hier: 8. Änderungssatzung
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Ratsmitglieder die in Anlage 1 beigefügte 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung
der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Am 27.04.2014 wandte sich der Eltener SPD
Distrikt an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein mit der Anregung, für den
Ortsteil Elten nach den Wahlen im Mai einen Ortsausschuss einzurichten. Das
Gremium solle in Elten tagen und alle Eltener Angelegenheiten beraten.
Die Petenten argumentieren dahingehend, dass
ein Eltener Ortsausschuss dazu führen werde, in Zukunft eine steigende Anzahl
von Bürgerinnen und Bürgern am politischen Ortsgeschehen aktiv teilnehmen zu
lassen.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein behandelte
diese Eingabe in seiner letzten Sitzung vor den allgemeinen Kommunalwahlen am
13. Mai 2014 und folgte der nachfolgend zitierten verwaltungsseitigen
Beschlussempfehlung mit 33 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung :
„Der 2009 gewählte Rat der Stadt Emmerich am
Rhein hat sich – wie alle diesem Rat vorangegangenen Räte seit der
Kommunalwahl 1979 – dazu entschieden,
für die Ortsteile Ortsvorsteher zu bestellen. In Konsequenz soll auch der am
25.05.2014 neu zu wählenden Vertretung das Initiativrecht für eine möglicherweise
zukünftig andere Praxis zukommen und keine Vorwegnahme der Entscheidung durch
den noch amtierenden Rat in seiner letzten Sitzung erfolgen.
Die Behandlung des vorliegenden Antrages ist
im Vorfeld der interfraktionellen Beratungen vor Konstituierung des neuen Rates
zu entscheiden“.
In der Sitzung des Ältestenrates am
05.06.2014 wurde die Verwaltung nach interfraktioneller Abstimmung beauftragt,
das Thema Ortsausschuss – Ortsvorsteher für die erste Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses nach der Sommerpause erneut auf die Tagesordnung zu setzen.
Auf Grundlage einer verwaltungsseitig zu erarbeitenden ausführlichen Vorlage,
die sämtliche Aspekte aufzeige, solle die abschließende Beratung und
Entscheidungsfindung in dieser Sitzung erfolgen.
Diesem Auftrag folgend hat sich die
Verwaltung erneut des Themas angenommen, in der ersten Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses nach der Sommerpause am 02.09.2014 beide Varianten
(Ortsvorsteher – Ortsausschuss) gegenübergestellt und die Vor- und Nachteile erläutert.
Der verwaltungsseitigen Beschlussempfehlung, das bisherige System Ortsvorsteher
auf für den Ortsteil Elten beizubehalten, wurde mehrheitlich nicht gefolgt. Mit
10 : 9 Stimmen beschloss der Haupt- und Finanzausschuss, für den Ortsteil Elten
künftig einen Ortsausschuss einzurichten.
Das kommunale Verfassungsrecht regelt die
Vorgehensweise zur Einrichtung solcher Gremien. So bestimmt die Gemeindeordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in § 39 Abs. 8, dass der Rat die im
Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften durch die Hauptsatzung
trifft. Aus dieser ausdrücklichen Bestimmung der Hauptsatzung als Regelwerk
folgt, dass Regelungen in einer anderen Form (z.B. durch einfache Satzung,
Rats- oder Ausschussbeschluss) der Rechtswirksamkeit entbehren.
Auf Basis der Beschlussfassung des Haupt- und
Finanzausschusses vom 02.09.2014 wurde verwaltungsseitig daher eine
entsprechende Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
vorbereitet.
Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Ortsausschusses
sind in der Hauptsatzung folgende Punkte zu regeln :
·
Systementscheid; d.h.
Entscheidung für die Bildung von Ortsausschüssen, die Wahl von Ortsvorstehern
oder ein Mischsystem von Ortsausschüssen und Ortsvorstehern
·
Größe und
Zusammensetzung der Ortsausschüsse (Anzahl der Mitglieder, Anzahl der
Ratsmitglieder, Anzahl der sachkundigen Bürger)
·
Aufgaben des
Ortsausschusses
Der der Vorlage als Anlage 1 beigefügte
Entwurf der 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
trifft Regelungen zu den vorgenannten Punkten.
Ortsausschüsse sind von ihrer Rechtsnatur her weder mit den
Bezirksvertretungen kreisfreier Städte (§ 37 GO NRW) noch den Ausschüssen des
Rates im Sinne der §§ 41ff. GO NRW gleichzustellen.
Von den anderen Ausschüssen des Rates unterscheiden sich die
Ortsausschüsse dadurch, dass
-bei der Besetzung die politischen Kräfteverhältnisse im jeweiligen
Ortsteil maßgebend sind
-der Aufgabenbereich auf den jeweiligen Ortsteil beschränkt ist
-ihnen mehr sachkundige Bürger als Ratsmitglieder angehören dürfen
-die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden durch die
jeweiligen Ortsausschüsse
aus den Reihen der ihnen
angehörenden Ratsmitgliedern gewählt werden
Neben den ordentlichen können den Gremium auch beratende Mitglieder
angehören.
Im Rat vertretende Parteien und Wählergruppen, die nicht mit einem
ordentlichen Mitglied im Ortsausschuss vertreten sind, steht das
Benennungsrecht für beratende Mitglieder zu.
Ratsmitgliedern, die dem Ortsausschuss nicht als ordentliche Mitglieder
angehören und in dem Ortsteil wohnen oder dort kandidiert haben, steht das
Recht zu, an den Sitzungen des Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen.
Auch der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des
Ortsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Hauptsatzung ist das Verfassungsstatut der Kommune. Im Hinblick auf
die grundsätzliche Bedeutung schreibt das Gesetz zwingend vor, dass die
Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder beschlossen werden kann (qualifizierte Mehrheit).
Anlage 1
8.
Änderungssatzung vom xxxxx zur
Hauptsatzung der
Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz in Verbindung mit§ 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom
14.07.1994 (GV.NRW.S.666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur
Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013
(GV.NRW.S.878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013, hat der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am xxxxxx folgende 8. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rheinvom 05.06.2001 beschlossen :
Artikel
I
§ 12 (Ortsvorsteher) Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich
am Rhein wird wie folgt neu gefasst :
„Für die Ortsteile Borghees, Dornick, Hüthum, Klein-Netterden, Praest
und Vrasselt wählt der Rat Ortsvorsteher.“
Artikel
II
Folgender § 12 a (Ortsausschuss) wird neu eingefügt :
12 a
Ortsausschuss
(1) Im Stadtgebiet der Stadt Emmerich am Rhein
wird für den Ortsteil Elten ein Ortsausschuss gebildet, dem 11 stimmberechtigte
Mitglieder und eine gleiche Anzahl von jeweils einem namentlich zu benennenden Stellvertreter
angehören.
(2)
Dem Ortsausschuss müssen mindestens 2
Ratsmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder angehören. Die Mitglieder müssen
dem Rat der Stadt Emmerich am Rhein angehören oder angehören können. Die Bestellung beratender Mitglieder richtet
sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 39 Abs. 4 und 5 GO NW).
(3)
Der Ortsausschuss Elten wählt aus den ihm
angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden
(4)
Der Bürgermeister ist berechtigt, dem Vorsitzenden
des Ortsausschusses in geeigneten Fällen die Wahrnehmung repräsentativer
Aufgaben zu übertragen.
(5)
Der Ortsausschuss entscheidet in Angelegenheiten des Ortsteils Elten im Rahmen der ihm zur
Verfügung gestellten Haushaltsmittel über folgende Angelegenheiten :
- Anregungen an den Rat zur Ehrung von
Bürgerinnen und Bürgern
- Wahl von Schiedspersonen
Der Ortsausschuss ist in Angelegenheiten des
Ortsteiles Elten vor der Beschlussfassung im Rat bzw. einem
entscheidungsbefugten Ausschuss in folgenden Angelegenheiten zu hören :
- Haushaltsansätze, die den Ortsteil Elten
betreffen
- Planung neuer Schulen, Zusammenlegung sowie Schließung von
Schulen
- Aufstellung und Änderung von Bauleit-
und Verkehrsplänen
- Stellungnahmen zu
Planfeststellungsverfahren
- Städtebauliche Planungen informeller Art
- Neu- und Umbau der öffentlichen Wege,
Straßen und Plätze
- Benennung und Umbenennung von Straßen
und Plätzen
- Straßenbeleuchtung
- Gestaltung von Grünanlagen, Friedhöfen,
Sportanlagen und Kinderspielplätzen
- Baugestaltung an städtischen Gebäuden im
Zuge von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen
Artikel
III
Diese
Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die durch die Änderung der
Hauptsatzung erfolgende Einrichtung des Ortsausschusses Elten wird entsprechend
der überschlägigen Berechnung (sh. Vorlage 01 – 16 0006/2014) jährliche Kosten
i. H. v. 7.500 € verursachen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter