hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich des im
Zusammenhang mit der Aufhebung des schienengleichen Bahnüberganges „Löwentor“
geplanten Kreisverkehrs an der Bahnhofstraße und seiner Anbindung an die hier
zusammentreffenden Straßentrassen einen Bebauungsplan aufzustellen. Das
Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 17/3 -Kreisverkehr Bahnhofstraße-.
Das Gebiet des
aufzustellenden Bebauungsplans umfasst die Grundstücke
Gemarkung
Emmerich, Flur 17, Flurstücke 50
tlw., 51, 52, 188 tlw., 245, 295 tlw, 310 tlw., 323, 329 tlw., 341 tlw., 351
tlw., 352, 353, 354, 356 tlw., 359 tlw.
Gemarkung
Emmerich, Flur 19, Flurstücke 368
tlw., 369 tlw., 370 tlw., 377 tlw.
Die
Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage des vorgelegten
Bebauungsplanvorentwurfes in der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach
Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Im Rahmen des Bahnübergangsbeseitigungskonzeptes
als Folge des geplanten Ausbaues eines dritten Gleises innerhalb der
Bahnstrecke Arnheim-Oberhausen (BETUWE) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
am 31.05.2011 beschlossen, für die Aufhebung des schienengleichen Bahnüberganges
Löwentor die Planungsvariante 6, einen 5-armigen Kreisverkehr an der
Bahnhofstraße für den neuen Knotenpunkt Wassenbergstraße / B8 / Hafenstraße in
das Planfeststellungsverfahren der Bahn einzubringen. Diese
Variante umfasst eine Eisenbahnüberführung (EÜ) ohne Nebenanlagen sowie eine
separate Fuß- und Radwegeunterführung (EÜ-F) am derzeit bestehenden
BÜ-Löwentor.
In der Kompetenzabgrenzung zwischen Bund /
Land / Kommune sind Eingriffe in die Planungshoheit anderer Planungsträger nur
unter sehr eng definierten Bedingungen zulässig. Einer Bahnübergangsplanung im
Zuge des anstehenden Planfeststellungsverfahrens durch das Eisenbahnbundesamt
(EBA) darf kein eigenes Planungskonzept mit Variantenvergleich zugrunde liegen.
Vielmehr muss sie sich auf die direkte Anbindung an die bestehenden
Verkehrstrassen beschränken. Während
die beiden unmittelbaren Eisenbahnüberführungen
für den Kraftfahrzeugverkehr sowie für den Fuß- und Radverkehr Bestandteil des
Planfeststellungsverfahrens sind, handelt
es sich bei der Planung des Kreisverkehrs an der Bahnhofstraße insofern nicht
um eine notwendige Folgemaßnahme der Bahnplanung, die im Planfeststellungsverfahren abzuhandeln wäre.
Um in dieser Ausgangssituation die
planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines neuen Knotenpunktes zur Neuordnung der Verkehrsströme der Bahnhofstraße und des Ostwalles -beides B 8-, der Hafenstraße, der
Mennonitenstraße sowie der zukünftigen Trasse der Wassenbergstraße zu schaffen,
soll daher ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Hierin werden die mit der Planung verbundenen städtebaulichen Herausforderungen und
die gemäß Abwägungsgebot zu berücksichtigenden Belange behandelt.
Der geplante Kreisverkehr
sowie die davon abzweigenden Straßeneinmündungsbereiche und die direkt
angrenzenden Flächen sind Gegenstand dieser Bauleitplanung. Die Festsetzung der
Straßenflächen wird sich auf die in enger Abstimmung mit dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW als Straßenbaulastträger der B8 entwickelte Erschließungsplanung
des Ingenieurbüros Kottowski vom November 2013 beziehen. Diese Straßenplanung
und die südliche Grenze des Planfeststellungsverfahrens der Bahn bilden die
Grenze des Verfahrensgebietes.
Neben der überwiegenden Festsetzung des Plangebietes als
Verkehrsfläche wird auch noch eine ins Verfahren einbezogene kleinere
Teilfläche des Gewerbegebietes an der Hafenstraße, die bisher im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. E 17/2 liegt, festgesetzt. Des Weiteren
erfolgt eine Grünflächenfestsetzung für die Randbereiche zwischen der Grenze
des Planfeststellungsverfahrens und den geplanten Straßenflächen, um ein
Flächenangebot zur Abdeckung des Ausgleiches für den durch diese Planung
vorbereiteten Eingriff in Natur und Landschaft zu schaffen.
Teile des Plangebiets befinden sich im Geltungsbereich rechtskräftiger
Bebauungspläne. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Bebauungspläne: E
17/1, E 17/2 und E 19/2. Mit der Rechtskraft des hier vorliegenden
Bebauungsplans verlieren die bisherigen Festsetzungen der jeweiligen
Teilflächen der bestehenden Bebauungspläne ihre Gültigkeit.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein ist der
nördliche Teil des Geltungsbereichs als Bahnanlage dargestellt. Die heutigen
Straßenflächen von Bahnhofstraße und Ostwall sind als „Flächen für den
überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge“ dargestellt. Südlich
der Bahnhofstraße befinden sich kleinere Bereiche der Darstellung gemischter
und gewerblicher Bauflächen. Der Bebauungsplan entspricht somit nicht in Gänze
dem Entwicklungsgebot des Baugesetzbuchs. Daher soll eine entsprechende
Flächennutzungsplanänderung zur Anpassung an die Planungsabsichten im Rahmen
eines Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt werden.
Zu 2)
Die Planung des Kreisverkehrs steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung des dritten Gleises der Bahn. Daher
soll die Verfahrensabwicklung parallel zu der anstehenden Offenlage des
Planfeststellungsverfahrens „Planfeststellungsabschnitt
3.4 der Ausbaustrecke (ABS 46/2) Grenze D/NL- Emmerich – Oberhausen“ gestartet
werden. In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, die Öffentlichkeit im
Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in
gleicher Weise über die Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein in diesem
Bauleitplanverfahren wie im Planfeststellungsverfahren zu informieren. Auch
wenn nur wenige Anliegergrundstücke unmittelbar von der Planung betroffen
werden, soll wegen des allgemeinen Interesses an der Ausgestaltung der
Bahnübergangsbeseitigung Löwentor die Beteiligungsform einer Bürgerversammlung
nach Pkt. 3.2 der städtischen Richtlinien zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung in
Bauleitplanverfahren gewählt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2014 vorgesehen. Im
Sachkonto 7852000 wurden mit Mitteln in Höhe von 26.900,00 € für die
Erarbeitung des Planentwurfes und der Gutachten im Rahmen der Planaufstellung
bereits in 2013 eingestellt und entsprechend in 2014 geschoben.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter