hier: 1. Änderungssatzung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt
die 1. Änderungssatzung der Satzung über Aufwandsentschädigung und
Auslagenersatz für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Emmerich am Rhein rückwirkend zum 1. Januar 2014.
Sachdarstellung :
Nach § 12 Abs. 6
Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (FSHG) können ehrenamtliche Angehörige der
Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten,
eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Ob und in welcher Höhe eine
Aufwandsentschädigung gezahlt wird, steht somit im Ermessen der Gemeinde. Dabei
ist aber zu berücksichtigen, dass der zu bestimmende Personenkreis über den
eigentlichen Einsatz – und Übungsdienst hinaus zusätzliche Freizeit im
Interesse der Sicherstellung des gemeindlichen Brandschutzes opfert.
In der Vergangenheit haben sich einige
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein bereit
erklärt das Löschbootpatent (Behördenpatent) zu erwerben. Diese Ausbildung ist
mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden. Die Ausbildung zum Erwerb
des Behördenpatentes erstreckt sich über einen Zeitraum von 30 Monaten.
Hierin enthalten sind:
- 12 Monate theoretische Ausbildung bei der Wasserschutzpolizei (18 Einheiten â 6 h)
- Praktische Ausbildungsabschnitte Streckenfahrten (22 Einheiten â 5 h)
Manöverfahrten (19 Einheiten â 5 h)
- Erwerb des Sprechfunkzeugnisses Schulschiff
Rhein ( 3 Einheiten â 8 h)
- Patentlehrgang Schulschiff
Rhein (15 Einheiten â 8 h)
- Ausbildung / Erwerb Radarpatent Schulschiff
Rhein ( 3 Einheiten â 8 h)
Gemäß § 12 Abs. 6 FSHG ist für diejenigen
ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen eine Aufwandsentschädigung möglich, die
regelmäßig über das übliche Maß hinaus einen besonderen Dienst verrichten.
Das geforderte übliche Maß kann als Menge
angesehen werden, die zur angemessenen
Bewältigung von Schadens- und Großschadensereignissen erforderlich ist. Hierzu zählen auch Aus- und Fortbildungen,
Gebäude -und Materialpflege sowie Übungen und Einsätze. Als Grundlage hierfür
dient die Grundausbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ca. 230 Stunden umfasst.
Dagegen ist die Ausbildung zum Erwerb
des Löschbootpatentes deutlich
aufwendiger. Wie oben abgebildet werden in 481 Stunden theoretische und
praktische Ausbildungsabschnitte an unterschiedlichen Einsatzorten abgewickelt.
Die darüber hinaus geforderte Regelmäßigkeit wird über den Zeitraum von 2,5
Jahren erbracht.
Um das Löschbootpatent zu erlangen ist somit
ein weit überdurchschnittlicher, zeitlicher sowie ein sehr hoher persönlicher und
materieller Einsatz erforderlich, der den normalen Feuerwehrdienst deutlich
überschreitet. Aus diesem Grund, sollte seitens der Stadt Emmerich am Rhein dem
Patentinhaber eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,- Euro gezahlt werden.
Diese Entschädigung ist weder ein Gehalt noch ein Ehrensold. Sie ist vielmehr
ein Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen, die während der
Ausbildungszeit entstanden sind. Die Höhe der Aufwandentschädigung muss
angemessen festgelegt werden. Betrachtet man die 481 Stunden in Zusammenhang
mit den 500,- Euro, ergibt sich ein „rechnerischer Stundensatz“ von etwa 1,04
Euro und ist somit nicht überhöht.
Im Mai dieses Jahres haben drei Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehr das Behördenpatent erfolgreich erworben. Dieser
freiwillige Einsatz soll mit der entsprechenden Zahlung einer
Aufwandsentschädigung ausgeglichen werden.
Anlage 1
1.
Änderungssatzung vom xx.xx.xxxx zur Satzung über Aufwandsentschädigung und
Auslagenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Emmerich am Rhein
Gemäß § 12 Absatz 6 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NRW 1998, Seite
122) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV NRW Seite
474) und des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1998, Seite 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19.12.2013 (GV NRW, Seite 878) in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des FSHG
hast der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx.
folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 1 erhält folgende Ergänzung :
Abs. 1 Satz 2 vor dem Doppelpunkt
bzw. bestandene Prüfung:.
Abs. 1 zusätzlicher Spiegelpunkt nach
Gerätewart / Gerätewartin
·
Erwerb des
Löschbootpatentes
Artikel 2
§ 2 erhält folgende Ergänzung:
§2
Höhe der Aufwandsentschädigung
Der bisherige Text wird der Abs. 1.
Zusätzlich wird folgender Abs. 2 hinzugefügt:
(2)
Die
Aufwandsentschädigung für die Ausbildung zum Erwerb des Behördenpatentes
Löschbootpatent)
beträgt 500,00 €.
Artikel 3
§ 3 wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:
(3)
Die
Zahlung der Aufwandentschädigung für den Erwerb des Behördenpatentes
(Löschbootpatent) erfolgt als Einmalzahlung.
Artikel 4
Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 1.
Januar 2014 in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2014 vorgesehen.
Produkt: 1.100.02.03.01, Sachkonto 54110000
.
Leitbild :
Die Maßnahme wird von den
Zielen des Leitbildes nicht berührt.
Johannes Diks
Bürgermeister