Betreff
Bestellung von beratenden Ausschussmitgliedern und deren Stellvertretern gem. § 58 Abs. 1 Sätze 7-10 GO NW
Vorlage
01 - 16 0010/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat bestellt gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7-10 GO NW folgende Personen als beratende Mitglieder und deren persönliche Stellvertreter für die nachfolgenden Ausschüsse:

 

Ausschuss

Ratsmitglied/sachk. Bürger

Persönlicher Stellvertreter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung :

 

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NW berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt.

Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit, zählen jedoch bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des jeweiligen Gremiums nicht mit.

Beratende Ausschussmitglieder können unter der Voraussetzung, dass eine Fraktion in einem Ausschuss nicht vertreten ist, für alle Ratsausschüsse bestellt werden, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Unzulässig ist eine Bestellung beratender Mitglieder für den Wahlausschuss.

Ein Ratsmitglied hat gem. § 58 Abs. 1 Satz 10 das Recht, mindestens in einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören.

 

Der Bürgermeister hat gemäß § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NW kein Stimmrecht

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

.

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr   vorgesehen. Produkt: 1.100.01.01.01

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister