Betreff
80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein betreffend Darstellung einer Versorgungsfläche - Wasserwerk -,
hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 und 4
BauGB 2) Feststellungsbeschluss
Vorlage
05 - 16 0072/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Zu I)            Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis.

Zu II.1) - 4) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass den Anregungen aus den Stellungnahmen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens gefolgt wird.

Zu II.5)        Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass die Anregung der ULB bzgl. des Artenschutzes planungsrelevanter Fledermausvorkommen bereits abgehandelt wurde.

Zu II.6)        Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, der Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland zu folgen und die Begründung mit dem Umweltbericht zu der 80. Flächennutzungsplanänderung zu ergänzen.

Zu II.7) – 9) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Hinweise aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.

 

Zu 2)

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf zur 80. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB  i. V. m. § 1 Abs. 1 BauGB als 80. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes - nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die parallel laufende Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden in der Zeit vom 02. Juni 2014 bis 04. Juli 2014 einschließlich durchgeführt. Hierbei wurden die nachfolgenden Anregungen und Bedenken vorgetragen, über die der Rat eine abschließende Entscheidung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander zu treffen hat. In diesen Abwägungsvorgang sind ferner auch die in den frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen Stellungnahmen, die vom Fachausschuss in dem vorbereitenden Beschluss zur Offenlage am 29.04.2014 behandelt worden sind, einzustellen.

 

Bei diesen Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein.

 

 

I           Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 BauGB

 

Es sind keine Stellungnahmen aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 BauGB  und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangen.

 

 

II          Ergebnisse der Behördenbeteiligungen nach § 4 BauGB

 

II.1       Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen / Regionalniederlassung Niederrhein / Außenstelle Wesel

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Niederrhein, Außenstelle Wesel äußert keine Bedenken zu der Planung, sofern die Erschließung des geplanten Wasserwerkstandortes vollständig über den verkehrsgerecht an die B220 angebundenen Kapellenberger Weg erfolgt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren zur Genehmigung berücksichtigen. Da die Antragsfläche des neuen Wasserwerkes unmittelbar am Kapellenberger Weg liegt, ist keinerlei Erschließung über die B 220 vorgesehen.

 

 

II.2       Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) / Luftbildauswertung der Bezirksregierung Düsseldorf

Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass zukünftig bei Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem geplanten Wasserwerksstandort eine erneute Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen ist.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Genehmigungsverfahren durch erneuten Antrag auf Kampfmittelprüfung berücksichtigen.

 

 

II.3       Stellungnahme Westnetz GmbH

Die Westnetz GmbH weist in ihrer Stellungnahme auch für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Stromnetzes darauf hin, dass Einwirkungen und Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung beeinträchtigen oder gefährden, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Leitung und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Maßnahmen im Bereich der Leitung sollen mit der Westnetz GmbH abgestimmt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Über das Grundstück der Stadtwerke nördlich des Helenenbusches verläuft die 110 kV-Leitung Wesel-Hüthum. Zu der Antragsfläche für das neue Wasserwerk wird ein Mindestabstand von 80 m eingehalten, so dass der Bestand der Leitung durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden dürfte.

 

Der Hinweis der Westnetz GmbH wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren zur Genehmigung berücksichtigen.

 

 

II.4       Stellungnahme der technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH

Die technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH weisen darauf hin, dass das auf der Antragsfläche anfallende Schmutzwasser in die vorhandene Druckentwässerung einzuleiten ist und das vor Ort anfallende Regenwasser über eine belebte Bodenzone versickern sollte.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren zur Genehmigung berücksichtigen.

 

 

II.5       Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde

Die ULB weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die in dem Plangebiet lebenden planungsrelevanten Fledermausvorkommen im weiteren Verfahren zu untersuchen und die Auswirkungen der geplanten Änderung auf die Population darzustellen sind.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Rahmen des Antrages auf Befreiung der Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung gem. § 69 Landschaftsgesetz NRW wurde das Thema Fledermäuse durch das Ingenieurbüro Dr. Karl-Heinz Loske wie folgt abgehandelt:

 

Im Bereich des Untersuchungsgebietes und in der Nähe des alten Wasserwerkes wurden im Rahmen der ASP in 2012 mindestens 4 planungsrelevante Fledermausarten festgestellt, die nach MUNLV (2008) artenschutzrechtlich besonders zu bewerten sind. Es handelt sich dabei um Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus. Bei allen 4 Arten ist davon auszugehen, dass der Bereich des gehölzreichen Grünlandes südlich des Kapellenberger Weges regelmäßig zur Jagd bzw. Nahrungssuche beflogen wird. Quartiermöglichkeiten für Baumfledermäuse (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus) finden sich in Altholzbeständen innerhalb des Untersuchungsgebietes. Auffallend ist, dass sich im Bereich des vorhandenen Wasserwerkes Aktivitäten der Zwergfledermaus verdichtet haben, was auf vorhandene Quartiere dieser Gebäudefledermaus hindeutet. Ähnliches gilt auch für die Breitflügelfledermaus. Ein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten lässt sich daher beim Abriss des alten Wasserwerkes nicht von vornherein ausschließen, weshalb Prognoseunsicherheiten verbleiben. In Kap. 6 (Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen) wird deshalb vor dem Abriss des Gebäudes ein Risikomanagement erforderlich, das näher beschrieben ist.

 

 

II.6       Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland

Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland teilt in seiner Stellungnahme mit, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich im Bereich des alten Wasserwerkes bedeutende Bodendenkmalsubstanz erhalten hat. Es wird die Prognose gestellt, dass sich in diesem Bereich Siedlungs-, Werk- und Bestattungsplätze der Vorgeschichte und des Mittelalters erhalten haben.

Für den nördlichen Planbereich bestehen keine Hinweise auf erhaltene archäologische Relikte.

Das LVR-Amt kann den Ausführungen unter Punkt 5.3.1.7 des Umweltberichts nicht folgen. Dort wird beschrieben, dass in den Änderungsbereichen keine schützenswerten Kultur- und Sachgüter bekannt seien. Zudem wird angeregt, auf die Problematik der oben erläuterten Aspekte in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung einzugehen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Unter Punkt 5.3.1.7 des Umweltberichtes wurde dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Umweltberichtes keine schützenswerten Kultur- und Sachgüter in den Änderungsbereichen bekannt waren. Die Begründung und der Umweltbericht wurden entsprechend der Anregung der Stellungnahme des LVR-Amtes angepasst und hinsichtlich der oben dargelegten Aspekte aus der archäologischen Recherche ergänzt. Von einer erneuten Offenlage wird abgesehen, da die Grundzüge der Planung durch die Änderung und Ergänzung der Begründung zur 80. Flächennutzungsplanänderung nicht betroffen sind.

 

 

II.7       Stellungnahme der Kreisbauernschaft Kleve

Die Kreisbauernschaft Kleve teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie keine Einwände gegen die 80. Flächennutzungsplanänderung haben, sofern sich die in dem Gebiet befindlichen Wasserschutzzonen nicht verschieben.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Eine Notwendigkeit zu Erweiterungen oder Verschiebungen der bestehenden Wasserschutz-zonen ist derzeit seitens der Stadtwerke nicht erkennbar.

 

 

II.8       Stellungnahme der Telekom

Die Telekom sieht ihre Belange durch die 80. Flächennutzungsplanänderung betroffen. Das Unternehmen weist darauf hin, dass sowohl der Bestand als auch der Betrieb der vorhandenen Telekommunikations-Linien gewährleistet bleiben muss.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren zur Genehmigung berücksichtigen.

 

 

II.9       Stellungnahme des Dezernats 54 Wasserwirtschaft der Bezirksregierung Düsseldorf

Das Sachgebiet Überschwemmungsgebiete/Hochwasserrisikomanagement hat folgende Hinweise zur 80. Änderung des Flächennutzungsplanes, aber keine Bedenken:

„Der Planungsbereich befindet sich derzeit in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet, für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).

Das Plangebiet liegt in der Nähe des Rheins. Im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie wurde der Rhein als Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiet) bewertet.  Für die im  Rahmen des Hochwasserrisikomanagements ermittelten Risikogebiete wurden bis Ende 2013 auch Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten für verschiedene Hochwasserszenarien erstellt. Sie finden diese Karten auf der Flussgebiets-Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen:

http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Gebietsansicht/TEZG_Rheingraben-Nord

Im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements wurden unter anderem die geschützten Gebiete ermittelt, also die Gebiete, welche durch Hochwasserschutzanlagen wie z. B. Deiche geschützt werden. Das Plangebiet liegt im Bereich der geschützten Gebiete des Rheins. Wenn die vorhandenen Hochwasserschutzeinrichtungen versagen oder überströmt werden, ist in diesen Bereichen kein Schutz mehr vorhanden.

Sie finden die zugehörigen Informationen auch auf der Flussgebietes-Internetseite des Landes Nordrhein-Westfalen:

http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/7/7c/2_Rhein_A00_gk_mw_B012.pdf

Im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements werden auch seltene bzw. extreme Hochwasserereignisse betrachtet. Die Berechnung für ein solches Extremereignis ergibt, dass das betroffene Planungsgebiet bei einem solchen Extremereignis vom Rhein überflutet werden könnte.

Auch diese Karte finden Sie auf der Flussgebietsseite, wenn Sie den Kartenrahmen der Karten des Rheins anklicken und dann den link für „HQextrem“ auswählen:

http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/4/41/2_Rhein_A00_gk_nw_B012.pdf“.

 

 

Zu 2)

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, die Feststellung der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Nach § 6 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 80. Flächennutzungsplanänderung an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.

 

Die Befreiung vom Landschaftsschutz gemäß § 67 BNatSchG i.V.m. § 69 LG wurde vom Kreis Kleve mit dem Schreiben vom 14.07.2014 mit Auflagen erteilt. Der Antrag auf Befreiung mit integrierter Artenschutzprognose und Eingriffsbilanzierung und die Befreiung vom Kreis Kleve sind dieser Vorlage in Anlage 4 beigefügt.

 

Die Stellungnahme zur landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz liegt bisher nicht vollständig vor. Der Kreis Kleve hat keine Bedenken oder Anregungen diesbezüglich vorgetragen. Von einer Zusendung der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf bis zu der Sitzung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein am 16.09.2014 ist auszugehen. Es werden keine Bedenken und Anregungen erwartet, da bei der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz ebenfalls keine Anregungen vorgetragen worden sind.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter