Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
den vorgelegten Entwurf einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des
Bebauungsplanes Nr. E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch- gemäß § 16 Abs. 1
BauGB als Satzung.
Sachdarstellung :
Das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch- wurde mit
Aufstellungsbeschluss vom 06.03.2012 durch den Ausschuss für
Stadtentwicklung eingeleitet. Der
Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan wurde am 09.04.13 für dasselbe
Gebiet inhaltlich erweitert.
Planungsziel ist es, die städtebauliche
Entwicklung des durch seine exponierte Lage innerhalb des Stadtgefüges
besonders gekennzeichneten Verfahrensgebietes am Ende der geschlossenen
Bauzeile der Rheinpromenade und im Übergang zur freigestellten St.
Martinikirche unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen der öffentlichen und
privaten Belange verbindlich zu regeln. Dabei ist für den Bereich der
Grundstücke Rheinpromenade 43 und 44 sowie Hinter dem Hirsch 7 die Entwicklung eines besonderen Wohngebietes im
Sinne des § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) als „Gebiet zur Erhaltung und
Entwicklung von Wohnnutzung“ als behutsame Ergänzung der sich östlich
anschließenden Innenstadtmischnutzung von Wohnen und Gewerbe/Geschäften
vorgesehen. Ferner soll die städtebauliche Torwirkung, die durch die Überhöhung
der beiden Eckbebauungen im Einmündungsbereich der Fährstraße in die
Rheinpromenade im Vergleich zu den Gebäudehöhen der jeweils angrenzenden
Bebauung gebildet wird, planungsrechtlich gesichert werden. Da eine veränderte bauliche Nutzung insbesondere an der Rheinpromenade
die Änderung des Stadtbildes bewirkt, bedarf es einer städtebaulichen Steuerung
unter Einbeziehung denkmalrechtlicher Belange.
Der Unteren Bauaufsichtsbehörde liegt ein Genehmigungsantrag zur
Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohneinheiten auf dem ins
Planverfahren einbezogenen Grundstück Rheinpromenade 44 vor. Der geplante
Baukörper weist gegenüber der bisherigen Bebauung des betroffenen Grundstückes
ein erheblich höheres Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der
Flächenausnutzung und der
Gebäudehöhenentwicklung auf. Eine Genehmigung dieses Vorhabens gefährdet die
Planungsabsicht, im Einmündungsbereich der Fährstraße zur Rheinpromenade mittels
einer überhöhten Eckbebauung zu beiden Seiten der Einmündung und einer
Abstufung der Gebäudehöhen der Anschlussbebauung eine städtebauliche Torwirkung
zu schaffen, da das Vorhaben eine Entscheidung über die Festlegung von
Geländehöhen, das Maß der Nutzung des Grundstücks sowie die Höhenentwicklung
der Gebäude innerhalb des betroffenen Bereiches beinhaltet. Daher wurde das
Baugesuch nach § 15 Abs.1 Satz 1 BauGB für den Zeitraum von 12 Monaten
zurückgestellt, um die konkrete Bauleitplanung zu sichern. Der
Zurückstellungsbescheid wurde am 31.05.2013 zugestellt.
Im Bebauungsplanverfahren steht nunmehr der Verfahrensschritt der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB an.
Daher wird mit dem Ende der Zurückstellungsfrist nach § 15 Abs.1 Satz 1 BauGB
noch keine verbindliche Bauleitplanung vorliegen.
Neben der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB gibt das
Baugesetzbuch der Gemeinde in § 14 (Veränderungssperre) noch ein weiteres
planungsrechtliches Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung an die Hand. Die
Voraussetzungen für die Anwendung der Veränderungssperre liegen durch den oben
benannten Aufstellungsbeschluss sowie dessen Ergänzung i.V.m. der erfolgten
öffentlichen Bekanntmachung beider Beschlüsse vor. Die für die Neuaufstellung
des Bebauungsplanes Nr. E 23/2 bekundeten vorgenannten Planungsabsichten sind
Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre, die als Satzung im Vergleich
zu einer Zurückstellung nach § 15 BauGB als Rechtsnorm gegenüber jedermann
Wirkung entfaltet.
Die Verwaltung
empfiehlt, die Planungsabsichten des E 23/2 -Fährstraße / Hinter dem Hirsch- im
Nachgang zur benannten Zurückstellung des vorliegenden Baugesuchs auch noch mit
dem Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu sichern. Die Veränderungssperre
hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren, in denen die Gemeinde ihr
Bauleitplanverfahren durchführen kann. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der
Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs.1 BauGB
abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Somit endet die Frist der Veränderungssperre
in diesem Fall am 30.05.2015. Die Gemeinde kann diese Frist der
Veränderungssperre anschließend noch um ein Jahr verlängern. Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die
Bauleitplanung rechtskräftig abgeschlossen ist.
Nach den
Bestimmungen des Baugesetzbuches ist der Erlass einer Veränderungssperre nicht
daran gebunden, dass sich deren Geltungsbereich auf den gesamten
Verfahrensbereich des Bebauungsplanes beziehen muss. Vielmehr ist es auch
möglich, die Veränderungssperre nur für einen Teilbereich des
Bebauungsplanverfahrens zu erlassen. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.
Für die formell ins
Planverfahren einbezogenen Grundstücke sowohl der Stadt Emmerich am Rhein
(Rathaus Geistmarkt 1 mit Erweiterung) als auch der kath. Kirchengemeinde St.
Christophorus (St. Martinikirche und Pastorat Martinikirchgang 1-3) bestehen
keine Nutzungsänderungsabsichten oder Planungen zu baulichen Veränderungen.
Betreffend der im Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein stehenden
Gemeinbedarfsflächen und angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen ergibt sich
darüber hinaus kein Sicherungsbedarf, da allein die Stadt hierüber verfügen
kann. Für die Grundstücke der Kirchengemeinde liegt ein im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB gestellter Antrag
auf Herausnahme aus dem Planverfahren vor, der mit dem ausdrücklichen Erhalt
der bestehenden baulichen Situation begründet wird.
Da durch den Bebauungsplan
insofern nur für die geplanten Bereiche des Besonderen Wohngebietes (WB) und
des Mischgebietes (MI) eine bauliche Entwicklung vorbereitet wird, soll sich
die Veränderungssperre allein auf die betroffenen Grundstücke Steinstraße
43-47, Fährstraße 2-4, Rheinpromenade 43 und 44 sowie Hinter dem Hirsch 7
beschränken. Die Plandarstellung des Geltungsbereiches der Veränderungssperre
ist dem Satzungsentwurf zu entnehmen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter