hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. §
1 Abs. 8 BauGB, den Bebauungsplan Nr. EL K/3 -Luitgardisstraße- für das
Grundstück Lindenallee 33, Gemarkung Elten, Flur 9, Flurstück 364 dahin gehend
zu ändern, dass
a)
die
Festsetzung der überbaubaren Fläche geringfügig verlagert und ihr Zuschnitt
verändert wird,
b)
die Zahl
der Vollgeschosse von einem Geschoss auf maximal 2 Geschosse erweitert wird,
c)
die
Geschossflächenzahl (GFZ) auf 0,6 erhöht wird,
d)
eine
maximale Gebäudehöhe von 80,0 m über NHN festgesetzt wird,
e)
zusätzlich
eine Fläche für Garagen festgesetzt wird,
f)
längs
der Straßengrenze zur Lindenallee bis auf den westlichen Teilabschnitt von
3,0 m Breite ein Verbot von Ein- und Ausfahrt festgesetzt wird.
Das Verfahren wird
als vereinfachtes Verfahren nach den Bestimmungen des § 13 Baugesetzbuch
durchgeführt.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, eine öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanänderungsentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu
veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Das vormals mit
einem Doppelhaus bebaute Grundstück an der Lindenallee, Gemarkung Elten, Flur
9, Flurstück 364, welches sich in der Ortslage Hochelten östlich an den
öffentlichen Parkplatz im Bereich Lindenallee / Luitgardisstraße anschließt,
liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. EL K/3 -Luitgardisstraße-. Im
Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Grundstückes hat der Käufer im Jahre 2003
eine Änderung des Bebauungsplanes (7. vereinfachte Änderung) bewirkt, mit der
das seinerzeit geplante Vorhaben einer Wohnanlage in der Form eines
eingeschossigen U-förmigen Ensembles mit insgesamt vier Wohneinheiten und
Tiefgarage planungsrechtlich vorbereitet wurde. Das betroffene Vorhaben wurde
nach der Freiräumung des Grundstückes durch Abbruch des Altgebäudes bislang
nicht verwirklicht.
Der Bebauungsplan
setzt für das betroffene Grundstück aktuell ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit
eingeschossiger offener Bauweise, Grundflächenzahl GRZ=0,4 und
Geschossflächenzahl GFZ=0,5 fest. Die überbaubare Fläche von etwa 20 x 26 m
fasst die ursprüngliche Bebauung ein und ist auf dem südlichen Grundstücksteil
mit einem Abstand von minimal 2,7 m zur Straßengrenze an der Lindenallee
angeordnet. Im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplanes wurden bei
Erweiterung der überbaubaren Fläche ein Ausschluss von Garagen und Carports
außerhalb der überbaubaren Fläche erlassen und als Kompensation des mit der
Änderung vorbereiteten Eingriffs in Natur und Landschaft ein Pflanzgebot für
einen Baum (Linde) auf dem Grundstück festgesetzt.
Nachdem sich sein
bisher geplantes Vorhaben nicht verwirklichen ließ, hat der Eigentümer nunmehr
eine geänderte Bebauungskonzeption in Form eines kompakten Wohnhauses mit 2
Wohneinheiten im Erdgeschoss und einer Wohneinheit in einem darüber liegenden
zurückspringenden Geschoss mit Flachdach entwickelt. Da das Obergeschoss nicht
an allen Gebäudeseiten um mindestens einen Meter von den Außenwänden des
darunter liegenden Geschosses zurückspringen soll, gilt es im Sinne der
Landesbauordnung als Vollgeschoss, so dass das Vorhaben von der Festsetzung der
eingeschossigen Bauweise abweicht.
Bei der
Grundstückstiefe von im Mittel 44 m soll der Baukörper mittig auf dem
Grundstück positioniert werden, um bei der vorhandenen Nordsüd-Ausrichtung der
Fläche die Möglichkeit der Einrichtung eines Gartenbereiches in Südlage zu
schaffen. Hierdurch wird eine geringfügige Überschreitung der überbaubaren
Fläche bewirkt. Darüber hinaus ist anstelle der vormals vorgesehenen Tiefgarage
eine separate Dreifachgarage im nördlichen Grundstücksbereich geplant, die in
Bezug auf den bisher festgesetzten Ausschluss von Garagen und Carports
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine dritte Abweichung vom
Bebauungsplan bedeutet.
Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung seines Vorhabens zu schaffen,
stellt der Eigentümer den Antrag auf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes. Angesichts der restriktiven Siedlungsflächenentwicklung auf
dem Eltenberg durch die bestehende Bauleitplanung, die auf einen Erhalt, nicht
jedoch auf eine Verdichtung und Erweiterung der bestehenden Bebauung abzielt,
stellt die in Rede stehende Fläche eines der letzten bebauungsfähigen
Grundstücke im Siedlungsbereich von Hochelten dar. Das geplante Wohnhaus
entspricht von seiner Ausgestaltung her und seiner Dimensionierung auf dem
1.266 qm großen Grundstück einer gehobenen Wohnqualität und fügt sich in die
aufgelockerte Bauweise der bevorzugten Wohnlage auf dem Eltenberg ein. Das
Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Schutzansprüche der benachbarten
Wohnbebauung wird gewahrt, da das Vorhaben im Vergleich zur den
Bebauungsmöglichkeiten nach dem bestehenden Planungsrecht nur geringfügig an
diese heranrückt und ein Mindestabstand zum nächsten Wohnhaus von über 17 m
eingehalten wird. Darüber hinaus soll der Terrassenbereich des Obergeschosses
im südlichen und westlichen Gebäudeteil angeordnet werden, von wo aus eine
Einsichtnahme in die bebauten Nachbargrundstücke nicht möglich ist. Die
Gebäudehöhenentwicklung wird durch die Staffelgeschossausbildung mit Flachdach
die vorhandenen Gebäudehöhen der eingeschossigen Wohnbebauung in der
unmittelbaren Nachbarschaft nicht überschreiten.
Da sich somit keine
städtebaulichen Bedenken gegen das Vorhaben ergeben und der bestehende
planungsrechtliche Rahmen nur geringfügig überschritten wird, wird das Vorhaben
verwaltungsseitig gestützt. Dies betrifft auch die vom Eigentümer gewünschte
Einräumung eines Zufahrtsrechtes über den öffentlichen Parkplatzbereich zu den
geplanten Garagen, für die ein Gestattungsvertrag mit der Regelung erforderlicher
Umbaumaßnahmen im zukünftigen Einfahrtbereich geschlossen werden soll.
Zur Ermöglichung des
Vorhabens soll der Bebauungsplan daher in der folgenden Form geändert werden:
a) Anpassung der überbaubaren
Fläche an den geplanten Baukörper
Hierbei soll eine
überbaubare Fläche von 22 m Tiefe in einem mittleren Abstand zur Straßengrenze
von ca. 10 m sowie im bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstand von je
3,0 m zur den seitlichen Grundstücksgrenzen festgesetzt werden.
b) Erweiterung der zulässigen
Zahl der Vollgeschosse auf 2 Vollgeschosse
Zur Ermöglichung der
geplanten zweiten Geschossebene als Staffelgeschoss, welches entsprechend
seiner Ausgestaltung im Sinne der Landesbauordnung als zweites Vollgeschoss zu
beurteilen ist, soll eine zweigeschossige Bauweise als Obermaß festgesetzt
werden.
c) Erweiterung der zulässigen
Grundflächenzahl auf 0,6
Die Änderung des
Bebauungsplanes bewirkt eine Umstellung der planungsrechtlichen
Beurteilungsgrundlage auf die aktuelle BauNVO. Danach ermittelt sich die
Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen. Bei
einer Komplettüberbauung der überbaubaren Fläche in beiden Geschossebenen
ergäbe sich eine erhebliche Massivität des Baukörpers, die ein Sicheinfügen in
die Baustruktur der Wohngebäude in der Umgebung in Fragen stellen würde. Daher
soll diese Form der baulichen Verdichtung im Plan ausgeschlossen werden, indem
die Geschossflächenzahl nur mit 0,6 anstelle der bei einer Zweigeschossigkeit
ansonsten bis zu 0,8 betragenden GFZ festgesetzt wird. Damit wird die bauliche
Ausnutzbarkeit zwar eingeschränkt, bei der bestehenden Grundstückgröße ergibt
sich damit jedoch ein Geschossflächenpotential von immerhin 760 qm, was dem
Bauherrn einen ausreichenden Spielraum zur Verwirklichung seines Vorhabens
einräumt und den vorliegenden Bauentwurf ermöglicht.
d) Beschränkung der
Gebäudehöhe
Um bei der
Festsetzung einer Zweigeschossigkeit für die Ermöglichung des geplanten zurückspringenden
oberen Vollgeschosses nicht noch die Option einer weiteren Geschossebene in
einem darüber liegenden schrägen Dachraum einzuräumen, soll die
Gebäudehöhenentwicklung im Änderungsbereich auf ein Maximalmaß von ca. 8 m über
dem vorhandenen Gelände eingeschränkt werden.
e) Festsetzung einer Fläche
für Garagen
Zur Erfüllung des
notwendigen Stellplatznachweises auf eigenem Grundstück plant der Eigentümer
anstelle der vormaligen Tiefgarage die Errichtung einer Dreifachgarage im
nördlichen Grundstücksbereich. Da der bestehende Bebauungsplan die Errichtung
einer solchen Anlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zur
Gewährleistung einer aufgelockerten Bebauung mit einem großzügigen
Freiflächenanteil auf den Hausgrundstücken in Hochelten ausdrücklich
ausschließt, soll eine entsprechende Festsetzung einer Garagenfläche erfolgen.
Hiermit wird gegenüber dem bestehenden Planungsrecht ein Eingriff in Natur und
Landschaft durch Mehrversiegelung vorbereitet, welcher auszugleichen sein wird.
Da im Rahmen der 7. vereinfachten Bebauungsplanänderung bereits ein Pflanzgebot
für eine Linde erlassen wurde und sich auf dem Grundstück auch wegen der auf
den Nachbarflächen grenznah aufstehenden Bäume im Prinzip keine weitere Fläche
zur Pflanzung eines Großgehölzes anbietet, soll im Rahmen eines städtebaulichen
Vertrages eine externe Ausgleichsmaßnahme zur Kompensation des
Ausgleichsdefizites durch Anrechnung auf ein städtisches Ökokontoguthaben gegen
Kostenerstattung durch den Antragsteller vereinbart werden.
Bei der Realisierung
der Garagenanlage könnte der Bestand grenznaher nach Baumschutzsatzung
geschützter Gehölze auf der nördlich angrenzenden städtischen Grünfläche, die
mit ihrem Kronenbereich zum Teil in die Antragsfläche hineinragen, gefährdet
sein. Über etwaig erforderliche Baumfällungen und deren Ersatzmaßnahmen wird im
Rahmen der Genehmigungsplanung zu entscheiden sein.
f) Festsetzung eines Verbotes
von Ein- und Ausfahrt
Mit der Einräumung
einer Grundstückszufahrt über den Parkplatz wird der Stellplatznachweis einem
Bereich mit tlw. hohem Verkehrsaufkommen zugeordnet. Um die östlich
angrenzenden bebauten Grundstücke vor Störungen von Fahrzeugbewegungen, die im
Falle einer Zuwegung zu den Garagen längs der östlichen Grundstücksgrenze
auftreten würden, freizuhalten, wird an der Straßengrenze zur Lindenallee ein
Ausschluss von Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Hiervon ausgenommen ist der
westliche Abschnitt der Straßengrenze in einer Breite von 3,0 m. Hiermit bleibt
die planungsrechtliche Erschließung des Grundstückes gewährleistet, da die
Garagenzufahrt auch auf eigenem Grundstück über einen Weg längs der Westgrenze
genommen werden könnte.
Über die
vorgenannten Regelungen hinaus soll die Planänderung auch noch der Bereinigung
eines Zeichenfehlers im Bebauungsplan für den Bereich des Antragsgrundstückes
dienen. Hier ist der Verlauf der nördlichen Grundstücksgrenze des aktuellen
Flurstückes 364 fehlerhaft dargestellt, indem sie zeichnerisch von der
nordwestlichen Grundstücksecke auf einen rd. 1 m südlich des nordöstlichen
Eckpunktes gelegenen Vermessungspunkt gezogen wurde. Die auf dem angrenzenden
städtischen Grundstück festgesetzte öffentliche Grünfläche der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ hat von der Planungsabsicht her jedoch nie das Privatgrundstück
Lindenallee 31-33 betroffen. Die Einbeziehung der betroffenen Teilfläche in die
WA-Gebietsfestsetzung für den gesamten Änderungsbereich schafft hierzu Klarheit
und ersetzt spätestens mit Rechtskraft der 10. vereinfachten Änderung die
benannte fehlerhafte Darstellung.
Zu 2)
Durch die
beabsichtigten Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes EL K/3 werden
die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher kann das Änderungsverfahren nach
den Bestimmungen des § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) durchgeführt werden.
Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und
der Anfertigung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB kann in diesem
Verfahren abgesehen werden.
Da sich der Grad
einer möglichen Betroffenheit der an dem Änderungsverfahren zu beteiligenden
Öffentlichkeit nicht mit Bestimmtheit eingrenzen lässt, soll eine Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 13 Nr. 2 BauGB in der Form einer öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1
Johannes Diks
Bürgermeister