hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für einen an
der Bergstraße gelegenen Teilbereich des Schulgeländes der
Luitgardis-Grundschule Elten, Seminarstraße 21einen Bebauungsplan aufzustellen.
Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung EL 11/1 -Bergstraße / Südost- und wird unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a
Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
Das Verfahrensgebiet
umfasst die Grundstücke Gemarkung Elten, Flur 11, Flurstück 162 und einen Teil
des Flurstücks 163. Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit
einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden
Bebauungskonzeptes in der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2
der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB zu veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a) Planungsanlass
Ein privater Bauherr plant die Errichtung eines Wohn- und Ärztehauses
an der Bergstraße südöstlich des zentralen Ortsbereiches von Elten. Er ist mit
diesem Vorhaben an die Stadt Emmerich herangetreten, die noch Eigentümerin der
betroffenen Fläche ist. Es handelt sich um eine Teilfläche des städtischen
Schulgeländes der Luitgardis-Grundschule an der Seminarstraße.
Das betroffene Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes und ist einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des §
34 BauGB zuzurechnen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
beurteilt sich somit aktuell nach § 34 Abs. 1 BauGB, so dass der Grundsatz des
Sicheinfügens nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der
näheren Umgebung eingehalten werden muss. Da die Art der baulichen Nutzung des
Vorhabens von der Eigenart der näheren Umgebung abweicht und u. a. die in der
Nachbarschaft bisher prägende Bautiefe durch das Vorhaben überschritten würde,
kann es nach § 34 BauGB nicht als zulässig erachtet werden. Zu seiner
Ermöglichung besteht somit ein Planungsbedarf mit der Aufstellung eines
Bebauungsplanes, wozu ein entsprechender Antrag des Bauherrn gestellt wird.
b) Planungsziel
Die Antragsfläche trägt dem städtebaulichen Grundsatz „Innenentwicklung
vor Außenentwicklung“ Rechnung, demzufolge einer Nachverdichtung bereits
erschlossener Siedlungsbereiche gegenüber deren Ausdehnung in den Außenbereich
der Vorzug zu geben ist. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes soll die bauliche
Nutzung des betroffenen unbebauten Bereiches unter Nutzung vorhandener
Infrastruktur ermöglicht werden und dabei die zukünftige bauliche Entwicklung
im Sinne einer städtebaulich und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der
bestehenden Bebauungsstruktur gesteuert werden.
Gleichzeitig soll die Nachnutzung eines zukünftig nicht mehr für
schulische Zwecke benötigten Nebengebäudes auf einer hinterliegenden Teilfläche
des Schulgeländes planungsrechtlich vorbereitet und dessen Erschließung gesichert werden. Ferner soll eine planungsrechtliche
Sicherung des Stellplatzbereiches für die Schule sowie für den Betrieb des
angrenzenden Schwimmbades vorgesehen werden.
c) Zustand des Geländes
Teile der unbebauten Vorhabenfläche sind derzeit als Parkplatz und
Rasenfläche genutzt. An der unmittelbar an die Bergstraße grenzenden Teilfläche
ist eine Fahrradunterstellanlage eingerichtet, die über einen Fußweg von der
Bergstraße aus erreichbar ist. Besagter Weg setzt sich auf den anschließenden
Gelände fort bis etwa zur Turnhalle. Im Nordwesten der Vorhabenfläche befindet
sich eine überwiegend geschotterte Freifläche, die bislang als Sportfläche
genutzt wurde. Über das Gelände verteilt befinden sich mehrere Einzelbäume und
längs der Straßengrenze zur Bergstraße steht eine Grünstruktur mit Baum- und
Strauchbewuchs.
Am Fuße des Eltenberges gelegen zeichnet sich das nördliche Freigelände
des Schulbereiches durch ein gewisses Gefälle in Ost-West-Richtung aus. Ab
einem Abstand von ca. 5 m parallel zur Bergstraße hält das Gelände durch
Anfüllung in etwa das höher liegende Niveau des Parkplatzes ein und senkt sich
in südwestlicher Richtung um ca. 1 m ab. An der nördlichen Grundstücksecke ist
zur Straßengrenze der Bergstraße ein deutlicher Geländeabfall zu verzeichnen.
Westlich angrenzend an das Schulgelände befindet sich der Bereich eines
Kindergartens, der sich mit einem Hintereingang zum Schulgelände öffnet.
Infolge der ungenügenden verkehrlichen Situation im Bereich des Haupteinganges
zum Kindergarten an der Emmericher Straße wird der Schulparkplatz mit Duldung
der Stadt regelmäßig auch von Eltern genutzt, die ihre Kinder auf einem Fußweg
über das Schulgelände zum Kindergarten bringen und von dort abholen.
An der Südwestseite des Sportplatzbereiches steht ein eingeschossiges
Nebengebäude eines Grundrisses von etwa 18 x 18 m auf.
d) Verfahrensbereich
Da im Rahmen der Planung über die Vorhabenfläche auch die Erschließung
des hinterliegenden Gebäudes auf dem Schulgelände, welches zukünftig einer nichtschulischen
Nutzung zugeführt werden soll, sowie der Zugang zum Kindergarten und die
Zufahrt zu Garage und Carport auf dem Grundstück Seminarstraße 35 zu sichern
sind, wird neben der Vorhabenfläche auch das benannte Wohnhausgrundstück des
ehemaligen Schulhausmeisterhauses sowie der gesamte nordwestliche Teilbereich
des Schulgeländes in den Bebauungsplan einbezogen.
Das Verfahrensgebiet umfasst ca. 6.700 qm und schließt den sich
nordöstlich und nordwestlich der Schulgebäude erstreckenden Teilbereich des
Grundstückes Gemarkung Elten, Flur 11, Flurstück 163 einschließlich des
freistehenden Nebengebäudes sowie das Wohnhausflurstück 162 ein.
e) Geplante planungsrechtliche Festsetzungen
Die bisherige Vorhabenplanung betrifft die Errichtung des Wohn- und
Ärztehauses im Norden des Plangebiets. Das Vorhaben sieht eine
Gemeinschaftspraxis mit 695 m² Grundfläche im Erdgeschossbereich sowie
Seniorenwohnungen in der oberen Geschossebene vor. Der Bereich des Ärztehauses
soll neben der klassischen Arztpraxis auch Massage-, Gymnastik-, Kosmetik- und
Fußpflegeangebote unterbringen.
Die Höhenentwicklung des geplanten Neubaus ist gestaffelt, wobei für
den parallel zur Bergstraße positionierten Hauptgebäudeteil eine durchgehende
Firsthöhe vorgesehen ist. Entsprechend des Geländeverlaufes soll der
Geländeversprung im nördlichen Grundstücksbereich an der Bergstraße zur Bildung
einer aus dem Erdreich tretenden 3. Geschossebene genutzt werden, während die
übrigen Gebäudeabschnitte in Bezug auf das vorhandene höher liegende
Geländeniveau bis zu zweigeschossig geplant sind.
Entlang der Bergstraße sowie südöstlich des Baukörpers ist der Bau der
für das Vorhaben erforderlichen Stellplätze vorgesehen. Insgesamt sind derzeit
ca. 55 Stellplätze geplant, wobei im südlichen Stellplatzbereich auch eine
Umgestaltung der bisherigen 24 Stellplätze für die Besucher des Schwimmbades
und der Turnhalle vorgesehen ist. Diese bleiben in ihrer Anzahl und in ihrem
Nutzungszweck erhalten und können voraussichtlich noch um eine Anzahl von 6
zusätzlichen Stellplätzen aufgestockt werden.
Die Erschließung des Vorhabengrundstücks erfolgt von Osten über zwei
Zufahrten von der Bergstraße. Für den Umbau und die Erweiterung des bestehenden
Stellplatzbereiches ist eine Verbreiterung der bestehenden Zufahrt auf eine für
einen Begegnungsverkehr ausgelegte Fahrbahnbreite durchzuführen.
An der nördlichen Grenze des Plangebiets ist ein 3 m breiter Weg von
der Bergstraße zum hinterliegenden Teil des Schulgeländes vorgesehen. Hierüber
kann die vom Kindergarten gewünschte fußläufige Verbindung von der westlichen
Bergstraße aus ermöglicht werden. Im Rahmen des Verfahren ist angesichts der
Geländeverhältnisse zu prüfen, ob mit einem solchen Weg auch eine ausreichende
Erschließung der Hinterlandfläche mit dem umzunutzenden Schulnebengebäude
gesichert werden kann. Andernfalls müsste eine Erschließung über den Parkplatz
und eine Wegeverbindung längs der Nordostfassade der Schulgebäude
planungsrechtlich gesichert werden, die so zu dimensionieren und auszugestalten
wäre, dass sie mindestens den Anforderungen des Rettungseinsatzes durch
Rettungsfahrzeug und Feuerwehr genügt. Für die bestehende
Fahrradunterstellanlage soll zudem ein verlagerter Standort vorgesehen werden.
Im Bebauungsplan sollen an das Vorhaben sowie die vorgenannten
Erschließungserfordernisse angepasste Festsetzungen getroffen werden. Da die
Größe der geplanten Gemeinschaftspraxis die im Allgemeinen Wohngebiet zulässige
Größe überschreiten müsste und deren ausschließliche Gebietsversorgung in Frage
zu stellen ist, soll eine Festsetzung des Baugebietes als Mischgebiet (MI)
vorgenommen werden. Die Wohnnutzung im Gebäude an der Seminarstraße steht
hiermit in Einklang. Für die Nachnutzung des Schulnebengebäudes wird aufgrund
der vorhandenen Gebäudeverhältnisse voraussichtlich keine Wohnnutzung, jedoch
einem im Mischgebiet zulässige sonstige Nutzung vorgesehen.
Das geplante Neubauvorhaben fügt sich im Vergleich zum bestehenden
Bauvolumen in den städtebaulichen Kontext der Umgebung. Zweigeschossige
Bauformen sind auch in unmittelbarer Nachbarschaft anzutreffen, so dass sich
die geplanten Gebäudehöhen in das Umfeld einfügen werden. Von daher ist das
Vorhaben städtebaulich zu befürworten und soll zur Abdeckung weiteren Bedarfes
an barrierefreien Wohnungen sowie zur Realisierung einer modernen
Gemeinschaftspraxis inkl. ergänzender „Wellness“-Angebote mit der Schaffung
eines Planungsrechtes durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes gestützt
werden.
f) Ausgleichsbedarf
Im derzeitigen Freibereich des Antragsgrundstückes befinden sind einige
flächenhafte Grünstrukturen sowie Einzelgehölze. Gemäß den Vorschriften des §
13a BauGB gilt ein Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen des
Planverfahrens als bereits ausgeglichen.
Allerdings handelt es sich bei den aufstehenden Gehölzen teilweise um
der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein unterliegende Bäume. Diese
weisen keine überragende Erhaltungsqualität als gut gewachsene Solitärgehölze
auf und können als abgängig betrachtet werden. Ein Ersatz für die entfallenden geschützten
Bäume nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung ist im Rahmen des
nachfolgenden Baugenehmigungverfahrens zu regeln.
Von den vorhandenen Alleebäumen (Linden) an der Bergstraße wird durch
die Planung voraussichtlich nur ein Baumstandort berührt und zwar infolge der
Erweiterung der Parkplatzzufahrt. Hierüber ist im Rahmen der Ausbauplanung eine
nähere Untersuchung anzustellen. Im Übrigen weisen die Linden an der
Lindenallee teilweise Schädigungen auf, aufgrund deren im Zusammenhang mit den
Empfehlungen des Masterplans Hochelten eine Austauschmaßnahme innerhalb eines
über mehrere Jahre gestreckten Zeitraumes erfolgen soll.
g) Erfüllung der Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung
Bei der Planbereichsfläche von rd. 6.700 qm wird eine zulässige
Gesamtgrundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 qm
festgesetzt werden. Die Planung bereitet keine Zulässigkeit von Vorhaben vor,
die einer UVP-Pflicht unterliegen, und eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ist nicht zu erwarten. Die
Voraussetzungen der Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach
den Bestimmungen des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) liegen
vor. Daher soll von den verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB
Gebrauch gemacht werden.
Die geplante
Festsetzung von Mischgebieten nach § 6 BauNVO entwickelt sich nicht aus der
aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan als „Fläche für Gemeinbedarf“ der
zweckbestimmung „Schule“. Unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB soll
eine Anpassung des FNP nach Bebauungsplanaufstellung im Wege der Berichtigung
erfolgen. Hierbei erfolgt eine Umwandlung in die Darstellung einer „Gemischten
Baufläche“.
Zu 2)
Zur Unterrichtung
der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung soll eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im
Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfinden. Da die voraussichtlichen Auswirkungen
der Planung auf das Plangebiet und die Umgebung als erheblich einzuschätzen
sind, soll die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung als „besondere
Bürgerbeteiligung“ nach Pkt. 3.2 der städtischen Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung in Bauleitplanverfahren in Form einer Bürgerversammlung
durchführt werden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel1.2.
Johannes Diks
Bürgermeister