Betreff
Eingruppierung des Ersten Beigeordneten
Vorlage
01 - 15 1232/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt, den Ersten Beigeordneten Herrn Dr. Wachs mit Wirkung zum 01.06.2014 in die Besoldungsgruppe B 2 einzugruppieren.

 

Sachdarstellung :

 

Die Eingruppierung des Ersten Beigeordneten erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung – EingrVO).

 

Gemäß § 2 Abs. 2 EingrVO ist das Amt des Allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 in A15 / A 16 und von 30.001 bis 40.000 in A16 / B 2 einzugruppieren.

 

Der Erste Beigeordnete Herr Dr. Wachs wurde am 03.04.2001 mit Wirkung zum 15. Juli 2001 durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein zum Ersten Beigeordneten gewählt. Die durch das damalige Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (heute IT.NRW) ermittelte maßgebliche Einwohnerzahl hatte die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse überschritten, lag aber knapp unterhalb von 30.000 Einwohnern. Die erstmalige Bestellung des Herrn Dr. Wachs zum Ersten Beigeordneten sah bereits die Eingruppierung in die Höchstbesoldungsgruppe dieser Größenklasse (A 16) vor. Ausschlaggebend für diese Entscheidung waren die Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben, die Qualifikation des Bewerbers sowie die Tatsache, dass sich auch die amtlichen Einwohnerzahlen nur wenig unterhalb der Grenze zur nächsthöheren Einwohnergrößenklasse bewegten.

Die Wiederwahl des Ersten Beigeordneten erfolgte in der Sitzung des Rates am 03.02.2009 mit Wirkung zum 15.07.2009 für die Dauer von 8 Jahren. Die Besoldungsgruppe blieb unverändert, da die amtlich ermittelte Bevölkerungszahl zum maßgeblichen Stichtag 30.06.2008 erneut eine Einwohnerzahl knapp unterhalb der Grenze von 30.000 Einwohnern auswies. Die Stichtagsregelung 30.06. des Vorjahres ergibt sich aus der EingrVO in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Zuordnung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit (Kommunalbesoldungsverordnung).

Der Aufgaben- und Verantwortungsbereich hatte sich aber aufgrund einer im Jahre 2008 umgesetzten teilweisen Neuorganisation der Fachbereiche weiter vergrößert. So verschob sich die Zuständigkeit für den Bereich des neu gebildeten Fachbereiches „Bürgerservice und Ordnung“ zusätzlich in die Zuständigkeit des Dezernates II und somit in den Verantwortungsbereich des Ersten Beigeordneten.

 

Als eine der wenigen Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland kann die Stadt Emmerich am Rhein nach dem Ergebnis des „Zensus“ einen Einwohnerzuwachs verbuchen. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 07.11.2013 liegt die Einwohnerzahl bereits seit dem 30.06.2012 kontinuierlich über 30.000 Einwohner.

 

§ 2 Abs. 5 der EingrVO regelt für den Fall, dass eine Kommune in eine höhere Einwohnergrößenklasse aufsteigt, nachdem sie das Amt eines Wahlbeamten auf Grund seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, für dieses Amt erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen kann.

Dies gilt mithin erst Recht für die Fälle, in denen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben und Qualifikation des Stelleninhabers bereits bei der erstmaligen Berufung eine Eingruppierung in die Höchstbesoldungsgruppe erfolgte und nicht erst nach erfolgter Bewährung anlässlich der Wiederwahl.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 EingrVO sind somit erfüllt und die Gemeinde ist ermächtigt, für die Eingruppierung des Ersten Beigeordneten erneut die Höchstbesoldungsgruppe (B 2) in Anspruch genommen werden.

 

Der durch den Rat in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 verabschiedete Stellenplan als Anlage zum Haushaltsplan weist für die Stellen der Kommunalwahlbeamten bereits die an die Ergebnisse des Zensus angepassten Besoldungsgruppen aus. Der Haushalt wurde zwischenzeitlich der Aufsichtsbehörde angezeigt, öffentlich bekanntgemacht und ist seit dem 25. April 2014 rechtskräftig.

 

Es bedarf für die Eingruppierung des Ersten Beigeordneten in die neue Besoldungsgruppe B 2 eines Ratsbeschlusses. Verwaltungsseitig wird empfohlen, den Ersten Beigeordneten zum 01.06.2014 in Besoldungsgruppe B 2 einzugruppieren.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2014  vorgesehen. Produkt: 1.100.01.02.01

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister