Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein wählt:
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zu ehrenamtlichen Stellvertretern des Bürgermeisters.
Sachdarstellung :
Gemäß
§ 67 Abs. 1 Gemeindeordnung sowie § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt
Emmerich am Rhein wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter des
Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der
Ratssitzungen und bei der Repräsentation. § 67 Abs. 2 der Gemeindeordnung
bestimmt, dass bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt wird.
Erster
Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an der ersten Stelle des Wahlvorschlags
steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, Zweiter Stellvertreter, wer an
vorderster oder noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags
steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.
Zwischen
Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei
Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.
Die Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters
erfolgt in einem einzigen Wahlgang. Abgestimmt wird entweder über die
vorliegenden Wahlvorschläge oder über einen von allen Ratsmitgliedern
gebilligten einheitlichen Wahlvorschlag. Die Wahl erfolgt in geheimer
Abstimmung. Wird über einen einheitlichen Wahlvorschlag abgestimmt, auf den
sich alle Ratsmitglieder vorher geeinigt haben, so sind die in diesem
Wahlvorschlag genannten Personen zu Stellvertreter/innen des Bürgermeisters
gewählt, wenn der Wahlvorschlag ohne Gegenstimmen angenommen wird. Unschädlich
sind Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
Johannes Diks
Bürgermeister