Betreff
Problem Stellplätze / Nutzungsänderung durch Bauantrag,
hier: Eingabe Nr. 25/2014 von Max Dalhuisen, Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 16 0198/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme (kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Anlass dieser Eingabe ist ein bereits im Juli 2014 durchgeführtes und positiv beschiedenes Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheides. Inhalt des Vorbescheides war die positive Beantwortung der Frage, ob der bislang in dem Gebäude Neuer Steinweg 13 im Erdgeschoss betriebene gastronomische Betrieb grundsätzlich in eine Wohnung umgenutzt werde dürfe. Der Bauvorbescheid enthielt darüber hinaus eine Nebenbestimmung, welche darauf hinwies, dass im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens auch die Frage der notwendigen Stellplätze für die zu schaffenden Wohneinheiten zu klären sei. Auch wenn diese Fragestellung nicht ausdrücklich Gegenstand des Vorbescheids-verfahrens war, sollte der Antragsteller im Rahmen einer bürgerfreundlichen Handlungsweise bereits zu diesem Zeitpunkt darüber informiert werden, dass der Nachweis von notwendigen Stellplätzen im Sinne von § 51 BauO NRW unter anderem eine zwingende Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Bauantrags darstellt.

Ergänzend hierzu ist der Antragsteller im Rahmen der Bauberatung durch einen Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde über Inhalt und Anforderungen des § 51 BauO NRW und der Rechtsverpflichtung, für jedes Bauvorhaben eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen nachzuweisen, ausführlich beraten worden.

Notwendige Stellplätze können auf eigenem, unter bestimmten Umständen auf fremden oder aber in den Bereichen, in denen eine Gemeinde per Satzung eine Ablösung von Stellplätzen zulässt, durch die Zahlung eines entsprechenden Ablösebetrages geleistet werden. Die beiden zuletzt genannten Möglichkeiten kommen nur nachrangig dann zur Anwendung, wenn der gesetzliche Nachweis nicht auf dem eigenen Grundstück erfolgen kann. Im konkreten Fall ist der Stellplatznachweis auf eigenem Grundstück – nämlich im Hofbereich des Grundstücks Neuer Steinweg 13, der über den Franz-Wolters-Platz anfahrbar ist (s. dazu auch die Anlage) -  möglich, so dass die Zahlung eines Ablösebetrages grundsätzlich nicht in Betracht kommt. 

Der gesetzliche Nachweis von notwendigen Stellplätzen hat gerade den Zweck, die öffentlichen Straßen von parkenden PKW der Anwohner freizuhalten. Nur wenn dieser Nachweis auf eigenem Grundstück nicht gelingt, soll mit Hilfe der Leistung der Ablösesumme der Gemeinde ermöglicht werden, den öffentlichen Parkraum, der durch die Zulassung des Bauvorhabens ggf. verloren geht, an einer anderen Stelle zu schaffen.

Die Forderung einer Ablösesumme ist aufgrund dieser Situation daher im konkreten Verfahren keine Option für die Stadt Emmerich am Rhein und somit auch kein weiterer Kostenfaktor für den Antragsteller.

Das Einzelhandelskonzept, welches ein städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt und dem Bereich des Bauplanungsrechts zuzuordnen ist, ist kein Instrument, durch welches die zwingenden Vorschriften des Bauordnungsrechts – hier die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen – ausgehebelt werden können. Es handelt sich hierbei um Instrumente mit unterschiedlichem Regelungsgehalt und unterschiedlicher Rechtsqualität.

Um dem Antragsteller zur Realisierung seines Bauwunsches zu verhelfen, liegt es an ihm selbst, kurzfristig den gemäß Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Bauantrag zu stellen und die notwendigen Unterlagen und Nachweise beizubringen, damit ihm schnellstmöglich die Baugenehmigung und somit das Recht zur Realisierung seines Bauvorhabens erteilt werden kann.

 

Die in diesem Schreiben angesprochene grundsätzliche Problematik der Beseitigung von Leerständen in der Innenstadt einerseits und in Folge einer beabsichtigten Nachnutzung ggfs. erforderliche Stellplatznachweis andererseits stellt in der Tat des öfteren ein Problem dar. Die Verwaltung prüft derzeit, inwieweit hierzu Lösungen gefunden werden können, insbesondere für Problemzonen in der Innenstadt, wie z. B. der Steinstraße. Dies wird u. a. auch ein Thema im Zuge des ohnehin in Erarbeitung befindlichen Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) sein.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter