Betreff
Entscheidung über die Einrichtung eines Ortsaussschusses im Ortsteil Elten - im Wege der 8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein - durch die Bürgerinnen und Bürger der Stadt, hier: Antrag Nr. XVI/2014 der CDU-Fraktion
Vorlage
01 - 16 0171/2014
Art
Antrag

Beschlussvorschlag

 

1.    Der Rat beschließt, die Entscheidung über die Einrichtung eines Ortsausschusses im Ortsteil Elten – im Wege der 8. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein – durch die Bürgerinnen und Bürger der Stadt

2.    Der Rat beauftragt die Verwaltung die Durchführung vorzubereiten.

Dem Rat sind in seiner Sitzung nächsten Sitzung am 03.12.2014 die Terminierung (Tag des Bürgerentscheides) zur Beschlussfassung sowie der detaillierte Verfahrensablauf zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

 

 

Begründung:

Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung –GO Reformgesetz- vom 09.10.2007 wurde der Ratsbürgerentscheid eingeführt. Gem. § 26 Abs. 1 Satz 2  GO NRW  kann der Rat mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.

 

Prüfung der Zulässigkeit

Zu prüfen ist die Frage, ob der vorliegende Antrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

§ 26 Abs. 1 S. 3 GO NRW enthält einen Verweis auf den „Negativkatalog“ des § 26 Abs. 5 GO NRW, so dass sich auch ein Ratsbürgerentscheid nicht mit Fragestellungen befassen darf, die der Delegierung auf die Bürger gesetzlich entzogen sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid über die Frage der Bildung eines Ortausschusses (Bezirksausschusses) anstatt des seit jeher vorgehaltenen Ortsvorstehers in einem Gemeindebezirk (Elten) gegebenenfalls dem Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GO NRW unterfällt, weil es sich möglicherwiese um eine Angelegenheit der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung handelt. Die Auswertung der hierzu vorliegenden Rechtsprechung, insbesondere des rechtskräftigen Münsteraner Urteils (VG Münster, Urt. v. 06.03.2009, Az. 1 K 2121/08), welches die Festlegung der Zahl der Beigeordneten nicht als Anwendungsfall des § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GO NRW führt zu dem Ergebnis, dass ein Ratsbürgerentscheid über die künftige Bildung eines Ortsausschuss in Elten nicht am Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO NRW scheitern würde.  

 

Fraglich ist, welche Voraussetzungen an einen entsprechenden Beschlussantrag zu stellen sind, insbesondere, ob bereits in dem Antrag der CDU- Fraktion zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheids sämtliche Elemente enthalten sein müssen, die später in der Abstimmungsinformation (sog. Abstimmungsheftchen, vgl. § 8 Abs. 5 der Satzung  der Stadt Emmerich am Rhein vom 04.10.2005 zur Durchführung von Bürgerentscheiden) abgebildet werden. Konkret stellt sich die Frage, ob in dem vorgenannten Antrag bereits die Komponenten „Fragestellung“, „Begründung“ und „Kostenschätzung“ enthalten sein müssen.

 

Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 S. 1 GO NRW, auf den verwiesen wird, gibt an, dass ein Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden, die zur Entscheidung bringende Frage sowie eine Begründung enthalten muss (die Kostenschätzung der Verwaltung wird nicht genannt, diese ist in § 26 Abs. 2 S. 6 GO NRW enthalten; der Verweis dorthin ist in § 26 Abs. 1 S. 3 GO NRW unterblieben). Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss also bei einem Ratsbürgerentscheid die Schriftlichkeit gewahrt sein und die Fragestellung nebst Begründung enthalten sein. Das bedeutet, dass im Augenblick der Entscheidung diese Elemente gegeben sein müssen, dem Bürger also vor seiner Abstimmung hinreichend klar sein muss, welche Fragestellung er mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten hat. Dies wird sich unzweifelhaft aus den zur Verfügung zu stellenden Abstimmungsinformationen, vgl. erneut § 8 Abs. 5 der Satzung  der Stadt Emmerich am Rhein vom 04.10.2005 zur Durchführung von Bürgerentscheiden, ergeben. Dies spräche insgesamt dafür, dass die zur Entscheidung zu bringende Frage bei der Ratsabstimmung bezogen auf das „ob“ eines Ratsbürgerentscheides noch nicht vollständig ausformuliert sein müsste. Man könnte also den Antrag zur Beschlussfassung stellen, dass zum Thema „Einrichtung eines Ortausschusses in Elten“ ein Ratsbürgerentscheid durchgeführt werden möge.

 

 Gegen diese Auslegung spricht allerdings, dass auch die Ratsmitglieder bei ihrer Entscheidung, ob ein Ratsbürgerentscheid durchgeführt werden soll, in Kenntnis darüber gesetzt werden sollen, welchen konkreten Inhalt die Fragestellung aufweisen soll. Die Rechtsprechung erachtet die Fragestellung als absolutes Kernelement von Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheiden. Das OVG NRW hat stets darauf abgestellt, dass der Text der Fragestellung hinreichend bestimmt sein muss. Denn durch den Text der Fragestellung wird der Entscheidungsgegenstand konkret festgelegt, der aus der Entscheidungskompetenz des Rates herausgelöst werden soll, OVG NRW, Urt. v. 23.04.2002, Az. 15 A 5594/00. Ein abstimmendes Ratsmitglied muss mithin bei der Frage, ob ein Ratsbürgerentscheid durchgeführt werden soll, die exakte Fragestellung kennen. Dies um prüfen bzw. beurteilen zu können, ob eine solche Fragestellung überhaupt die Zulässigkeitsanforderungen erfüllt und in dieser Form an die Bürger weitergegeben werden kann/soll.

 

Auch wenn es im vorliegenden Fall ein wenig „sperrig“ ausfällt, weil die Hauptsatzungs-änderung konkret aufzulisten ist, spricht vieles dafür, dass bereits der Antrag auf Beschließung eines Ratsbürgerentscheids die konkrete Fragestellung beinhalten sollte (dies wird inzident durch die Tatbestände der gerichtlichen Entscheidungen VG Minden, Urt. v. 15.11.2012, Az. 2 K 2607/11 sowie VG Köln, Urt. v. 03.04.2014, Az. 4 K 1161/14 gestützt); gleiches gilt für die Begründung.

 

Die „Kostenschätzung“ gem. § 26 Abs. 2 S. 6 GO NRW nimmt zwar nicht an der Verweisung in § 26 Abs. 1 S. 3 GO NRW teil, doch wird vertreten, dass dieser Umstand lediglich ein redaktioneller Fehler sei, also ein gesetzgeberisches Versehen darstelle, vgl. dazu Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Stand: März 2014, § 26 Ziffer II.3. Dies wird damit begründet, dass der Bürger mit Kenntnis der Kostenfolge erst in die Lage versetzt werde, eine verantwortliche Entscheidung über die zu stellen Frage zu treffen und dabei können nicht danach differenziert werden, ob Ausgangspunkt der Bürgerentscheidung die Initiative des Rates oder der Bürger sei. Dem ist zuzustimmen, wenngleich Zweifel dahingehend angemeldet werden könnten, ob dies bereits im Stadium des Antrages auf Beschließung eines Ratsbürgerentscheides gilt. Vorliegend sind die Ratsmitglieder auch bereits über die Kosten beider Varianten informiert, so dass diese Information ggf. entbehrlich wäre.

 

Der vorliegende Antrag der CDU-Fraktion beinhaltet alle Komponenten (Fragestellung, Begründung und auch Kostenschätzung) und entspricht den normativen Anforderungen.

 

 

Beschlussfassung

Der Rat beschließt  mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. Es müssen folglich 24 Entscheidungsträger für den Antrag votieren. Der Bürgermeister stimmt in dieser Angelegenheit mit.

 

 

Verfahren Durchführung

Die Durchführung des Ratsbürgerentscheides richtet sich nach der Verordnung des Innenministeriums NRW zur Durchführung eines Bürgerentscheides und der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Emmerich am Rhein. Die Details zum Verfahrensablauf werden dem Rat in seiner Sitzung am 03.12.2014 zugeleitet.

 

Abstimmungsergebnis

Die Frage des Bürgerentscheids ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Bürger beträgt.

In der Stadt Emmerich am Rhein sind rund. 25.700 Bürgerinnen und Bürger abstimmungsberechtigt. Folglich müsste die Antwort auf die Frage der Abstimmung von mindestens 20 % der Abstimmungsberechtigten (rd. 5140 Abstimmungsberechtigte) getragen werden. Anderenfalls ist der Ratsbürgerentscheid gescheitert und unverbindlich. Der Rat müsste sich der Thematik erneut annehmen.

 

Kosten

Die für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides anfallenden Kosten sind mit ca. 15.000 Euro zu beziffern.

 

 

 

 

 

Sachverhalt :

 

sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Mittel i. H. v. 15.000 € müssten zusätzlich bereitgestellt werden.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister