hier: Abschluss der Kreuzungsvereinbarung (KrV)
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stimmt der Kreuzungsvereinbarung zur
BÜ- Beseitigung Kerstenstraße und Neubau SÜ Baumannstraße nach §§3 / 13 EKrG
zu.
Sachdarstellung :
In der
Sitzung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein am 16.07.2013 (05-15 1041/2013)
hat dieser die Erteilung der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes zur
BÜ-Beseitigung Kerstenstraße „ABS 46/2 – Neubau einer Straßenüberführung (SÜ)
Baumannstraße in Praest“ zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die
Plangenehmigung wurde am 21.07.2013 bestandskräftig.
Rechtliche
Grundlage
Bei
dieser BÜ-Beseitigung handelt es sich um eine Maßnahme gem. § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz
(EKrG).
§ 3 - Wenn und
soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter
Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind nach
Maßgabe der Vereinbarung der Beteiligten (§ 5) oder der Anordnung im
Kreuzungsrechtsverfahren (§§ 6 und 7) Kreuzungen
……
3.
durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung
technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch
die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch
gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern.
Der
dort erwähnte § 5 sieht den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung (KrV) vor.
§ 5 Abs. (1) - Über Art, Umfang und Durchführung einer nach
§ 2 oder § 3 durchzuführenden Maßnahme sowie über die Verteilung der
Kosten sollen die Beteiligten eine Vereinbarung treffen. Sehen die Beteiligten
vor, dass Bund oder Land nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 zu
den Kosten beitragen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt
zu sein, so bedarf die Vereinbarung insoweit der Genehmigung. …..
Die
Kostendrittelung wird in § 13 EKrG vorgesehen.
§ 13 Abs. (1) - Wird an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach
§ 3 durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das
letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer
Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land.
Vereinbarung
Diese
Kreuzungsvereinbarung soll entsprechend § 5 Abs. (1) EKrG zwischen der DB Netz
AG und der Stadt Emmerich am Rhein geschlossen und anschließend durch das
Bundesverkehrsministerium genehmigt werden.
Die
Vereinbarung sowie der Erläuterungsbericht sind als Anlage dieser Vorlage
beigefügt.
Mit o.
g. Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom 16.07.2013 wurde die
Verwaltung beauftragt mit der DB AG über die noch offenen Punkte zu
verhandeln.
Dies ist zwischenzeitlich geschehen und führte zu dem Ergebnis, dass die
nachfolgenden Maßnahmen als kreuzungsbedingt anerkannt werden und somit Teil
der Kostenmasse sind:
·
Herstellung einer Straßenbeleuchtung
vom Einmündungsbereich Kerstenstraße / Baumannstraße bis zur neuen Einmündung
Berger Weg / Baumannstraße
·
Der nördlich der neuen
Straßenüberführung anschließende Straßenzug Holländerdeich / Wiesenstraße wird
bis zum Anschluss Grüne Straße mittels Rasengitter- bzw. Böschungssteinen auf
5,50 m verbreitert.
·
Der Bergerweg wird in seiner bisherigen
Breite wiederhergestellt, erhält jedoch eine Ausweichstelle für den
Begegnungsfall Lkw/Pkw
Die Gesamtkosten der Beseitigungsmaßnahme betragen voraussichtlich
5.463.598,36 €.
Der auf die Stadt Emmerich am Rhein entfallende Anteil
beträgt voraussichtlich 1.821.199,45 €.
Der Baubeginn wird Mitte 2015 erwartet.
Nach Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung durch das
Bundesverkehrsministerium wird die Stadt Emmerich einen Antrag auf Förderung (
75 % ) gem. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) stellen.
Der auf die Stadt Emmerich am Rhein verbleibende Anteil nach
Förderung beträgt voraussichtlich 455.299,86 €
Differenzen
Gemeinsam
mit der DB Projektbau GmbH wurde die Kreuzungsvereinbarung erstellt, diese
findet generell Zustimmung bei der Stadt Emmerich am Rhein. Diskrepanzen
bestehen allerdings bei der Formulierung des Baubeginns. Dieser hat nach
Auffassung der Stadt Emmerich am Rhein erst bei Freistellung der Stadt von der
gesamten Finanzierung stattzufinden.
Diese
“100 % Finanzierung“ des gemeindlichen Drittels wurde zwar von diversen
Ministerien zugesagt und ist auch in Koalitionsvertrag SPD/Grüne enthalten,
eine entsprechende normative Grundlage, beispielsweise in Form einer
“Förderrichtlinie“ besteht jedoch noch nicht.
Da die
Stadt Emmerich am Rhein sich nicht in der Lage sieht die Beseitigungsmaßnahme
mit dem Förder-Regelsatz von 75 % und einer städt. Übernahme der
nichtzuwendungsfähigen Kosten zu finanzieren, war ein entsprechender Zusatz in
der Kreuzungsvereinbarung für sie zwingend notwendig. Dieser sollte
gewährleisten, dass mit dem Bau des Ersatzbauwerkes und der damit verbundenen
Finanzierung erst begonnen wird, wenn die “100 % - Freistellung“ von der
Finanzierung gesichert ist.
Die DB
AG als auch das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW
(MBWSV) vertreten allerdings die Auffassung, dass ein derartiger Zusatz nicht
Teil einer Kreuzungsvereinbarung sein kann.
Hierzu
fand am 24.03.2014 ein Gespräch im Ministerium statt.
Durch
das Ministerium wurde deutlichst aufgezeigt, dass seiner Auffassung nach, auch ohne ausdrücklich normativer
Grundlage, eine ausreichende
Rechtssicherheit besteht. Es wurde auf die Schreiben der Verkehrsminister aus
den Jahren 2010 und 2012, den Koalitionsvertrag NRW sowie das aktuelle
Schreiben des MBWSV NRW vom 19.03.2014, in dem die Übernahme des kommunalen
Drittels bei Gesamtkonsens zugesagt wird, verwiesen. (s. Anlage)
Ein
derartiger von der Stadt Emmerich am Rhein gewünschter Zusatz erscheint dem
MBWVS somit überflüssig.
Auch
wurde durch die DB AG auf den engen Zeitrahmen bei dieser
BÜ-Beseitigungsmaßnahme hingewiesen. Zur Durchführung der im
Schienenverkehrsraum notwendigen Arbeiten wurden bereits Sperrzeiten
eingeplant, diese Zeiten sind mind. 2 Jahre im Voraus anzumelden. Sollte sich
die Unterzeichnung der KrV hinauszögern wären diese Sperrzeiten hinfällig und
müssten neu angemeldet werden, hieraus ergibt sich eine Verzögerung um mehrere
Jahre.
Dies
hätte auch zur Folge, dass mit den Bau der SÜ Baumannstraße, die u. a. als
Umfahrung während der Baumaßnahmen im PFA 3.3 geplant wird, erst nach
Fertigstellung des Abschnittes 3.3 begonnen würde.
Mit
Schreiben von 03.04.2014 legt die DB AG den von ihr zu beschreitenden weiteren
Weg dar. Darin wird u. a. auch erklärt, dass sich bei gerichtlicher Klärung der
Differenzen ein Dissens darstellen würde, der zum Verlust des Gesamtkonsenses
und der damit verbundenen 100 % Kostenübernahme des gesamten gemeindlichen
Drittels (PFA 3.3 – 3.5) führen würde.
Möglichkeiten
Es ist somit abzuwägen, ob
- unter Beharren auf der Forderung nach einer normativen
Grundlage der “100 % - Förderung“, der in Schreiben der DB AG vom 03.04.2014
aufgezeigt Konfrontationsweg zu beschreiten ist.
Dieser könnte
einen Gesamt-Dissens und Verlust der 100 % Kostenübernahme auslösen und auch
eine zeitliche Verzögerung mit fehlender Umfahrungsmöglichkeit während der
Arbeiten zum PFA 3.3 beinhalten.
oder
- das minimierte Risiko einer fehlenden Förderung des
Differenzbetrages 75 % zu 100 % in Höhe
von 455.299,86 € insoweit einzugehen ist, als dass die Fördersicherheit, die
grundsätzlich immer unter Vorbehalten (Erfüllung der Tatbestandsmerkmale,
Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf Seiten des Fördergebers usw.) steht,
hinsichtlich des “Restbetrages“ nur unter den durch das Ministerium / der Bahn
aufgezeigten “nicht normativen“ Grundaussagen gegeben ist.
Abwägung
Die Verwaltung schlägt vor, die Kreuzungsvereinbarung ohne
den bisher geforderten Passus unterzeichnen.
Bei Gegenüberstellung der Möglichkeiten erweist sich der
Verlust des Gesamt-Dissenses und der daraus folgenden millionenschweren
Belastung des städtischen Haushaltes sowie die Einbüßung der Umleitungsstrecke
SÜ Baumannstraße während der jahrelangen Bauarbeiten im Ortsteil Praest als schwerwiegenderes
Argument gegenüber einem möglichen Förderrisiko in Höhe von 25 % des kommunalen
Kostendrittels.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2015 vorgesehen.
Sachkonto: 7.005026.700
BÜ-Beseitigung Kerstenstraße
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter