Beschlussvorschlag
1. Der Rat beschließt für seine Ausschüsse,
dass alle Ratsmitglieder die auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählten
Ausschussmitglieder (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) in den jeweiligen
Ausschüssen vertreten können, in denen sie nicht selbst Mitglied sind, wobei
die Vertretung in alphabetischer Reihenfolge (zunächst Familienname, dann
Vorname) eintritt, sofern nicht die namentliche / persönliche Stellvertretung
vorgeschrieben ist.
2. Der
Rat beschließt die Besetzung seiner Ausschüsse entsprechend des als Anlage 2 beigefügten einheitlichen Besetzungsvorschlages.
Begründung :
Der Rat regelt gemäß § 58 Abs. 1
GO NW die Zusammensetzung der Ausschüsse
und ihre Befugnisse. Die Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bildet in § 7
Abs. 3 die vor Ort zu bildenden Ausschüsse, deren Kompetenzen und die jeweilige
Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ab.
Im Einzelnen sind dies:
Pflichtausschüsse gemäß § 57
Abs. 2 GO NW
·
Haupt- und Finanzausschuss, 18
stimmberechtigte Mitglieder,
·
Rechnungsprüfungsausschuss, 10
stimmberechtigte Mitglieder
(Beiden Ausschüssen können nur
Ratsmitglieder angehören.)
Pflichtausschüsse nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen
·
Wahlprüfungsausschuss, 6
stimmberechtigte Mitglieder,
·
Wahlausschuss, 8 Beisitzer
·
Betriebsausschuss KBE, 17
stimmberechtigte Mitglieder
·
Kulturausschuss, 17 stimmberechtigte
Mitglieder
·
Jugendhilfeausschuss, 15
stimmberechtigte Mitglieder
Freiwillige Ausschüsse
·
Vergabeausschuss, 7 stimmberechtigte
Mitglieder,
·
Ausschuss für Stadtentwicklung, 21
stimmberechtigte Mitglieder,
·
Sozialausschuss, 17 stimmberechtigte
Mitglieder,
·
Schulausschuss, 17 stimmberechtigte
Mitglieder.
Sofern Spezialgesetze keine
anderen Regelungen treffen, sind hinsichtlich der Besetzung der einzelnen
Gremien folgende Grundsätze zwingend
zu beachten:
·
Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können zu
Mitgliedern der Ausschüsse mit Ausnahme der in § 59 GO vorgesehenen Ausschüsse
(HFA, RPA) neben Ratsmitgliedern
auch sachkundige Bürger bestellt
werden.
Bei
Ausschussbildung darf die Anzahl der sachkundigen Bürger gemäß § 58 Abs. 3 Satz
3 GO NW die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht
erreichen. Im späteren Verfahren sind Ausschüsse nur dann beschlussfähig, wenn
die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen
Bürger übersteigt.
·
§ 58 Abs. 1 Satz 3 GO NW stellt dem Rat
die Bestellung stellvertretender
Ausschussmitglieder grundsätzlich frei. Sofern sich der Rat für eine solche
Bestellung entscheidet, sind die Einzelheiten der Vertretung, bei mehreren
Vertretern, insbesondere die Reihenfolge der Stellvertretung, festzulegen, um
spätere Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis auszuschließen. Soweit der
Rat wünscht, dass jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuss nicht angehört, jedes
Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt es sich, alle
Ratsmitglieder in die Wahlvorschläge aufzunehmen und den verwaltungsseitig
formulierten Grundsatzbeschluss zu fassen.
Diese
erweiterte Vertretungsbefugnis betrifft folgende Gremien:
HFA/RPA
(Ordentliche Mitglieder sowie
Stellvertreter nur Ratsmitglieder),
Ausschuss
für Stadtentwicklung,
Kulturausschuss,
Schulausschuss,
Sozialausschuss,
Wahlprüfungsausschuss.
·
Die persönliche Stellvertretung ist
für folgende Gremien gesetzlich vorgeschlagen bzw. aufgrund der
Beratungsmaterie geboten:
Jugendhilfeausschuss
Gemäß
§ 4 Abs. 3 AG-KJHG ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ein persönlicher
Stellvertreter zu wählen.
Betriebsausschuss KBE
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssatzung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
KBE ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen.
Wahlausschuss
Gemäß
Kommunalwahlgesetz ist für jeden Beisitzer ein namentlicher Vertreter zu benennen.
Vergabeausschuss
Einvernehmen besteht seit der erstmaligen
Bildung dieses Gremiums darüber, dass sich
ein relativ kleiner Kreis ( 7 Mitglieder)
mit der Materie befassen sollte. Daher empfiehlt
sich auch hier, die persönliche
Stellvertretung zu beschließen.
Besetzung der Ausschüsse
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung
der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Besetzungsvorschlag geeinigt, so ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses
Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang
abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen
und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf
die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu
vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
zuzuteilen (Verfahren Hare / Niemeyer). Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen
die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder gruppe, welcher das
ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon
aus, dass ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, der einstimmig
angenommen wird. Einstimmigkeit liegt dann vor, wenn er mit den Stimmen aller
in der Sitzung anwesenden Ratsmitgliedern angenommen wird. Auf Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen kommt es hier nicht an. Bei einer Gegenstimme ist das
Einigungsverfahren gescheitert.
Kommt ein Beschluss über einen einheitlichen
Wahlvorschlag nicht zustande, erfolgt die Ausschussbesetzung gem. § 50 Abs. 3
GO NW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Es ist in einem Wahlgang über die Besetzung
der Gremien abzustimmen.
Der Vorlage beigefügt (Anlage 1) sind mit
Anmerkungen zur Besetzung versehene Leertabellen für jeden zu besetzenden
Ausschuss als Basis für die im Vorfeld von den Ratsmitgliedern zu erzielende
Einigung zur Besetzung der Gremien als einzigen und einheitlichen
Wahlvorschlag.
Basis für die Ermittlung der Anzahl der zu
entsendenden Vertreter je Ratsfraktion bildet hierbei das Berechnungsverfahren
Hare / Niemeyer.
Besonderheiten/Spezialgesetzliche Vorgaben
Jugendhilfeausschuss
Gemäß § 71 SGB VIII gehören dem
Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen
Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
(Rat) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren
sind,
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen
Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers
wirkenden und anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe von der
Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der
Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 Abs. 1 AG-KJHG gehören dem
Jugendhilfeausschuss höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder,
einschl. des Vorsitzenden an.
Gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. h) der Hauptsatzung
besteht der Jugendhilfeausschuss der Stadt Emmerich am Rhein aus fünfzehn
stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 71 SGB VIII schreibt insofern vor, dass neun
Mitglieder aus dem Rat bzw. vom Rat gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene
Frauen und Männer sein müssen.
§ 4 Abs. 2 Buchst. a) der Satzung für das
Jugendamt der Stadt Emmerich am Rhein bestimmt, dass mindestens zwei Ratsmitglieder zu Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses
gewählt werden müssen. § 4 Abs. 2 Buchst. b) definiert, dass in der Jugendhilfe
erfahrene oder tätige Personen aus allen Bevölkerungskreisen (mind. ein Mann
und eine Frau) als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss zu wählen
sind.
Buchst. c) bestimmt letztlich, dass sechs
Männer und Frauen, die von den anerkannten Trägern der Freien Jugendhilfe und
von den Jugendverbänden vorgeschlagen sind, als stimmberechtigte Mitglieder in
den Jugendhilfeausschuss zu entsenden sind.
Bislang gehören dem Jugendhilfeausschuss
folgende Gruppierungen als stimmberechtigte Mitglieder an:
fünf Ratsmitglieder,
vier in der Jugendhilfe erfahrene oder
tätige Frauen und Männer,
zwei Vertreter der Jugendverbände,
vier
Vertreter der Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt.
Bei der Neubildung des
Jugendhilfeausschusses ist das im AG-KJHG definierte Ziel, ein paritätisches
Geschlechterverhältnis anzustreben, zu beachten.
Bezüglich der Vorschläge der anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe hat die
Jugendamtsverwaltung die Jugendverbände und die freien Vereinigungen der
Jugendwohlfahrt um Einreichung der Vorschläge gebeten.
Folgende Vorschläge liegen vor:
Jugendhilfeverbände :
Mitglied Stellvertreter
Arbeiterwohlfahrt OV Emmerich 1.
Evers, Detlef 1.
Lindemann, Willi
2.
Evers, Silvia 2.
Trinker, Heike
Arbeiterwohlfahrt OV Elten Wehren,
Marietta Wehren, Milena
Kinderschutzbund OV Emmerich 1.
Schmidt, Nadine 1.
Nieland, Bea
2.
Geerling, Ralf 2.
Jessner, Ingeborg
Kath. Waisenhausstiftung Klossek, Ursula Terhorst, Elke
Emmerich
Caritasverband Kleve e.V. Fergen,
Rita N.N.
Jugendverbände :
Mitglied Stellvertreter
THW-Jugend
Ortsverband Emmerich Bijker,
Martijn Wirzbicki,
Domnik
Ev. Gemeindejugend Rählert,
Ingrid Dr.
Neubauer, Martin
Emmerich
Bund der kath. Jugend –BDKL- Hübers,
Rita N.N.
Jugendfeuerwehr Emmerich Berndsen,
Michael N.N.
Gemäß § 5 AG-KJHG NW i. V. m. § 4 Abs. 3 der Satzung des Jugendamtes
gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an:
a)
der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter
Vertreter,
b)
der Leiter des Jugendamtes oder sein Vertreter,
c)
ein Vormundschaftsfamilien- oder Jugendrichter, der
vom Landgerichtspräsidenten bestellt wird,
d)
ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der vom
Direktor des Arbeitsamtes Wesel bestellt wird,
e)
ein Vertreter der Schulen, der vom Landrat bestellt
wird,
f)
ein Vertreter der Kreispolizeibehörde, der vom
Landrat bestellt wird,
g)
je ein Vertreter der Katholischen und Evangelischen
Kirchengemeinde,
h)
ein Vertreter des Stadtsportbundes,
i)
ein
Vertreter des Stadtverbandes für Musik
j)
ein Ratsmitglied/sachkundiger Bürger der Fraktion,
auf die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 7 ff. GO NW zutreffen sowie.
k)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Integrationsrates, die durch den Integrationsrat gewählt wird
Vorliegende Benennungen :
Zu c):
Mitglied: Radde,
Anja
Stellvertreter: Schulze,
Karlheinz
Zu d):
Mitglied: Feldhaus, Norbert
Stellvertreter: Müller,
Alexander
Zu e):
Mitglied: Lesemann,
Gabriele
Stellvertreter: Nobis,
Tanja
Zu f)
Mitglied: Werner,
Dirk
Stellvertreter: Franken,
Sabrina
Zu g)
ev. Kirchengemeinde
Mitglied: wird
noch benannt
Stellvertreter:
kath. Kirchengemeinde
Mitglied : Pfarrer Theo van Doornick
Stellvertreter :
Zu h)
Mitglied: Rüdiger
Helmich
Stellvertreter: Karin
Thelemann
zu i)
Mitglied: NN
Stellvertreter: NN
zu k) Wahl
erfolgt in der 1. Sitzung des Integrationsrates
Schulausschuss
Dem Schulausschuss gehören neben den in § 7
Abs. 3 Buchst. g) genannten siebzehn
stimmberechtigten Mitgliedern weitere beratende Mitglieder an. Gemäß § 12 Abs.
2 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes NW
ist je ein von der Katholischen und Evangelischen Kirche benannter Geistlicher
oder anderer Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu berufen, außerdem
können Vertreter der Schulen berufen werden. Nachfolgend genannte Vorschläge
liegen vor:
Kirchenvertreter
Katholisch
Mitglied: Pfarrer
van Doornick, Theo
Stellvertreter: NN
Evangelisch
Mitglieder: Rählert,
Ingrid
Stellvertreter: NN
Schulvertreter
Gymnasium:
Mitglied: Hieret-McKay,
Ingrid
Stellvertreter: Urbach, Wolfgang
Gesamtschule
Mitglied : Feldmann,
Christiane
Stellvertreter : NN
Realschule:
Mitglied: Straetmans,
Juergen
Stellvertreter: Hemsing-Vogl, Doris
Hauptschulen:
Mitglied: Oimann,
Hans-Jürgen
Stellvertreter: Wurth, Marion
Grundschulen:
Mitglied: van
Driel, Birgit
Stellvertreter: Neubauer, Anke
Förderschule :
Mitglied: Henke,
Regina
Stellvertreter: Nikolaus, Angelika
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NW hat der Bürgermeister
bei der Besetzung der Ausschüsse durch einheitlichen Wahlvorschlag oder
Verhältniswahl kein Stimmrecht.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im
Haushaltsjahr vorgesehen. Produkt: 1.100.01.01.01
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Johannes Diks
Bürgermeister