Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die
Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Emmerich
am Rhein
(Hebesatzsatzung).
Sachdarstellung :
Die Steuersätze
werden gemäß § 78 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) grundsätzlich durch die
Haushaltssatzung festgesetzt. Durch eine besondere Hebesatzsatzung können die
Steuersätze von der Jährlichkeit der Haushaltssatzung entkoppelt werden, das
heißt, dass die Steuersätze ihre Gültigkeit bis zu einer Änderung der
Hebesatzsatzung behalten. Die Nennung der Hebesätze in der Haushaltssatzung hat
dann eine deklaratorische Bedeutung.
Derzeit sind in
der Stadt Emmerich am Rhein die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 220 % (seit
1995), für die Grundsteuer B auf 415 % (seit 2011) und für die Gewerbesteuer
auf 425 % (seit 2007) festgesetzt.
Bei der Berechnung
der Einnahmekraft der Stadt im Rahmen der Gewährung der Schlüsselzuweisungen
nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) werden landeseinheitlich fiktive und
nicht die tatsächlichen Steuersätze berücksichtigt. Unterschreiten die
örtlichen Hebesätze die fiktiven Hebesätze, wird bei der Berechnung der
Schlüsselzuweisung eine höhere eigene Einnahmekraft gegengerechnet als
tatsächlich vorhanden ist; ist der örtliche Hebesatz höher als der fiktive
Hebesatz, bleibt der erzielte „Mehrertrag“ bei den Schlüsselzuweisungen
anrechnungsfrei und stärkt damit die örtliche Finanzkraft. Durch die höheren
örtlichen Hebesätze in Emmerich am Rhein wurde die Ertragssituation der Stadt
jährlich nicht unbedeutend gestärkt. Diese Verbesserung gilt es zu erhalten.
Im Rahmen des GFG
2015 werden die fiktiven Hebesätze für die Grundsteuer A von 209 % auf 213 %,
für die Grundsteuer B von 413 % auf 423 % und für die Gewerbesteuer von 412 %
auf 415 % angehoben.
Das heißt für die
Stadt Emmerich am Rhein bereits für die Schlüsselzuweisungen 2015 eine
Anrechnung nicht vorhandener Steuerkraft bei der Grundsteuer A von rd. 2 T€,
bei der Grundsteuer B von rd. 92 T€ und bei der Gewerbesteuer von rd. 142 T€. Insgesamt führt das zu einer – für das Jahr
2015 schon unwiederbringlichen – Verschlechterung der städtischen Finanzkraft
von 258 T€; ohne entsprechendes Gegensteuern vervielfältigt sich die
Verschlechterung jährlich weiter.
Bei der Grundsteuer
A beträgt der städtische Hebesatz seit 1995 220 % bei einem damals fiktiven
Hebesatz von nur 160 %. Dies bedeutete anfangs durch die Nichtanrechnung des
Mehrertrages eine Verbesserung der Finanzkraft der Stadt Emmerich am Rhein von
29 T€. Durch zwischenzeitlich mehrere Anhebungen der fiktiven Hebesätze auf
nunmehr 213 %, ohne dass die Stadt ihre
eigenen Hebesätze der Entwicklung angepasst hat, ist durch diese schleichende
Einnahmeverschlechterung der Mehrertrag auf nur noch 3 T€ jährlich geschrumpft:
Grundsteuer A
(Beispieljahre) |
fiktiver Hebesatz |
städt. Hebesatz |
anrechnungsfreier Mehrertrag |
„Verlust“ bei Schlüssel-zuweisung 2015 |
1995 |
160 % |
220 % |
29 T€ |
|
2007 |
192 % |
220 % |
12 T€ |
|
2011 |
209 % |
220 % |
5 T€ |
|
2014 |
209 % |
220 % |
5 T€ |
|
GFG 2015 |
213 % |
220 % |
3 T€ |
- 2 T€ |
Empfehlung |
213 % |
250 % |
17 T€ |
|
Um dieser
fortschreitenden Verschlechterung der Ertragssituation entgegenzuwirken, wird
nach 19 Jahren eine Anpassung des Hebesatzes für die Grundsteuer A von 220 %
auf 250 % empfohlen. Dies bedeutet ein Mehraufkommen von rd. 14 T€ p.a. Damit
bleiben ab 2016 bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 17 T€ p.a.
anrechnungsfrei.
Bei der Grundsteuer
B wurde der städtische Hebesatz im Rahmen des
Haushalts-konsolidierungskonzeptes 2010 ab 2011 auf 415 % (bei einem
ursprünglich noch fiktiven Hebesatz von 400 %) festgesetzt; damit sollten
Mehreinnahmen von 160 T€ erzielt werden. Im Rahmen des GFG 2011 wurde der
fiktive Hebesatz für die Grundsteuer B dann aber auf 413 % angehoben, so dass
schon damals von dem geplanten Mehrertrag von 160 T€ p.a. nur noch 23 T€ übrig
blieben. Die Ermittlung des fiktiven Hebesatzes durch das Land ergibt sich (mit
Abschlägen) aus dem durchschnittlich in NRW erhobenen Hebesatz, dieser beträgt
in 2014 bereits 462 %. Auf dieser Basis wird im GFG 2015 der fiktive Hebesatz für die Grundsteuer B
auf 423 % angehoben, was sogar im Verhältnis zu dem bisherigen „Mehrertrag“ von
23 T€ (zwischen fikt. Hebesatz 413 % und städt. Hebesatz 415 %) und dem
„Verlust“ von 92 T€ (zwischen fikt. Hebesatz 423 % und städt. Hebesatz 415 %)
insgesamt zu einer nicht mehr ausgleichbaren Verschlechterung von 115 T€ für
das Haushaltsjahr 2015 führt. Mit weiteren Anpassungen des fiktiven Hebesatzes
ist in den Folgejahren zu rechnen.
Grundsteuer B
(Beispieljahre) |
fiktiver Hebesatz |
städt. Hebesatz |
anrechnungsfreier Mehrertrag |
„Verlust“ bei Schlüssel-zuweisung 2015 |
1995 |
280 % |
300 % |
157 T€ |
|
2007 |
381 % |
400 % |
193 T€ |
|
2011 (nach HKK 2010) |
400 % |
415 % |
160 T€ |
|
2011 (gem. GFG 2011) |
413 % |
415 % |
21 T€ |
|
2014 |
413 % |
415 % |
22 T€ |
- 114 T€ |
GFG 2015 |
423 % |
415 % |
- 92 T€ |
|
Empfehlung |
423 % |
440 % |
197 T€ |
|
Um die höhere als
erzielte Steuerkraft auszugleichen, wird ab dem Haushaltsjahr 2015 eine
Erhöhung des städtischen Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 440 % empfohlen.
Dies bedeutet ein Mehraufkommen von rd. 280 T€ p.a., wovon 197 € bei der Bemessung der Schlüsselzuweisungen
- nur bei gleich bleibendem fiktiven Hebesatz - ab 2016 anrechnungsfrei und als
„Plus“ für die Stadt Emmerich am Rhein verbleiben.
Zur
Vervollständigung des Gesamtbildes im Folgenden auch eine Darstellung der
entsprechenden Mehrträge bei der Gewerbesteuer. Bei der Gewerbesteuer beträgt
der städtische Hebesatz seit 2007 425 % bei einem damals fiktiven Hebesatz von
403 %. Das bedeutete einen Mehrertrag von jährlich ca. 680 T€. Durch die – wenn
auch langsamere – Erhöhung des fiktiven Hebesatzes für die Gewerbesteuer auf
411 % (2011), 412 % (2013) und nunmehr 415 % (2015) ergibt sich auch hier eine
schleichende Ertragsverschlechterung auf nur noch einen „Mehrertrag“ von rd.
240 T€ p.a.
Gewerbesteuer
(Beispieljahre) |
fiktiver Hebesatz |
städt. Hebesatz |
anrechnungsfreier Mehrertrag |
„Verlust“ bei Schlüssel-zuweisung 2015 |
1995 |
350 % |
375 % |
626 T€ |
|
2007 |
403 % |
425 % |
682 T€ |
|
2011 |
411 % |
425 % |
437 T€ |
|
2014 |
412 % |
425 % |
376 T€ |
|
GFG 2015 |
415 % |
425 % |
296 T€ |
- 142 T€ |
Empfehlung |
keine Veränderung |
1 %-Punkt ergäbe
einen um ca. 29 T€ höheren Ertrag. Da
aber auch Unternehmen von der Anpassung der Grundsteuer B betroffen sind, wird
eine Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer derzeit nicht
empfohlen.
Zum Gegensteuern
bei den sich in Laufe der Jahre ergebenden Minderträge und zur Stabilisierung
der Finanz- und Ertragslage der Stadt ist eine Anpassung der Hebesätze
konsequent und unvermeidlich. Die Erhöhung der Grundsteuern A und B leisten im
Übrigen einen Beitrag zur Verbesserung der Finanzrechnung, da sich der
Liquiditätszufluss ebenfalls erhöht.
Die Erhöhung der
Hebesätze der Grundsteuern ist im Entwurf der Haushaltssatzung 2015, die im
Dezember 2014 im Rat eingebracht wird,
vorgesehen. Da die Haushaltssatzung 2015 voraussichtlich erst im Februar 2015
verabschiedet wird, tritt die Haushaltssatzung nach Abschluss des Verfahrens
bei der Kommunalaufsicht frühestens im April 2015 in Kraft. Da zu diesem
Zeitpunkt die Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2015 auf Basis der
bisherigen Steuersätze bereits versandt worden wären, müsste dann für jeden
einzelnen Steuerpflichtigen ein Änderungsbescheid erlassen werden. Abgesehen
davon, dass ab 2015 ein neues Bescheiderstellungsverfahren eingesetzt wird, und
um die mit dem Versand von Änderungsbescheiden verbundenen Mehraufwendungen
(Erstellung, Kuvertierung/Versand der Bescheide, Portokosten, usw.) zu
vermeiden, wird vorgeschlagen, die Steuersätze bereits vor Beginn des
Haushaltsjahres 2015 durch den Erlass einer eigenständigen Hebesatzsatzung
festzusetzen.
Anlage
Satzung
über
die Festsetzung der Steuersätze für Grund- und Gewerbesteuern
in der Stadt Emmerich am Rhein
(Hebesatzsatzung)
Aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation
in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
vom 19.Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878),
sowie § 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I
S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes In der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) hat
der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am _____________ folgende Hebesatzsatzung beschlossen:
§ 1
Die Steuersätze
für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe
(Grundsteuer A) auf 250
v.H.
1.2 für
die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 440
v.H.
2. Gewerbesteuer auf 425
v.H.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Mehrertrag ab Haushaltsjahr 2015 bei Produkt 1.100.16.01.01, Sachkonten
40110000 und 40120100 sowie ab 2016 Verbesserung der Ertragssituation bei der
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Johannes Diks
Bürgermeister