Beschlussvorschlag
1.
Der Rat beschließt, die Entscheidung über die
Einrichtung eines Ortsausschusses im Ortsteil Elten – im Wege der 8. Änderung
der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein – durch die Bürgerinnen und Bürger
der Stadt
2.
Der Rat beauftragt die Verwaltung die Durchführung
vorzubereiten.
Dem Rat sind in
seiner Sitzung nächsten Sitzung am 03.12.2014 die Terminierung (Tag des
Bürgerentscheides) zur Beschlussfassung sowie der detaillierte Verfahrensablauf
zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
Begründung:
Mit
dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung –GO Reformgesetz- vom
09.10.2007 wurde der Ratsbürgerentscheid eingeführt. Gem. § 26 Abs. 1 Satz
2 GO NRW
kann der Rat mit einer Mehrheit
von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine
Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.
Prüfung
der Zulässigkeit
Zu
prüfen ist die Frage, ob der vorliegende Antrag den gesetzlichen Anforderungen
entspricht.
§ 26
Abs. 1 S. 3 GO NRW enthält einen Verweis auf den „Negativkatalog“ des § 26 Abs.
5 GO NRW, so dass sich auch ein Ratsbürgerentscheid nicht mit Fragestellungen
befassen darf, die der Delegierung auf die Bürger gesetzlich entzogen sind. In
diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Bürgerbegehren bzw.
Bürgerentscheid über die Frage der Bildung eines Ortausschusses
(Bezirksausschusses) anstatt des seit jeher vorgehaltenen Ortsvorstehers in
einem Gemeindebezirk (Elten) gegebenenfalls dem Ausschlusstatbestand des § 26
Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GO NRW unterfällt, weil es sich möglicherwiese um eine
Angelegenheit der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung handelt. Die
Auswertung der hierzu vorliegenden Rechtsprechung, insbesondere des
rechtskräftigen Münsteraner Urteils (VG Münster, Urt. v. 06.03.2009, Az. 1 K
2121/08), welches die Festlegung der Zahl der Beigeordneten nicht als
Anwendungsfall des § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GO NRW führt zu dem Ergebnis, dass
ein Ratsbürgerentscheid über die künftige Bildung eines Ortsausschuss in Elten
nicht am Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO NRW scheitern würde.
Fraglich
ist, welche Voraussetzungen an einen entsprechenden Beschlussantrag zu stellen
sind, insbesondere, ob bereits in dem Antrag der CDU- Fraktion zur Durchführung
eines Ratsbürgerentscheids sämtliche Elemente enthalten sein müssen, die später
in der Abstimmungsinformation (sog. Abstimmungsheftchen, vgl. § 8 Abs. 5 der
Satzung der Stadt Emmerich am Rhein vom
04.10.2005 zur Durchführung von Bürgerentscheiden) abgebildet werden. Konkret
stellt sich die Frage, ob in dem vorgenannten Antrag bereits die Komponenten
„Fragestellung“, „Begründung“ und „Kostenschätzung“ enthalten sein müssen.
Der
Wortlaut des § 26 Abs. 2 S. 1 GO NRW, auf den verwiesen wird, gibt an, dass ein
Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden, die zur Entscheidung bringende
Frage sowie eine Begründung enthalten muss (die Kostenschätzung der Verwaltung
wird nicht genannt, diese ist in § 26 Abs. 2 S. 6 GO NRW enthalten; der Verweis
dorthin ist in § 26 Abs. 1 S. 3 GO NRW unterblieben). Nach dem Wortlaut des
Gesetzes muss also bei einem Ratsbürgerentscheid die Schriftlichkeit
gewahrt sein und die Fragestellung nebst Begründung enthalten sein. Das
bedeutet, dass im Augenblick der Entscheidung diese Elemente gegeben sein
müssen, dem Bürger also vor seiner Abstimmung hinreichend klar sein muss,
welche Fragestellung er mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten hat. Dies wird sich
unzweifelhaft aus den zur Verfügung zu stellenden Abstimmungsinformationen,
vgl. erneut § 8 Abs. 5 der Satzung der
Stadt Emmerich am Rhein vom 04.10.2005 zur Durchführung von Bürgerentscheiden,
ergeben. Dies spräche insgesamt dafür, dass die zur Entscheidung zu bringende
Frage bei der Ratsabstimmung bezogen auf das „ob“ eines Ratsbürgerentscheides
noch nicht vollständig ausformuliert sein müsste. Man könnte also den Antrag
zur Beschlussfassung stellen, dass zum Thema „Einrichtung eines Ortausschusses
in Elten“ ein Ratsbürgerentscheid durchgeführt werden möge.
Gegen
diese Auslegung spricht allerdings, dass auch die Ratsmitglieder bei ihrer
Entscheidung, ob ein Ratsbürgerentscheid durchgeführt werden soll, in Kenntnis
darüber gesetzt werden sollen, welchen konkreten Inhalt die Fragestellung
aufweisen soll. Die Rechtsprechung erachtet die Fragestellung als absolutes
Kernelement von Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheiden. Das OVG NRW hat stets
darauf abgestellt, dass der Text der Fragestellung hinreichend bestimmt sein
muss. Denn durch den Text der Fragestellung wird der Entscheidungsgegenstand
konkret festgelegt, der aus der Entscheidungskompetenz des Rates herausgelöst
werden soll, OVG NRW, Urt. v. 23.04.2002, Az. 15 A 5594/00. Ein abstimmendes
Ratsmitglied muss mithin bei der Frage, ob ein Ratsbürgerentscheid durchgeführt
werden soll, die exakte Fragestellung kennen. Dies um prüfen bzw. beurteilen zu
können, ob eine solche Fragestellung überhaupt die Zulässigkeitsanforderungen
erfüllt und in dieser Form an die Bürger weitergegeben werden kann/soll.
Auch
wenn es im vorliegenden Fall ein wenig „sperrig“ ausfällt, weil die
Hauptsatzungs-änderung konkret aufzulisten ist, spricht vieles dafür, dass bereits
der Antrag auf Beschließung eines Ratsbürgerentscheids die konkrete
Fragestellung beinhalten sollte (dies wird inzident durch die Tatbestände der
gerichtlichen Entscheidungen VG Minden, Urt. v. 15.11.2012, Az. 2 K 2607/11
sowie VG Köln, Urt. v. 03.04.2014, Az. 4 K 1161/14 gestützt); gleiches gilt für
die Begründung.
Die
„Kostenschätzung“ gem. § 26 Abs. 2 S. 6 GO NRW nimmt zwar nicht an der
Verweisung in § 26 Abs. 1 S. 3 GO NRW teil, doch wird vertreten, dass dieser
Umstand lediglich ein redaktioneller Fehler sei, also ein gesetzgeberisches
Versehen darstelle, vgl. dazu Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Stand:
März 2014, § 26 Ziffer II.3. Dies wird damit begründet, dass der Bürger mit
Kenntnis der Kostenfolge erst in die Lage versetzt werde, eine verantwortliche
Entscheidung über die zu stellen Frage zu treffen und dabei können nicht danach
differenziert werden, ob Ausgangspunkt der Bürgerentscheidung die Initiative
des Rates oder der Bürger sei. Dem ist zuzustimmen, wenngleich Zweifel
dahingehend angemeldet werden könnten, ob dies bereits im Stadium des Antrages
auf Beschließung eines Ratsbürgerentscheides gilt. Vorliegend sind die
Ratsmitglieder auch bereits über die Kosten beider Varianten informiert, so
dass diese Information ggf. entbehrlich wäre.
Der
vorliegende Antrag der CDU-Fraktion beinhaltet alle Komponenten (Fragestellung,
Begründung und auch Kostenschätzung) und entspricht den normativen
Anforderungen.
Beschlussfassung
Der
Rat beschließt mit einer Mehrheit von
2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine
Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet. Es müssen folglich
24 Entscheidungsträger für den Antrag votieren. Der Bürgermeister stimmt in
dieser Angelegenheit mit.
Verfahren
Durchführung
Die
Durchführung des Ratsbürgerentscheides richtet sich nach der Verordnung des
Innenministeriums NRW zur Durchführung eines Bürgerentscheides und der Satzung
zur Durchführung von Bürgerentscheiden der Stadt Emmerich am Rhein. Die Details
zum Verfahrensablauf werden dem Rat in seiner Sitzung am 03.12.2014 zugeleitet.
Abstimmungsergebnis
Die
Frage des Bürgerentscheids ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit
mindestens 20 % der Bürger beträgt.
In der
Stadt Emmerich am Rhein sind rund. 25.700 Bürgerinnen und Bürger
abstimmungsberechtigt. Folglich müsste die Antwort auf die Frage der Abstimmung
von mindestens 20 % der Abstimmungsberechtigten (rd. 5140
Abstimmungsberechtigte) getragen werden. Anderenfalls ist der
Ratsbürgerentscheid gescheitert und unverbindlich. Der Rat müsste sich der
Thematik erneut annehmen.
Kosten
Die
für die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides anfallenden Kosten sind mit
ca. 15.000 Euro zu beziffern.
Sachverhalt :
sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Mittel i. H. v. 15.000 €
müssten zusätzlich bereitgestellt werden.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
Johannes Diks
Bürgermeister