hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Bürgerbeteiligung
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich der
Grundstücke Gemarkung Emmerich, Flur 9, Flurstück 398 tlw. sowie Flur 11,
Flurstücke 76, 81, 92, 93 ,99, 100, 155 tlw., 174, 175, 401, 402, 434 und 435,
gelegen am nordwestlichen Abschnitt der Straße Tackenweide einen Bebauungsplan
aufzustellen.
Das
Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung E 11/2 -Tackenweide / Nordwest- und wird unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a Baugesetzbuch als
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Die Verfahrensgebietsgrenze ist
in der Planunterlage „Verfahrensgebiet“ mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungsplankonzeptes
in der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu
veranlassen.
Sachdarstellung :
a) Planungsanlass
Angesichts der stark
angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen aus Krisengebieten nach Deutschland
sind die Kommunen aktuell mit der Problematik der zeitnahen Unterbringung der
auf sie gemäß § 50 Asylverfahrensgesetz landesintern verteilten Flüchtlinge und
Asylbewerber nach deren Entlassung aus den Aufnahmeeinrichtungen der
Bundesländer konfrontiert.
Der Gesetzgeber
bereitet derzeit unter der Prognose einer Zuwanderungszahl von mehr als 200 000
Flüchtlingen in diesem Jahr eine Novellierung des Baugesetzbuches vor, mit der
die planungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen zur Unterbringung von
Flüchtlingen und Asylbewerbern bei dem derzeitigen Bedarfsdruck erweitert
werden soll. Dies vor dem Hintergrund, dass insbesondere in den Ballungszentren
mit bereits angespanntem Wohnungsmarkt kein zusätzlicher Wohnraum in
ausreichendem Umfang verfügbar ist und dass eine Nutzung von anderen Flächen
und Einrichtungen häufig an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit scheitert.
Hiermit soll den Kommunen zeitlich begrenzt ein erweiterter Handlungsspielraum
für eine kurzfristige Schaffung zusätzlicher öffentlicher
Unterbringungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Grundsätzlich soll hierbei der
einschlägigen Rechtsprechung gefolgt werden, nach der zur planungsrechtlichen
Zulässigkeit der immissionsrechtliche Schutzanspruch der wohnähnlichen Nutzung
in solchen Einrichtungen erfüllt sein muss und Nutzungskonflikte in Bezug auf
bestehende emittierende Nachbarnutzungen nicht hervorgerufen werden.
Die Problematik der
Unterbringung einer erneuten Welle von Asylbewerbern trifft auch auf die Stadt
Emmerich am Rhein zu. Bereits zu Beginn der 1990er Jahren bestand für die Stadt
Emmerich am Rhein das Erfordernis, zusätzliche Unterkünfte für die damals
vermehrt zugewanderten Flüchtlinge und Asylbewerber zu schaffen. Seinerzeit hat
die Stadt auf der Grundlage erweiterter Zulässigkeitsbestimmungen am Rande des
Industrie-/ Gewerbebereiches an der Tackenweide Wohncontainer aufstellen
lassen, die ursprünglich im Bereich der Straße An der Schleuse auf einer Fläche
ohne Erweiterungsmöglichkeiten angesiedelt waren. Hiermit einher ging im
Folgenden eine Vergrößerung dieser Unterbringungseinrichtungen durch Errichtung
eines durch einen Investor auf einer Nachbarfläche errichteten und durch die
Stadt Emmerich am Rhein angemieteten Heimgebäudes sowie den späteren Austausch
der Container durch einen gewerbehallenähnlichen Bau mit Einteilung in
Aufenthalts- und Sozialräume.
Nachdem ab Anfang
der 2000er Jahre die Zahl der Asylbewerber stetig zurückgegangen war, wurde die
in städtischem Eigentum stehende Unterkunft an der Tackenweide zuletzt zur
Unterbringung Obdachloser genutzt, um die für diesen Personenkreis zuvor
vorgehaltenen Räumlichkeiten im sonstigen Stadtgebiet infolge mangelhafter
Zustände aufzugeben. Mit dem aktuell angestiegenen erneuten
Unterbringungsbedarf von Flüchtlingen stellt sich für die Stadt Emmerich am
Rhein wiederum das Problem fehlender sozialer Unterkünfte. Auch wenn der akute
Bedarf bislang teilweise mit der Anmietung von freien Wohnungen befriedigt
werden konnte, ist die Kapazität verfügbarer oder kurzfristig generierbarer
Unterbringungsplätze im Emmericher Stadtbereich bereits ausgeschöpft. Die
Einrichtungen an der Tackenweide sind inzwischen wieder vollständig belegt.
Darüber hinaus sind kurzfristig noch weitere Zuweisungen von Flüchtlingen und
Asylbewerbern zu prognostizieren. Somit besteht für die Stadt Emmerich am Rhein
ein Handlungsbedarf kurz- und mittelfristig zusätzliche
Unterbringungseinrichtungen zu schaffen.
Hierzu bietet das
städtische Gelände der bestehenden Unterkünfte an der Tackenweide infolge noch
vorhandener Freiflächenanteile die Möglichkeiten gewisser baulicher
Erweiterungen. Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des gültigen
Bebauungsplanes E 10/4 -Dechant-Sprünken-Straße- und ist dort zum Teil als
öffentliche Grünfläche, zum Teil als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Sport- und Freizeiteinrichtungen“ festgesetzt. Da die bei Errichtung der
Vorhaben seinerzeit in Anspruch genommenen Ausnahmebestimmungen nicht mehr
gelten, ergibt sich für eine bauliche Erweiterung ein Planungsbedarf. Hierin
ist auch nachzuweisen, dass die mit der Unterbringung von Personen an diesem
Standort verbundene wohnähnliche Nutzung keinen unzulässigen Immissionen aus den
benachbarten Gewerbebetrieben ausgesetzt wird.
Für den angrenzenden
Gewerbebereich auf der Ostseite der Tackenweide setzt der Bebauungsplan E 10/4
Industriegebiete (GI) nach § 9 BauNVO fest, die bezüglich ihrer zulässigen
Emissionspotentiale in Hinblick auf die nächst gelegenen Wohnsiedlungsbereiche
gegliedert sind. Faktisch sind hier aber keine Industriegebiete entstanden.
Aktuell sind im betroffenen Bereich ausschließlich nicht erheblich belästigende
Gewerbebetriebe anzutreffen, wie sie in Gewerbegebieten (GE) nach § 8 BauNVO
zulässig sind. Insofern ist der Gebietscharakter von dem planungsrechtlichen
Ansatz eines Industriegebietes in ein Gewerbegebiet gekippt. Vorhandene
schutzwürdige Nutzungen (Wohnen) im Plangebiet selbst sowie im unmittelbaren
Umfeld verhindern darüber hinaus für die Zukunft eine Ansiedlung
industriegebietstypischer Betriebe. Insofern besteht auch hier ein
planungsrechtlicher Handlungsbedarf, dem einerseits zur planungsrechtlichen
Anpassung an die vorhandene Nutzungssituation, andererseits aber auch der
Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Konflikte zwischen dem Schutzanspruch
der Sozialunterkünfte und der zukünftigen gewerblichen Nutzung im
Nachbarbereich nachgekommen werden soll.
b) Planungsziel
Mit der Aufstellung
eines neuen Bebauungsplanes sollen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerbern und Obdachlosen eine
planungsrechtliche Anpassung an die bestehende Nutzung der vorhandenen
Sozialunterkünfte betrieben werden und eine Voraussetzung für eine Erweiterung
dieser Einrichtungen geschaffen werden. Darüber hinaus soll für den
benachbarten Gewerbebereich mit einer Herabstufung der Festsetzung von
Industriegebieten nach § 9 BauNVO in Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO den
tatsächlichen Gegebenheiten infolge der Ansiedlung ausschließlich nicht
erheblich belästigender Gewerbebetriebe Rechnung getragen werden.
c) Geplante planungsrechtliche Festsetzungen
Der gesamte Gewerbebereich nördlich der Netterdenschen Straße ist im
Bebauungsplan E 10/4 zum westlich gelegenen zentralen Wohnsiedlungsbereich
des Emmericher Stadtgebietes durch eine durchgängige Grünflächenfestsetzung mit
bis zu 120 Tiefe getrennt. Diese Bauleitplanung dient der notwendigen
Abstandwahrung zwischen Gewerbe und Wohnen zur Vermeidung
immissionsschutzrechtlicher Nutzungskonflikte, ohne eine konkrete Ausgestaltung
dieser Grünflächen festzusetzen. In diesen Grünzug eingebettet ist das Gelände
der bestehenden Asylanten- und Obdachlosenunterkünfte an der Tackenweide.
Hierfür soll der neue Bebauungsplan E 11/2 ein Sondergebiet der Zweckbestimmung
„Unterkünfte für Flüchtlinge, Asylbewerber und Obdachlose“ festsetzen. Da diese
Nutzung keine Ausdehnung der Gewerbenutzung in Richtung Wohnsiedlungsbereich
bewirkt, bleiben die bisherigen Schutzabstände gewahrt. Darüber hinaus liegt
zwischen dem nächst gelegenen Wohnbereich an der Sternstraße und der
Bebauungsplangrenze noch eine im Mittel 170 m tiefe Landwirtschaftsfläche.
Die bestehenden Unterkunftsgebäude an der Tackenweide sind gegen die sich
anschließenden Freiflächen durch Baum- und Strauchpflanzungen abgegrenzt. Um
deren abschottende Wirkung gegenüber der benachbarten Außenbereichswohn- und
-gewerbenutzung an der Hohen Sorge zu sichern, wird die bisherige
Grünflächenfestsetzung um das SO-Gebiet erhalten.
Für die an die östliche Straßenseite der Tackenweide anschließenden,
bisher als GI-Gebiete festgesetzten Gewerbeflächen soll in Anpassung an die
bestehenden Verhältnisse im vollständig realisierten Gewerbebereich die
Festsetzung von GE-Gebieten erfolgen.
Zur Sicherung der
Schutzansprüche der wohnähnlichen Nutzung im Sondergebiet, die denen einer
Wohnnutzung im Mischgebiet gleichzusetzen sind, soll eine Gliederung der
GE-Gebiete durch Festsetzung der
Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen nach Abstandliste zum Abstandserlass NRW
2007 vorgenommen werden.
Etwaige Erschädigungsansprüche nach dem Zweiten Abschnitt des
Baugesetzbuches aus den veränderten Planfestsetzungen sind für die Betriebe,
die die sich bietenden planungsrechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft
haben wegen Zeitablaufs zu verneinen. Für die Gewerbehalle Tackenweide 21-23
besteht hingegen eine Baugenehmigung für einen industriegebietstypischen
Betrieb (Kunststoffbeschichtung von Metallen und Aluminium). Das Objekt wird am
Markt angeboten, so dass eine Nutzungsänderung zu erwarten ist. Da im Rahmen
des hierzu erforderlichen bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens die
Nutzungskonflikte aus der beantragten Nutzungsänderung in Bezug auf die
Schutzansprüche benachbarter sensibler Nutzungen zu berücksichtigen sind, wird
jede Nachnutzung der Halle, die der bestehenden Baugenehmigung nicht 1 : 1
entspricht, auf einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb im Sinne des
§ 8 BauNVO hinaus laufen, so dass auch hier keine etwaigen
Entschädigungsansprüche durch den Grundstückseigentümer vorgetragen werden
können.
Im Rahmen der Planaufstellung sind die artenschutzrechtlichen Belange
zu prüfen. Es wird erwartet, dass hierbei infolge der Lage innerhalb einer
geschlossen Ortschaft sowie der nahezu vollständigen Bebauung des Planbereiches
keine Verbotstatbestände aufgedeckt werden oder durch Ersatzmaßnahmen zu
überwinden sind.
Ferner sind die Einwirkungen aus den Immissionen aus dem Betrieb der
benachbarten Speditionen an der Hohen Sorge sowie aus landwirtschaftlichen
Betrieben im weiteren Umfeld auf das Plangebiet im Planverfahren abzuarbeiten.
d) Ausgleichsbedarf
Im derzeitigen Freibereich des Geländes der Sozialunterkünfte befindet
sich neben überwiegender Rasen- und Wiesennutzung auch eine flächenhafte
Grünstruktur in Form einer Baum- und Strauchpflanzung am westlichen und
südlichen Grundstücksrand. Durch Festsetzung als öffentliche Grünfläche wird
deren Erhalt weitgehend gesichert.
Gemäß den Vorschriften des § 13a BauGB gilt ein Eingriff in Natur und
Landschaft im Rahmen des Planverfahrens als bereits ausgeglichen. Innerhalb der
Sondergebietsfestsetzung steht nordwestlich der städtischen Halle ein größerer
Baum, der der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein unterliegen müsste.
Sofern dessen Erhalt bei einer baulichen Erweiterung der Unterkunftsbauten
gefährdet sein sollte, so würde hier die Ersatzregelung der Baumschutzsatzung
greifen.
e) Erfüllung der Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der
Innenentwicklung
Das Bebauungsplanverfahren betrifft das Gelände der bestehenden
Sozialunterkünfte im Eckbereich Tackenweide / Duirlinger Straße sowie einen
bereits vollständig realisierten Gewerbebereich auf gegenüber liegenden
Straßenseite der Tackenweide. Die Planung bezieht sich somit auf einen bereits
bestehenden Siedlungsbereich und dient im Wesentlichen einer Nachverdichtung.
Daher soll von den Möglichkeiten der Aufstellung eines Bebauungsplanes der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB Gebrauch gemacht werden.
Die Fläche des Verfahrensgebietes umfasst rd. 34.400 qm. Im
Bebauungsplan soll in den GE-Gebieten sowie im Sondergebiet eine Gesamtgrundfläche
im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt etwa 21.200 qm festgesetzt werden.
Gemäß § 13a ab. 1 Nr. 2 BauGB darf ein Bebauungsplan bei der Festsetzung einer
Gesamtgrundfläche zwischen 20.0000 und 70.000 qm nur dann als Bebauungsplan der
Innenentwicklung mit den verfahrenserleichternden Bestimmungen des
beschleunigten Verfahrens aufgestellt werden, wenn er nach überschlägiger
Prüfung keine erheblichen Umweltauswirkungen vorbereitet.
Im vorliegenden Fall überplant der neue Bebauungsplan einen Teilbereich
des bestehenden Bebauungsplanes E 10/4, der bzgl. seiner Festsetzung
gewerblicher Nutzungen bereits vollständig realisiert ist. Der neue
Bebauungsplan E 11/2 bereitet keine Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer
UVP-Pflicht unterliegen, und eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter ist nicht zu erwarten. Da die
Planungsabsichten darüber hinaus in einer Reduzierung der bisher
planungsrechtlich zulässigen, von den angesiedelten Gewerbebetrieben jedoch
nicht ausgenutzten immissionsrechtlichen Störungsgraden auf den betroffenen
Gewerbegrundstücken bestehen, kann davon ausgegangen werden, dass die Planung
keine erheblichen Umweltauswirkungen gegenüber der bestehenden Situation
bewirken wird. Es ist daher zu erwarten, dass die im Rahmen des weiteren
Verfahrens noch beizubringende formelle Vorprüfung des Einzelfalles nach § 2
Abs. 4 Satz 4 BauGB keine Hinderungsgründe für die Durchführung eines
Bebauungsplanverfahrens nach § 13 a BauGB aufdecken wird. Andernfalls kann
während der Verfahrensabwicklung ohne Weiteres auch noch eine Umstellung auf
ein normales Aufstellungsverfahren erfolgen.
f) Anpassung des Flächennutzungsplanes nach
Bebauungsplanaufstellung
Das Verfahrensgebiet
E 11/2 ist im Flächennutzungsplan der Stadt Emmerich am Rhein als gewerbliche
Baufläche und Grünfläche dargestellt. Da sich die geplante
Sondergebietsfestsetzung insofern nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt,
soll der Flächennutzungsplan bei Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nach den
Bestimmungen § 13a BauGB unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege
der Berichtigung angepasst werden. Hierbei soll die bisherige Darstellung einer
Grünfläche für die im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebietsfläche
umgewandelt werden in Sonderbaufläche (SO) der Zweckbestimmung „Unterkünfte für
Flüchtlinge, Asylbewerber und Obdachlose“.
Zu 2)
Im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB sollte auf eine frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung nicht verzichtet werden, um eine umfangreiche
Vorabstimmung der Planung vor Erstellung des Offenlageentwurfes durchzuführen.
Verwaltungsseitig wird ein erhebliches Interesse an der Planung, insbesondere
von den betroffenen Eigentümern der Gewerbeflächen erwartet. Daher wird
vorgeschlagen, die Planungsziele im Rahmen einer Bürgerversammlung
vorzustellen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Ca. 5.000 € für
Einzelfallprüfung der Umweltauswirkungen nach § 2 Abs. 4 BauGB, Erstellung
Kartengrundlage und Untersuchungen zum Immissionsschutz aus benachbarten
gewerblichen Nutzungen
Die Mittel sind in
der Bedarfsanmeldung für den Haushalt 2015, Produkt: 1.100.09.01.01, noch nicht
berücksichtigt.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter