Betreff
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001,
hier: 8. Änderungssatzung
Vorlage
01 - 16 0141/2014/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

1.    Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein:

 

Artikel I

§ 12 (Ortsvorsteher) Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wird wie folgt neu gefasst :

„Für die Ortsteile Borghees, Dornick, Hüthum, Klein-Netterden, Praest und Vrasselt wählt der Rat Ortsvorsteher.“

 

 

2.    Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die in Anlage 1 beigefügte 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Anmerkung :

Zu Teilbeschluss 1. besitzt der Bürgermeister Stimmrecht

Zu Teilbeschluss 2. besitzt der Bürgermeister kein Stimmrecht

 

 

Sachdarstellung :

 

Am 27.04.2014 wandte sich der Eltener SPD Distrikt an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein mit der Anregung, für den Ortsteil Elten nach den Wahlen im Mai einen Ortsausschuss einzurichten. Das Gremium solle in Elten tagen und alle Eltener Angelegenheiten beraten.

Die Petenten argumentieren dahingehend, dass ein Eltener Ortsausschuss dazu führen werde, in Zukunft eine steigende Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern am politischen Ortsgeschehen aktiv teilnehmen zu lassen.

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein behandelte diese Eingabe in seiner letzten Sitzung vor den allgemeinen Kommunalwahlen am 13. Mai 2014 und folgte der nachfolgend zitierten verwaltungsseitigen Beschlussempfehlung mit 33 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung :

 

„Der 2009 gewählte Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat sich – wie alle diesem Rat vorangegangenen Räte seit der Kommunalwahl  1979 – dazu entschieden, für die Ortsteile Ortsvorsteher zu bestellen. In Konsequenz soll auch der am 25.05.2014 neu zu wählenden Vertretung das Initiativrecht für eine möglicherweise zukünftig andere Praxis zukommen und keine Vorwegnahme der Entscheidung durch den noch amtierenden Rat in seiner letzten Sitzung erfolgen.

Die Behandlung des vorliegenden Antrages ist im Vorfeld der interfraktionellen Beratungen vor Konstituierung des neuen Rates zu entscheiden“.

 

In der Sitzung des Ältestenrates am 05.06.2014 wurde die Verwaltung nach interfraktioneller Abstimmung beauftragt, das Thema Ortsausschuss – Ortsvorsteher für die erste Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses nach der Sommerpause erneut auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Grundlage einer verwaltungsseitig zu erarbeitenden ausführlichen Vorlage, die sämtliche Aspekte aufzeige, solle die abschließende Beratung und Entscheidungsfindung in dieser Sitzung erfolgen.

 

Diesem Auftrag folgend hat sich die Verwaltung erneut des Themas angenommen, in der ersten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses nach der Sommerpause am 02.09.2014 beide Varianten (Ortsvorsteher – Ortsausschuss) gegenübergestellt und die Vor- und Nachteile erläutert. Der verwaltungsseitigen Beschlussempfehlung, das bisherige System Ortsvorsteher auf für den Ortsteil Elten beizubehalten, wurde mehrheitlich nicht gefolgt. Mit 10 : 9 Stimmen beschloss der Haupt- und Finanzausschuss, für den Ortsteil Elten künftig einen Ortsausschuss einzurichten.

Das kommunale Verfassungsrecht regelt die Vorgehensweise zur Einrichtung solcher Gremien. So bestimmt die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in § 39 Abs. 8, dass der Rat die im Rahmen der Bezirkseinteilung erforderlichen Vorschriften durch die Hauptsatzung trifft. Aus dieser ausdrücklichen Bestimmung der Hauptsatzung als Regelwerk folgt, dass Regelungen in einer anderen Form (z.B. durch einfache Satzung, Rats- oder Ausschussbeschluss) der Rechtswirksamkeit entbehren.

Auf Basis der Beschlussfassung des Haupt- und Finanzausschusses vom 02.09.2014 wurde verwaltungsseitig daher eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vorbereitet.

 

Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Ortsausschusses sind in der Hauptsatzung folgende Punkte zu regeln :

 

·         Systementscheid; d.h. Entscheidung für die Bildung von Ortsausschüssen, die Wahl von Ortsvorstehern oder ein Mischsystem von Ortsausschüssen und Ortsvorstehern

·         Größe und Zusammensetzung der Ortsausschüsse (Anzahl der Mitglieder, Anzahl der Ratsmitglieder, Anzahl der sachkundigen Bürger)

·         Aufgaben des Ortsausschusses

 

Der der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Entwurf der 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein trifft Regelungen zu den vorgenannten Punkten.

 

 

Ortsausschüsse sind von ihrer Rechtsnatur her weder mit den Bezirksvertretungen kreisfreier Städte (§ 37 GO NRW) noch den Ausschüssen des Rates im Sinne der §§ 41ff. GO NRW gleichzustellen.

Von den anderen Ausschüssen des Rates unterscheiden sich die Ortsausschüsse dadurch, dass

-bei der Besetzung die politischen Kräfteverhältnisse im jeweiligen Ortsteil maßgebend sind

-der Aufgabenbereich auf den jeweiligen Ortsteil beschränkt ist

-ihnen mehr sachkundige Bürger als Ratsmitglieder angehören dürfen

-die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden durch die jeweiligen Ortsausschüsse

 aus den Reihen der ihnen angehörenden Ratsmitgliedern gewählt werden

 

Neben den ordentlichen können den Gremium auch beratende Mitglieder angehören.

Im Rat vertretende Parteien und Wählergruppen, die nicht mit einem ordentlichen Mitglied im Ortsausschuss vertreten sind, steht das Benennungsrecht für beratende Mitglieder zu.

Ratsmitgliedern, die dem Ortsausschuss nicht als ordentliche Mitglieder angehören und in dem Ortsteil wohnen oder dort kandidiert haben, steht das Recht zu, an den Sitzungen des Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen.

Auch der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen des Ortsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

Die Hauptsatzung ist das Verfassungsstatut der Kommune. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung schreibt das Gesetz zwingend vor, dass die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen werden kann (qualifizierte Mehrheit).

 

 

Stimmrecht des Bürgermeisters

§ 40 Abs. 2 GO NW benennt die Fälle, in denen der Bürgermeister kein Stimmrecht besitzt. Er hat kein Stimmrecht bei Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NW.

Demzufolge kann der Bürgermeister zwar bei der Frage mitstimmen, ob und für welche  Ortsteile Ortsausschüsse eingerichtet werden (Regelung § 12 Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein), nicht jedoch bei der Regelung der Zusammensetzung und Befugnisse der Ortsausschüsse (Regelung § 12 a).

Für die Beschlussfassung über die 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung bedeutet dies, dass diese nur in einem 2 – stufigen Verfahren erfolgen kann :

 

Die Beschlussfolge stellt sich wie folgt dar :

 

Stufe 1 :

 

Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Änderung der Hauptsatzung (der Bürgermeister hat Stimmrecht) :

 

Artikel I

§ 12 (Ortsvorsteher) Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wird wie folgt neu gefasst :

„Für die Ortsteile Borghees, Dornick, Hüthum, Klein-Netterden, Praest und Vrasselt wählt der Rat Ortsvorsteher.“

 

Findet dieser Beschluss die erforderliche Mehrheit, so ist in Stufe 2 (ohne die Stimme des Bürgermeisters) über die gesamte 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein abzustimmen :

 

Stufe 2 :

 

Der Rat beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die in Anlage 1 beigefügte 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein.


Anlage 1

 

 

8. Änderungssatzung vom xxxxx zur

Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 05.06.2001

 

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz in Verbindung mit§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW.S.878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013, hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am xxxxxx folgende 8. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rheinvom 05.06.2001 beschlossen :

 

Artikel I

§ 12 (Ortsvorsteher) Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wird wie folgt neu gefasst :

 

„Für die Ortsteile Borghees, Dornick, Hüthum, Klein-Netterden, Praest und Vrasselt wählt der Rat Ortsvorsteher.“

 

 

 

 

Artikel II

Folgender § 12 a (Ortsausschuss) wird neu eingefügt :

 

12 a

Ortsausschuss

 

(1)  Im Stadtgebiet der Stadt Emmerich am Rhein wird für den Ortsteil Elten ein Ortsausschuss gebildet, dem 11 stimmberechtigte Mitglieder und eine gleiche Anzahl von jeweils einem namentlich zu benennenden Stellvertreter angehören.

(2)  Dem Ortsausschuss müssen mindestens 2 Ratsmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder angehören. Die Mitglieder müssen dem Rat der Stadt Emmerich am Rhein angehören oder angehören können.  Die Bestellung beratender Mitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 39 Abs. 4 und 5 GO NW).

(3)  Der Ortsausschuss Elten wählt aus den ihm angehörenden Ratsmitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden

(4)  Der Bürgermeister ist berechtigt, dem Vorsitzenden des Ortsausschusses in geeigneten Fällen die Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben zu übertragen.

(5)  Der Ortsausschuss entscheidet in Angelegenheiten des Ortsteils Elten  im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel über folgende Angelegenheiten :

 

  • Anregungen an den Rat zur Ehrung von Bürgerinnen und Bürgern
  • Wahl von Schiedspersonen

 

 

Der Ortsausschuss ist in Angelegenheiten des Ortsteiles Elten vor der Beschlussfassung im Rat bzw. einem entscheidungsbefugten Ausschuss in folgenden Angelegenheiten zu hören :

  • Haushaltsansätze, die den Ortsteil Elten betreffen
  • Planung neuer Schulen,  Zusammenlegung sowie Schließung von Schulen
  • Aufstellung und Änderung von Bauleit- und Verkehrsplänen
  • Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren
  • Städtebauliche Planungen informeller Art
  • Neu- und Umbau der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze
  • Benennung und Umbenennung von Straßen und Plätzen
  • Straßenbeleuchtung
  • Gestaltung von Grünanlagen, Friedhöfen, Sportanlagen und Kinderspielplätzen
  • Baugestaltung an städtischen Gebäuden im Zuge von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen

 

Artikel III

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die durch die Änderung der Hauptsatzung erfolgende Einrichtung des Ortsausschusses Elten wird entsprechend der überschlägigen Berechnung (sh. Vorlage 01 – 16 0006/2014) jährliche Kosten i. H. v. 7.500 € verursachen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister