hier: Eingabe Nr. 21/2014 der Niederrhein-Destille Andre de Schrevel
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung
zur Kenntnis und lehnt die beantragte Beschilderung ab.
Sachdarstellung :
Im September 2014
ist durch den Antragsteller bereits eine entsprechende ungenehmigte
Beschilderung angebracht worden; nach Feststellung wurde diese durch die
Kommunalbetriebe entfernt.
Mit Datum vom
20.09.2014 wurde daraufhin durch die Niederrhein-Destille, Herrn A. de
Schrevel, eine Hinweisbeschilderung beantragt. Diese soll gem. der
Straßenverkehrsordnung in Form einer weiß/schwarzen Pfeilwegweisung zu Zielen
mit erheblicher Verkehrsbedeutung (Verkehrszeichen 432) ausgeführt werden.
Diese Beschilderung
ist abzulehnen.
Grundlage
Entsprechend der
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu VZ 432 (Wegweiser zu
innerörtlichen Zielen) sowie den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung
außerhalb von Autobahnen (RWB) gilt:
Innerörtliche Ziele, zu denen zu weisen
ratsam ist, können sowohl Ortsteile (z.B.
Parksiedlung, Innenstadt, Kurviertel), als auch öffentliche Anlagen und
Gebäude sein (z.B. Flughäfen, Bahnhof, Messegelände, Universität, Stadion,
Autohof)….. .
Zu privaten Unternehmen darf nur dann so
gewiesen werden, wenn das wegen besonders starkem auswärtigem Zielverkehr
dorthin unerlässlich ist und auch nur, wenn allgemeine Hinweise wie
„Industriegebiet Nord“ nicht ausreichen.
Abwägung
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Bei
der Niederrhein-Destille handelt es sich um einen Gewerbebetrieb. Dieser
verfügt nicht über einen besonders
starken auswärtigen Zielverkehr, der z.B. einem Stadion oder Bahnhof,
Flughafen gleichzusetzen ist.
Eine Hinweisbeschilderung ist somit nicht
zulässig.
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Die
Destille ist durchaus, wie im Antrag erwähnt, als Teil der touristischen
Palette Emmerichs zu bezeichnen. Auswärtige Besucher Emmerichs werden jedoch
durch das InfoCenterEmmerich und den dort ausliegenden Flyern der Brennerei
oder aber auch durch das Internet (www.niederrhein-destille.de) auf die Brennerei
aufmerksam. In beiden Fällen ist dies mit einer Routenbeschreibung verbunden.
Eine
Hinweisbeschilderung ist somit nicht notwendig.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Wegweisung nicht zulässig ist und eine nicht
genehmigungsfähige Werbeanlage im öffentlichen Straßenraum darstellen würde.
Die
Hinweisbeschilderung ist demzufolge abzulehnen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter