Betreff
Beschluss über die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein am 25.05.2014
Vorlage
01 - 16 0106/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat stellt für die Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein am 25.05.2014 fest, dass

a)    mangelnde Wählbarkeit eines gewählten Vertreters der Stadt Emmerich am Rhein nicht vorliegt

b)    bei der Vorbereitung der Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis bzw. die Sitzverteilung von entscheidendem Einfluss hätten sein können,

c)    die Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung durch den Wahlausschuss gültig ist

 

und beschließt, dass

 

d)    die Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein für gültig zu erklären ist.

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) hat die neu gewählte Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl der Vertretung von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen :

 

a)    Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines gewählten Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)    Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichem Umfang für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen.

 

c)    Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 42 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

 

d)    Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a)-c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Die Unterlagen über die Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein am 25.05.2014 wurden verwaltungsseitig vorgeprüft. In seiner Sitzung am 28.05.2014 hat der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl festgestellt. Das Ergebnis wurde am 03.06.2014 im Amtsblatt der Stadt Emmerich am Rhein öffentlich bekannt gemacht. Es bestand binnen eines Monats vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntgabe für jeden Wahlberechtigten des Wahlgebietes, für die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien oder Wählergemeinschaften, die an der Wahl teilgenommen haben sowie für die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einzulegen.

 

Es erfolgte kein Einspruch.

 

Somit ist die Wahl der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein am 25.05.2014 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG  für gültig zu erklären.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

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Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister