hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich der
Grundstücke Gemarkung Emmerich, Flur 27, Flurstücke 45, 130, 159 und für
Teilbereiche der Flurstücke 60 und 160 sowie für einen Teilbereich des
Grundstückes Gemarkung Emmerich, Flur 34, Flurstück 44 einen Bebauungsplan
aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 27/2 -Wardstraße / Süd-.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ergibt sich aus der beigefügten Karte.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungsplankonzeptes
in der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu
veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Johnson Matthey
Chemicals GmbH ist ein Betrieb, der mit derzeit ca. 85 Mitarbeitern am Standort
Emmerich am Rhein Nickelkatalysatoren produziert. Der Betrieb möchte seine
Produktionsstätte erweitern. Die neue Anlage soll auf dem derzeit freien
Gelände der Johnson Matthey Chemicals GmbH errichtet werden. Die Anlieferung
der Rohware und der Versand der Edelmetall Katalysatoren soll über die
Wardstraße mit eigenem Zugang zum Gelände der Johnson Matthey Chemical GmbH
erfolgen.
Mit der Erweiterung
der Produktionsanlagen in Emmerich wird zusätzliches Personal am Standort tätig
sein. Die derzeit gemieteten Infrastruktureinrichtungen (Verwaltung, Labor,
Sozialräume) genügen daher nicht mehr den gewachsenen Anforderungen. Aus diesem
Grunde sind mittelfristig Erschließungsmaßnahmen für Energieversorgung,
Infrastrukturmaßnahmen wie z.B. Stellplätze für Mitarbeiter westlich der
Wardstraße sowie die Errichtung eines Labors, Sozialräumen und ein neues
Bürogebäude vorgesehen.
Für das
Betriebsgelände der Firma Johnson Matthey besteht kein Bebauungsplan. Die
geplanten baulichen Ergänzungen gehen über das auf der Grundlage des § 34 BauGB
zulässige Maß hinaus. Daher wird zur planungsrechtlichen Sicherung der
geplanten Betriebserweiterung die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Dieser erhält die Bezeichnung E 27/2 –Wardstraße / Süd-.
Im
Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein sind die Flächen, die sich
östlich der Wardstraße befinden, als „Gewerbliche Baufläche” dargestellt. Die
westlich der Wardstraße gelegenen Flächen sind als „Flächen für die
Landwirtschaft” dargestellt.
Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes zu
schaffen, wird daher auch die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Die Umwandlung der Darstellung einer Landwirtschaftsfläche an der Wardstraße in
„Gewerbliche Baufläche“ erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB. Die
Flächennutzungsplan-änderung läuft unter der Bezeichnung 81. Flächennutzungsplanänderung.
Die Flächen im
Plangebiet sind bereits teilweise bebaut und versiegelt. Gleichwohl wird durch
die Planung ein Eingriff in Natur und Landschaft vorbereitet, der im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens auszugleichen ist. Die erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu sichern.
Westlich der B 220
befindet sich das Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein” sowie das
Naturschutzgebiet „Emmericher Ward”. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist
die Verträglichkeit der Planung mit den Schutzzielen des Vogelschutzgebietes
nachzuweisen.
Im Rahmen des
Bebauungsplanaufstellungsverfahrens wird eine artenschutzrechtliche Vorprüfung
(Stufe 1) durchgeführt.
Die Verträglichkeit
der geplanten Bauflächenentwicklung im Hinblick auf die Belange des
Immissionsschutzes ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sicherzustellen.
Die bestehenden Anlagen sind als Betriebsbereich im Sinne des § 3 (5a)
Bundesimmissions-schutzgesetz einzustufen. Daher sind im Bebauungsplan die
Auswirkungen von möglichen Störfällen auf die Siedlungsbereiche zu betrachten.
Der Bebauungsplanentwurf (Anlage 6) sieht für den Bereich östlich der
Wardstraße ein Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 vor. Dies ist
die Obergrenze, die die Baunutzungsverordnung für Industriegebiete vorgibt. Die
zwei geplanten überbaubaren Flächen werden durch Baugrenzen definiert. Für das
nördliche Baufeld soll eine maximale Baukörperhöhe von 30,0 m, für das südliche
Baufeld eine maximale Höhe von 20,0 m jeweils über Gelände festgesetzt werden.
Eine Verträglichkeit dieser Höhenfestsetzungen
insbesondere in Bezug auf Umweltbelange wird im Rahmen des weiteren
Bauleitplanverfahrens geprüft.
Im südlichen Bereich ist ein Baufeld für die zukünftige Administration
des Betriebes geplant. Die Besonderheit
hierbei ist, dass das Verwaltungsgebäude die südliche Grenze des
Betriebsgrundstückes in den Obergeschossen überragen und damit auch die
bestehende Hochwasserschutzmauer an dieser Stelle im darüber liegenden Luftraum
überschreiten soll.
Genaue Festsetzungen zu dieser Thematik werden im weiteren Verfahren
erarbeitet und mit dem Deichverband Bislich-Landesgrenze und der
Bezirksregierung Düsseldorf abgestimmt.
Zunächst sehen die Vorentwürfe vor, die Wardstraße in ihrem Bestand
festzusetzen. Im weiteren Verfahren kann sich allerdings aufgrund des
zukünftigen Lastkraftwagenverkehres das Erfordernis eines Ausbaus der Straße
ergeben. Der Entwurf würde in dem Falle entsprechend angepasst werden.
Westlich der Wardstraße ist eine Stellplatzfläche für die Mitarbeiter
Johnson Mattheys vorgesehen. Dieser Bereich wird entsprechend der oben
dargelegten Erläuterungen im Flächennutzungsplan geändert.
Zu 2)
Die Auswirkungen der Planung gegenüber den Eigentümern / der
Öffentlichkeit sind nicht als nur geringfügig zu erachten. Daher findet die
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
in Form einer Bürgerversammlung im Sinne des Punktes 3.2 der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung im Bauleitplanverfahren zur Erörterung der
Planungsabsichten statt.
Die Grundstückeigentümer der benachbarten Flächen werden durch
persönliche Anschreiben auf die Beteiligungsmöglichkeiten hingewiesen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Für die Übernahme
der Planungskosten, die der Stadt Emmerich am Rhein durch dieses Verfahren
entstehen, wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem sich der
Antragsteller verpflichtet, die Planungskosten zu übernehmen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter