hier: 1) Bericht über die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden nach §§ 3 und 4
BauGB 2) Feststellungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt das Ergebnis der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB zur
Kenntnis.
Zu II.1) - 4) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass den Anregungen aus den
Stellungnahmen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens gefolgt wird.
Zu II.5) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein stellt fest, dass die Anregung der ULB bzgl.
des Artenschutzes planungsrelevanter Fledermausvorkommen bereits abgehandelt
wurde.
Zu II.6) Der
Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, der Stellungnahme des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege im Rheinland zu folgen und die Begründung mit dem Umweltbericht
zu der 80. Flächennutzungsplanänderung zu ergänzen.
Zu II.7) – 9) Der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein nimmt die Hinweise aus den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den vorliegenden Entwurf zur 80. Änderung des
Flächennutzungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1 BauGB als 80. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die öffentliche
Auslegung des Entwurfes der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes - nach § 3
Abs. 2 BauGB sowie die parallel laufende Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2
BauGB wurden in der Zeit vom 02. Juni 2014 bis 04. Juli 2014 einschließlich
durchgeführt. Hierbei wurden die nachfolgenden Anregungen und Bedenken
vorgetragen, über die der Rat eine abschließende Entscheidung unter Abwägung
der öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander zu treffen hat. In
diesen Abwägungsvorgang sind ferner auch die in den frühzeitigen Beteiligungen
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen Stellungnahmen, die vom
Fachausschuss in dem vorbereitenden Beschluss zur Offenlage am 29.04.2014 behandelt worden sind, einzustellen.
Bei diesen
Beteiligungen gingen die nachfolgenden Stellungnahmen ein.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 3 BauGB
Es sind keine
Stellungnahmen aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB eingegangen.
II Ergebnisse
der Behördenbeteiligungen nach § 4 BauGB
II.1 Stellungnahme des Landesbetriebes
Straßenbau Nordrhein-Westfalen / Regionalniederlassung Niederrhein /
Außenstelle Wesel
Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung
Niederrhein, Außenstelle Wesel äußert keine Bedenken zu der Planung, sofern die
Erschließung des geplanten Wasserwerkstandortes vollständig über den
verkehrsgerecht an die B220 angebundenen Kapellenberger Weg erfolgt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die
Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren
zur Genehmigung berücksichtigen. Da die Antragsfläche des neuen Wasserwerkes
unmittelbar am Kapellenberger Weg liegt, ist keinerlei Erschließung über die B
220 vorgesehen.
II.2 Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) / Luftbildauswertung der Bezirksregierung
Düsseldorf
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf weist
in seiner Stellungnahme darauf hin, dass zukünftig bei Bauvorhaben mit nicht
unerheblichen Erdeingriffen auf dem geplanten Wasserwerksstandort eine erneute
Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die
Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren
Genehmigungsverfahren durch erneuten Antrag auf Kampfmittelprüfung
berücksichtigen.
II.3 Stellungnahme Westnetz GmbH
Die Westnetz GmbH weist in ihrer Stellungnahme auch für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des Stromnetzes darauf hin, dass Einwirkungen
und Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung
beeinträchtigen oder gefährden, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Leitung
und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist
eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Maßnahmen im Bereich
der Leitung sollen mit der Westnetz GmbH abgestimmt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Über das Grundstück der Stadtwerke nördlich des Helenenbusches verläuft
die 110 kV-Leitung Wesel-Hüthum. Zu der Antragsfläche für das neue Wasserwerk
wird ein Mindestabstand von 80 m eingehalten, so dass der Bestand der Leitung
durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden dürfte.
Der Hinweis der Westnetz GmbH wurde an die Stadtwerke herangetragen.
Diese haben die Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im
weiteren Verfahren zur Genehmigung berücksichtigen.
II.4 Stellungnahme der technischen Werke Emmerich
am Rhein GmbH
Die technischen Werke Emmerich am Rhein GmbH weisen darauf hin, dass das
auf der Antragsfläche anfallende Schmutzwasser in die vorhandene
Druckentwässerung einzuleiten ist und das vor Ort anfallende Regenwasser über
eine belebte Bodenzone versickern sollte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die
Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren
zur Genehmigung berücksichtigen.
II.5 Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde
Die ULB weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die in dem
Plangebiet lebenden planungsrelevanten Fledermausvorkommen im weiteren
Verfahren zu untersuchen und die Auswirkungen der geplanten Änderung auf die
Population darzustellen sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen des Antrages auf Befreiung der Bestimmungen der
Landschaftsschutzverordnung gem. § 69 Landschaftsgesetz NRW wurde das Thema
Fledermäuse durch das Ingenieurbüro Dr. Karl-Heinz Loske wie folgt abgehandelt:
Im
Bereich des Untersuchungsgebietes und in der Nähe des alten Wasserwerkes wurden
im Rahmen der ASP in 2012 mindestens 4 planungsrelevante Fledermausarten
festgestellt, die nach MUNLV (2008) artenschutzrechtlich besonders zu bewerten
sind. Es handelt sich dabei um Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Großer
Abendsegler und Rauhautfledermaus. Bei allen 4 Arten ist davon auszugehen, dass
der Bereich des gehölzreichen Grünlandes südlich des Kapellenberger Weges
regelmäßig zur Jagd bzw. Nahrungssuche beflogen wird. Quartiermöglichkeiten für
Baumfledermäuse (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus) finden sich in
Altholzbeständen innerhalb des Untersuchungsgebietes. Auffallend ist, dass sich
im Bereich des vorhandenen Wasserwerkes Aktivitäten der Zwergfledermaus
verdichtet haben, was auf vorhandene Quartiere dieser Gebäudefledermaus
hindeutet. Ähnliches gilt auch für die Breitflügelfledermaus. Ein Verstoß gegen
das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten lässt sich daher
beim Abriss des alten Wasserwerkes nicht von vornherein ausschließen, weshalb
Prognoseunsicherheiten verbleiben. In Kap. 6 (Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen) wird deshalb vor dem Abriss des Gebäudes ein
Risikomanagement erforderlich, das näher beschrieben ist.
II.6 Stellungnahme des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege im Rheinland
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland teilt in seiner
Stellungnahme mit, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich im
Bereich des alten Wasserwerkes bedeutende Bodendenkmalsubstanz erhalten hat. Es
wird die Prognose gestellt, dass sich in diesem Bereich Siedlungs-, Werk- und
Bestattungsplätze der Vorgeschichte und des Mittelalters erhalten haben.
Für den nördlichen Planbereich bestehen keine Hinweise auf erhaltene
archäologische Relikte.
Das LVR-Amt kann den Ausführungen unter Punkt 5.3.1.7 des Umweltberichts
nicht folgen. Dort wird beschrieben, dass in den Änderungsbereichen keine
schützenswerten Kultur- und Sachgüter bekannt seien. Zudem wird angeregt, auf
die Problematik der oben erläuterten Aspekte in der Begründung zur
Flächennutzungsplanänderung einzugehen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Unter Punkt 5.3.1.7 des Umweltberichtes wurde dargelegt, dass zum
Zeitpunkt der Erstellung des Umweltberichtes keine schützenswerten Kultur- und
Sachgüter in den Änderungsbereichen bekannt waren. Die Begründung und der
Umweltbericht wurden entsprechend der Anregung der Stellungnahme des LVR-Amtes
angepasst und hinsichtlich der oben dargelegten Aspekte aus der archäologischen
Recherche ergänzt. Von einer erneuten Offenlage wird abgesehen, da die
Grundzüge der Planung durch die Änderung und Ergänzung der Begründung zur 80.
Flächennutzungsplanänderung nicht betroffen sind.
II.7 Stellungnahme der Kreisbauernschaft Kleve
Die Kreisbauernschaft Kleve teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie
keine Einwände gegen die 80. Flächennutzungsplanänderung haben, sofern sich die
in dem Gebiet befindlichen Wasserschutzzonen nicht verschieben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Notwendigkeit zu Erweiterungen oder Verschiebungen der bestehenden
Wasserschutz-zonen ist derzeit seitens der Stadtwerke nicht erkennbar.
II.8 Stellungnahme der Telekom
Die Telekom sieht ihre Belange durch die 80. Flächennutzungsplanänderung
betroffen. Das Unternehmen weist darauf hin, dass sowohl der Bestand als auch
der Betrieb der vorhandenen Telekommunikations-Linien gewährleistet bleiben
muss.
Stellungnahme der Verwaltung:
Dieser Hinweis wurde an die Stadtwerke herangetragen. Diese haben die
Anregung zur Kenntnis genommen und werden diesen Hinweis im weiteren Verfahren
zur Genehmigung berücksichtigen.
II.9 Stellungnahme des Dezernats 54
Wasserwirtschaft der Bezirksregierung Düsseldorf
Das Sachgebiet
Überschwemmungsgebiete/Hochwasserrisikomanagement hat folgende Hinweise zur 80.
Änderung des Flächennutzungsplanes, aber keine Bedenken:
„Der
Planungsbereich befindet sich derzeit in keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit
§ 112 LWG ordnungsbehördlich festgesetzten oder vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet, für das besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78
WHG).
Das Plangebiet liegt in der Nähe des Rheins.
Im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie wurde der
Rhein als Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiet)
bewertet. Für die im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements
ermittelten Risikogebiete wurden bis Ende 2013 auch Hochwassergefahren- und
Hochwasserrisikokarten für verschiedene Hochwasserszenarien erstellt. Sie
finden diese Karten auf der Flussgebiets-Internetseite des Landes
Nordrhein-Westfalen:
http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Gebietsansicht/TEZG_Rheingraben-Nord
Im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements
wurden unter anderem die geschützten Gebiete ermittelt, also die Gebiete,
welche durch Hochwasserschutzanlagen wie z. B. Deiche geschützt werden. Das
Plangebiet liegt im Bereich der geschützten Gebiete des Rheins. Wenn die
vorhandenen Hochwasserschutzeinrichtungen versagen oder überströmt werden, ist
in diesen Bereichen kein Schutz mehr vorhanden.
Sie finden die
zugehörigen Informationen auch auf der Flussgebietes-Internetseite des Landes
Nordrhein-Westfalen:
http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/7/7c/2_Rhein_A00_gk_mw_B012.pdf
Im Rahmen des
Hochwasserrisikomanagements werden auch seltene bzw. extreme
Hochwasserereignisse betrachtet. Die Berechnung für ein solches Extremereignis
ergibt, dass das betroffene Planungsgebiet bei einem solchen Extremereignis vom
Rhein überflutet werden könnte.
Auch diese Karte
finden Sie auf der Flussgebietsseite, wenn Sie den Kartenrahmen der Karten des
Rheins anklicken und dann den link für „HQextrem“ auswählen:
http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/4/41/2_Rhein_A00_gk_nw_B012.pdf“.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt, die Feststellung der 80. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Nach § 6 Abs. 1
BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB bedürfen Änderungen des Flächennutzungsplanes der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Nachdem der Feststellungsbeschluss
gefasst worden ist, werden die Unterlagen zur 80. Flächennutzungsplanänderung
an die Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung geschickt.
Die Befreiung vom
Landschaftsschutz gemäß § 67 BNatSchG i.V.m. § 69 LG wurde vom Kreis Kleve mit
dem Schreiben vom 14.07.2014 mit Auflagen erteilt. Der Antrag auf Befreiung mit
integrierter Artenschutzprognose und Eingriffsbilanzierung und die Befreiung
vom Kreis Kleve sind dieser Vorlage in Anlage 4 beigefügt.
Die Stellungnahme
zur landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz liegt
bisher nicht vollständig vor. Der Kreis Kleve hat keine Bedenken oder
Anregungen diesbezüglich vorgetragen. Von einer Zusendung der Stellungnahme der
Bezirksregierung Düsseldorf bis zu der Sitzung des Rates der Stadt Emmerich am
Rhein am 16.09.2014 ist auszugehen. Es werden keine Bedenken und Anregungen
erwartet, da bei der landesplanerischen Abstimmung nach § 34 Abs. 1
Landesplanungsgesetz ebenfalls keine Anregungen vorgetragen worden sind.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter