Betreff
Besetzung der Ausschüsse
Vorlage
01 - 16 0007/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

1.         Der Rat beschließt für seine Ausschüsse, dass alle Ratsmitglieder die auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählten Ausschussmitglieder (Ratsmitglieder und sachkundige Bürger) in den jeweiligen Ausschüssen vertreten können, in denen sie nicht selbst Mitglied sind, wobei die Vertretung in alphabetischer Reihenfolge (zunächst Familienname, dann Vorname) eintritt, sofern nicht die namentliche / persönliche Stellvertretung vorgeschrieben ist.

 

2.         Der Rat beschließt die Besetzung seiner Ausschüsse entsprechend des als Anlage 2 beigefügten einheitlichen Besetzungsvorschlages.

 

Begründung :

 

Der Rat regelt gemäß § 58 Abs. 1 GO NW  die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Die Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein bildet in § 7 Abs. 3 die vor Ort zu bildenden Ausschüsse, deren Kompetenzen und die jeweilige Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ab.

 

Im Einzelnen sind dies:

 

Pflichtausschüsse gemäß § 57 Abs. 2 GO NW

·         Haupt- und Finanzausschuss, 18 stimmberechtigte Mitglieder,

·         Rechnungsprüfungsausschuss, 10 stimmberechtigte Mitglieder

(Beiden Ausschüssen können nur Ratsmitglieder angehören.)

 

Pflichtausschüsse nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

·         Wahlprüfungsausschuss, 6 stimmberechtigte Mitglieder,

·         Wahlausschuss, 8 Beisitzer

·         Betriebsausschuss KBE, 17 stimmberechtigte Mitglieder

·         Kulturausschuss, 17 stimmberechtigte Mitglieder

·         Jugendhilfeausschuss, 15 stimmberechtigte Mitglieder

 

Freiwillige Ausschüsse

·         Vergabeausschuss, 7 stimmberechtigte Mitglieder,

·         Ausschuss für Stadtentwicklung, 21 stimmberechtigte Mitglieder,

·         Sozialausschuss, 17 stimmberechtigte Mitglieder,

·         Schulausschuss, 17 stimmberechtigte Mitglieder.

 

Sofern Spezialgesetze keine anderen Regelungen treffen, sind hinsichtlich der Besetzung der einzelnen Gremien folgende Grundsätze zwingend zu beachten:

 

·         Gemäß § 58 Abs. 3 GO NW können zu Mitgliedern der Ausschüsse mit Ausnahme der in § 59 GO vorgesehenen Ausschüsse (HFA, RPA) neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger bestellt werden.

Bei Ausschussbildung darf die Anzahl der sachkundigen Bürger gemäß § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NW die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Im späteren Verfahren sind Ausschüsse nur dann beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt.

 

·         § 58 Abs. 1 Satz 3 GO NW stellt dem Rat die Bestellung stellvertretender Ausschussmitglieder grundsätzlich frei. Sofern sich der Rat für eine solche Bestellung entscheidet, sind die Einzelheiten der Vertretung, bei mehreren Vertretern, insbesondere die Reihenfolge der Stellvertretung, festzulegen, um spätere Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis auszuschließen. Soweit der Rat wünscht, dass jedes Ratsmitglied, das einem Ausschuss nicht angehört, jedes Ausschussmitglied seiner Fraktion vertreten kann, empfiehlt es sich, alle Ratsmitglieder in die Wahlvorschläge aufzunehmen und den verwaltungsseitig formulierten Grundsatzbeschluss zu fassen.

 

Diese erweiterte Vertretungsbefugnis betrifft folgende Gremien:           

HFA/RPA (Ordentliche Mitglieder sowie Stellvertreter nur Ratsmitglieder),

Ausschuss für Stadtentwicklung,

Kulturausschuss,

Schulausschuss,

Sozialausschuss,

Wahlprüfungsausschuss.

 

·         Die persönliche Stellvertretung ist für folgende Gremien gesetzlich vorgeschlagen bzw. aufgrund der Beratungsmaterie geboten:

 

Jugendhilfeausschuss

Gemäß § 4 Abs. 3 AG-KJHG ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ein persönlicher Stellvertreter zu wählen.

 

Betriebsausschuss KBE

Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Betriebssatzung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung

KBE ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen.

 

Wahlausschuss

Gemäß Kommunalwahlgesetz ist für jeden Beisitzer ein namentlicher Vertreter zu   benennen.

 

      Vergabeausschuss

      Einvernehmen besteht seit der erstmaligen Bildung dieses Gremiums darüber, dass sich

      ein relativ kleiner Kreis ( 7 Mitglieder) mit der Materie befassen sollte. Daher empfiehlt

      sich auch hier, die persönliche Stellvertretung zu beschließen.

 

 

 

 

Besetzung der Ausschüsse

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Besetzungsvorschlag geeinigt, so ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen (Verfahren Hare / Niemeyer). Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, der einstimmig angenommen wird. Einstimmigkeit liegt dann vor, wenn er mit den Stimmen aller in der Sitzung anwesenden Ratsmitgliedern angenommen wird. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es hier nicht an. Bei einer Gegenstimme ist das Einigungsverfahren gescheitert.

 

Kommt ein Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag nicht zustande, erfolgt die Ausschussbesetzung gem. § 50 Abs. 3 GO NW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

Es ist in einem Wahlgang über die Besetzung der Gremien abzustimmen.

 

Der Vorlage beigefügt (Anlage 1) sind mit Anmerkungen zur Besetzung versehene Leertabellen für jeden zu besetzenden Ausschuss als Basis für die im Vorfeld von den Ratsmitgliedern zu erzielende Einigung zur Besetzung der Gremien als einzigen und einheitlichen Wahlvorschlag.

Basis für die Ermittlung der Anzahl der zu entsendenden Vertreter je Ratsfraktion bildet hierbei das Berechnungsverfahren Hare / Niemeyer.

 

 

 

 

Besonderheiten/Spezialgesetzliche Vorgaben

 

Jugendhilfeausschuss

 

Gemäß § 71 SGB VIII gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:

mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Rat) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 AG-KJHG gehören dem Jugendhilfeausschuss höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder, einschl. des Vorsitzenden an.

Gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. h) der Hauptsatzung besteht der Jugendhilfeausschuss der Stadt Emmerich am Rhein aus fünfzehn stimmberechtigten Mitgliedern.

§ 71 SGB VIII schreibt insofern vor, dass neun Mitglieder aus dem Rat bzw. vom Rat gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer sein müssen.

§ 4 Abs. 2 Buchst. a) der Satzung für das Jugendamt der Stadt Emmerich am Rhein bestimmt, dass mindestens zwei  Ratsmitglieder zu Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gewählt werden müssen. § 4 Abs. 2 Buchst. b) definiert, dass in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen aus allen Bevölkerungskreisen (mind. ein Mann und eine Frau) als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss zu wählen sind.

Buchst. c) bestimmt letztlich, dass sechs Männer und Frauen, die von den anerkannten Trägern der Freien Jugendhilfe und von den Jugendverbänden vorgeschlagen sind, als stimmberechtigte Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden sind.

 

Bislang gehören dem Jugendhilfeausschuss folgende Gruppierungen als stimmberechtigte Mitglieder an:

fünf Ratsmitglieder,

vier in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Frauen und Männer,

zwei Vertreter der Jugendverbände,

vier  Vertreter der Freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt.

 

Bei der Neubildung des Jugendhilfeausschusses ist das im AG-KJHG definierte Ziel, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben, zu beachten.

 

Bezüglich der Vorschläge der anerkannten Träger der freien  Jugendhilfe hat die Jugendamtsverwaltung die Jugendverbände und die freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt um Einreichung der Vorschläge gebeten.

 

Folgende Vorschläge liegen vor:

Jugendhilfeverbände :

                                                           

                                                            Mitglied                                    Stellvertreter

Arbeiterwohlfahrt OV Emmerich        1. Evers, Detlef                       1. Lindemann, Willi

                                                            2. Evers, Silvia                        2. Trinker, Heike

 

Arbeiterwohlfahrt OV Elten                 Wehren, Marietta                    Wehren, Milena

 

Kinderschutzbund OV Emmerich       1. Schmidt, Nadine                 1. Nieland, Bea

                                                            2. Geerling, Ralf                      2. Jessner, Ingeborg

 

Kath. Waisenhausstiftung                    Klossek, Ursula                      Terhorst, Elke

Emmerich

 

Caritasverband Kleve e.V.                  Fergen, Rita                            N.N.

 

Jugendverbände :

                                                            Mitglied                                    Stellvertreter

THW-Jugend                         

Ortsverband Emmerich                      Bijker, Martijn                          Wirzbicki, Domnik

 

 

Ev. Gemeindejugend                          Rählert, Ingrid                         Dr. Neubauer, Martin

Emmerich

 

Bund der kath. Jugend –BDKL-         Hübers, Rita                            N.N.

 

Jugendfeuerwehr Emmerich              Berndsen, Michael                  N.N.

                                                           

Gemäß § 5 AG-KJHG NW i. V. m. § 4 Abs. 3 der Satzung des Jugendamtes gehören dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder an:

a)    der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter,

b)    der Leiter des Jugendamtes oder sein Vertreter,

c)    ein Vormundschaftsfamilien- oder Jugendrichter, der vom Landgerichtspräsidenten bestellt wird,

d)     ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der vom Direktor des Arbeitsamtes Wesel bestellt wird,

e)     ein Vertreter der Schulen, der vom Landrat bestellt wird,

f)      ein Vertreter der Kreispolizeibehörde, der vom Landrat bestellt wird,

g)     je ein Vertreter der Katholischen und Evangelischen Kirchengemeinde,

h)     ein Vertreter des Stadtsportbundes,

i)      ein Vertreter des Stadtverbandes für Musik

j)       ein Ratsmitglied/sachkundiger Bürger der Fraktion, auf die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 7 ff. GO NW zutreffen sowie.

k)     eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates, die durch den Integrationsrat gewählt wird

 

 

 

 

Vorliegende Benennungen :

 

 

 

Zu c):

Mitglied:                       Radde, Anja

Stellvertreter:              Schulze, Karlheinz

 

Zu d):

Mitglied:                       Feldhaus, Norbert

Stellvertreter:              Müller, Alexander

 

Zu e):

Mitglied:                       Lesemann, Gabriele

Stellvertreter:              Nobis, Tanja

 

Zu f)

Mitglied:                       Werner, Dirk

Stellvertreter:              Franken, Sabrina

 

Zu g)

ev. Kirchengemeinde

Mitglied:                       wird noch benannt

Stellvertreter:             

 

kath. Kirchengemeinde

Mitglied            :           Pfarrer Theo van Doornick

Stellvertreter   :          

 

Zu h)

Mitglied:                       Rüdiger Helmich

Stellvertreter:              Karin Thelemann

 

zu i)

Mitglied:                       NN

Stellvertreter:              NN

 

 

zu k)                            Wahl erfolgt in der 1. Sitzung des Integrationsrates

 

 

Schulausschuss

 

Dem Schulausschuss gehören neben den in § 7 Abs. 3 Buchst. g)  genannten siebzehn stimmberechtigten Mitgliedern weitere beratende Mitglieder an. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 des Schulverwaltungsgesetzes  NW ist je ein von der Katholischen und Evangelischen Kirche benannter Geistlicher oder anderer Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu berufen, außerdem können Vertreter der Schulen berufen werden. Nachfolgend genannte Vorschläge liegen vor:

 

 

 

 

 

Kirchenvertreter

 

Katholisch

Mitglied:                       Pfarrer van Doornick, Theo

Stellvertreter:              NN

 

Evangelisch   

Mitglieder:                   Rählert, Ingrid

Stellvertreter:              NN

 

Schulvertreter

 

Gymnasium:  

Mitglied:                       Hieret-McKay, Ingrid

Stellvertreter:              Urbach, Wolfgang

 

Gesamtschule

Mitglied :                      Feldmann, Christiane

Stellvertreter :             NN

 

Realschule:                

Mitglied:                       Straetmans, Juergen

Stellvertreter:              Hemsing-Vogl, Doris

 

Hauptschulen:

Mitglied:                       Oimann, Hans-Jürgen

Stellvertreter:              Wurth, Marion

 

Grundschulen:

Mitglied:                       van Driel, Birgit

Stellvertreter:              Neubauer, Anke

 

Förderschule :

Mitglied:                       Henke, Regina

Stellvertreter:              Nikolaus, Angelika

 

 

 

 

 

 

Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NW hat der Bürgermeister bei der Besetzung der Ausschüsse durch einheitlichen Wahlvorschlag oder Verhältniswahl  kein Stimmrecht.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr vorgesehen. Produkt: 1.100.01.01.01

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister