Betreff
Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein,
hier: 1. Änderungssatzung
Vorlage
06 - 16 0181/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung über Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein rückwirkend zum 1. Januar 2014.

 

Sachdarstellung :

 

Nach § 12 Abs. 6 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (FSHG) können ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, eine Aufwandsentschädigung erhalten.

 

Ob und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, steht somit im Ermessen der Gemeinde. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der zu bestimmende Personenkreis über den eigentlichen Einsatz – und Übungsdienst hinaus zusätzliche Freizeit im Interesse der Sicherstellung des gemeindlichen Brandschutzes opfert.

 

In der Vergangenheit haben sich einige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein bereit erklärt das Löschbootpatent (Behördenpatent) zu erwerben. Diese Ausbildung ist mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden. Die Ausbildung zum Erwerb des Behördenpatentes erstreckt sich über einen Zeitraum von 30 Monaten.

Hierin enthalten sind:

 

-       12 Monate theoretische Ausbildung bei der Wasserschutzpolizei      (18 Einheiten â 6 h)

-       Praktische Ausbildungsabschnitte                  Streckenfahrten          (22 Einheiten â 5 h)

Manöverfahrten            (19 Einheiten â 5 h)

-       Erwerb des Sprechfunkzeugnisses                Schulschiff Rhein       (  3 Einheiten â 8 h)

-       Patentlehrgang                                                Schulschiff Rhein       (15 Einheiten â 8 h)

-       Ausbildung / Erwerb Radarpatent                   Schulschiff Rhein       (  3 Einheiten â 8 h)

 

Gemäß § 12 Abs. 6 FSHG ist für diejenigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen eine Aufwandsentschädigung möglich, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus einen besonderen Dienst verrichten.

 

Das geforderte übliche Maß kann als Menge angesehen werden,  die zur angemessenen Bewältigung von Schadens- und Großschadensereignissen erforderlich ist.  Hierzu zählen auch Aus- und Fortbildungen, Gebäude -und Materialpflege sowie Übungen und Einsätze. Als Grundlage hierfür dient die Grundausbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen,  die ca. 230 Stunden umfasst.

Dagegen ist die Ausbildung zum Erwerb des  Löschbootpatentes deutlich aufwendiger. Wie oben abgebildet werden in 481 Stunden theoretische und praktische Ausbildungsabschnitte an unterschiedlichen Einsatzorten abgewickelt. Die darüber hinaus geforderte Regelmäßigkeit wird über den Zeitraum von 2,5 Jahren erbracht.

 

Um das Löschbootpatent zu erlangen ist somit ein weit überdurchschnittlicher, zeitlicher sowie ein sehr hoher persönlicher und materieller Einsatz erforderlich, der den normalen Feuerwehrdienst deutlich überschreitet. Aus diesem Grund, sollte seitens der Stadt Emmerich am Rhein dem Patentinhaber eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,- Euro gezahlt werden. Diese Entschädigung ist weder ein Gehalt noch ein Ehrensold. Sie ist vielmehr ein Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen, die während der Ausbildungszeit entstanden sind. Die Höhe der Aufwandentschädigung muss angemessen festgelegt werden. Betrachtet man die 481 Stunden in Zusammenhang mit den 500,- Euro, ergibt sich ein „rechnerischer Stundensatz“ von etwa 1,04 Euro und ist somit nicht überhöht.

 

Im Mai dieses Jahres haben drei Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr das Behördenpatent erfolgreich erworben. Dieser freiwillige Einsatz soll mit der entsprechenden Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeglichen werden.

 


 

Anlage 1

 

1. Änderungssatzung vom xx.xx.xxxx zur Satzung über Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein

 

 

Gemäß § 12 Absatz 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NRW 1998, Seite 122) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV NRW Seite 474) und des § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1998, Seite 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW, Seite 878) in Verbindung mit § 12 Absatz 5 des FSHG hast der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx. folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

§ 1 erhält folgende Ergänzung :

 

Abs. 1 Satz 2 vor dem Doppelpunkt

bzw. bestandene Prüfung:.

 

Abs. 1 zusätzlicher Spiegelpunkt nach Gerätewart / Gerätewartin

·         Erwerb des Löschbootpatentes

 

Artikel 2

 

§ 2 erhält folgende Ergänzung:

§2

Höhe der Aufwandsentschädigung

 

Der bisherige Text wird der Abs. 1.

 

Zusätzlich wird folgender Abs. 2 hinzugefügt:

 

(2)        Die Aufwandsentschädigung für die Ausbildung zum Erwerb des Behördenpatentes

Löschbootpatent) beträgt 500,00 €.

 

Artikel 3

 

§ 3 wird um folgenden Abs. 3 ergänzt:

 

(3)        Die Zahlung der Aufwandentschädigung für den Erwerb des Behördenpatentes 

     (Löschbootpatent) erfolgt als Einmalzahlung.

 

Artikel 4

 

Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2014 vorgesehen. Produkt: 1.100.02.03.01, Sachkonto 54110000

 

.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister