Betreff
Bebauungsplanverfahren Nr. E 17/3 - Kreisverkehr Bahnhofstraße -,
hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
Vorlage
05 - 15 1211/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich des im Zusammenhang mit der Aufhebung des schienengleichen Bahnüberganges „Löwentor“ geplanten Kreisverkehrs an der Bahnhofstraße und seiner Anbindung an die hier zusammentreffenden Straßentrassen einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 17/3 -Kreisverkehr Bahnhofstraße-.

 

Das Gebiet des aufzustellenden Bebauungsplans umfasst die Grundstücke

Gemarkung Emmerich, Flur 17, Flurstücke      50 tlw., 51, 52, 188 tlw., 245, 295 tlw, 310 tlw., 323, 329 tlw., 341 tlw., 351 tlw., 352, 353, 354, 356 tlw., 359 tlw.

Gemarkung Emmerich, Flur 19, Flurstücke      368 tlw., 369 tlw., 370 tlw., 377 tlw.

 

Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage des vorgelegten Bebauungsplanvorentwurfes in der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Im Rahmen des Bahnübergangsbeseitigungskonzeptes als Folge des geplanten Ausbaues eines dritten Gleises innerhalb der Bahnstrecke Arnheim-Oberhausen (BETUWE) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein am 31.05.2011 beschlossen, für die Aufhebung des schienengleichen Bahnüberganges Löwentor die Planungsvariante 6, einen 5-armigen Kreisverkehr an der Bahnhofstraße für den neuen Knotenpunkt Wassenbergstraße / B8 / Hafenstraße in das Planfeststellungsverfahren der Bahn einzubringen. Diese Variante umfasst eine Eisenbahnüberführung (EÜ) ohne Nebenanlagen sowie eine separate Fuß- und Radwegeunterführung (EÜ-F) am derzeit bestehenden BÜ-Löwentor.

 

In der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund / Land / Kommune sind Eingriffe in die Planungshoheit anderer Planungsträger nur unter sehr eng definierten Bedingungen zulässig. Einer Bahnübergangsplanung im Zuge des anstehenden Planfeststellungsverfahrens durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) darf kein eigenes Planungskonzept mit Variantenvergleich zugrunde liegen. Vielmehr muss sie sich auf die direkte Anbindung an die bestehenden Verkehrstrassen beschränken. Während die beiden unmittelbaren Eisenbahnüberführungen für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für den Fuß- und Radverkehr Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens sind, handelt es sich bei der Planung des Kreisverkehrs an der Bahnhofstraße insofern nicht um eine notwendige Folgemaßnahme der Bahnplanung, die im Planfeststellungsverfahren abzuhandeln wäre.

 

Um in dieser Ausgangssituation die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines neuen Knotenpunktes zur Neuordnung der Verkehrsströme der Bahnhofstraße und des Ostwalles -beides B 8-, der Hafenstraße, der Mennonitenstraße sowie der zukünftigen Trasse der Wassenbergstraße zu schaffen, soll daher ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Hierin werden die mit der Planung verbundenen städtebaulichen Herausforderungen und die gemäß Abwägungsgebot zu berücksichtigenden Belange behandelt.

 

Der geplante Kreisverkehr sowie die davon abzweigenden Straßeneinmündungsbereiche und die direkt angrenzenden Flächen sind Gegenstand dieser Bauleitplanung. Die Festsetzung der Straßenflächen wird sich auf die in enger Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW als Straßenbaulastträger der B8 entwickelte Erschließungsplanung des Ingenieurbüros Kottowski vom November 2013 beziehen. Diese Straßenplanung und die südliche Grenze des Planfeststellungsverfahrens der Bahn bilden die Grenze des Verfahrensgebietes.

 

Neben der überwiegenden Festsetzung des Plangebietes als Verkehrsfläche wird auch noch eine ins Verfahren einbezogene kleinere Teilfläche des Gewerbegebietes an der Hafenstraße, die bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E 17/2 liegt, festgesetzt. Des Weiteren erfolgt eine Grünflächenfestsetzung für die Randbereiche zwischen der Grenze des Planfeststellungsverfahrens und den geplanten Straßenflächen, um ein Flächenangebot zur Abdeckung des Ausgleiches für den durch diese Planung vorbereiteten Eingriff in Natur und Landschaft zu schaffen.

 

Teile des Plangebiets befinden sich im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Bebauungspläne: E 17/1, E 17/2 und E 19/2. Mit der Rechtskraft des hier vorliegenden Bebauungsplans verlieren die bisherigen Festsetzungen der jeweiligen Teilflächen der bestehenden Bebauungspläne ihre Gültigkeit.

 

Im Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein ist der nördliche Teil des Geltungsbereichs als Bahnanlage dargestellt. Die heutigen Straßenflächen von Bahnhofstraße und Ostwall sind als „Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge“ dargestellt. Südlich der Bahnhofstraße befinden sich kleinere Bereiche der Darstellung gemischter und gewerblicher Bauflächen. Der Bebauungsplan entspricht somit nicht in Gänze dem Entwicklungsgebot des Baugesetzbuchs. Daher soll eine entsprechende Flächennutzungsplanänderung zur Anpassung an die Planungsabsichten im Rahmen eines Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt werden.

 

 

Zu 2)

 

Die Planung des Kreisverkehrs steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung des dritten Gleises der Bahn. Daher soll die Verfahrensabwicklung parallel zu der anstehenden Offenlage des Planfeststellungsverfahrens „Planfeststellungsabschnitt 3.4 der Ausbaustrecke (ABS 46/2) Grenze D/NL- Emmerich – Oberhausen“ gestartet werden. In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, die Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in gleicher Weise über die Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein in diesem Bauleitplanverfahren wie im Planfeststellungsverfahren zu informieren. Auch wenn nur wenige Anliegergrundstücke unmittelbar von der Planung betroffen werden, soll wegen des allgemeinen Interesses an der Ausgestaltung der Bahnübergangsbeseitigung Löwentor die Beteiligungsform einer Bürgerversammlung nach Pkt. 3.2 der städtischen Richtlinien zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren gewählt werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2014  vorgesehen. Im Sachkonto 7852000 wurden mit Mitteln in Höhe von 26.900,00 € für die Erarbeitung des Planentwurfes und der Gutachten im Rahmen der Planaufstellung bereits in 2013 eingestellt und entsprechend in 2014 geschoben.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter