hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den südlichen
Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. H/1 -Straatmannshof- einen neuen
Bebauungsplan aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung H
14/5 -Heuweg- und wird unter Anwendung der Bestimmungen des §
13a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
Das Verfahrensgebiet
ist gelegen zwischen Eltener Straße (B 8), Weidenstraße, Flurstraße und den
westlichen Grenzen der Grundstücke Leege Weide 27 und 29 sowie Heuweg 21 und 29
und umfasst die Grundstücke Gemarkung Hüthum, Flur 14, Flurstücke 29 bis 31,
71, 72, 99 bis 101, 602, 603, 653, 654, 712 und 713. Die
Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des
vorliegenden Bebauungskonzeptes in der Form der einfachen Bürgerbeteiligung
nach Punkt 3.1 der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen
sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a) Planungsanlass
Im Zusammenhang mit der städtischerseits unterstützten Umwandlung einer
nicht mehr benötigten Erweiterungsfläche des Hüthumer Friedhofes im Bereich
Obere Laak in Bauland hat die seinerzeitige Kath. Kirchengemeinde St. Georg
Ende der 1990er Jahre einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Huthüm Nr.
1 -Straatmannshof- (im Weiteren „H/1“ genannt) gestellt. Bezweckt wurde dabei
die Schaffung einer Bebauungsmöglichkeit der Hinterlandflächen der
Hausgrundstücke Eltener Straße 400 und 402 mit Wohnhäusern. Deren Erschließung
sollte über eine Verlängerung des hieran
grenzenden nordwestlichen Stichweges des Heuweges gesichert werden.
Da der südliche Teilbereich des Altbebauungsplans H/1 materielle Mängel
aufweist, wurde seinerzeit eine Bebauungsplanänderung verworfen und stattdessen
mit Aufstellungsbeschluss vom 23.02.1999 ein Verfahren zur Neuaufstellung eines
Bebauungsplanes für den die Antragsflächen umschließenden Gesamtbereich
zwischen Eltener Straße, Weidenstraße, Flurstraße und Heuweg eingeleitet.
Als einziger Verfahrensschritt erfolgte bislang eine
Bürgerunterrichtung als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, um die
Akzeptanz der baulichen Verdichtung im Innenbereich abzufragen. Tatsächlich
gingen hierzu seitens unmittelbarer Nachbarn Bedenken ein. Darüber hinaus
konnte zwischen den von einer Neubebauung betroffenen 5 Eigentümern kein
Einvernehmen über ein Bebauungskonzept oder eine privatrechtliche Bodenordnung
erzielt werden.
Mittlerweile haben sich die Eigentumsverhältnisse dahin gehend
verändert, dass bei der in Rede stehenden Freifläche im Blockinnenbereich nur
noch zwei Eigentümer betroffen sind. Neben einem Privateigentümer ist die
Volksbank Emmerich-Rees durch Erwerb der ursprünglichen Kirchenfläche
involviert. Grundsätzlich erscheint damit eine privatrechtliche Regelung zur
späteren Realisierung einer neuen Bauleitplanung für den betroffenen
Innenbereich sowie zur Sicherung der Erschließung durch Erschließungsvertrag
möglich.
Angesichts der damaligen Zusage der Stadt Emmerich am Rhein gegenüber
der Kirche, eine solche Bauleitplanung mitzutragen, hat sich der
Privateigentümer an die Verwaltung gewandt mit der Bitte, das Planverfahren
wieder aufleben zu lassen. Diesem Ansinnen soll gefolgt werden. Aus
Rechtssicherheitsgründen wird infolge des seit dem seinerzeitigen
Aufstellungsbeschluss verstrichenen Zeitraumes und der mittlerweile durch
mehrere Novellierungen des Baugesetzbuches eingetretenen geänderten
gesetzlichen Bestimmungen ein formeller Neustart des Verfahrens durch erneuten
Aufstellungsbeschluss vorgenommen.
Mit Inkrafttreten des neuen Bebauungsplanes H 14/5 wird der durch ihn
überplante, mit Planungsmängeln behaftete Teil des Bebauungsplanes H/1 ersetzt,
ohne dass es hierfür einer formellen Aufhebung bedürfte.
b) Planungsziel
Die Antragsfläche trägt dem städtebaulichen Grundsatz „Innenentwicklung
vor Außenentwicklung“ Rechnung, demzufolge einer Nachverdichtung bereits
erschlossener Siedlungsbereiche gegenüber deren Ausdehnung in den Außenbereich
der Vorzug zu geben ist. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes soll die
bauliche Nutzung des betroffenen unbebauten Bereiches unter Nutzung vorhandener
Infrastruktur ermöglicht werden und dabei die zukünftige bauliche Entwicklung
im Sinne einer städtebaulich und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der
bestehenden Bebauungsstruktur gesteuert werden.
Gleichzeitig sollen auch die angrenzenden bebauten Grundstücke in das
Verfahren einbezogen werden, um hierfür planungsrechtliche Festsetzungen in
Anpassung an den Bestand vorzusehen und die für den betroffenen Bereich zu
attestierende Unwirksamkeit des Altplanes zu bereinigen.
c) Geplante planungsrechtliche Festsetzungen
Entsprechend der bisherigen Festsetzung im Altbebauungsplan H/1 und
nach der vorhandenen Nutzungsstruktur sollen als Art der baulichen Nutzung
„Allgemeine Wohngebiete“ (WA) im Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt werden. Dabei
erfolgt eine Gliederung in Anpassung an die bestehende Bebauungsdichte. Für die
zweigeschossige Bebauung in überwiegender Mehrfamilienhausbauweise an der
Eltener Straße sowie im südlichen Abschnitt der Weidenstraße wird eine
zweigeschossige Bauweise festgesetzt, während die übrigen Bereiche mit der
vorhandenen Einfamilienhausbebauung an der Weidenstraße und der Flurstraße
sowie der geplante Neubaubereich in Verlängerung des Heuweges auf eine
eingeschossigen Bauweise beschränkt werden sollen.
Eine Beschränkung der Gebäudehöhenentwicklung im Planinnenbereich wird
wegen der beengten Grundstücksverhältnisse und zur Vermeidung einer
Beeinträchtigung der angrenzenden Bebauung angedacht. Auf diese Weise sollen
sich die Neubauvorhaben in den städtebaulichen Kontext der nächst gelegenen
Bebauungsstruktur einfügen. Diesem Planungsansatz folgend soll hier auch eine
Beschränkung auf max. 2 Wohneinheiten pro Gebäude erlassen werden.
Die Erschließung des neuen Baubereiches im Plangebietsinneren soll über
die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in Verlängerung des bis zur
Plangebietsgrenze ausgebauten Heuweges gesichert werden. Da neben den beiden
vorhandenen Häusern an diesem nur 4,5 m breiten Stichweg nur bis zu 4 weitere
Häuser errichtet werden können, ist im Rahmen der Verkehrsflächenfestsetzung
eine Wendeeinrichtung lediglich im Minimalzuschnitt vorgesehen. Da der
Straßenzuschnitt dann nicht für ein Befahren und Wenden mit Müllfahrzeugen
ausreicht, muss hinsichtlich der Müllentsorgung Vorsorge für einen Sammelplatz
für Müllbehälter außerhalb des Planbereiches getragen werden. Hier bietet sich
eine städtische Restfläche im Einmündungsbereich des Heuweges in die Leege
Weide in etwa 50 m Entfernung zum Plangebiet an.
Im Rahmen der Planaufstellung sind die artenschutzrechtlichen Belange
zu prüfen. Es wird erwartet, dass hierbei infolge der Lage innerhalb einer
geschlossenen Ortschaft keine Verbotstatbestände aufgedeckt werden oder durch
Ersatzmaßnahmen zu überwinden sind.
Der neu zu bebauende Innenbereich liegt rd. 160 m von der Bahnlinie
entfernt und wird durch vorgelagerte Bebauung hiervon abgeschottet. Für die
Abarbeitung der Lärmthematik aus dem Bahnbetrieb werden insofern keine
wesentlichen Hindernisse erwartet. Andere immissionsschutzrechtliche Belange
wie Gewerbelärm und Geruchsimmissionen aus Landwirtschaftsnutzung sind im
Rahmen der Planung nicht betroffen.
d) Ausgleichsbedarf
Im derzeitigen Freibereich des Antragsgrundstückes befindet sich neben
überwiegender Rasen- und Wiesennutzung auch eine flächenhafte Grünstruktur mit
Strauchwerk und Bäumen, die nicht der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am
Rhein unterliegen.
Die einbezogenen bebauten Wohnhausgrundstücke sind bereits so dicht
bebaut, dass wesentliche bauliche Erweiterungen nicht möglich sind und die
vorhandenen Freiflächen in Form von Hausgärten keiner Umwandlung entgegen
sehen. Dem trägt auch die geplante Festsetzung der GRZ in der vom § 17 BauNVO
vorgesehenen Obergrenze für WA-Bereiche Rechnung.
Gemäß den Vorschriften des § 13a BauGB gilt ein Eingriff in Natur und
Landschaft im Rahmen des Planverfahrens als bereits ausgeglichen.
e) Erfüllung der Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung
Bei der Planbereichsfläche von rd. 8.000 qm wird eine zulässige
Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 qm
festgesetzt werden. Die Planung bereitet keine Zulässigkeit von Vorhaben vor,
die einer UVP-Pflicht unterliegen, und eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ist nicht zu erwarten. Die
Voraussetzungen der Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach
den Bestimmungen des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) liegen
vor. Daher soll von den verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB
Gebrauch gemacht werden.
Die geplante
Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO entwickelt sich aus
der aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“.
Zu 2)
Zur Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung soll eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im
Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfinden. Da die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
auf das Plangebiet und die Umgebung als nicht erheblich einzuschätzen sind und
darüber hinaus bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Bürgerunterrichtung zu
im Prinzip gleichen Planungsabsichten stattgefunden hat, soll die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung als „einfache Bürgerbeteiligung“ nach Pkt. 3.1 der
städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form
einer Auslegung des Vorentwurfes durchführt werden. Neben der öffentlichen
Bekanntmachung im Emmericher Amtsblatt werden die Eigentümer der Grundstücke im
Planbereich sowie die von der Planung berührten Nachbarn durch persönliches
Anschreiben auf die erste Beteiligungsstufe hingewiesen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
Johannes Diks
Bürgermeister