Beschlussvorschlag
Der Rat bestellt gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7-10 GO NW folgende Personen als
beratende Mitglieder und deren persönliche Stellvertreter für die nachfolgenden
Ausschüsse:
Ausschuss |
Ratsmitglied/sachk. Bürger |
Persönlicher
Stellvertreter |
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Sachdarstellung :
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NW berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt.
Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit, zählen jedoch bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des jeweiligen Gremiums nicht mit.
Beratende Ausschussmitglieder können unter der Voraussetzung, dass eine Fraktion in einem Ausschuss nicht vertreten ist, für alle Ratsausschüsse bestellt werden, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Unzulässig ist eine Bestellung beratender Mitglieder für den Wahlausschuss.
Ein Ratsmitglied hat gem. § 58 Abs. 1 Satz 10 das Recht, mindestens in einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.
Der Bürgermeister hat gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NW kein Stimmrecht
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
.
Die Maßnahme ist im
Haushaltsjahr vorgesehen. Produkt: 1.100.01.01.01
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Johannes Diks
Bürgermeister