Betreff
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Bereich Emmerich am Rhein,
hier: Sachstandsbericht und Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 15 1210/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Planungen der Bezirksregierung Düsseldorf zum Thema Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und die Inhalte der Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

In den letzten Jahren mehren sich Überschwemmungskatastrophen, wie beispielsweise 2013 an der Elbe. Vorbeugender Hochwasserschutz ist auch am Rhein und somit auch in Emmerich am Rhein sehr bedeutsam.

 

Eine Möglichkeit des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist, dass Flächenvorsorge in Form von einer Festlegung von Überschwemmungsgebieten getroffen wird.

 

Überschwemmungsgebiete sind die Flächen eines Gewässers, die bei Hochwasser unter Wasser stehen. Sie dienen als Wasserabfluss und -rückhalt. Grund dafür Überschwemmungsgebiete zu schützen ist, dass bei Hochwasser eine ausreichende Möglichkeit für das Wasser gegeben sein muss sich auszubreiten und abzufließen. Hochwasserschäden können dann vermieden werden, wenn diese Bereiche frei von vielfältiger Nutzung sind. Um auch zukünftig diese Überschwemmungsgebiete verfügbar zu halten, müssen sie vor der Inanspruchnahme anderer Zwecke geschützt werden.

 

Rechtlicher Rahmen

 

Überschwemmungsgebiete unterliegen unmittelbar dem gesetzlichen Schutz des Wasserrechts. Gesetzliche Grundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz NRW.

Durch einen gemeinsamen Beschluss der Raumordnungsminister des Bundes und der Länder (vom 14.06.2000) wird festgelegt, dass im Rahmen der Raumordnung und Landesplanung Überschwemmungsgebiete eines 100-jährigen Hochwassers für wirtschaftliche Zwecke freizuhalten sind. Überschwemmungsgebiete sind auch planungsrechtlich geschützt und von Kreisen, Städten und Gemeinden sowie anderen Planungsträgern bei Planungen (z.B. in der Bauleitplanung, im Straßen- und Eisenbahnbau, etc.) zu beachten.

Den überschwemmten Flächen liegt ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) zugrunde, wenn ein Hochwasserereignis statistisch betrachtet einmal in 100 Jahren auftreten kann, aber nicht zwangsläufig auftreten muss.

 

Die Vorgehensweise zur Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten ist durch Erlass des Ministeriums für Klima, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) landeseinheitlich geregelt (Details siehe Anlage 1).

 

Verfahrensschritte der vorläufigen Sicherung und Festsetzung

 

Nach den technischen Erhebungen und Berechnungen wird das von den Ingenieurbüros abgegrenzte Überschwemmungsgebiet des Gewässers gemeinsam von der Bezirksregierung Düsseldorf, den Kommunen und den betroffenen Unteren Wasserbehörden auf Plausibilität geprüft und ggf. korrigiert.

 

Wird das Überschwemmungsgebiet vorläufig gesichert, wird die Bekanntmachung der vorläufigen Sicherung im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf veröffentlicht. Karten, Verordnungsentwurf und Erläuterungsbericht werden für 14 Tage zur Einsichtnahme ausgelegt.

Das Verfahren zur förmlichen Festsetzung des Überschwemmungsgebietes beginnt mit der öffentlichen Bekanntgabe des Auslegungszeitraumes im Amtsblatt der Bezirksregierung. Die Bezirksregierung Düsseldorf beteiligt die betroffenen Kreise und Kommunen, Naturschutz- und Landwirtschaftsverbände, die Industrie- und Handelskammer sowie die Landwirtschaftskammer (Träger öffentlicher Belange).

Dabei werden die Festsetzungsunterlagen bei den beteiligten Kommunen einen Monat ausgelegt. Die betroffenen Bürger/innen können Einwendungen und parallel dazu die Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen abgeben. Die bei den Kommunen in Papierform ausliegenden Karten, der Erläuterungsbericht und der Verordnungsentwurf sind zeitgleich auch digital im Internet der Bezirksregierung Düsseldorf verfügbar unter: http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/hochwasserschutz/Ueberschwemmungsgebiete.html

Die Offenlage erfolgte in Emmerich am Rhein vom 5. März bis zum 4. April 2014 während der Dienstzeiten der Verwaltung.

Das Fristende für Einwendungen ist zwei Wochen nach Ende der Offenlage, am 18.04.2014.

 

Folgen der Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes

 

In der Überschwemmungsgebietsverordnung erfolgt eine flächenmäßige Darstellung und damit Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete. Es werden darin weiter Verbotstatbestände festgelegt, die wortgleich die Schutzvorschriften im § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. § 113 Abs. 1 und 5 des Landeswassergesetzes des Landes NRW wiedergeben. Diese sehen im Wesentlichen wasserrechtliche Genehmigungspflichten für Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten, wie die Errichtung baulicher Anlagen, Mauern, Wällen, das Aufbringen oder Ablagern wassergefährdender Stoffe, die Veränderung der Erdoberfläche u. a. vor.

Das Wasserhaushaltsgesetz schreibt in Verbindung mit dem Landeswassergesetz NRW und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe außerdem vor, dass Ölheizungsanlagen bis zum 31.12.2021 sowie Anlagen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung bis zum 31.12.2016 in Überschwemmungsgebieten hochwassersicher zu errichten und zu betreiben und vorhandene Anlagen entsprechend nachzurüsten sind.

Für ausgeübte landwirtschaftliche, gewerbliche und sonstige Nutzungen gibt es durch die Verordnung keine weiteren Einschränkungen mit Ausnahme des Grünlandumbruchverbots.

 

Bestehende, zugelassene Anlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Verbote und Einschränkungen gelten daher nur für zukünftige Vorhaben, darunter fallen aber auch Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen.

Die betriebliche Erweiterung und Entwicklung des Grundstücks im Überschwemmungsgebiet ist zwar grundsätzlich möglich, sie hat jedoch hochwasserschutzangepasst zu erfolgen, um den eigenen Schutz zu gewährleisten und weitere Schäden im Falle eines Hochwassers zu vermeiden.

 

 

Weiteres Vorgehen und Resümee

 

Nach Ablauf der verfahrensüblichen 2-wöchigen Einwendungsfrist, werden die Einwände geprüft und beantwortet. Zum Abschluss des Festsetzungsverfahrens erfolgt erneut die Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf mit Übersichtsplänen und Verordnungstext. Die betroffenen Kommunen und Kreise bekommen jeweils ein Exemplar der Festsetzungsunterlagen zu ihrer Verwendung und zum Verbleib zugeschickt.

 

Die Stadt Emmerich am Rhein hat dem Grunde nach keine Einwände gegen die Festsetzung der geplanten Überschwemmungsgebiete. Nach einem Abgleich mit ResPublica sind die betroffenen Bereiche entweder innerhalb des aktuellen Deichs (inklusive der mobilen Deichwände), innerhalb des aktuellen Deichverlaufs nach Deichrückverlegung oder bereits in den bestehenden Darstellungen als Überschwemmungsgebiet (HQ100) gekennzeichnet (siehe Anlagen 2 bis 4). Aus diesem Grund sind keine neuen Konsequenzen für die bereits festgelegten Überschwemmungsgebiete zu befürchten.

Eine Abweichung weißt die Darstellung des Emmericher Containerhafens auf.

Es gibt keine neuen Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten im Bereich des Containerhafens. Die Landzunge, die zwischen dem staatlichen Sicherheitshafen und dem Industriehafen (vgl. Anlage 5) verläuft, wird in der Festsetzung der Überschwemmungsfläche durch die Bezirksregierung abweichend zu den Plänen der mobilen Wände des Deichverbands Bislich-Landesgrenze dargestellt.

Die mobilen Wände des Deichverbands verlaufen (in der Anlage orange dargestellt) zu Beginn der Landzunge quer über das Areal. Die Bereiche, die bei HQ100 betroffen sein können, stimmen demnach nicht mit den Angaben der festgelegten Überschwemmungsgebiete überein.

Diesen Sachverhalt hat die Verwaltung in ihrer Stellungnahme aufgenommen und die Bezirksregierung gebeten, die genannten Abweichungen noch einmal zu überprüfen. Aufgrund der vorgenannten Fristsetzungen hat die Verwaltung die Stellungnahme fristgerecht der Bezirksregierung zugestellt. Eine Kopie der Stellungnahme ist der Vorlage beigefügt (Anlage 6).

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter