hier: Sachstandsbericht und Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein
Kenntnisnahme
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Planungen der
Bezirksregierung Düsseldorf zum Thema Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
und die Inhalte der Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
In
den letzten Jahren mehren sich Überschwemmungskatastrophen, wie beispielsweise
2013 an der Elbe. Vorbeugender Hochwasserschutz ist auch am Rhein und somit
auch in Emmerich am Rhein sehr bedeutsam.
Eine
Möglichkeit des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist, dass Flächenvorsorge in
Form von einer Festlegung von Überschwemmungsgebieten getroffen wird.
Überschwemmungsgebiete
sind die Flächen eines Gewässers, die bei Hochwasser unter Wasser stehen. Sie
dienen als Wasserabfluss und -rückhalt. Grund dafür Überschwemmungsgebiete zu
schützen ist, dass bei Hochwasser eine ausreichende Möglichkeit für das Wasser
gegeben sein muss sich auszubreiten und abzufließen. Hochwasserschäden können
dann vermieden werden, wenn diese Bereiche frei von vielfältiger Nutzung sind.
Um auch zukünftig diese Überschwemmungsgebiete verfügbar zu halten, müssen sie
vor der Inanspruchnahme anderer Zwecke geschützt werden.
Rechtlicher Rahmen
Überschwemmungsgebiete
unterliegen unmittelbar dem gesetzlichen Schutz des Wasserrechts. Gesetzliche
Grundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz NRW.
Durch
einen gemeinsamen Beschluss der Raumordnungsminister des Bundes und der Länder
(vom 14.06.2000) wird festgelegt, dass im Rahmen der Raumordnung und Landesplanung
Überschwemmungsgebiete eines 100-jährigen Hochwassers für wirtschaftliche Zwecke
freizuhalten sind. Überschwemmungsgebiete sind auch planungsrechtlich geschützt
und von Kreisen, Städten und Gemeinden sowie anderen Planungsträgern bei
Planungen (z.B. in der Bauleitplanung, im Straßen- und Eisenbahnbau, etc.) zu
beachten.
Den überschwemmten Flächen liegt ein
100-jährliches Hochwasser (HQ100) zugrunde, wenn ein
Hochwasserereignis statistisch betrachtet einmal in 100 Jahren auftreten kann,
aber nicht zwangsläufig auftreten muss.
Die
Vorgehensweise zur Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist
durch Erlass des Ministeriums für Klima, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz (MKULNV) landeseinheitlich geregelt (Details siehe Anlage 1).
Verfahrensschritte der vorläufigen
Sicherung und Festsetzung
Nach den technischen Erhebungen und
Berechnungen wird das von den Ingenieurbüros abgegrenzte Überschwemmungsgebiet
des Gewässers gemeinsam von der Bezirksregierung Düsseldorf, den Kommunen und
den betroffenen Unteren Wasserbehörden auf Plausibilität geprüft und ggf.
korrigiert.
Wird das Überschwemmungsgebiet vorläufig
gesichert, wird die Bekanntmachung der vorläufigen Sicherung im Amtsblatt der
Bezirksregierung Düsseldorf veröffentlicht. Karten, Verordnungsentwurf und Erläuterungsbericht
werden für 14 Tage zur Einsichtnahme ausgelegt.
Das Verfahren zur förmlichen Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes beginnt mit der öffentlichen Bekanntgabe des
Auslegungszeitraumes im Amtsblatt der Bezirksregierung. Die Bezirksregierung Düsseldorf
beteiligt die betroffenen Kreise und Kommunen, Naturschutz- und
Landwirtschaftsverbände, die Industrie- und Handelskammer sowie die Landwirtschaftskammer
(Träger öffentlicher Belange).
Dabei werden die Festsetzungsunterlagen bei
den beteiligten Kommunen einen Monat ausgelegt. Die betroffenen Bürger/innen
können Einwendungen und parallel dazu die Träger öffentlicher Belange
Stellungnahmen abgeben. Die bei den Kommunen in Papierform ausliegenden Karten,
der Erläuterungsbericht und der Verordnungsentwurf sind zeitgleich auch digital
im Internet der Bezirksregierung Düsseldorf verfügbar unter: http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/hochwasserschutz/Ueberschwemmungsgebiete.html
Die Offenlage erfolgte in Emmerich am Rhein
vom 5. März bis zum 4. April 2014 während der Dienstzeiten der Verwaltung.
Das Fristende für Einwendungen ist zwei
Wochen nach Ende der Offenlage, am 18.04.2014.
Folgen der Ausweisung eines
Überschwemmungsgebietes
In
der Überschwemmungsgebietsverordnung erfolgt eine flächenmäßige Darstellung und
damit Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete. Es werden darin weiter Verbotstatbestände
festgelegt, die wortgleich die Schutzvorschriften im § 78 des
Wasserhaushaltsgesetzes bzw. § 113 Abs. 1 und 5 des Landeswassergesetzes des
Landes NRW wiedergeben. Diese sehen im Wesentlichen wasserrechtliche
Genehmigungspflichten für Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten, wie die
Errichtung baulicher Anlagen, Mauern, Wällen, das Aufbringen oder Ablagern
wassergefährdender Stoffe, die Veränderung der Erdoberfläche u. a. vor.
Das
Wasserhaushaltsgesetz schreibt in Verbindung mit dem Landeswassergesetz NRW und
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe außerdem vor, dass Ölheizungsanlagen bis zum 31.12.2021 sowie Anlagen
zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung bis zum 31.12.2016 in
Überschwemmungsgebieten hochwassersicher zu errichten und zu betreiben und
vorhandene Anlagen entsprechend nachzurüsten sind.
Für
ausgeübte landwirtschaftliche, gewerbliche und sonstige Nutzungen gibt es durch
die Verordnung keine weiteren Einschränkungen mit Ausnahme des
Grünlandumbruchverbots.
Bestehende,
zugelassene Anlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Verbote und
Einschränkungen gelten daher nur für zukünftige Vorhaben, darunter fallen aber
auch Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen.
Die
betriebliche Erweiterung und Entwicklung des Grundstücks im Überschwemmungsgebiet
ist zwar grundsätzlich möglich, sie hat jedoch hochwasserschutzangepasst zu
erfolgen, um den eigenen Schutz zu gewährleisten und weitere Schäden im Falle
eines Hochwassers zu vermeiden.
Weiteres Vorgehen und Resümee
Nach
Ablauf der verfahrensüblichen 2-wöchigen Einwendungsfrist, werden die Einwände
geprüft und beantwortet. Zum Abschluss des Festsetzungsverfahrens erfolgt
erneut die Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf mit
Übersichtsplänen und Verordnungstext. Die betroffenen Kommunen und Kreise
bekommen jeweils ein Exemplar der Festsetzungsunterlagen zu ihrer Verwendung
und zum Verbleib zugeschickt.
Die Stadt Emmerich am
Rhein hat dem Grunde nach keine Einwände gegen die Festsetzung der geplanten
Überschwemmungsgebiete. Nach einem Abgleich mit ResPublica sind die betroffenen
Bereiche entweder innerhalb des aktuellen Deichs (inklusive der mobilen
Deichwände), innerhalb des aktuellen Deichverlaufs nach Deichrückverlegung oder
bereits in den bestehenden Darstellungen als Überschwemmungsgebiet (HQ100)
gekennzeichnet (siehe Anlagen 2 bis 4). Aus diesem Grund sind keine neuen
Konsequenzen für die bereits festgelegten Überschwemmungsgebiete zu befürchten.
Eine Abweichung weißt
die Darstellung des Emmericher Containerhafens auf.
Es gibt keine neuen
Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten im Bereich des Containerhafens. Die
Landzunge, die zwischen dem staatlichen Sicherheitshafen und dem Industriehafen
(vgl. Anlage 5) verläuft, wird in der Festsetzung der Überschwemmungsfläche
durch die Bezirksregierung abweichend zu den Plänen der mobilen Wände des
Deichverbands Bislich-Landesgrenze dargestellt.
Die mobilen Wände des
Deichverbands verlaufen (in der Anlage orange dargestellt) zu Beginn der
Landzunge quer über das Areal. Die Bereiche, die bei HQ100 betroffen
sein können, stimmen demnach nicht mit den Angaben der festgelegten
Überschwemmungsgebiete überein.
Diesen Sachverhalt
hat die Verwaltung in ihrer Stellungnahme aufgenommen und die Bezirksregierung
gebeten, die genannten Abweichungen noch einmal zu überprüfen. Aufgrund der
vorgenannten Fristsetzungen hat die Verwaltung die Stellungnahme fristgerecht
der Bezirksregierung zugestellt. Eine Kopie der Stellungnahme ist der Vorlage
beigefügt (Anlage 6).
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter