Betreff
Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein, hier: 1. Änderungssatzung
Vorlage
06 - 16 0145/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschießt die in der Vorlage formulierte 1. Änderungssatzung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

 

  1. Antrag Nr. VI/2014 der BGE-Ratsfraktion , 46446 Emmerich am Rhein

Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom  30.09.2014 (Vorlage-Nr. 05 – 16 0125/2014)

 

Die derzeitig gültige Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein sieht für den Parkplatz am Krankenhaus eine maximale Parkdauer von vier Stunden vor.

 

In der Vergangenheit wurde vermehrt Klage von Bürgern darüber geführt, dass die Parkdauer von vier Stunden bei ärztlichen Untersuchungen und ambulanten Behandlungen nicht ausreichend bemessen ist. Diese Erkenntnisse stimmen insofern mit den Aussagen des BGE-Antrages überein.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 30.09.2014 bereits beschossen, die maximale Parkdauer am Parkplatz Krankenhaus von vier auf acht Stunden zu erhöhen.

 

Weiterhin soll nach dem Beschluss des Ausschusses die Gebührenordung redaktionell ergänzt werden, dass ein Anschlussparken auf anderen gebührenpflichtigen Parkplätzen möglich ist. Verwaltungsintern wird schon immer so verfahren.

 

Antrag Nr. X/2014 der SPD-Ratsfraktion, 46446 Emmerich am Rhein

Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 21.10.2014 (Vorlage-Nr. 06 – 16 0142/2014)

 

Der Haupt- und Finanzausschuss ist in seiner Sitzung am 21.10.2014 dem Antrag der SPD-Ratsfraktion gefolgt, in dem die Aufhebung der Parkgebühren am Neumarkt bis zur Fertigstellung des Wohn- und Geschäftshauses gefordert wurde. Gleichzeitig wurde eine maximale Parkzeit von zwei Stunden, verbunden mit einer Parkscheibenpflicht, beschlossen. Die entsprechend notwendige Änderung der Satzung findet sich in Artikel 2 der zu ändernden Gebührenordnung.

 

  1. Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat man die Zielvorgaben des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes verlassen, wonach die Erreichbarkeit der Innenstadt durch monetäre Bewirtschaftung in den zentralsten Lagen verbessert werden soll. Gerade der Neumarkt stellt den zentralsten Innenstadtparkplatz dar. Um effektiv die Erreichbarkeit der Emmericher Innenstadt, insbesondere an den Markttagen zu gewährleisten, ist eine monetäre Bewirtschaftung zwingend erforderlich. Mit dieser Maßnahme wird eine hohe Zahl an Parkvorgängen und damit die gute Erreichbarkeit des Wochenmarktes und des innerstädtischen Einzelhandels gewährleistet.

Von daher sollte dieses Grundprinzip des Emmericher Parkraumbewirtschaftungsge-setzes beibehalten werden.

 

Nicht unerwähnt bleiben darf die Betrachtung der finanziellen Auswirkung des Ausschussbeschlusses vom 21.10.2014. Die Grund- und Eckdaten waren jedoch in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses nicht bekannt. Nachträglich ist seitens der Verwaltung ermittelt worden, dass durch die Parkscheinautomaten auf dem Neumarkt rd. 63.000,00 € jährlich erwirtschaftet werden. Bezogen auf die Jahreseinnahmen der Parkgebühren i. H. v. ca. 235.000 € sind das ca. 27 %. Somit sollte auch aus diesem Grund die Parkgebührenordnung der Stadt Emmerich am Rhein in Bezug auf den Neumarkt nicht geändert werden.


 

Erste Änderung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein

 

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3313) und § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 zuletzt geändert durch Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 274) und § 38 Buchst. b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13. Mai 1980 (GV NW S 528) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV NW S. 765, 793) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschlusses des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom                 für das Stadtgebiet Emmerich am Rhein  folgende 1. Änderung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten vom 14.12.2010 der Stadt Emmerich am Rhein beschlossen:

 

Artikel I

 

Der § 2 Abs. 1 letzte Zeile wird wie folgt gefasst

 

(1)        Die Parkgebühr                                   für je 30 Minuten         maximale Parkdauer 

 

            für den Parkplatz Krankenhaus                      0,40 €                          8 Stunden

 

Artikel II

 

Der § 2 Abs. 1 dritte Zeile und § 2 Abs. 2 Satz 3 werden gestrichen.

 

                                                                        Artikel III

 

Die Änderung der Gebührenordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister