hier: Eingabe Nr. 11/2014 vom SPD-Distrikt Elten
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss
nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis und lehnt eine Einschränkung
der Sperrung der Schmidtstraße für landwirtschaftliche Fahrzeuge über 3,5 to
ab.
Sachdarstellung :
o
Historie
Bereits seit
Jahren stand bezüglich des Verkehrsaufkommens im Ortskern Elten eine Diskussion
zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW im
Raum.
Von Seiten der
Stadt Emmerich a. Rh. wurde das hohe tägl. Verkehrsaufkommen in der
Schmidtstraße (ca. 6.500 Kfz einschl. 160 Lkw) angeführt und Abhilfe
eingefordert, von Seiten des Landesbetriebes wurde als Straßenbaulastträgerin
auf die Klassifizierung der Straße und die Bedeutung im Netz, sowie die
Verhältnismäßigkeit verwiesen. Die aktuelle Gesetzeslage sieht keine Sperrungen
für bestimmte Verkehrsarten einer Landesstraße vor, da dies einer Entwidmung
entsprechen würde.
Die Auffassung des
Landesbetriebes Straßenbau wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf als Obere
Verkehrsbehörde unterstützt.
Ab 2010 werden
durch das LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) in der
Schmidtstraße Luftimmissionen (Feinstaub und Stickstoffdioxid NO2)
gemessen.
Diese Messungen
ergaben für den Parameter Feinstaub eine Überschreitung des zulässigen
Tageswertes von 50 µg/m³ an 34 Tagen. Die max. zulässige Anzahl von 35 Tagen
wurde nicht erreicht, es lag somit keine Grenzwertüberschreitung vor.
Für den Parameter
Stickstoffoxid NO2 wiesen die Messungen in 2011/2012 jedoch
anhaltende Überschreitungen des zulässigen Jahresgrenzwertes vom 40 µg/m³ auf.
Hieraus ergab sich ein gesetzlich verankerter
Handlungsbedarf zum Schutze der Bevölkerung.
Nach rechtlicher
Prüfung durch das MWEBWV (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen
und Verkehr NRW) und Abwägung verschiedener Lösungsmöglichkeiten wurde die sog.
„Kleine Lösung“ favorisiert. Diese beinhaltet die vorübergehende Sperrung der
Schmidtstraße (L472) für Lkw über 3,5 to unter Beibehaltung der
Immissionsmessungen. Nach Berechnungen des LANUV wird mit dieser Maßnahme die
Einhaltung des NO2-Grenzwertes erreicht.
Auf die Erstellung
eines Luftreinhalteplanes (LRP) wurde in Abstimmung mit dem MKULNV (Ministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW)
verzichtet. Die Sperrung der Schmidtstraße wird als planunabhängige Maßnahme
gewertet, da sie als Einzelmaßnahme zeitlich näher umzusetzen ist.
Im Zuge der
Abwägungen wurde ebenfalls die aus der Sperrung heraus großräumige
resultierende Umleitungsstrecke untersucht. Diese ergab, dass die gesamte
Strecke auf niederländischem Hoheitsgebiet über die N812, N336 und N811 durch
Lkw zu befahren ist und über getrennte Nebenanlagen verfügt.
Durchfahrtsbeschränkungen für Lkw bestehen nicht.
Die betroffenen
niederländischen Gemeinden Rijnwaarden, Zevenaar sowie die Provinz Gelderland
und Rijkswaterstaat wurden über die Luftreinhalteplanung zum Schutz der Eltener
Bevölkerung informiert.
Die Beschilderung
der Sperrung wurde durch die Stadt Emmerich am Rhein als Straßenverkehrsbehörde
angeordnet und durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW als
Straßenbaulastträgerin auf der Landesstraße und der Autobahn errichtet.
Die Umsetzung der
Beschilderung fand zum 31.07.2013 statt.
o
Rechtslage
Die Sperrung der
Schmidtstraße begründet sich auf der Tatsache, dass die dort gemessenen
Stickoxide NO2 einen Grenzwert überschritten haben.
Dies bedingt zwingend
Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung der Schmidtstraße vor Abgasen nach §45
Abs. 1 Nr. 3 StVO und §40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes BImSchG. Zum
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung wurde in diesem Fall, wie o.a., durch die
Bezirksregierung Düsseldorf in Abstimmung mit den zuständigen Landesministerien
eine „Luftreinhalteplanung“ aufgestellt, die die Sperrung der Schmidtstraße für
Lkw über 3,5 t beinhaltet.
Diese Sperrung ist
strikt zu handhaben.
Es erhalten nur
die Lkw eine Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO, die direkte Bring- und
Holdienste in der Schmidtstraße begründen können, wie z.B. Öl oder
Kohleanlieferung. Dies auch nur für die jeweilige Fahrt.
Für alle anderen
Fahrten gilt die Sperrung. Umleitungen sind über die Autobahn sowie, für dort
nicht zugelassene Kfz, über das innerörtliche Netz möglich.
o
Klage
Diese Entscheidung
zum Schutz der Bevölkerung wurde bereits von einem betroffenen Landwirt vor dem
Verwaltungsgericht Düsseldorf beklagt. Als Ergebnis dieser Klage kann
festgehalten werden, dass der entsprechende Eilantrag des Klägers abgelehnt
wurde.
Die eigentliche
Klage wurde, aufgrund einer absehbaren Ablehnung, zurückgenommen.
o
Sicherheit
Entsprechend der
Straßenverkehrsordnung werden vor der Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen
nach §45 StVO, deren verkehrliche Auswirkungen auch unter dem Aspekt der
Sicherheit betrachtet, hierzu wurde u.a. die Kreispolizeibehörde gehört.
Bei dieser
Betrachtung ist sowohl die großräumigen als auch die innerörtlichen Umfahrungen
untersucht worden.
-
Die großräumige Umfahrung der Schmidtstraße
verläuft über die Niederlande, dies ausschließlich über klassifizierte Straße.
Eine Gefahrenlage besteht hier somit nicht.
-
Die innerörtliche Umfahrung für betroffene
Landwirte und Fahrzeuge über 3,5 to, die nicht für Autobahnen zugelassen sind,
verläuft über Nebenstraßen der Schmidtstraße. Diese sind ausschließlich mit
einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h belegt, übersichtlich und gut
einsehbar.
Eine Gefahrenlage
ist, auch nach Abstimmung mit der Polizei, nicht vorhanden. Dies schließt auch
den Bereich des Familienzentrums St. Martinus/Kindergarten mit ein. Unfälle und
auch Gefahrensituationen sind nicht bekannt.
o
Resümee
Die Stadt Emmerich
sieht keine Notwendigkeit die Sperrung der Schmidtstraße einzuschränken und für
landwirtschaftliche Verkehre über 3,5 to freizugeben.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter