hier: Eingabe Nr. 6/2014 von Herrn Alfred Luttkus, 46446 Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt den Antrag auf vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes P 3/1 -Raiffeisenstraße / Nord-
abzulehnen.
Sachdarstellung :
Im April 2014 ist
bei der Stadtverwaltung Emmerich am Rhein ein Bauantrag auf Errichtung eines
Anbaus und Gebäudeaufstockung eingegangen. Das Vorhaben weicht von den
Festsetzungen des in dem Bereich rechtskräftigen Bebauungsplanes P 3/1 -Raiffeisenstraße / Nord- im Hinblick auf die
folgenden Punkte ab:
-
Der
gesamte Anbau liegt außerhalb der überbaubaren Fläche.
-
Das
Gebäude wird zu einem vollen Zweigeschosser, bei maximal zulässiger
I-Geschossigkeit.
Die Voraussetzungen
für die Anwendung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Der
Bauantrag wurde vom Antragsteller in Aussicht auf Versagung zurückgezogen.
Daraufhin hat der
Antragsteller am 30. April 2014 durch Ratseingabe einen Antrag auf vereinfachte
Änderung des Bebauungsplanes P 3/1 -Raiffeisenstraße
/ Nord- gestellt um eine Änderung des Planungsrechtes in Anpassung an
sein geplantes Vorhaben herbeizuführen. Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat
diesen Antrag in seiner Sitzung am 13.05.2014 an den Ausschuss für
Stadtentwicklung verwiesen.
Es wird beantragt,
den Bebauungsplan für das Antragsgrundstück hinsichtlich folgender Punkte zu verändern:
1. Erweiterung der überbaubaren Fläche durch
Verschiebung der vorderen Baugrenze um
5 m zur Raiffeisenstraße
2. Erweiterung der Anzahl der zulässigen
Vollgeschosse auf 2 Vollgeschosse.
Begründet wird der
erste Punkt der Planänderung -Erweiterung
der überbaubaren Fläche durch Verschiebung der vorderen Baugrenze um
5 m zur Raiffeisenstraße- vom Antragsteller wie folgt:
Die geplante Grundrisserweiterung
des Wohnhauses soll bei der ins Grundstück zurückspringenden Gebäudestellung
als Anbau vor der Straßengebäudefront vorgesehen werden und sich dabei an der
Bauflucht des nordöstlich benachbarten Wohnhauses Raiffeisenstraße 45
orientieren. Zwar ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes auf dem
eigenen Grundstück innerhalb der bestehenden überbaubaren Fläche eine
Gebäudeerweiterung nach Südwesten zum Nachbargrundstück Raiffeisenstr. 41 hin.
Hinsichtlich der Raumaufteilung im bestehenden Haus ergäben sich hierbei
allerdings Probleme für eine sinnvolle Grundrissgestaltung und darüber hinaus
würden erhebliche Mehrkosten entstehen, was das Vorhaben letztlich zum
Scheitern bringen würde.
Die Stadtverwaltung
nimmt dazu wie folgt Stellung:
Der Antragsteller
hat nach Südwesten eine Anbaumöglichkeit von bis zu 11,5 m Gebäudebreite. Nach
Nordwesten (zum Garten hin) besteht eine Anbaumöglichkeit bis zu 7 m
Gebäudetiefe. Nach Nordosten besteht eine theoretische Anbaumöglichkeit von bis
zu 11,5 m Gebäudebreite. Diese wird allerdings nicht nutzbar sein, da hier
Stellplätze, eine Garage und weitere bauliche Nebenanlagen angeordnet sind.
Das bestehende Planungsrecht gibt dem Antragsteller insofern bereits einen
breiten Spielraum zur Verwirklichung eines Erweiterungsvorhabens. Ein
rückwärtiger Anbau könnte dabei gegenüber den vorliegenden Planungen eine
nahezu spiegelbildliche Anordnung der Gebäudeerweiterung und Raumaufteilung
innerhalb des Hauses darstellen. Daher wird verwaltungsseitig keine Notwendigkeit
für eine Erweiterung der überbaubaren Fläche auf dem Antragsgrundstück gesehen.
Die Festsetzung der
überbaubaren Flächen im Bereich des betroffenen Abschnittes der
Raiffeisenstraße zwischen Grüne Straße und Heinrich-Bienen-Straße im
Bebauungsplan P 3/1 folgt den zum Zeitpunkt der Planaufstellung
vorhandenen Stellungen der Wohngebäude innerhalb der übertiefen Grundstücke.
Diese sind nicht durch eine durchgängige Bauflucht an der Westseite der
Raiffeisenstraße gekennzeichnet, sondern durch gestaffelte Rücksprünge. Von
Nord nach Süd weiten sich die Gebäudeabstände zur Straßengrenze kontinuierlich
von 3,5 m bis zu 12,5 m auf. Die Festsetzung der vorderen Baugrenzen lehnt sich
jeweils hieran an. Im Fall einer Realisierung des vom Antragsteller geplanten
Vorhabens würde diese planerische Zielsetzung nicht nur unterbrochen, sondern
insgesamt in Frage gestellt.
Begründet wird der
zweite Punkt der Planänderung -
Erweiterung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse auf 2 Vollgeschosse -
vom Antragsteller wie folgt:
Bei der geplanten
Aufstockung des Gebäudes soll keine Veränderung der vorhandenen Firsthöhe
erfolgen. Hierzu ist geplant, die im Jahre 1999 durchgeführte Anhebung des
gartenseitigen, westlichen Dachstuhles auf der Straßenseite fortzusetzen.
Für die hierdurch entstehende Zweigeschossigkeit des Gebäudes werden in
unmittelbarer Nachbarschaft das Wohnhaus Tulpenstraße 3 sowie in der weiteren
Umgebung zwei-geschossige Wohngebäude in der Tulpen-, Nelken-, Rosen- und
Sulenstraße sowie in der Thomasgasse als Beispiel gebend angeführt.
Die Stadtverwaltung
nimmt dazu wie folgt Stellung:
Im Ortsteil Praest
ist überwiegend eine eingeschossige Bauweise, meist mit ausgebautem
Dachgeschoss anzutreffen. Die vom Antragsteller angeführten Beispiele
zweigeschossiger Bebauung liegen im angrenzenden Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Praest Nr. 1, der im Jahre 1962 aufgestellt wurde. Die Bebauung
an der Thomasgasse befindet sich in Bezug auf das Antragsgrundstück in weiterer
Entfernung jenseits der Bahnlinie und ist daher von vornherein nicht als
beurteilungsmaßgeblich zu betrachten. Der Nachbarbebauungsplan Praest Nr. 1
setzt neben überwiegender eingeschossiger Bauweise im inneren Planbereich rund
um die Rosenstraße eine Bebauungsverdichtung in Form einer bis zu zweigeschossigen
Hausgruppenbauweise fest. In Abweichung zu diesen Festsetzungen sind im
betroffenen Planbereich jedoch auch an anderer Stelle zweigeschossige
Wohngebäude errichtet worden.
Der Antragsteller
betrachtet insbesondere das ihm nächst gelegene zweigeschossige Wohnhaus
Tulpenstr. 3 als Vorbild gebend. Nach Aktenlage wurde dieses Gebäude im Jahre
1976 errichtet. Die dabei aufgetretene Abweichung von der im Bebauungsplan
Praest Nr. 1 für das betroffene Grundstück festgesetzten I-Geschossigkeit kann vom
Antragsteller keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, d.h. Genehmigung einer
Zweigeschossigkeit begründen, da der für ihn geltende Bebauungsplan P 3/1, erst
im Jahre 1990 aufgestellt wurde. Das hierin getroffene Planungsziel der
Entwicklung eines Wohnbaubereiches mit ausschließlich eingeschossiger Bauweise
wurde in Kenntnis der Bestandssituation der näheren Umgebung formuliert.
Die Festsetzung in
dem Bereich des Bebauungsplanes P 3/1 ein Höchstgeschoss als Höchstgrenze wurde
bisher umfänglich eingehalten. Eine Abweichung allein für das Antragsgrundstück
ist in diesem Kontext städtebaulich nicht zu begründen. Eine solche Abweichung
hätte darüber hinaus eine Vorbildwirkung auf den Gesamtplanbereich mit ca. 150
Baugrundstücken, denen ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht.
Aus den
vorgenannten Gründen sowie vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller aus dem
bestehenden Planungsrecht ein erheblicher Spielraum zur Realisierung eines
Erweiterungsvorhabens eingeräumt wird, wird verwaltungsseitig die Empfehlung gegeben,
den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes P 3/1 abzulehnen und kein formelles
Änderungsverfahren einzuleiten.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter