hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
1) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8
BauGB, den Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein dahin gehend zu
ändern, dass die Darstellung einer „Bahnfläche“ im Bereich Gemarkung Emmerich,
Flur 17, Flurstück 351 teilweise umgewandelt wird in eine „Fläche für den
überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge“.
2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf der Grundlage des
vorgelegten FNP-Änderungsvorentwurfes in der Form der besonderen
Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Im Rahmen des Bahnübergangsbeseitigungskonzeptes
als Folge des geplanten Ausbaus eines dritten Gleises innerhalb der Bahnstrecke
Arnheim-Oberhausen (BETUWE) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein am
31.05.2011 beschlossen, für die Aufhebung des schienengleichen Bahnüberganges
Löwentor die Planungsvariante 6, einen 5-armigen Kreisverkehr an der
Bahnhofstraße für den neuen Knotenpunkt Wassenbergstraße / B8 / Hafenstraße in
das Planfeststellungsverfahren der Bahn einzubringen. Diese Variante umfasst
eine Eisenbahnüberführung ohne Nebenanlagen sowie eine separate Fuß- und
Radwegeführung.
Um die
planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines neuen Knotenpunktes zur
Neuordnung der Verkehrsströme der Bahnhofstraße und des Ostwalls –beides B 8- ,
der Hafenstraße, der Mennonitenstraße sowie der zukünftigen Trasse der
Wassenbergstraße zu schaffen, wird der Bebauungsplan E 17/3 –Kreisverkehr
Bahnhofstraße- aufgestellt.
Im
Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein ist ein Großteil des geplanten
Kreisverkehres als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Dieser Bereich betrifft
einen Teil des Flurstückes 351,Gemarkung Emmerich, Flur 17. Die Darstellung
soll umgewandelt werden in eine Darstellung als Fläche für den überörtlichen
Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge.
Die Grünflächen, die
im Bebauungsplan E 17/3 –Kreisverkehr Bahnhofstraße- festgesetzt werden, sind
für eine Darstellung im Flächennutzungsplan zu kleinteilig. Aufgrund dessen
sollen diese Bereiche im Flächennutzungsplan in die Darstellung als Flächen für
den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge im Sinne von
Straßenbegleitgrün einbezogen werden.
Der
Flächennutzungsplan soll entsprechend der oben erläuterten Aspekte angepasst
und im Wege eines Parallelverfahrens zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. E 17/3
–Kreisverkehr Bahnhofstraße- nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.
Zu 2)
Die Planung des Kreisverkehrs steht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung des dritten Gleises der Bahn. Daher
soll die Verfahrensabwicklung parallel zu der anstehenden Offenlage des
Planfeststellungsverfahrens „Planfeststellungsabschnitt
3.4 der Ausbaustrecke (ABS 46/2) Grenze D/NL- Emmerich – Oberhausen“ gestartet
werden. In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, die Öffentlichkeit im
Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB in
gleicher Weise über die Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein in diesem
Verfahren wie im Planfeststellungsverfahren zu informieren. Auch wenn nur
wenige Anliegergrundstücke unmittelbar von der Planung betroffen werden, soll
wegen des allgemeinen Interesses an der Ausgestaltung der
Bahnübergangsbeseitigung Löwentor die Beteiligungsform einer Bürgerversammlung
nach Pkt. 3.2 der städtischen Richtlinien zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung in
Bauleitplanverfahren gewählt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die im Rahmen des
parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens Nr. E 17/3 -Kreisverkehr
Bahnhofstraße- zu erstellenden Fachgutachten sind auch für die 79. Änderung des
Flächennutzungsplanes heranzuziehen. Zusätzliche Planungskosten sind für die
FNP-Änderung daher nicht anzusetzen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter