Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, den Ersten Beigeordneten
Herrn Dr. Wachs mit Wirkung zum 01.06.2014 in die Besoldungsgruppe B 2
einzugruppieren.
Sachdarstellung :
Die Eingruppierung des Ersten Beigeordneten
erfolgt nach Maßgabe der Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen
Wahlbeamten auf Zeit und Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen
Rechts (Eingruppierungsverordnung – EingrVO).
Gemäß § 2 Abs. 2 EingrVO ist das Amt des
Allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
von 20.001 bis 30.000 in A15 / A 16 und von 30.001 bis 40.000 in A16 / B 2 einzugruppieren.
Der Erste Beigeordnete Herr Dr. Wachs wurde
am 03.04.2001 mit Wirkung zum 15. Juli 2001 durch den Rat der Stadt Emmerich am
Rhein zum Ersten Beigeordneten gewählt. Die durch das damalige Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik (heute IT.NRW) ermittelte maßgebliche
Einwohnerzahl hatte die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer
Größenklasse überschritten, lag aber knapp unterhalb von 30.000 Einwohnern. Die
erstmalige Bestellung des Herrn Dr. Wachs zum Ersten Beigeordneten sah bereits
die Eingruppierung in die Höchstbesoldungsgruppe dieser Größenklasse (A 16)
vor. Ausschlaggebend für diese Entscheidung waren die Berücksichtigung der
Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben, die Qualifikation des Bewerbers
sowie die Tatsache, dass sich auch die amtlichen Einwohnerzahlen nur wenig
unterhalb der Grenze zur nächsthöheren Einwohnergrößenklasse bewegten.
Die Wiederwahl des Ersten Beigeordneten
erfolgte in der Sitzung des Rates am 03.02.2009 mit Wirkung zum 15.07.2009 für
die Dauer von 8 Jahren. Die Besoldungsgruppe blieb unverändert, da die amtlich
ermittelte Bevölkerungszahl zum maßgeblichen Stichtag 30.06.2008 erneut eine
Einwohnerzahl knapp unterhalb der Grenze von 30.000 Einwohnern auswies. Die
Stichtagsregelung 30.06. des Vorjahres ergibt sich aus der EingrVO in
Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Zuordnung der hauptamtlichen
Wahlbeamten auf Zeit (Kommunalbesoldungsverordnung).
Der Aufgaben- und Verantwortungsbereich hatte
sich aber aufgrund einer im Jahre 2008 umgesetzten teilweisen Neuorganisation
der Fachbereiche weiter vergrößert. So verschob sich die Zuständigkeit für den
Bereich des neu gebildeten Fachbereiches „Bürgerservice und Ordnung“ zusätzlich
in die Zuständigkeit des Dezernates II und somit in den Verantwortungsbereich
des Ersten Beigeordneten.
Als eine der wenigen Kommunen in der
Bundesrepublik Deutschland kann die Stadt Emmerich am Rhein nach dem Ergebnis
des „Zensus“ einen Einwohnerzuwachs verbuchen. Durch bestandskräftigen Bescheid
vom 07.11.2013 liegt die Einwohnerzahl bereits seit dem 30.06.2012
kontinuierlich über 30.000 Einwohner.
§ 2 Abs. 5 der EingrVO regelt für den Fall,
dass eine Kommune in eine höhere Einwohnergrößenklasse aufsteigt, nachdem sie
das Amt eines Wahlbeamten auf Grund seiner Wiederwahl in die
Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, für dieses Amt erneut die
Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen kann.
Dies gilt mithin erst Recht für die Fälle, in
denen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben
und Qualifikation des Stelleninhabers bereits bei der erstmaligen Berufung eine
Eingruppierung in die Höchstbesoldungsgruppe erfolgte und nicht erst nach
erfolgter Bewährung anlässlich der Wiederwahl.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 EingrVO
sind somit erfüllt und die Gemeinde ist ermächtigt, für die Eingruppierung des
Ersten Beigeordneten erneut die Höchstbesoldungsgruppe (B 2) in Anspruch
genommen werden.
Der durch den Rat in seiner Sitzung am 11.
Februar 2014 verabschiedete Stellenplan als Anlage zum Haushaltsplan weist für
die Stellen der Kommunalwahlbeamten bereits die an die Ergebnisse des Zensus
angepassten Besoldungsgruppen aus. Der Haushalt wurde zwischenzeitlich der
Aufsichtsbehörde angezeigt, öffentlich bekanntgemacht und ist seit dem 25. April
2014 rechtskräftig.
Es bedarf für die Eingruppierung des Ersten
Beigeordneten in die neue Besoldungsgruppe B 2 eines Ratsbeschlusses.
Verwaltungsseitig wird empfohlen, den Ersten Beigeordneten zum 01.06.2014 in
Besoldungsgruppe B 2 einzugruppieren.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im
Haushaltsjahr 2014 vorgesehen. Produkt: 1.100.01.02.01
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Johannes Diks
Bürgermeister