Betreff
Wahl von Vertretern der Mitgliederversammlung des Städte- und Gemeindebundes NRW
Vorlage
01 - 16 0020/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Die Stadt Emmerich am Rhein bestellt die nachfolgenden Mitglieder in die Mitgliederversammlung des Städte- und Gemeindebundes NW :

 

 

Lfd. Nr.

Mitglied

stellv. Mitglied

1.

Bürgermeister Diks, Johannes

Erster Beigeordneter Dr. Wachs, Stefan

2.

 

 

3.

 

 

4.

 

 

5

 

 

 

 

Sachdarstellung :

 

Die Stadt Emmerich am Rhein ist ordentliches Mitglied des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes (NW StGB), dessen Hauptaufgabe darin besteht, die Belange seiner Mitglieder gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und Verwaltungsbehörden zu vertreten sowie seine Mitglieder zu beraten und zu betreuen.

 

Hauptorgan des NW StGB ist die Mitgliederversammlung. Sie muss als ordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 8 der Geschäftsordnung des NW StGB im Rahmen einer Wahlperiode der Gemeindevertretungen des Landes NW zweimal zusammentreten. Sie entscheidet insbesondere über die Satzung und ihre Änderung, über die Festsetzung von Umlagen, über die Wahl der Mitglieder des Präsidiums, des Hauptausschusses des NW StGB, über die Wahl der vom NW StGB zu entsendenden Vertreter in die Mitgliederversammlung, den Hauptausschuss und das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebundes.

 

Für die Mitgliederversammlung stellt die Stadt Emmerich am Rhein nach § 8 Abs. 2 der Satzung des NW StGB fünf Vertreter; für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Vertreter und die Stellvertreter sind vom Rat zu wählen.

 

Hierbei ist § 113 (2) GO NW zu beachten, wonach dann, wenn mehr als ein Vertreter zu bestellen ist, der Bürgermeister oder ein von ihm zu benennender Beamter oder Angestellter dazu zählen muss. Ein Mitglied und dessen Stellvertreter werden somit durch den Bürgermeister bestimmt. Die übrigen vier Mitglieder bzw. deren persönliche Stellvertreter werden durch den Rat gewählt (§ 50 (4) i. Verb. mit § 50 (3) GO NW). Die Wahl erfolgt entweder durch einheitlichen Wahlvorschlag oder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl

 

Die Verteilung der Sitze nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare/Niemeyer stellt sich wie folgt dar:

 

Annahme 1.1

(CDU = 13 Sitze, SPD = 10 Sitze, BGE = 6 Sitze, GRÜNE = 2 Sitze, FDP = 1 Sitz, BSD.NRW = 1 Sitz; DIE LINKE = 1 Sitz)

CDU                = 2 Sitze

SPD                = 1 Sitz

BGE                = 1 Sitz

GRÜNE          = 0 Sitze

FDP                 = 0 Sitze

BSD.NRW      = 0 Sitze

DIE LINKE      = 0 Sitze

 

Annahme 1.2

(CDU = 13 Sitze, SPD = 10 Sitze, BGE = 6 Sitze, GRÜNE = 2 Sitze, 2er Fraktion= 2 Sitze , 1 fraktionsloses RM= 1 Sitz)

CDU                = 2 Sitze

SPD                = 1 Sitz

BGE                = 1 Sitz

GRÜNE          = 0 Sitze

2er Fraktion     = 0 Sitze

Fraktionsloses

RM                  = 0 Sitze

 

Annahme 1.3

(CDU = 13 Sitze, SPD = 10 Sitze, BGE = 6 Sitze, GRÜNE = 2 Sitze, 3er Fraktion= 3 Sitze )

CDU                = 2 Sitze

SPD                = 1 Sitz

BGE                = 1 Sitz

GRÜNE          = 0 Sitze

3er Fraktion     = 0 Sitze

 

 

Für jedes Mitglied der Mitgliederversammlung ist ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen

 

Darüber hinaus können Gastdelegierte ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr vorgesehen. Produkt: 1.100.01.01.01.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1.

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister