Beschlussvorschlag

 

Zu 1)  

1.1       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V m. § 5 Abs. 2b BauGB einen sachlichen Teilflächennutzungsplan mit der Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich dieses Teilflächennutzungsplanes bezieht sich auf die in den Anlageplänen gekennzeichneten 5 Bereiche des Emmericher Stadtgebietes in den Ortslagen Klein-Netterden und Vrasselt.

1.2       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB den Flächennutzungsplan dahin gehend zu ändern, dass die bestehende Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen einschließlich ihrer Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen für einen Bereich zwischen Bundesautobahn A3 und Kapellenberger Weg / Dürkolfstraße aufgegeben werden soll.

 

Zu 2)   Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung in den beiden Bauleitplanverfahren eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als besondere Beteiligung entsprechend Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren durchzuführen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

a)         Planungsanlass und Planungsziel

Unter den erneuerbaren Energien genießt die Windenergie aufgrund der geografischen Lage und der topografischen Situation des Emmericher Stadtbereiches eine besondere Bedeutung. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegiert. Auf dieser Grundlage sind in den 1990er Jahren im Freiraum des Emmericher Stadtbereiches mehrere Windenergieanlagen errichtet worden. Die Durchführung dieser Vorhaben basierte auf der Initiative von einzelnen Investoren und Eigentümern je nach Flächenverfügbarkeit ohne eine abgestimmte Konzeption der Standortverteilung der Anlagen im Stadtbereich.

 

Um die weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung diesbezüglich steuern zu können, hat die Stadt Emmerich am Rhein daraufhin von der Möglichkeit einer positiven Standortzuweisung solcher Anlagen innerhalb des Gemeindegebietes durch Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan Gebrauch gemacht. Im Rahmen der 43. Änderung wurde im Flächennutzungsplan eine einzige Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Ortsteil Klein-Netterden zwischen Bundesautobahn und Kapellenberger Weg / Dürkolfstraße östlich der Autobahnanschlussstelle „Emmerich“ dargestellt.

 

Die betreffende FNP-Änderung wurde am 03.07.2003 rechtswirksam und erfaltet seitdem eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das übrige Stadtgebiet. Innerhalb dieser Konzentrationszone wurden bislang 2 Windenergieanlagen errichtet, für eine dritte Anlage wurde kürzlich die Genehmigung erteilt. Außerhalb der Konzentrationszone befinden sich im sonstigen Stadtbereich noch 8 weitere Windenergieanlagen, die planungsrechtlich derzeit lediglich Bestandsschutz genießen und für die nach Ende ihrer Laufzeit kein Repowering, d.h. Austausch veralteter Windenergieanlagen durch neue leistungsfähigere, i.d.R. auch baulich höhere und mit größeren Rotoren ausgestattete Windenergieanlagen zulässig ist.

 

Vor dem Hintergrund des Klimawandels, des eingeleiteten Ausstieges aus der Nutzung von Atomenergie sowie zur Neige gehender Ressourcen fossiler Energieträger ist der Ausbau erneuerbarer Energien eines der vordringlichsten Projekte zur langfristigen Sicherstellung der Energieversorgung. Die Stadt Emmerich am Rhein will hierzu durch eine Ausweitung der Zulässigkeit der Windkraftnutzung auf ihrem Stadtgebiet beitragen und dabei gleichzeitig auf den aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen entstandenen Antragsdruck für neue Windenergieanlagen reagieren. Daher soll der Flächennutzungsplan um die Darstellung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ergänzt werden, ohne jedoch eine grundsätzliche Öffnung des übrigen Freiraumes des Stadtgebietes für Windenergieanlagen zuzulassen.

 

Im Rahmen des hierzu erforderlichen FNP-Änderungs- oder -ergänzungsverfahrens sind die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich zu respektieren und für deren Ansiedlung in substanzieller Weise im Plangebiet Raum zu schaffen. Darüber hinaus soll gemäß dem geltenden Windenergieerlass zur Schonung des Freiraums und zur optimalen Ausnutzung von geeigneten Flächen eine Konzentration von Windenergieanlagen an verträglichen Standorten einer Vielzahl von Einzelanlagen vorgezogen werden.

 

 

b)         Konzept zur Ermittlung von Eignungsbereichen für Windkraft

Grundvoraussetzung für die rechtssichere FNP-Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und den korrespondierenden Ausschluss dieser ansonsten privilegierten Anlagen an anderer Stelle im Außenbereich ist ein schlüssiges Gesamtkonzept für den gesamten Außenbereich einer Gemeinde, in welchem die vorgenannten Ziele soweit möglich zu berücksichtigen sind. Die Stadt Emmerich am Rhein hat ein solches Konzept durch ein auswärtiges Büro erarbeiten lassen und durch Ratsbeschluss vom 16.07.2013 als Arbeitsgrundlage für eine erweiterte FNP-Konzentrationszonenausweisung beschlossen.

 

Das betreffende „Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Stadt Emmerich am Rhein“ des Büros StadtUmBau Ingenieurgesellschaft mbH, Kevelaer vom Juni 2013 ermittelt unter Betrachtung des gesamten Emmericher Stadtgebietes in einem mehrstufigen Prüfverfahren, ob bzw. auf welchen Flächen die gebündelte Errichtung von Windenergieanlagen mit möglichst geringem Konfliktpotenzial möglich ist.

 

Grundsätzlich besteht im gesamten Stadtbereich in einer Höhe von 135 m ein ausreichendes Windenergiepotential mit Windgeschwindigkeiten von über 6 m/s und bietet damit gute Bedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von zeitgemäßen Windenergieanlagen. Zur Ermittlung geeigneter Potentialflächen für die FNP-Darstellung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sind so genannte „harte“ und „weiche“ Tabukriterien anzulegen, die eine Geeignetheit von Flächen als Potentialbereich von vornherein ausschließen. Harte Tabukriterien ergeben sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, weiche Tabukriterien sind städtebauliche Ansätze, die die Gemeinde in ihre Abwägung einstellen will. In dem Konzept sind folgende Ausschlusskriterien mit ihren zusätzlichen Abstandserfordernissen als Tabuzonen berücksichtigt:

 

TABUFLÄCHEN

Zzgl. MINDESTABSTAND

ART DER EINSCHRÄNKUNG

Siedlungsstruktur, Denkmalschutz und Erholung

Siedlungsflächen (FNP)

500 m

Harte Tabuzone

Siedlungsflächen (Reg.pl)

 

Weiche Tabuzone

Denkmäler + Blickfelder

 

Weiche Tabuzone

Erholungsflächen

 

Weiche Tabuzone

Militär. Schießanlage

 

Harte Tabuzone

Nationale Schutzgebiete

Naturschutzgebiete

300 m

Harte Tabuzone

BSN (Regionalplan)

 

Harte Tabuzone

Städtische Ausgleichs- und Ökokontoflächen

 

Weiche Tabuzone

 

Internationale Schutzgebiete

FFH- Gebiet

300 m

Harte Tabuzone

VSG Unterer Niederrhein

1.000 m

Harte Tabuzone

 

Wald und Wasser

Waldgebiete

 

Weiche Tabuzone

Wasserflächen > 5 ha

 

Weiche Tabuzone

Abgrabungsflächen

 

Weiche Tabuzone

Wasserschutzzone I

 

Harte Tabuzone

Wasserschutzzone II

 

Weiche Tabuzone

Infrastruktur

Autobahnen

40 m

Harte Tabuzone

Bundesstraßen

20 m

Harte Tabuzone

Bahnstrecken

160 m

Harte Tabuzone

Hochspannungsleitungen

80 m

Harte Tabuzone

 

 

Die Anwendung der vorgenannten Tabukriterien lässt bereits weite Teile des Stadtgebiets für die Errichtung von Windenergieanlagen ungeeignet erscheinen. Darüber hinaus sind auch noch die immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüche von bestehenden Wohnnutzungen im Außenbereich zu beachten, zu denen zukünftige Standorte von Windkraftanlagen ebenfalls Abstände einzuhalten haben. Im Ergebnis zeigt das Gutachten lediglich 2 Potentialflächen auf dem Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein auf, die in Bezug auf eine Windnutzung als restriktionsfrei anzusehen sind und sich aufgrund der notwendigen Ausdehnung zur Aufnahme von Windparks (3 oder mehr Windenergieanlagen) für die FNP-Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen eignen.

 

Hierbei handelt es sich um

·         den so genannten „3. Hetterbogen“ (siehe Ergebniskarte 09) einschließlich der bestehenden Konzentrationszonendarstellung zwischen Bundesautobahn und Kapellenberger Weg,

·         einen Bereich in der Lage Schwarzer Weg / Riethsteege nördlich der Ortslage Vrasselt, in welchen drei bestehende Windkraftanlagen einbezogen sind oder in unmittelbarer Nähe stehen (siehe Ergebniskarte 10).

 

 

c)         Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP I)

Die Aussage der Potentialflächenstudie einer grundsätzlichen Eignung der benannten beiden Teilbereiche fasst die notwendigen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zusammen. Als weiterer Schritt zur planungsrechtlichen Ausweisung als Konzentrationszonen erfolgte eine Begutachtung der artenschutzrechtlichen Belange für diese Areale. Die Untersuchung „Artenschutzprüfung (ASP) Stufe I gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG zur FNP-Änderung für die Errichtung von Konzentrationszonen für Windenergie im Stadtgebiet Emmerich“ des Planungsbüros STERNA, Kranenburg vom 31.03.14 gelangt zu der Einschätzung, dass alle Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG unter Beachtung und Umsetzung der nachfolgend aufgeführten und verbindlich umzusetzender Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für alle artenschutzrechtlich relevanten Arten ausgeschlossen werden können. In diesem Fall stehen der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen innerhalb der beiden Potentialbereiche keine artenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

 

Als durch die Planung vorbereitete Wirkfaktoren gelten

·         Überbauung und Versiegelung durch die Errichtung von WEA.

  • Anlage- und betriebsbedingte Barrierewirkung durch die WEA

·         akustische bzw. optische Reize.

Hierdurch werden Veränderungen, bzw. Verlust von Vegetations- bzw. Biotopstrukturen hervorgerufen, Hauptflugkorridore unterbrochen, so dass essentielle Nahrungsgebiete nicht oder nur über Umwege erreichbar sind, ein etwaiger Individuenverlust durch Kollisionen mit den Rotorblättern oder deren Wirbelschleppen auftreten sowie Meideverhalten ausgelöst, wodurch Fortpflanzungs- und Ruhestätten verloren gehen können.

 

Im Gutachten wurden alle europäischen Vogelarten sowie alle Arten des Anhangs IV der FFH-RL betrachtet, soweit sie für die Untersuchungsgebiete nachgewiesen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten waren. Dabei wurden fünf Fledermausarten als Nahrungsgäste festgestellt. Hinweise auf Quartiere (Winterquartier, Wochenstube, Zwischenquartier) liegen zu diesen Arten nicht vor. Ferner wurden insgesamt mehr als 70 Brutvogelarten im Untersuchungsgebiet ermittelt, von denen letztlich nur zwei Arten als WEA-empfindlich eingestuft werden konnten. Dabei handelt es sich um den Kiebitz und die Wachtel. Darüber hinaus haben die betroffenen Bereiche einige Bedeutung für Rastvögel. In der Auswertung von Gänsezählungen aus den letzten 10 Jahren konnten zwei Limikolenarten (Großer Brachvogel, Kiebitz) und vier Gänsearten (Bläss-, Saat-, Rothals- und Weißwangengans) als WEA-empfindliche Rastvogelarten nachgewiesen werden.

 

Zum Schutz der festgestellten WEA-empfindlichen Arten und zur Vermeidung der Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG fordert das Gutachten die Umsetzung folgender Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen):

·         Durchführung von CEF-Maßnahmen für den Kiebitz,

  • ggf. Durchführung von CEF-Maßnahmen für die Wachtel,
  • Untersuchung zum Überflugverhalten der arktischen Gänse in der geplanten Konzentrationszone „3. Hetterbogen und Freihaltung“ von Hauptflugkorridoren,
  • Untersuchung zum An- und Abflugverhalten vom Schlafplatz sowie zum Überflugverhalten der beiden Limikolenarten und der arktischen Gänse in der geplanten Konzentrationszone „Vrasselt“ sowie die Freihaltung von Hauptflugkorridoren,
  • Verkleinerung der geplanten Konzentrationszone Vrasselt um den Bereich nördlich der Straße Riethsteege, um die dort liegenden, regelmäßig genutzten Äsungsflächen für arktische Gänse nicht zu beeinträchtigen.
  • Ausschluss der Errichtung von WEA in Feuchtgebieten

 

 

Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung, Stufe I für die Windenergiepotentialflächen sind auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes als ausreichend zu betrachten. Ihre Berücksichtigung führt zu einer zusätzlichen Verkleinerung des Windkrafteignungsbereiches „Vrasselt“. Da die konkrete Standortwahl zukünftiger WEA innerhalb der geplanten Konzentrationszonen nicht Gegenstand des FNP-Verfahrens ist und sich der Störungsgrad für die planungsrelevanten geschützten Arten letztlich hieran festmacht, ergibt sich der Umfang der im Gutachten genannten Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt. Insofern werden bei der Umsetzung der Planungsabsichten in einen Bebauungsplan oder im Falle bauordnungsrechtlicher Genehmigungsverfahren noch weitergehende Untersuchungen zum Artenschutz sowie die Festlegung etwaiger Maßnahmen erforderlich werden.

 

 

d)        Festlegung der FNP-Konzentrationszonen für Windenenergie im sachlichen Teilflächennutzungsplan

Mit dem § 5 Abs. 2b eröffnet das Baugesetzbuch die Möglichkeit, bestimmte Arten privilegierter Außenbereichsvorhaben durch die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes durch positive Flächenzuweisungen planungsrechtlich zu steuern und Ausschlusswirkungen für die von den Flächendarstellungen nicht erfassten Bereichen zu erzielen. Die infolge einer solchen Rechtswirkung mögliche Anfechtbarkeit des Flächennutzungsplanes beschränkt sich im Falle der Aufstellung eines gesonderten Teilflächennutzungsplanes allein auf diesen, ohne die Wirksamkeit des sonstigen allgemeinen Flächennutzungsplanes in Frage zu stellen. Daher will die Stadt Emmerich am Rhein von diesem Planungsinstrument Gebrauch machen und die Steuerung der Windkraftanlagen im Emmericher Stadtgebiet zukünftig insgesamt im neuen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ vorzunehmen.

 

Die Kartendarstellung eines solchen Teilflächennutzungsplanes beschränkt sich auf die Darstellung der Konzentrationszonenbereiche. Wie bisher überlagert diese Darstellung die im allgemeinen Flächennutzungsplan weiterhin bestehenden Darstellungen von Flächen für die Landwirtschaft.

 

Zur Festlegung der Verfahrensbereiche für den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ hat die Verwaltung für die Eignungsbereiche des o. a. Windkraftflächenkonzeptes nochmals eine detaillierte Darstellung der Ausschlussflächen und -kriterien vorgenommen. Dabei kommen zusätzlich die Forderungen nach Flächenreduzierung aus der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) zum Ansatz. Ferner finden im Vergleich zur Potentialstudie zusätzliche Außenbereichswohnnutzungen Beachtung. Darüber hinaus wird zur Vermeidung einer optischen Bedrängung durch Anlagenstandorte gegenüber vorhandenen Außenbereichswohnnutzungen, die nicht privilegierten Betrieben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zuzurechnen sind, grundsätzlich von einem Mindestabstand von 500 m (Anhaltswert des Dreifachen der Anlagenhöhe, bei der gemäß Rechtsprechung eine bedrängende Wirkung zu verneinen ist) ausgegangen, da hier keine Standortwahl auf eigener Fläche mit der Folge einer größeren Vorhabenakzeptanz oder einer ggf. teilweisen Eigennutzung der Energieförderung für den Landwirtschaftbetrieb zustande kommt.

 

Zur Auswahl kamen grundsätzlich nur Flächen einer Größenordnung, bei der theoretisch mindestens 3 Anlagenstandorte untergebracht werden können.

 

Die Darstellung von Konzentrationszonen bezeichnet vom Grundsatz her Bereiche, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich zulässig ist, ohne konkrete Standortzuweisungen vorzunehmen. Die Zulässigkeit der zukünftigen Anlagenstandorte ist individuell im Hinblick auf Lärmemissionen, Schattenwurf oder ihre optisch bedrängende Wirkung, je nach Anlagentyp und -größe einer Einzelfalluntersuchung zu unterziehen.

 

In das Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ sollen folgende in den Anlageplänen dargestellten Windkraftbereiche eingestellt werden. Eine Höhenfestsetzung wie zu der bestehenden FNP-Konzentrationszone erlassen, soll für die neuen Konzentrationszonendarstellungen im sachlichen Teilflächennutzungsplan nicht erfolgen, um technischen Anlagenentwicklungen, die tendenziell mit größeren Anlagenhöhen verbunden sind, nicht auszuschließen. Deren Standortzulässigkeit ist jeweils im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu untersuchen.

 

 

Konzentrationszonendarstellungen innerhalb der Potentialfläche „3. Hetterbogen“

 

Die örtliche Sichtungen der Avifauna weisen im Jahr 2013 innerhalb des gesamten Eignungsbereiches „3. Hetterbogen“ Brutstätten von Kiebitzen teils in einer gewissen Konzentration, teils in vereinzelten Lagen nach. Da Kiebitze zu den WEA-empfindlichen Vogelarten gehören, werden sie im Falle der Errichtung von WEA in einer gewissen Distanz aus solchen Brutbereichen vertrieben werden. Die Artenschutzprüfung gibt die Empfehlung in der Planung auf besonders stark vom Kiebitz genutzte Flächen zu verzichten. Die nachfolgenden Flächenvorschläge der Konzentrationszonen 2 bis 4 weisen neben vereinzelte Brutstandorten auch größere Flächenteile außerhalb der Vermeidungsdistanz dieser Vogelart auf, so dass sich WEA-Anlagenstandorte im Rahmen der Einzelfallprüfung oder bei Durchführung von CEF-Maßnahmen ermöglichen lassen müssten. Von daher sollen diese Flächen in das FNP-Verfahren eingestellt werden.

 

 

Konzentrationszone 1

Fläche: 8 ha

Lage:   Klein-Netterden, 80 m breiter Streifen südlich der Bundesautobahn östlich der Autobahnanschlussstelle Emmerich bis zur Dürkolfstraße

Diese Konzentrationszone ist flächenmäßig identisch mit der bestehenden FNP-Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen. Innerhalb dieser Fläche stehen zwei Anlagen, eine dritte Anlage ist kürzlich genehmigt worden. Die Fläche liegt innerhalb der im Windenergiekonzept dargestellten Potentialfläche „3. Hetterbogen“, hier jedoch lediglich im Bereich der Abstandsradien zwischen 300 m und 500 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung. Ein Repowering wird hier wegen des geringen Abstandes zumindest nicht uneingeschränkt möglich sein. Dennoch soll die Konzentrationszone beibehalten werden, um den dortigen Anlagen, die im Vertrauen auf die Rechtswirkungen der bisherigen Konzentrationszonendarstellung errichtet wurden, die Möglichkeit einer Neuerrichtung nach Ablauf der Betriebsdauer zu erhalten.

 

Konzentrationszone 2

Fläche: 82 ha

Lage:   Klein-Netterden, Bereich südlich der Bundesgrenze zwischen Fiffertweg und Zum Frauenmaad

Die nördliche Abgrenzung dieser Konzentrationszone folgt mit einem 100 m-Abstand der Bundesgrenze mit dem dort verlaufenden Grenzkanal. Der betreffende Abstand berücksichtigt einerseits teilweise vorhandene streckenhafte Grünstrukturen längs des Gewässers. Andererseits können bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandflächen nicht auf niederländischem Staatsgebiet übernommen werden, so dass näher als das Maß der Abstandfläche an die Bundesgrenze heranrückende Anlagenstandorte ohnehin nicht in Frage kommen.

Die südliche, westliche und östliche Abgrenzung dieser Konzentrationszone ergibt sich anhand der einzuhaltenden Abstände zum nächst gelegenen Wohnbereich in der Gemeinde Montferland sowie zu den Außenbereichswohnnutzungen. Hierbei wird gegenüber dem Wohnen im Außenbereich, welches keinem privilegierten Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugeordnet ist, ein Abstand in etwa 3facher Anlagenhöhe berücksichtigt, während die Zone an die beiden Hofstellen Asseltscher Weg 50 und Speelberger Str. 501 bis auf 300 m heranrücken soll, um deren Eigentümern, die auch der Antragsgruppe für den Bürgerwindpark im Hetterbogen angehören, die Option für näher heranrückende ggf. kleinere Anlagen nicht von vornherein zu verwehren.

 

Jenseits der Bundesgrenze schließt sich auf dem Gebiet der niederländischen Nachbargemeinde Montferland in deren Ortsteil ’s-Heerenberg ein Industrie-/ Gewerbegebiet an, welches insbesondere durch große Logistikbetriebe geprägt ist. Der geringste Abstand von dortigen Betriebsgebäuden zur geplanten Konzentrationszone beträgt etwa 150 m. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Gebiet keine Wohnungen auf den Betriebsgrundstücken eingerichtet sind. Dennoch kann der Betrieb von Windrädern auch für bestehende gewerbliche (Büro-) Nutzungen unzulässige Störungen hervorrufen. Hierzu kann insbesondere der Schattenwurf während des Anlagenbetriebes zählen. Entsprechend sind bei der konkreten Standortauswahl für Anlagen in dieser Konzentrationszone durch Einzelfallbetrachtung die Auswirkungen auf die benachbarten Gewerbegrundstücke in den Niederlanden mit zu berücksichtigen.

 

Konzentrationszone 3

Fläche: 11 ha

Lage:   Klein-Netterden, Bereich auf der Ostseite des Steinackerweges zwischen den Hofstellen Zum Frauenmaad 90 und Steinackerweg 80

Diese Konzentrationszone betrifft nur den östlichen Teilbereich der im Konzept als Potentialfläche mit mehr als 500 m-Abstand zu Wohnnutzung in dieser Lage gekennzeichneten Fläche. Diese Abweichung rührt daher, dass es sich bei der auf der Westseite des Steinackerweges gelegenen Fläche um den Bereich des früheren Bundeswehrmunitionsdepots handelt, welcher umfänglich mit Bäumen bepflanzt ist und im forstrechtlichen Sinn als Wald gilt. Zwar eröffnet der Windenergieerlass die Möglichkeit der Nutzung von Freiflächen innerhalb zusammenhängender Waldbereiche als Anlagenstandorte, infolge des geringen Anteiles an Waldflächen im gesamten Emmericher Stadtbereich, sollen Waldflächen als weiche Tabuzone aber grundsätzlich von solchen Überlegungen ausgenommen werden.

 

Konzentrationszone 4

Fläche: 9 ha

Lage:   Klein-Netterden, Streifen südlich der Bundesautobahn, westlich und östlich der Budberger Straße

Im Windenergieflächenkonzept ist irrtümlicherweise davon ausgegangen worden, dass sich die Festsetzung des Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein“ mit dem nördlich der Bundesautobahn gelegenen Teil des Naturschutzgebietes „Hetter / Millinger Bruch“ deckt. Tatsächlich ist aber der an die Netterdensche Straße angrenzende westliche Teilbereich des Naturschutzgebietes nicht vom Vogelschutzgebiet erfasst, so dass bei dieser Fläche anstelle eines 1000 m umfassenden Schutzabstandes gemäß Maßnahmenkonzept zum Vogelschutzgebiet nur ein 300 m breiter Schutzabstand als hartes Tabukriterium zu beachten ist. Hierdurch erweitert sich der Suchraum südlich der Autobahn noch entsprechend auf einen Bereich beiderseits der Budberger Straße.

 

Die Abgrenzung der betreffenden Konzentrationszone ergibt sich durch die erforderlichen Abstände zu Außenbereichswohnnutzungen sowie einen 100 m-Abstand als Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Abstandfläche zu Autobahn und der im FNP dargestellten geplanten 380 KV-Hochspannungsleitung. Zu den Fischgewässern am Klinkerweg, denen eine Naherholungsfunktion inne liegt, wird als weiches Tabukriterium ein Abstand von mindestens 300 m eingehalten.

 

 

Konzentrationszonendarstellung innerhalb der Potentialfläche „Vrasselt“

 

Konzentrationszone 5

Fläche: 9 ha

Lage:   Vrasselt, Ostseite Schwarzer Weg, südlich Riethsteege

Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen auf, dass sich die nördlich der Riethsteege gelegene Potentialfläche „Vrasselt“ des Windenergiekonzeptes mit regelmäßig genutzten Äsungsflächen arktischer Gänse deckt und daher zukünftig von WEA-Standorten freigehalten werden soll. Dem wird in der Festlegung der Konzentrationszone 5 gefolgt. Hiervon betroffen sind zwei bestehende Anlagenstandorte, denen nach Ablauf der Betriebsdauer damit die Möglichkeit des Repowering nicht eingeräumt werden kann.

 

 

e)         Formelle Aufhebung der bestehenden Konzentrationszonendarstellung durch Änderung des Flächennutzungsplanes

Die Darstellungen des Teilflächennutzungsplans dürfen den Darstellungen des allgemeinen FNP nicht widersprechen. Es ist vorgesehen die Steuerung der Windkraftanlagen im Emmericher Stadtgebiet zukünftig insgesamt im sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ vorzunehmen. Zu diesem Zweck soll auch die Darstellung der bisherigen Konzentrationszone für Windenergieanlagen in den Teilflächennutzungsplan, allerdings ohne Höhenbegrenzung der Anlagenhöhe, übernommen werden.

 

Die bestehende Darstellung im Flächennutzungsplan ist verbunden mit der Festsetzung einer maximal zulässigen Anlagenhöhe (Nabenhöhe = max. 100 m über Gelände), was insofern bisher eine andere Rechtswirkung entfaltet als zukünftig vorgesehen. Daher ist parallel zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes die Aufhebung der betreffenden Konzentrationszonendarstellung im allgemeinen FNP einschließlich der Höhenfestsetzung in einem formellen Änderungsverfahren (77. FNP-Änderung) mit der Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte zu betreiben.

 

 

f)          Berücksichtigung vorliegender Anträge auf Ausweisung von Windkraftflächen

Die Ermittlung der Potentialbereiche für Windkraft sowie die Festlegung der FNP-Verfahrensbereiche wurde auf der Grundlage von Ausschlusskriterien durchgeführt, ohne die einzelnen Antragsflächen explizit in eine Auswahl einzubeziehen. Wie es sich herausstellt, liegen einige der von den Vorhabenträgern beantragten Grundstücke und Bereiche zumindest teilweise innerhalb der Verfahrensbereiche. Insofern kann den Interessen der Antragsteller durch diese Planung voraussichtlich zum Teil entsprochen werden.

 

In ihrer Planung hat die Gemeinde allein städtebaulichen Erwägungen zu folgen. Von den Verfahrensbereichen sind keine in städtischem Grundbesitz stehenden Landwirtschaftsflächen erfasst. Bislang ist rechtlich nicht geklärt, ob die Kommune in dem Fall, dass sie nicht selbst Eigentümerin eines Anlagenstandortes ist, den Vorhabenträgern bestimmte Betreibermodelle, mit denen den Bürgern eine Partizipierung an den Windenergieanlagen ermöglicht werden soll (Bürgerwindpark), verbindlich vorgegeben kann. Allerdings wurde einer der vorliegenden Anträge von einer Eigentümergruppe gestellt, die die Einrichtung eines solchen Bürgerwindparks in Aussicht stellt. Vor der Bildung einer entsprechenden Rechtsform der Investorengruppe soll offensichtlich die Festlegung des planungsrechtlichen Rahmens, aufgrund dessen erst eine konkrete Anlagenplanung in Gang gesetzt werden kann, abgewartet werden.

 

 

g)         Weitere Vorgehensweise

 

Es soll zunächst eine Abstimmung der Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein mit den Zielen der Landesplanung erfolgen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich diese Abstimmung an den Zielen des aktuellen Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) orientiert. Derzeit ist ein Verfahren zur Fortführung des Regionalplanes anhängig, in welchem im Herbst dieses Jahres ein Erarbeitungsbeschluss für den anschließend in die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung einzustellenden konkreten Entwurf des neuen Regionalplanes gefasst werden soll. Anhand der kürzlich vorgelegten Beschlussvorlage für den Regionalrat ist bekannt, dass der zukünftige Regionalplan Windparks als regionalbedeutsame Vorhaben einstuft und hierzu Flächendarstellungen im Emmericher Stadtbereich als Eignungsflächen vornehmen soll, die ebenfalls eine Steuerungsfunktion für Windenergieanlagen im Gemeindegebiet entfalten. Diese Eignungsbereiche werden nicht exakt deckungsgleich mit den im sachlichen Teilflächennutzungsplan vorgesehenen Konzentrationszonendarstellungen sein. Die Fragen des Verhältnisses von Regionalplan und Flächennutzungsplan bei voneinander abweichenden Regelungen zur Steuerung von Windenergieanlagen infolge einer fehlenden Rangfolge im § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB werden im Rahmen des Regionalplanverfahrens zu erörtern sein.

 

Die vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach der vorgenannten Abstimmung mit den Zielen der Raumordung durchgeführt. Auch dabei kann es unter Berücksichtigung hierin vorgetragener öffentlicher und privater Belange noch zu Änderungen der Konzentrationszonendarstellungen kommen. Darüber hinaus kann auch die bereits in der Artenschutzprüfung als Vermeidungsmaßnahme geforderte Untersuchung zum An-, Ab- und Überflugverhalten von WEA-empfindlichen Rastvogelarten Hauptflugkorridore aufdecken, die zusätzlich von WEA-Anlagen freizuhalten und damit aus der Konzentrationszonendarstellung herauszunehmen sind.

 

 

Zu 2)

 

Wegen der allgemeinen Betroffenheit der Öffentlichkeit am Thema der nachhaltigen Energiesicherung und der Außenwirksamkeit von Windkraftanlagen einerseits sowie der Vielzahl an betroffenen Eigentümern in den geplanten Konzentrationszonen andererseits liegen die Voraussetzungen vor für die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung als besondere Beteiligung im Sinne des Punkt 3.2 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren. Diese wird in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt werden.

 

Da die Planung auch grenznahe Bereiche betrifft, wird sie Auswirkungen auf Bereiche der Gemeinden Montferland und Oude Ijsselstreek auf niederländischem Staatsgebiet haben. Nach § 4a Abs. 5 BauGB sind die Gemeinden und Behörden der Niederlande nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit über die Planungsabsichten zu unterrichten.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter