hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V m. § 5 Abs. 2b
BauGB einen sachlichen Teilflächennutzungsplan mit der Darstellung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aufzustellen. Der räumliche
Geltungsbereich dieses Teilflächennutzungsplanes bezieht sich auf die in den
Anlageplänen gekennzeichneten 5 Bereiche des Emmericher Stadtgebietes in den
Ortslagen Klein-Netterden und Vrasselt.
1.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den Flächennutzungsplan
dahin gehend zu ändern, dass die bestehende Darstellung einer
Konzentrationszone für Windenergieanlagen einschließlich ihrer Höhenbegrenzung
der Windenergieanlagen für einen Bereich zwischen Bundesautobahn A3 und Kapellenberger
Weg / Dürkolfstraße aufgegeben werden soll.
Zu 2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt
die Verwaltung in den beiden Bauleitplanverfahren eine Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als besondere Beteiligung entsprechend
Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in
Bauleitplanverfahren durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a) Planungsanlass und Planungsziel
Unter
den erneuerbaren Energien genießt die Windenergie aufgrund der geografischen
Lage und der topografischen Situation des Emmericher Stadtbereiches eine
besondere Bedeutung. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5
Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegiert. Auf dieser Grundlage sind
in den 1990er Jahren im Freiraum des Emmericher Stadtbereiches mehrere
Windenergieanlagen errichtet worden. Die Durchführung dieser Vorhaben basierte
auf der Initiative von einzelnen Investoren und Eigentümern je nach
Flächenverfügbarkeit ohne eine abgestimmte Konzeption der Standortverteilung
der Anlagen im Stadtbereich.
Um die
weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung diesbezüglich steuern zu können,
hat die Stadt Emmerich am Rhein daraufhin von der Möglichkeit einer positiven
Standortzuweisung solcher Anlagen innerhalb des Gemeindegebietes durch
Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im
Flächennutzungsplan Gebrauch gemacht. Im Rahmen der 43. Änderung wurde im
Flächennutzungsplan eine einzige Konzentrationszone für Windenergieanlagen im
Ortsteil Klein-Netterden zwischen Bundesautobahn und Kapellenberger Weg /
Dürkolfstraße östlich der Autobahnanschlussstelle „Emmerich“ dargestellt.
Die
betreffende FNP-Änderung wurde am 03.07.2003 rechtswirksam und erfaltet seitdem
eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das übrige
Stadtgebiet. Innerhalb dieser Konzentrationszone wurden bislang 2
Windenergieanlagen errichtet, für eine dritte Anlage wurde kürzlich die Genehmigung
erteilt. Außerhalb der Konzentrationszone befinden sich im sonstigen
Stadtbereich noch 8 weitere Windenergieanlagen, die planungsrechtlich derzeit
lediglich Bestandsschutz genießen und für die nach Ende ihrer Laufzeit kein
Repowering, d.h. Austausch veralteter Windenergieanlagen durch neue
leistungsfähigere, i.d.R. auch baulich höhere und mit größeren Rotoren
ausgestattete Windenergieanlagen zulässig ist.
Vor
dem Hintergrund des Klimawandels, des eingeleiteten Ausstieges aus der Nutzung
von Atomenergie sowie zur Neige gehender Ressourcen fossiler Energieträger ist
der Ausbau erneuerbarer Energien eines der vordringlichsten Projekte zur
langfristigen Sicherstellung der Energieversorgung. Die Stadt Emmerich am Rhein
will hierzu durch eine Ausweitung der Zulässigkeit der Windkraftnutzung auf
ihrem Stadtgebiet beitragen und dabei gleichzeitig auf den aufgrund geänderter
gesetzlicher Bestimmungen entstandenen Antragsdruck für neue Windenergieanlagen
reagieren. Daher soll der Flächennutzungsplan um die Darstellung weiterer
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ergänzt werden, ohne jedoch eine
grundsätzliche Öffnung des übrigen Freiraumes des Stadtgebietes für
Windenergieanlagen zuzulassen.
Im
Rahmen des hierzu erforderlichen FNP-Änderungs- oder -ergänzungsverfahrens sind
die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Privilegierung der Windenergieanlagen im
Außenbereich zu respektieren und für deren Ansiedlung in substanzieller Weise
im Plangebiet Raum zu schaffen. Darüber hinaus soll gemäß dem geltenden
Windenergieerlass zur Schonung des Freiraums und zur optimalen Ausnutzung von
geeigneten Flächen eine Konzentration von Windenergieanlagen an verträglichen
Standorten einer Vielzahl von Einzelanlagen vorgezogen werden.
b) Konzept zur Ermittlung von
Eignungsbereichen für Windkraft
Grundvoraussetzung
für die rechtssichere FNP-Darstellung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen und den korrespondierenden Ausschluss dieser ansonsten
privilegierten Anlagen an anderer Stelle im Außenbereich ist ein schlüssiges
Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich einer Gemeinde, in welchem die
vorgenannten Ziele soweit möglich zu berücksichtigen sind. Die Stadt Emmerich
am Rhein hat ein solches Konzept durch ein auswärtiges Büro erarbeiten lassen
und durch Ratsbeschluss vom 16.07.2013 als Arbeitsgrundlage für eine erweiterte
FNP-Konzentrationszonenausweisung beschlossen.
Das
betreffende „Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen in der Stadt Emmerich am Rhein“ des Büros StadtUmBau
Ingenieurgesellschaft mbH, Kevelaer vom Juni 2013 ermittelt unter Betrachtung
des gesamten Emmericher Stadtgebietes in einem mehrstufigen Prüfverfahren, ob
bzw. auf welchen Flächen die gebündelte Errichtung von Windenergieanlagen mit
möglichst geringem Konfliktpotenzial möglich ist.
Grundsätzlich
besteht im gesamten Stadtbereich in einer Höhe von 135 m ein ausreichendes
Windenergiepotential mit Windgeschwindigkeiten von über 6 m/s und bietet damit
gute Bedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von zeitgemäßen Windenergieanlagen.
Zur Ermittlung geeigneter Potentialflächen für die FNP-Darstellung weiterer
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sind so genannte „harte“ und
„weiche“ Tabukriterien anzulegen, die eine Geeignetheit von Flächen als
Potentialbereich von vornherein ausschließen. Harte Tabukriterien ergeben sich
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, weiche Tabukriterien sind städtebauliche
Ansätze, die die Gemeinde in ihre Abwägung einstellen will. In dem Konzept sind
folgende Ausschlusskriterien mit ihren zusätzlichen Abstandserfordernissen als
Tabuzonen berücksichtigt:
TABUFLÄCHEN |
Zzgl. MINDESTABSTAND |
ART DER EINSCHRÄNKUNG |
Siedlungsstruktur, Denkmalschutz und Erholung |
||
Siedlungsflächen (FNP) |
500 m |
Harte Tabuzone |
Siedlungsflächen (Reg.pl) |
|
Weiche Tabuzone |
Denkmäler + Blickfelder |
|
Weiche Tabuzone |
Erholungsflächen |
|
Weiche Tabuzone |
Militär. Schießanlage |
|
Harte Tabuzone |
Nationale Schutzgebiete |
||
Naturschutzgebiete |
300 m |
Harte Tabuzone |
BSN (Regionalplan) |
|
Harte Tabuzone |
Städtische Ausgleichs- und Ökokontoflächen |
|
Weiche
Tabuzone |
Internationale Schutzgebiete |
||
FFH- Gebiet |
300 m |
Harte Tabuzone |
VSG Unterer Niederrhein |
1.000 m |
Harte
Tabuzone |
Wald und Wasser |
||
Waldgebiete |
|
Weiche Tabuzone |
Wasserflächen > 5 ha |
|
Weiche Tabuzone |
Abgrabungsflächen |
|
Weiche Tabuzone |
Wasserschutzzone I |
|
Harte Tabuzone |
Wasserschutzzone II |
|
Weiche Tabuzone |
Infrastruktur |
||
Autobahnen |
40 m |
Harte Tabuzone |
Bundesstraßen |
20 m |
Harte Tabuzone |
Bahnstrecken |
160 m |
Harte Tabuzone |
Hochspannungsleitungen |
80 m |
Harte
Tabuzone |
Die
Anwendung der vorgenannten Tabukriterien lässt bereits weite Teile des
Stadtgebiets für die Errichtung von Windenergieanlagen ungeeignet erscheinen.
Darüber hinaus sind auch noch die immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüche
von bestehenden Wohnnutzungen im Außenbereich zu beachten, zu denen zukünftige
Standorte von Windkraftanlagen ebenfalls Abstände einzuhalten haben. Im
Ergebnis zeigt das Gutachten lediglich 2 Potentialflächen auf dem Gebiet der
Stadt Emmerich am Rhein auf, die in Bezug auf eine Windnutzung als
restriktionsfrei anzusehen sind und sich aufgrund der notwendigen Ausdehnung
zur Aufnahme von Windparks (3 oder mehr Windenergieanlagen) für die
FNP-Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen eignen.
Hierbei
handelt es sich um
·
den so genannten „3. Hetterbogen“ (siehe
Ergebniskarte 09) einschließlich der bestehenden Konzentrationszonendarstellung
zwischen Bundesautobahn und Kapellenberger Weg,
·
einen Bereich in der Lage Schwarzer Weg /
Riethsteege nördlich der Ortslage Vrasselt, in welchen drei bestehende
Windkraftanlagen einbezogen sind oder in unmittelbarer Nähe stehen (siehe
Ergebniskarte 10).
c) Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I)
Die
Aussage der Potentialflächenstudie einer grundsätzlichen Eignung der benannten
beiden Teilbereiche fasst die notwendigen bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen zusammen. Als weiterer Schritt zur planungsrechtlichen
Ausweisung als Konzentrationszonen erfolgte eine Begutachtung der
artenschutzrechtlichen Belange für diese Areale. Die Untersuchung
„Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG zur FNP-Änderung
für die Errichtung von Konzentrationszonen für Windenergie im Stadtgebiet
Emmerich“ des Planungsbüros STERNA, Kranenburg vom 31.03.14 gelangt zu der
Einschätzung, dass alle Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG unter
Beachtung und Umsetzung der nachfolgend aufgeführten und verbindlich
umzusetzender Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für alle artenschutzrechtlich relevanten
Arten ausgeschlossen werden können. In diesem Fall stehen der Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen innerhalb der beiden
Potentialbereiche keine artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.
Als durch die Planung vorbereitete Wirkfaktoren gelten
·
Überbauung und Versiegelung durch die Errichtung
von WEA.
- Anlage- und
betriebsbedingte Barrierewirkung durch die WEA
·
akustische bzw. optische Reize.
Hierdurch werden Veränderungen, bzw. Verlust von Vegetations- bzw.
Biotopstrukturen hervorgerufen, Hauptflugkorridore unterbrochen, so dass
essentielle Nahrungsgebiete nicht oder nur über Umwege erreichbar sind, ein
etwaiger Individuenverlust durch Kollisionen mit den Rotorblättern oder deren
Wirbelschleppen auftreten sowie Meideverhalten ausgelöst, wodurch
Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren gehen können.
Im Gutachten wurden alle europäischen Vogelarten sowie alle Arten des
Anhangs IV der FFH-RL betrachtet, soweit sie für die Untersuchungsgebiete nachgewiesen
oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten waren. Dabei wurden fünf
Fledermausarten als Nahrungsgäste festgestellt. Hinweise auf Quartiere
(Winterquartier, Wochenstube, Zwischenquartier) liegen zu diesen Arten nicht
vor. Ferner wurden insgesamt mehr als 70 Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet
ermittelt, von denen letztlich nur zwei Arten als WEA-empfindlich eingestuft
werden konnten. Dabei handelt es sich um den Kiebitz und die Wachtel. Darüber
hinaus haben die betroffenen Bereiche einige Bedeutung für Rastvögel. In der
Auswertung von Gänsezählungen aus den letzten 10 Jahren konnten zwei
Limikolenarten (Großer Brachvogel, Kiebitz) und vier Gänsearten (Bläss-, Saat-,
Rothals- und Weißwangengans) als WEA-empfindliche Rastvogelarten nachgewiesen werden.
Zum Schutz der festgestellten WEA-empfindlichen Arten und zur Vermeidung
der Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG fordert das Gutachten die
Umsetzung folgender Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen):
·
Durchführung von CEF-Maßnahmen für den Kiebitz,
- ggf.
Durchführung von CEF-Maßnahmen für die Wachtel,
- Untersuchung
zum Überflugverhalten der arktischen Gänse in der geplanten
Konzentrationszone „3. Hetterbogen und Freihaltung“ von
Hauptflugkorridoren,
- Untersuchung
zum An- und Abflugverhalten vom Schlafplatz sowie zum Überflugverhalten
der beiden Limikolenarten und der arktischen Gänse in der geplanten
Konzentrationszone „Vrasselt“ sowie die Freihaltung von
Hauptflugkorridoren,
- Verkleinerung
der geplanten Konzentrationszone Vrasselt um den Bereich nördlich der
Straße Riethsteege, um die dort liegenden, regelmäßig genutzten
Äsungsflächen für arktische Gänse nicht zu beeinträchtigen.
- Ausschluss
der Errichtung von WEA in Feuchtgebieten
Die
Ergebnisse der Artenschutzprüfung, Stufe I für die Windenergiepotentialflächen
sind auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes als ausreichend zu
betrachten. Ihre Berücksichtigung führt zu einer zusätzlichen Verkleinerung des
Windkrafteignungsbereiches „Vrasselt“. Da die konkrete Standortwahl zukünftiger
WEA innerhalb der geplanten Konzentrationszonen nicht Gegenstand des
FNP-Verfahrens ist und sich der Störungsgrad für die planungsrelevanten
geschützten Arten letztlich hieran festmacht, ergibt sich der Umfang der im
Gutachten genannten Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt. Insofern werden bei der
Umsetzung der Planungsabsichten in einen Bebauungsplan oder im Falle bauordnungsrechtlicher
Genehmigungsverfahren noch weitergehende Untersuchungen zum Artenschutz sowie
die Festlegung etwaiger Maßnahmen erforderlich werden.
d) Festlegung der FNP-Konzentrationszonen
für Windenenergie im sachlichen Teilflächennutzungsplan
Mit
dem § 5 Abs. 2b eröffnet das Baugesetzbuch die Möglichkeit, bestimmte Arten
privilegierter Außenbereichsvorhaben durch die Aufstellung eines sachlichen
Teilflächennutzungsplanes durch positive Flächenzuweisungen planungsrechtlich
zu steuern und Ausschlusswirkungen für die von den Flächendarstellungen nicht
erfassten Bereichen zu erzielen. Die infolge einer solchen Rechtswirkung
mögliche Anfechtbarkeit des Flächennutzungsplanes beschränkt sich im Falle der
Aufstellung eines gesonderten Teilflächennutzungsplanes allein auf diesen, ohne
die Wirksamkeit des sonstigen allgemeinen Flächennutzungsplanes in Frage zu
stellen. Daher will die Stadt Emmerich am Rhein von diesem Planungsinstrument
Gebrauch machen und die Steuerung der Windkraftanlagen im Emmericher Stadtgebiet
zukünftig insgesamt im neuen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“
vorzunehmen.
Die
Kartendarstellung eines solchen Teilflächennutzungsplanes beschränkt sich auf
die Darstellung der Konzentrationszonenbereiche. Wie bisher überlagert diese
Darstellung die im allgemeinen Flächennutzungsplan weiterhin bestehenden
Darstellungen von Flächen für die Landwirtschaft.
Zur
Festlegung der Verfahrensbereiche für den sachlichen Teilflächennutzungsplan
„Windenergie“ hat die Verwaltung für die Eignungsbereiche des o. a.
Windkraftflächenkonzeptes nochmals eine detaillierte Darstellung der
Ausschlussflächen und -kriterien vorgenommen. Dabei kommen zusätzlich die
Forderungen nach Flächenreduzierung aus der Artenschutzrechtlichen Prüfung
(ASP) zum Ansatz. Ferner finden im Vergleich zur Potentialstudie zusätzliche
Außenbereichswohnnutzungen Beachtung. Darüber hinaus wird zur Vermeidung einer
optischen Bedrängung durch Anlagenstandorte gegenüber vorhandenen
Außenbereichswohnnutzungen, die nicht privilegierten Betrieben im Sinne des §
35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sind, grundsätzlich von einem Mindestabstand
von 500 m (Anhaltswert des Dreifachen der Anlagenhöhe, bei der gemäß
Rechtsprechung eine bedrängende Wirkung zu verneinen ist) ausgegangen, da hier
keine Standortwahl auf eigener Fläche mit der Folge einer größeren
Vorhabenakzeptanz oder einer ggf. teilweisen Eigennutzung der Energieförderung
für den Landwirtschaftbetrieb zustande kommt.
Zur
Auswahl kamen grundsätzlich nur Flächen einer Größenordnung, bei der
theoretisch mindestens 3 Anlagenstandorte untergebracht werden können.
Die
Darstellung von Konzentrationszonen bezeichnet vom Grundsatz her Bereiche, in
denen die Errichtung von Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich zulässig ist,
ohne konkrete Standortzuweisungen vorzunehmen. Die Zulässigkeit der zukünftigen
Anlagenstandorte ist individuell im Hinblick auf Lärmemissionen, Schattenwurf
oder ihre optisch bedrängende Wirkung, je nach Anlagentyp und -größe einer
Einzelfalluntersuchung zu unterziehen.
In das
Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windenergie“ sollen folgende in den Anlageplänen dargestellten
Windkraftbereiche eingestellt werden. Eine Höhenfestsetzung wie zu der
bestehenden FNP-Konzentrationszone erlassen, soll für die neuen
Konzentrationszonendarstellungen im sachlichen Teilflächennutzungsplan nicht
erfolgen, um technischen Anlagenentwicklungen, die tendenziell mit größeren
Anlagenhöhen verbunden sind, nicht auszuschließen. Deren Standortzulässigkeit ist
jeweils im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu untersuchen.
Konzentrationszonendarstellungen innerhalb
der Potentialfläche „3. Hetterbogen“
Die
örtliche Sichtungen der Avifauna weisen im Jahr 2013 innerhalb des gesamten
Eignungsbereiches „3. Hetterbogen“ Brutstätten von Kiebitzen teils in einer
gewissen Konzentration, teils in vereinzelten Lagen nach. Da Kiebitze zu den
WEA-empfindlichen Vogelarten gehören, werden sie im Falle der Errichtung von
WEA in einer gewissen Distanz aus solchen Brutbereichen vertrieben werden. Die
Artenschutzprüfung gibt die Empfehlung in der Planung auf besonders stark vom
Kiebitz genutzte Flächen zu verzichten. Die nachfolgenden Flächenvorschläge der
Konzentrationszonen 2 bis 4 weisen neben vereinzelte Brutstandorten auch
größere Flächenteile außerhalb der Vermeidungsdistanz dieser Vogelart auf, so
dass sich WEA-Anlagenstandorte im Rahmen der Einzelfallprüfung oder bei
Durchführung von CEF-Maßnahmen ermöglichen lassen müssten. Von daher sollen
diese Flächen in das FNP-Verfahren eingestellt werden.
Konzentrationszone
1
Fläche:
8 ha
Lage: Klein-Netterden, 80 m
breiter Streifen südlich der Bundesautobahn östlich der Autobahnanschlussstelle
Emmerich bis zur Dürkolfstraße
Diese
Konzentrationszone ist flächenmäßig identisch mit der bestehenden
FNP-Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen. Innerhalb
dieser Fläche stehen zwei Anlagen, eine dritte Anlage ist kürzlich genehmigt
worden. Die Fläche liegt innerhalb der im Windenergiekonzept dargestellten Potentialfläche
„3. Hetterbogen“, hier jedoch lediglich im Bereich der Abstandsradien zwischen
300 m und 500 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung. Ein Repowering wird hier
wegen des geringen Abstandes zumindest nicht uneingeschränkt möglich sein.
Dennoch soll die Konzentrationszone beibehalten werden, um den dortigen
Anlagen, die im Vertrauen auf die Rechtswirkungen der bisherigen
Konzentrationszonendarstellung errichtet wurden, die Möglichkeit einer
Neuerrichtung nach Ablauf der Betriebsdauer zu erhalten.
Konzentrationszone
2
Fläche:
82 ha
Lage: Klein-Netterden, Bereich
südlich der Bundesgrenze zwischen Fiffertweg und Zum Frauenmaad
Die
nördliche Abgrenzung dieser Konzentrationszone folgt mit einem 100 m-Abstand
der Bundesgrenze mit dem dort verlaufenden Grenzkanal. Der betreffende Abstand
berücksichtigt einerseits teilweise vorhandene streckenhafte Grünstrukturen
längs des Gewässers. Andererseits können bauordnungsrechtlich erforderliche
Abstandflächen nicht auf niederländischem Staatsgebiet übernommen werden, so
dass näher als das Maß der Abstandfläche an die Bundesgrenze heranrückende
Anlagenstandorte ohnehin nicht in Frage kommen.
Die
südliche, westliche und östliche Abgrenzung dieser Konzentrationszone ergibt
sich anhand der einzuhaltenden Abstände zum nächst gelegenen Wohnbereich in der
Gemeinde Montferland sowie zu den Außenbereichswohnnutzungen. Hierbei wird
gegenüber dem Wohnen im Außenbereich, welches keinem privilegierten Betrieb im
Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugeordnet ist, ein Abstand in etwa 3facher
Anlagenhöhe berücksichtigt, während die Zone an die beiden Hofstellen
Asseltscher Weg 50 und Speelberger Str. 501 bis auf 300 m heranrücken soll, um
deren Eigentümern, die auch der Antragsgruppe für den Bürgerwindpark im
Hetterbogen angehören, die Option für näher heranrückende ggf. kleinere Anlagen
nicht von vornherein zu verwehren.
Jenseits
der Bundesgrenze schließt sich auf dem Gebiet der niederländischen
Nachbargemeinde Montferland in deren Ortsteil ’s-Heerenberg ein Industrie-/
Gewerbegebiet an, welches insbesondere durch große Logistikbetriebe geprägt
ist. Der geringste Abstand von dortigen Betriebsgebäuden zur geplanten
Konzentrationszone beträgt etwa 150 m. Es wird davon ausgegangen, dass in
diesem Gebiet keine Wohnungen auf den Betriebsgrundstücken eingerichtet sind.
Dennoch kann der Betrieb von Windrädern auch für bestehende gewerbliche (Büro-)
Nutzungen unzulässige Störungen hervorrufen. Hierzu kann insbesondere der
Schattenwurf während des Anlagenbetriebes zählen. Entsprechend sind bei der
konkreten Standortauswahl für Anlagen in dieser Konzentrationszone durch
Einzelfallbetrachtung die Auswirkungen auf die benachbarten Gewerbegrundstücke
in den Niederlanden mit zu berücksichtigen.
Konzentrationszone
3
Fläche:
11 ha
Lage: Klein-Netterden, Bereich
auf der Ostseite des Steinackerweges zwischen den Hofstellen Zum Frauenmaad 90
und Steinackerweg 80
Diese
Konzentrationszone betrifft nur den östlichen Teilbereich der im Konzept als
Potentialfläche mit mehr als 500 m-Abstand zu Wohnnutzung in dieser Lage
gekennzeichneten Fläche. Diese Abweichung rührt daher, dass es sich bei der auf
der Westseite des Steinackerweges gelegenen Fläche um den Bereich des früheren
Bundeswehrmunitionsdepots handelt, welcher umfänglich mit Bäumen bepflanzt ist
und im forstrechtlichen Sinn als Wald gilt. Zwar eröffnet der Windenergieerlass
die Möglichkeit der Nutzung von Freiflächen innerhalb zusammenhängender
Waldbereiche als Anlagenstandorte, infolge des geringen Anteiles an Waldflächen
im gesamten Emmericher Stadtbereich, sollen Waldflächen als weiche Tabuzone
aber grundsätzlich von solchen Überlegungen ausgenommen werden.
Konzentrationszone
4
Fläche:
9 ha
Lage: Klein-Netterden, Streifen
südlich der Bundesautobahn, westlich und östlich der Budberger Straße
Im
Windenergieflächenkonzept ist irrtümlicherweise davon ausgegangen worden, dass
sich die Festsetzung des Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein“ mit dem
nördlich der Bundesautobahn gelegenen Teil des Naturschutzgebietes „Hetter /
Millinger Bruch“ deckt. Tatsächlich ist aber der an die Netterdensche Straße
angrenzende westliche Teilbereich des Naturschutzgebietes nicht vom
Vogelschutzgebiet erfasst, so dass bei dieser Fläche anstelle eines 1000 m
umfassenden Schutzabstandes gemäß Maßnahmenkonzept zum Vogelschutzgebiet nur
ein 300 m breiter Schutzabstand als hartes Tabukriterium zu beachten ist.
Hierdurch erweitert sich der Suchraum südlich der Autobahn noch entsprechend
auf einen Bereich beiderseits der Budberger Straße.
Die
Abgrenzung der betreffenden Konzentrationszone ergibt sich durch die
erforderlichen Abstände zu Außenbereichswohnnutzungen sowie einen 100 m-Abstand
als Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Abstandfläche zu Autobahn und
der im FNP dargestellten geplanten 380 KV-Hochspannungsleitung. Zu den
Fischgewässern am Klinkerweg, denen eine Naherholungsfunktion inne liegt, wird
als weiches Tabukriterium ein Abstand von mindestens 300 m eingehalten.
Konzentrationszonendarstellung innerhalb der
Potentialfläche „Vrasselt“
Konzentrationszone
5
Fläche:
9 ha
Lage: Vrasselt, Ostseite
Schwarzer Weg, südlich Riethsteege
Die
Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen auf, dass sich die
nördlich der Riethsteege gelegene Potentialfläche „Vrasselt“ des Windenergiekonzeptes
mit regelmäßig genutzten Äsungsflächen arktischer Gänse deckt und daher
zukünftig von WEA-Standorten freigehalten werden soll. Dem wird in der
Festlegung der Konzentrationszone 5 gefolgt. Hiervon betroffen sind zwei
bestehende Anlagenstandorte, denen nach Ablauf der Betriebsdauer damit die
Möglichkeit des Repowering nicht eingeräumt werden kann.
e) Formelle Aufhebung der bestehenden
Konzentrationszonendarstellung durch Änderung des Flächennutzungsplanes
Die
Darstellungen des Teilflächennutzungsplans dürfen den Darstellungen des
allgemeinen FNP nicht widersprechen. Es ist vorgesehen die Steuerung der
Windkraftanlagen im Emmericher Stadtgebiet zukünftig insgesamt im sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ vorzunehmen. Zu diesem Zweck soll auch
die Darstellung der bisherigen Konzentrationszone für Windenergieanlagen in den
Teilflächennutzungsplan, allerdings ohne Höhenbegrenzung der Anlagenhöhe,
übernommen werden.
Die
bestehende Darstellung im Flächennutzungsplan ist verbunden mit der Festsetzung
einer maximal zulässigen Anlagenhöhe (Nabenhöhe = max. 100 m über Gelände), was
insofern bisher eine andere Rechtswirkung entfaltet als zukünftig vorgesehen.
Daher ist parallel zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes die Aufhebung
der betreffenden Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen FNP
einschließlich der Höhenfestsetzung in einem formellen Änderungsverfahren (77.
FNP-Änderung) mit der Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte zu
betreiben.
f) Berücksichtigung vorliegender Anträge
auf Ausweisung von Windkraftflächen
Die
Ermittlung der Potentialbereiche für Windkraft sowie die Festlegung der
FNP-Verfahrensbereiche wurde auf der Grundlage von Ausschlusskriterien
durchgeführt, ohne die einzelnen Antragsflächen explizit in eine Auswahl
einzubeziehen. Wie es sich herausstellt, liegen einige der von den
Vorhabenträgern beantragten Grundstücke und Bereiche zumindest teilweise
innerhalb der Verfahrensbereiche. Insofern kann den Interessen der
Antragsteller durch diese Planung voraussichtlich zum Teil entsprochen werden.
In
ihrer Planung hat die Gemeinde allein städtebaulichen Erwägungen zu folgen. Von
den Verfahrensbereichen sind keine in städtischem Grundbesitz stehenden
Landwirtschaftsflächen erfasst. Bislang ist rechtlich nicht geklärt, ob die
Kommune in dem Fall, dass sie nicht selbst Eigentümerin eines Anlagenstandortes
ist, den Vorhabenträgern bestimmte Betreibermodelle, mit denen den Bürgern eine
Partizipierung an den Windenergieanlagen ermöglicht werden soll (Bürgerwindpark),
verbindlich vorgegeben kann. Allerdings wurde einer der vorliegenden Anträge
von einer Eigentümergruppe gestellt, die die Einrichtung eines solchen
Bürgerwindparks in Aussicht stellt. Vor der Bildung einer entsprechenden
Rechtsform der Investorengruppe soll offensichtlich die Festlegung des
planungsrechtlichen Rahmens, aufgrund dessen erst eine konkrete Anlagenplanung
in Gang gesetzt werden kann, abgewartet werden.
g) Weitere
Vorgehensweise
Es
soll zunächst eine Abstimmung der Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein
mit den Zielen der Landesplanung erfolgen. Dabei wird davon ausgegangen, dass
sich diese Abstimmung an den Zielen des aktuellen Regionalplanes für den
Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) orientiert. Derzeit ist ein Verfahren zur
Fortführung des Regionalplanes anhängig, in welchem im Herbst dieses Jahres ein
Erarbeitungsbeschluss für den anschließend in die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung einzustellenden konkreten Entwurf des neuen Regionalplanes
gefasst werden soll. Anhand der kürzlich vorgelegten Beschlussvorlage für den
Regionalrat ist bekannt, dass der zukünftige Regionalplan Windparks als
regionalbedeutsame Vorhaben einstuft und hierzu Flächendarstellungen im
Emmericher Stadtbereich als Eignungsflächen vornehmen soll, die ebenfalls eine
Steuerungsfunktion für Windenergieanlagen im Gemeindegebiet entfalten. Diese
Eignungsbereiche werden nicht exakt deckungsgleich mit den im sachlichen
Teilflächennutzungsplan vorgesehenen Konzentrationszonendarstellungen sein. Die
Fragen des Verhältnisses von Regionalplan und Flächennutzungsplan bei
voneinander abweichenden Regelungen zur Steuerung von Windenergieanlagen
infolge einer fehlenden Rangfolge im § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB werden im Rahmen
des Regionalplanverfahrens zu erörtern sein.
Die
vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit sowie der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach der vorgenannten
Abstimmung mit den Zielen der Raumordung durchgeführt. Auch dabei kann es unter
Berücksichtigung hierin vorgetragener öffentlicher und privater Belange noch zu
Änderungen der Konzentrationszonendarstellungen kommen. Darüber hinaus kann
auch die bereits in der Artenschutzprüfung als Vermeidungsmaßnahme geforderte
Untersuchung zum An-, Ab- und Überflugverhalten von WEA-empfindlichen
Rastvogelarten Hauptflugkorridore aufdecken, die zusätzlich von WEA-Anlagen
freizuhalten und damit aus der Konzentrationszonendarstellung herauszunehmen
sind.
Zu 2)
Wegen der allgemeinen Betroffenheit der Öffentlichkeit am Thema der
nachhaltigen Energiesicherung und der Außenwirksamkeit von Windkraftanlagen
einerseits sowie der Vielzahl an betroffenen Eigentümern in den geplanten
Konzentrationszonen andererseits liegen die Voraussetzungen vor für die
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung als besondere
Beteiligung im Sinne des Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren. Diese wird in Form einer
Bürgerversammlung durchgeführt werden.
Da die Planung auch grenznahe Bereiche betrifft, wird sie Auswirkungen
auf Bereiche der Gemeinden Montferland und Oude Ijsselstreek auf
niederländischem Staatsgebiet haben. Nach § 4a Abs. 5 BauGB sind die Gemeinden
und Behörden der Niederlande nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit über die Planungsabsichten zu unterrichten.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter