Betreff
Erlass einer Hebesatzsatzung für die Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
02 - 16 0153/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Emmerich am Rhein

(Hebesatzsatzung).

 

 

Sachdarstellung :

 

Die Steuersätze werden gemäß § 78 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Durch eine besondere Hebesatzsatzung können die Steuersätze von der Jährlichkeit der Haushaltssatzung entkoppelt werden, das heißt, dass die Steuersätze ihre Gültigkeit bis zu einer Änderung der Hebesatzsatzung behalten. Die Nennung der Hebesätze in der Haushaltssatzung hat dann eine deklaratorische Bedeutung.

Derzeit sind in der Stadt Emmerich am Rhein die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 220 % (seit 1995), für die Grundsteuer B auf 415 % (seit 2011) und für die Gewerbesteuer auf 425 % (seit 2007) festgesetzt.

Bei der Berechnung der Einnahmekraft der Stadt im Rahmen der Gewährung der Schlüsselzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) werden landeseinheitlich fiktive und nicht die tatsächlichen Steuersätze berücksichtigt. Unterschreiten die örtlichen Hebesätze die fiktiven Hebesätze, wird bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung eine höhere eigene Einnahmekraft gegengerechnet als tatsächlich vorhanden ist; ist der örtliche Hebesatz höher als der fiktive Hebesatz, bleibt der erzielte „Mehrertrag“ bei den Schlüsselzuweisungen anrechnungsfrei und stärkt damit die örtliche Finanzkraft. Durch die höheren örtlichen Hebesätze in Emmerich am Rhein wurde die Ertragssituation der Stadt jährlich nicht unbedeutend gestärkt. Diese Verbesserung gilt es zu erhalten.

Im Rahmen des GFG 2015 werden die fiktiven Hebesätze für die Grundsteuer A von 209 % auf 213 %, für die Grundsteuer B von 413 % auf 423 % und für die Gewerbesteuer von 412 % auf 415 % angehoben.

Das heißt für die Stadt Emmerich am Rhein bereits für die Schlüsselzuweisungen 2015 eine Anrechnung nicht vorhandener Steuerkraft bei der Grundsteuer A von rd. 2 T€, bei der Grundsteuer B von rd. 92 T€ und bei der Gewerbesteuer von rd. 142 T€. Insgesamt führt das zu einer – für das Jahr 2015 schon unwiederbringlichen – Verschlechterung der städtischen Finanzkraft von 258 T€; ohne entsprechendes Gegensteuern vervielfältigt sich die Verschlechterung jährlich weiter.

Bei der Grundsteuer A beträgt der städtische Hebesatz seit 1995 220 % bei einem damals fiktiven Hebesatz von nur 160 %. Dies bedeutete anfangs durch die Nichtanrechnung des Mehrertrages eine Verbesserung der Finanzkraft der Stadt Emmerich am Rhein von 29 T€. Durch zwischenzeitlich mehrere Anhebungen der fiktiven Hebesätze auf nunmehr 213 %,  ohne dass die Stadt ihre eigenen Hebesätze der Entwicklung angepasst hat, ist durch diese schleichende Einnahmeverschlechterung der Mehrertrag auf nur noch 3 T€ jährlich geschrumpft:

Grundsteuer A (Beispieljahre)

fiktiver Hebesatz

städt. Hebesatz

anrechnungsfreier Mehrertrag

„Verlust“ bei Schlüssel-zuweisung 2015

1995

160 %

220 %

29 T€

 

2007

192 %

220 %

12 T€

 

2011

209 %

220 %

5 T€

 

2014

209 %

220 %

5 T€

 

GFG 2015

213 %

220 %

3 T€

- 2 T€

Empfehlung

213 %

250 %

17 T€

 

Um dieser fortschreitenden Verschlechterung der Ertragssituation entgegenzuwirken, wird nach 19 Jahren eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer A von 220 % auf 250 % empfohlen. Dies bedeutet ein Mehraufkommen von rd. 14 T€ p.a. Damit bleiben ab 2016 bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 17 T€ p.a. anrechnungsfrei.

Bei der Grundsteuer B wurde der städtische Hebesatz im Rahmen des Haushalts-konsolidierungskonzeptes 2010 ab 2011 auf 415 % (bei einem ursprünglich noch fiktiven Hebesatz von 400 %) festgesetzt; damit sollten Mehreinnahmen von 160 T€ erzielt werden. Im Rahmen des GFG 2011 wurde der fiktive Hebesatz für die Grundsteuer B dann aber auf 413 % angehoben, so dass schon damals von dem geplanten Mehrertrag von 160 T€ p.a. nur noch 23 T€ übrig blieben. Die Ermittlung des fiktiven Hebesatzes durch das Land ergibt sich (mit Abschlägen) aus dem durchschnittlich in NRW erhobenen Hebesatz, dieser beträgt in 2014 bereits 462 %. Auf dieser Basis wird im GFG 2015  der fiktive Hebesatz für die Grundsteuer B auf 423 % angehoben, was sogar im Verhältnis zu dem bisherigen „Mehrertrag“ von 23 T€ (zwischen fikt. Hebesatz 413 % und städt. Hebesatz 415 %) und dem „Verlust“ von 92 T€ (zwischen fikt. Hebesatz 423 % und städt. Hebesatz 415 %) insgesamt zu einer nicht mehr ausgleichbaren Verschlechterung von 115 T€ für das Haushaltsjahr 2015 führt. Mit weiteren Anpassungen des fiktiven Hebesatzes ist in den Folgejahren zu rechnen.

Grundsteuer B (Beispieljahre)

fiktiver Hebesatz

städt. Hebesatz

anrechnungsfreier Mehrertrag

„Verlust“ bei Schlüssel-zuweisung 2015

1995

280 %

300 %

157 T€

 

2007

381 %

400 %

193 T€

 

2011  (nach HKK 2010)

400 %

415 %

160 T€

 

2011  (gem. GFG 2011)

413 %

415 %

21 T€

 

2014

413 %

415 %

22 T€

- 114 T€

GFG 2015

423 %

415 %

        - 92 T€

Empfehlung

423 %

440 %

        197 T€

 

Um die höhere als erzielte Steuerkraft auszugleichen, wird ab dem Haushaltsjahr 2015 eine Erhöhung des städtischen Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 440 % empfohlen. Dies bedeutet ein Mehraufkommen von rd. 280 T€ p.a., wovon  197 € bei der Bemessung der Schlüsselzuweisungen - nur bei gleich bleibendem fiktiven Hebesatz - ab 2016 anrechnungsfrei und als „Plus“ für die Stadt Emmerich am Rhein verbleiben.

Zur Vervollständigung des Gesamtbildes im Folgenden auch eine Darstellung der entsprechenden Mehrträge bei der Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer beträgt der städtische Hebesatz seit 2007 425 % bei einem damals fiktiven Hebesatz von 403 %. Das bedeutete einen Mehrertrag von jährlich ca. 680 T€. Durch die – wenn auch langsamere – Erhöhung des fiktiven Hebesatzes für die Gewerbesteuer auf 411 % (2011), 412 % (2013) und nunmehr 415 % (2015) ergibt sich auch hier eine schleichende Ertragsverschlechterung auf nur noch einen „Mehrertrag“ von rd. 240 T€ p.a.

Gewerbesteuer (Beispieljahre)

fiktiver Hebesatz

städt. Hebesatz

anrechnungsfreier Mehrertrag

„Verlust“ bei Schlüssel-zuweisung 2015

1995

350 %

375 %

626 T€

 

2007

403 %

425 %

682 T€

 

2011

411 %

425 %

437 T€

 

2014

412 %

425 %

376 T€

 

GFG 2015

415 %

425 %

296 T€

- 142 T€

Empfehlung

keine Veränderung

1 %-Punkt ergäbe einen um  ca. 29 T€ höheren Ertrag. Da aber auch Unternehmen von der Anpassung der Grundsteuer B betroffen sind, wird eine Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer derzeit nicht empfohlen.

Zum Gegensteuern bei den sich in Laufe der Jahre ergebenden Minderträge und zur Stabilisierung der Finanz- und Ertragslage der Stadt ist eine Anpassung der Hebesätze konsequent und unvermeidlich. Die Erhöhung der Grundsteuern A und B leisten im Übrigen einen Beitrag zur Verbesserung der Finanzrechnung, da sich der Liquiditätszufluss ebenfalls erhöht.

Die Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuern ist im Entwurf der Haushaltssatzung 2015, die im Dezember  2014 im Rat eingebracht wird, vorgesehen. Da die Haushaltssatzung 2015 voraussichtlich erst im Februar 2015 verabschiedet wird, tritt die Haushaltssatzung nach Abschluss des Verfahrens bei der Kommunalaufsicht frühestens im April 2015 in Kraft. Da zu diesem Zeitpunkt die Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2015 auf Basis der bisherigen Steuersätze bereits versandt worden wären, müsste dann für jeden einzelnen Steuerpflichtigen ein Änderungsbescheid erlassen werden. Abgesehen davon, dass ab 2015 ein neues Bescheiderstellungsverfahren eingesetzt wird, und um die mit dem Versand von Änderungsbescheiden verbundenen Mehraufwendungen (Erstellung, Kuvertierung/Versand der Bescheide, Portokosten, usw.) zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Steuersätze bereits vor Beginn des Haushaltsjahres 2015 durch den Erlass einer eigenständigen Hebesatzsatzung festzusetzen.


 

 

Anlage

 

Satzung

über die Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuern

 in der Stadt Emmerich am Rhein

(Hebesatzsatzung)

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19.Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878), sowie § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _____________  folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.         Grundsteuer  

1.1       für  die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe                                                        (Grundsteuer A) auf                                                                             250 v.H.

1.2       für die Grundstücke                                                                                   (Grundsteuer B) auf                                                                                 440 v.H.

2.         Gewerbesteuer auf                                                                             425 v.H.

 

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Mehrertrag ab Haushaltsjahr 2015 bei Produkt 1.100.16.01.01, Sachkonten 40110000 und 40120100 sowie ab 2016 Verbesserung der Ertragssituation bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister