Betreff
Wahl des/der Stellvertreter des Vorsitzenden im Haupt- und Finanzausschuss
Vorlage
01 - 16 0051/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.

 

Sachdarstellung :

 

Gem. § 57 Abs. 3 GO NW führt der Bürgermeister den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss. Er hat Stimmrecht in diesem Gremium. § 57 Abs. 3 Satz 3  bestimmt, dass der Haupt- und Finanzausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden wählt.

Der Bürgermeister hat bei der Wahl des/der Stellvertreter Stimmrecht.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister