Betreff
Aufhebung der Sperrung der Schmidtstraße für den landwirtschaftlichen Verkehr,
hier: Eingabe Nr. 11/2014 vom SPD-Distrikt Elten
Vorlage
05 - 16 0081/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis und lehnt eine Einschränkung der Sperrung der Schmidtstraße für landwirtschaftliche Fahrzeuge über 3,5 to ab.

 

Sachdarstellung :

 

o      Historie

Bereits seit Jahren stand bezüglich des Verkehrsaufkommens im Ortskern Elten eine Diskussion zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW im Raum.

Von Seiten der Stadt Emmerich a. Rh. wurde das hohe tägl. Verkehrsaufkommen in der Schmidtstraße (ca. 6.500 Kfz einschl. 160 Lkw) angeführt und Abhilfe eingefordert, von Seiten des Landesbetriebes wurde als Straßenbaulastträgerin auf die Klassifizierung der Straße und die Bedeutung im Netz, sowie die Verhältnismäßigkeit verwiesen. Die aktuelle Gesetzeslage sieht keine Sperrungen für bestimmte Verkehrsarten einer Landesstraße vor, da dies einer Entwidmung entsprechen würde.

Die Auffassung des Landesbetriebes Straßenbau wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Verkehrsbehörde unterstützt.  

 

Ab 2010 werden durch das LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) in der Schmidtstraße Luftimmissionen (Feinstaub und Stickstoffdioxid NO2) gemessen.

Diese Messungen ergaben für den Parameter Feinstaub eine Überschreitung des zulässigen Tageswertes von 50 µg/m³ an 34 Tagen. Die max. zulässige Anzahl von 35 Tagen wurde nicht erreicht, es lag somit keine Grenzwertüberschreitung vor.  

Für den Parameter Stickstoffoxid NO2 wiesen die Messungen in 2011/2012 jedoch anhaltende Überschreitungen des zulässigen Jahresgrenzwertes vom 40 µg/m³ auf.

 

Hieraus ergab sich ein gesetzlich verankerter Handlungsbedarf zum Schutze der Bevölkerung.

 

Nach rechtlicher Prüfung durch das MWEBWV (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW) und Abwägung verschiedener Lösungsmöglichkeiten wurde die sog. „Kleine Lösung“ favorisiert. Diese beinhaltet die vorübergehende Sperrung der Schmidtstraße (L472) für Lkw über 3,5 to unter Beibehaltung der Immissionsmessungen. Nach Berechnungen des LANUV wird mit dieser Maßnahme die Einhaltung des NO2-Grenzwertes erreicht.

Auf die Erstellung eines Luftreinhalteplanes (LRP) wurde in Abstimmung mit dem MKULNV (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW) verzichtet. Die Sperrung der Schmidtstraße wird als planunabhängige Maßnahme gewertet, da sie als Einzelmaßnahme zeitlich näher umzusetzen ist.

 

Im Zuge der Abwägungen wurde ebenfalls die aus der Sperrung heraus großräumige resultierende Umleitungsstrecke untersucht. Diese ergab, dass die gesamte Strecke auf niederländischem Hoheitsgebiet über die N812, N336 und N811 durch Lkw zu befahren ist und über getrennte Nebenanlagen verfügt. Durchfahrtsbeschränkungen für Lkw bestehen nicht.

Die betroffenen niederländischen Gemeinden Rijnwaarden, Zevenaar sowie die Provinz Gelderland und Rijkswaterstaat wurden über die Luftreinhalteplanung zum Schutz der Eltener Bevölkerung informiert.

 

Die Beschilderung der Sperrung wurde durch die Stadt Emmerich am Rhein als Straßenverkehrsbehörde angeordnet und durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW als Straßenbaulastträgerin auf der Landesstraße und der Autobahn errichtet.

Die Umsetzung der Beschilderung fand zum 31.07.2013 statt.   

 

o      Rechtslage

Die Sperrung der Schmidtstraße begründet sich auf der Tatsache, dass die dort gemessenen Stickoxide NO2 einen Grenzwert überschritten haben.

Dies bedingt zwingend Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung der Schmidtstraße vor Abgasen nach §45 Abs. 1 Nr. 3 StVO und §40 des Bundesimmissionsschutzgesetzes BImSchG. Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung wurde in diesem Fall, wie o.a., durch die Bezirksregierung Düsseldorf in Abstimmung mit den zuständigen Landesministerien eine „Luftreinhalteplanung“ aufgestellt, die die Sperrung der Schmidtstraße für Lkw über 3,5 t beinhaltet.

 

Diese Sperrung ist strikt zu handhaben.

 

Es erhalten nur die Lkw eine Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO, die direkte Bring- und Holdienste in der Schmidtstraße begründen können, wie z.B. Öl oder Kohleanlieferung. Dies auch nur für die jeweilige Fahrt.

Für alle anderen Fahrten gilt die Sperrung. Umleitungen sind über die Autobahn sowie, für dort nicht zugelassene Kfz, über das innerörtliche Netz möglich.

 

o      Klage

Diese Entscheidung zum Schutz der Bevölkerung wurde bereits von einem betroffenen Landwirt vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf beklagt. Als Ergebnis dieser Klage kann festgehalten werden, dass der entsprechende Eilantrag des Klägers abgelehnt wurde.

Die eigentliche Klage wurde, aufgrund einer absehbaren Ablehnung, zurückgenommen.

 

o      Sicherheit

Entsprechend der Straßenverkehrsordnung werden vor der Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen nach §45 StVO, deren verkehrliche Auswirkungen auch unter dem Aspekt der Sicherheit betrachtet, hierzu wurde u.a. die Kreispolizeibehörde gehört.

Bei dieser Betrachtung ist sowohl die großräumigen als auch die innerörtlichen Umfahrungen untersucht worden.

 

-       Die großräumige Umfahrung der Schmidtstraße verläuft über die Niederlande, dies ausschließlich über klassifizierte Straße. Eine Gefahrenlage besteht hier somit nicht.

 

-       Die innerörtliche Umfahrung für betroffene Landwirte und Fahrzeuge über 3,5 to, die nicht für Autobahnen zugelassen sind, verläuft über Nebenstraßen der Schmidtstraße. Diese sind ausschließlich mit einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h belegt, übersichtlich und gut einsehbar.

 

Eine Gefahrenlage ist, auch nach Abstimmung mit der Polizei, nicht vorhanden. Dies schließt auch den Bereich des Familienzentrums St. Martinus/Kindergarten mit ein. Unfälle und auch Gefahrensituationen sind nicht bekannt.

 

o      Resümee

Die Stadt Emmerich sieht keine Notwendigkeit die Sperrung der Schmidtstraße einzuschränken und für landwirtschaftliche Verkehre über 3,5 to freizugeben.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter