahren nach
und nach ergeben haben und sich vorbestimmend auf das Finden einer guten Lösung auswirken.
So hat sich die DB AG für ihre Schienenplanung bereits vor Jahren darauf
festgelegt, eine Verschwenkung der Gleise nicht weiter zu verfolgen, ähnlich
wie sich Strassen NRW gegen eine Trassenverlegung der B8 ab Ortsausgang Hüthum
ausgesprochen hatte. Seit der Bürgerinformation im November 2008 spricht sich
Strassen NRW für die sog. Bergfußvariante aus, die bis vor kurzem als
konsensfähig galt. Die Frage der Konsensfähigkeit der BÜ – Maßnahmen ist
entscheidend für ihre Finanzierung. Nur wenn Einigkeit zwischen der DB AG und
der Stadt bezüglich aller BÜ-Beseitigungen bzw. ihrer Querungslösungen erzielt
wird, gilt die Zusage des Landes einer 100 % Förderung.
Für die sog. Bergfußvariante sprach sich der Rat am 03.02. 2009
einstimmig aus, erweiterte diesen Beschluss jedoch im Jahre 2012. In Folge der
„Konsensgespräche – EU - Lobither Strasse“ im Frühjahr 2012 hat der Rat seinen
Beschluss aus 2009 im Sommer 2012 bestätigt und insofern ergänzt, als dass er
einstimmig beschlossen hat:
„…dem
Landesbetrieb Strassen NRW zudem die Darstellungen, die den
Entscheidungsträgern in Form eines auf Vorschlag des Ratsmitgliedes Frau Ute
Sickelmann am 03.07.2012 gezeigten Films und der durch das Ratsmitglied Herrn
Johannes ten Brink vorgestellten Pläne präsentiert wurden, zuzuleiten, um sie
dort in die Variantenbetrachtung des Planfeststellungsverfahrens
einzubeziehen.“
Die Verwaltung hat die seitens Frau
Sickelmann und Herrn ten Brink zur Verfügung gestellten Unterlagen im Jahr 2012 sowohl Strassen NRW als auch der
DBAG zugeleitet.
Auch wurde in der Ratssitzung am 11.02.2014 beschlossen, der Anregung
der BI zu folgen und einen Erläuterungstermin mit der DB, dem Landesbetrieb,
der BI sowie den Ratsfraktionen und der Verwaltung einzurichten. Der Termin
fand am 10.03.2014 statt. Hierbei wurde zwischen allen Teilnehmern verabredet,
dass der Landesbetrieb die, in dem Termin neu vorgestellte Gleisbettvariante
als Variante 7 in der UVP (und dem dort vorgesehenen Variantenvergleich)
gleichberechtigt mit den anderen berücksichtigt.
Absehbar ist, dass das Planfeststellungsverfahren zum Abschnitt 3.4, in
dem Emmerich und Hüthum liegen, im Mai / Juni 2014 anstehen und damit
umfangreiche Arbeiten, die nicht nur die Erstellung der städtischen
Stellungnahme im Anhörungsverfahren zum Inhalt haben, sondern auch ein eigenes
Bauleitplanverfahren zum Löwentor.
Unmittelbar nach den Sommerferien steht im September 2014 der nächste
Planfeststellungsabschnitt 3.5 an, im Verlaufe dessen die Trassenführung im
Ortsteil Elten eine entscheidende Rolle spielt.
Diese von der Bahn so vorgegebene Terminplanung ist sehr eng, sowohl für
die politische Beratung wie auch für die Verwaltung; sie erscheint jedoch
geradezu überambitioniert, wenn man gleichzeitig die umfangreichen anderen Aufgaben
in den Blick nimmt, die parallel auf der Agenda stehen (wie Masterplan
Hochelten und die Planungen zur Bebauung des Kasernenstandortes bzw. des
Neumarkts).
II. Zum
Antrag der BGE
1.
Variantenprüfung, nur vor dem Hintergrund
einer bergfußfernen Lösung
Das anstehende Planfeststellungsverfahren zur ABS 46/2 folgt einem
gesetzlich festgelegten Procedere. Es bietet keinerlei Raum für
‚Vereinbarungen’ zwischen Planungsteilnehmern und Planungsträgern. Genauso
wenig bietet es die Möglichkeit einer Vorfestlegung auf eine Variante, im
Gegenteil, Sinn und Zweck des Verfahrens liegen darin, die möglichen Varianten
verschiedener Streckenführungen miteinander zu vergleichen und zwar
ergebnisoffen. ‚Vereinbarungen’ mit bindendem Charakter zur Vorfestlegung auf
eine Variante sind rechtlich und tatsächlich nicht möglich. Im Übrigen
widerspräche eine solche Vorgehensweise auch der vorgenannten, am 10.03. 2014
getroffenen, Vereinbarung mit dem Landesbetrieb und der Bahn.
Der Rat hatte bereits in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 in seinem
Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Gleisbettvariante als eine unter
mehreren Fallgestaltungen beim
Variantenvergleich mitberücksichtigt werden sollte und die Verwaltung
beauftragt, einen entsprechenden Termin zu vereinbaren
An der Ernsthaftigkeit der Mitberücksichtigung der von der BI
favorisierten Variante ist spätestens seit dem Treffen mit dem Landesbetrieb
Strassen NRW am 10.03. 2014 nicht mehr zu zweifeln. Der Landesbetrieb sagte zu,
sie als Variante 7 mit in die Variantenbetrachtung aufzunehmen und die DB AG
stellte ein sog. ‚Deckblattverfahren’ in Aussicht, für den Fall, dass man sich
für diese Variante entscheiden würde; das bedeutet, dass dann die bisherige
Darstellung in den Planungsunterlagen durch diese neue Variante ersetzt
würde.
Auch durch Schreiben des MBWSV NW vom 19.03.2014 sowie in einem Gespräch
beim Ministerium am 25.03. 2014 wurde deutlich, dass der für die 100 % -
Finanzierung so dringend benötigte Konsens nur dann gilt, wenn die Stadt
Emmerich am Rhein das vereinbarte Ergebnis der Variantenprüfung abwartet und
auf Basis dessen einen entsprechenden Ratsbeschluss fasst.
Neben der sog. Gleisbettvariante sollten die Varianten Tichelkamp, Straßenüberführung
und Eisenbahnüberführung Emmericher Strasse / B8 geprüft werden.
Da dieser Untersuchungsumfang in der Kürze der verbleibenden Zeit so
nicht zu leisten ist, sollte man sich auf die Gleisbettvariante fokussieren.
Um diese Gleisbettvariante 7 möglichst gleichwertig ins Verfahren
einbringen zu können, sind umfassende Untersuchungen durchzuführen, die ihre
Chancen im Anhörungsverfahren vergrößern. Dazu zählen nähere Untersuchungen zum
Schienen- und Straßenwesen (wie Topographie, Geologie, Lärm- und
Erschütterungsschutz, Natur- und Landschaftsschutz), zum konstruktuven
Ingenieurbau bzw. zu der grenzüberschreitenden Bodeninanspruchnahme und der
Grenzgewässerführung. Jedoch ist es der Verwaltung mit Blick auf die eingangs
erwähnte Aufgabenvielfalt und angesichts des straffen Zeitplans gerade in den
nächsten Monaten nicht möglich, hier eine eigene umfassende Untersuchung
auszuführen.
Daher wird vorgeschlagen, ein externes Ingenieurbüro mit einer Machbarkeitsstudie zu beauftragen, um die
Durchführbarkeit der Gleisbettvariante zu untermauern und feststellen zu
lassen. Eine fachlich fundierte Evaluierung der Gleisbettvariante wäre zugleich
hilfreich, um besser auf eine städtische Entscheidung im Anhörungsverfahren
vorbereitet zu sein.
2.
Prüfung der innerörtlichen Verkehrssituation
inkl. Ortsumfahrung und Anbindung an die A 3
In dem Bedürfnis, hier zu einer integralen Gesamtlösung für den Ortsteil
Elten zu gelangen, erwartet der Antrag der BGE gleichzeitig Lösungsvorschläge
für eine zukünftige Ortsumgehung oder Anbindung an die Autobahn, die dieses
Verfahren so aber nicht leisten kann.
Die genannten Zielsetzungen sind nicht das Thema bei der Beseitigung der
höhengleichen Bahnübergänge, sondern müssen in einer eigenen Straßenplanung
bearbeitet werden. Zunächst einmal muss ein Planfeststellungsbeschluss zum
Abschnitt 3.5 vorliegen, der die Bahntrasse und ihre BÜ-Ersatzmaßnahmen,
insbesondere aber auch die dazugehörigen Straßenanbindungen, festlegt. Auf
dieser Grundlage kann anschließend die reine Straßenplanung erfolgen, die die
o. g. Zielsetzungen der besseren Anbindung des Ortsteiles verfolgt.
Zum Bau einer Ortsumgehung, in diesem Fall der Landesstraße
L472, bedarf es einer Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW. Nach
Schaffung eines Einvernehmens ist eine Beantragung durch den Landesbetrieb beim
Verkehrsministerium NRW zur Aufnahme der Umgehung in den
Landesstraßenbedarfsplan notwendig. In Zuge der Aufnahme werden die einzelnen
Maßnahmen einem Priorisierungsverfahren in Form einer Kosten-Nutzen-Analyse
unterzogen. Der Landesstraßenbedarfsplan wird abschließend durch den Landtag
beschlossen.
In der aktuellen Priorisierungsliste sind 238 Maßnahmen
enthalten, es stehen 44 Mio. € zur Verfügung. Aus diesem HH-Ansatz werden
ebenfalls die gemeindlichen Förderungen der BÜ-Beseitigungen finanziert.
Bereits in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am
17.05.2013 wurde eine Ortsumgehung beraten. Der Ausschuss kam zu dem Schluss,
aufgrund der aktuellen Planungsunsicherheit dieses Konzept zur Zeit nicht
weiter zu verfolgen (05-15 0949/2013).
3.
Schaffung eines Haltepunktes
Im Juni 2013 wurde eine Vereinbarung zwischen dem Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr (VRR) und der Abellio Rail NRW GmbH geschlossen, die unter anderem
besagt, dass die Betriebsaufnahme der Regionalbahn RB 35 für den Abschnitt
Düsseldorf-Emmerich am Rhein für Dezember 2016 geplant ist. Die Verlängerung
von Emmerich am Rhein nach Arnheim und die Inbetriebnahme des neuen
Haltepunktes in Emmerich-Elten werden im darauf folgenden Jahr erfolgen.
Die Vereinbarung wurde vom damaligen NRW Verkehrsminister Herr Groschek
sowie der Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt der Niederlande Frau
Mansveld unterzeichnet.
Im Zuge der Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein wird ein
Haltepunkt im Ortsteil Elten gefordert werden. Im Rahmen der Variantenprüfung
wird darüber entschieden werden, wo der Haltepunkt Elten zukünftig seinen
Standort haben wird.
III Zusammenfassung
Bezogen auf die Planfeststellung im Abschnitt 3.5 der ABS 46/2 wird das
Sinnvolle und Mögliche unternommen, um die Gleisbettvariante zu stärken. Die
Frage danach, die Ortsumgehung Elten jetzt bereits planerisch anzugehen,
empfiehlt sich derzeit aufgrund der noch ausstehenden Variantenprüfung nicht. Ein
schlüssiges Straßenanbindungskonzept sollte nach Abschluss der Betuweplanung
erfolgen.
Sachverhalt :
sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
Johannes Diks
Bürgermeister