Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stimmt der Kreuzungsvereinbarung zur BÜ- Beseitigung Kerstenstraße und Neubau SÜ Baumannstraße nach §§3 / 13 EKrG zu.

 

Sachdarstellung :

 

In der Sitzung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein am 16.07.2013 (05-15 1041/2013) hat dieser die Erteilung der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes zur BÜ-Beseitigung Kerstenstraße „ABS 46/2 – Neubau einer Straßenüberführung (SÜ) Baumannstraße in Praest“ zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Plangenehmigung wurde am 21.07.2013 bestandskräftig.

 

 

Rechtliche Grundlage

 

Bei dieser BÜ-Beseitigung handelt es sich um eine Maßnahme gem. § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG).

 

§ 3 - Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen

……

3.     durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.

 

Der dort erwähnte § 5 sieht den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung (KrV) vor.

 

§ 5 Abs. (1) - Über Art, Umfang und Durchführung einer nach § 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. …..

 

Die Kostendrittelung wird in § 13 EKrG vorgesehen.

 

§ 13 Abs. (1) - Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land.

 

Vereinbarung

Diese Kreuzungsvereinbarung soll entsprechend § 5 Abs. (1) EKrG zwischen der DB Netz AG und der Stadt Emmerich am Rhein geschlossen und anschließend durch das Bundesverkehrsministerium genehmigt werden.                                                                                                                                 

Die Vereinbarung sowie der Erläuterungsbericht sind als Anlage dieser Vorlage beigefügt.

Mit o. g. Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom 16.07.2013 wurde die Verwaltung beauftragt mit der DB AG über die noch offenen Punkte zu verhandeln.                                  Dies ist zwischenzeitlich geschehen und führte zu dem Ergebnis, dass die nachfolgenden Maßnahmen als kreuzungsbedingt anerkannt werden und somit Teil der Kostenmasse sind:

·         Herstellung einer Straßenbeleuchtung vom Einmündungsbereich Kerstenstraße / Baumannstraße bis zur neuen Einmündung Berger Weg / Baumannstraße

·         Der nördlich der neuen Straßenüberführung anschließende Straßenzug Holländerdeich / Wiesenstraße wird bis zum Anschluss Grüne Straße mittels Rasengitter- bzw. Böschungssteinen auf 5,50 m verbreitert.

·         Der Bergerweg wird in seiner bisherigen Breite wiederhergestellt, erhält jedoch eine Ausweichstelle für den Begegnungsfall Lkw/Pkw

                                                                                                                                              

Die Gesamtkosten der Beseitigungsmaßnahme betragen voraussichtlich 5.463.598,36 €.

 

Der auf die Stadt Emmerich am Rhein entfallende Anteil beträgt voraussichtlich 1.821.199,45 €.

 

Der Baubeginn wird Mitte 2015 erwartet.

 

Nach Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung durch das Bundesverkehrsministerium wird die Stadt Emmerich einen Antrag auf Förderung ( 75 % ) gem. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) stellen.

 

Der auf die Stadt Emmerich am Rhein verbleibende Anteil nach Förderung beträgt voraussichtlich 455.299,86 €

 

Differenzen

 

Gemeinsam mit der DB Projektbau GmbH wurde die Kreuzungsvereinbarung erstellt, diese findet generell Zustimmung bei der Stadt Emmerich am Rhein. Diskrepanzen bestehen allerdings bei der Formulierung des Baubeginns. Dieser hat nach Auffassung der Stadt Emmerich am Rhein erst bei Freistellung der Stadt von der gesamten Finanzierung stattzufinden.

Diese “100 % Finanzierung“ des gemeindlichen Drittels wurde zwar von diversen Ministerien zugesagt und ist auch in Koalitionsvertrag SPD/Grüne enthalten, eine entsprechende normative Grundlage, beispielsweise in Form einer “Förderrichtlinie“ besteht jedoch noch nicht.

Da die Stadt Emmerich am Rhein sich nicht in der Lage sieht die Beseitigungsmaßnahme mit dem Förder-Regelsatz von 75 % und einer städt. Übernahme der nichtzuwendungsfähigen Kosten zu finanzieren, war ein entsprechender Zusatz in der Kreuzungsvereinbarung für sie zwingend notwendig. Dieser sollte gewährleisten, dass mit dem Bau des Ersatzbauwerkes und der damit verbundenen Finanzierung erst begonnen wird, wenn die “100 % - Freistellung“ von der Finanzierung gesichert ist.    

 

Die DB AG als auch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW (MBWSV) vertreten allerdings die Auffassung, dass ein derartiger Zusatz nicht Teil einer Kreuzungsvereinbarung sein kann.

 

Hierzu fand am 24.03.2014 ein Gespräch im Ministerium statt.

Durch das Ministerium wurde deutlichst aufgezeigt, dass seiner Auffassung nach, auch ohne ausdrücklich normativer Grundlage,  eine ausreichende Rechtssicherheit besteht. Es wurde auf die Schreiben der Verkehrsminister aus den Jahren 2010 und 2012, den Koalitionsvertrag NRW sowie das aktuelle Schreiben des MBWSV NRW vom 19.03.2014, in dem die Übernahme des kommunalen Drittels bei Gesamtkonsens zugesagt wird, verwiesen. (s. Anlage)

Ein derartiger von der Stadt Emmerich am Rhein gewünschter Zusatz erscheint dem MBWVS somit überflüssig.

 

Auch wurde durch die DB AG auf den engen Zeitrahmen bei dieser BÜ-Beseitigungsmaßnahme hingewiesen. Zur Durchführung der im Schienenverkehrsraum notwendigen Arbeiten wurden bereits Sperrzeiten eingeplant, diese Zeiten sind mind. 2 Jahre im Voraus anzumelden. Sollte sich die Unterzeichnung der KrV hinauszögern wären diese Sperrzeiten hinfällig und müssten neu angemeldet werden, hieraus ergibt sich eine Verzögerung um mehrere Jahre.  

Dies hätte auch zur Folge, dass mit den Bau der SÜ Baumannstraße, die u. a. als Umfahrung während der Baumaßnahmen im PFA 3.3 geplant wird, erst nach Fertigstellung des Abschnittes 3.3 begonnen würde.

 

Mit Schreiben von 03.04.2014 legt die DB AG den von ihr zu beschreitenden weiteren Weg dar. Darin wird u. a. auch erklärt, dass sich bei gerichtlicher Klärung der Differenzen ein Dissens darstellen würde, der zum Verlust des Gesamtkonsenses und der damit verbundenen 100 % Kostenübernahme des gesamten gemeindlichen Drittels (PFA 3.3 – 3.5) führen würde.

 

 

Möglichkeiten

 

Es ist somit abzuwägen, ob

 

-       unter Beharren auf der Forderung nach einer normativen Grundlage der “100 % - Förderung“, der in Schreiben der DB AG vom 03.04.2014 aufgezeigt Konfrontationsweg zu beschreiten ist.

Dieser könnte einen Gesamt-Dissens und Verlust der 100 % Kostenübernahme auslösen und auch eine zeitliche Verzögerung mit fehlender Umfahrungsmöglichkeit während der Arbeiten zum PFA 3.3 beinhalten.

 

oder

 

-       das minimierte Risiko einer fehlenden Förderung des Differenzbetrages 75 % zu 100 % in  Höhe von 455.299,86 € insoweit einzugehen ist, als dass die Fördersicherheit, die grundsätzlich immer unter Vorbehalten (Erfüllung der Tatbestandsmerkmale, Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf Seiten des Fördergebers usw.) steht, hinsichtlich des “Restbetrages“ nur unter den durch das Ministerium / der Bahn aufgezeigten “nicht normativen“ Grundaussagen gegeben ist.

 

 

Abwägung

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Kreuzungsvereinbarung ohne den bisher geforderten Passus unterzeichnen.

 

Bei Gegenüberstellung der Möglichkeiten erweist sich der Verlust des Gesamt-Dissenses und der daraus folgenden millionenschweren Belastung des städtischen Haushaltes sowie die Einbüßung der Umleitungsstrecke SÜ Baumannstraße während der jahrelangen Bauarbeiten im Ortsteil Praest als schwerwiegenderes Argument gegenüber einem möglichen Förderrisiko in Höhe von 25 % des kommunalen Kostendrittels. 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2015 vorgesehen.

Sachkonto: 7.005026.700 BÜ-Beseitigung Kerstenstraße

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter