hier: Eingabe Nr. 25/2014 von Max Dalhuisen, Emmerich am Rhein
Kenntnisnahme
(kein Beschluss)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Anlass dieser Eingabe ist ein bereits im Juli
2014 durchgeführtes und positiv beschiedenes Verfahren auf Erteilung eines
Bauvorbescheides. Inhalt des Vorbescheides war die positive Beantwortung der
Frage, ob der bislang in dem Gebäude Neuer Steinweg 13 im Erdgeschoss
betriebene gastronomische Betrieb grundsätzlich in eine Wohnung umgenutzt werde
dürfe. Der Bauvorbescheid enthielt darüber hinaus eine Nebenbestimmung, welche
darauf hinwies, dass im Rahmen des noch durchzuführenden
Baugenehmigungsverfahrens auch die Frage der notwendigen Stellplätze für die zu
schaffenden Wohneinheiten zu klären sei. Auch wenn diese Fragestellung nicht
ausdrücklich Gegenstand des Vorbescheids-verfahrens war, sollte der
Antragsteller im Rahmen einer bürgerfreundlichen Handlungsweise bereits zu
diesem Zeitpunkt darüber informiert werden, dass der Nachweis von notwendigen
Stellplätzen im Sinne von § 51 BauO NRW unter anderem eine zwingende
Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Bauantrags darstellt.
Ergänzend hierzu ist der Antragsteller im
Rahmen der Bauberatung durch einen Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde
über Inhalt und Anforderungen des § 51 BauO NRW und der Rechtsverpflichtung,
für jedes Bauvorhaben eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen nachzuweisen,
ausführlich beraten worden.
Notwendige Stellplätze können auf eigenem,
unter bestimmten Umständen auf fremden oder aber in den Bereichen, in denen
eine Gemeinde per Satzung eine Ablösung von Stellplätzen zulässt, durch die
Zahlung eines entsprechenden Ablösebetrages geleistet werden. Die beiden
zuletzt genannten Möglichkeiten kommen nur nachrangig dann zur Anwendung, wenn
der gesetzliche Nachweis nicht auf dem eigenen Grundstück erfolgen kann. Im
konkreten Fall ist der Stellplatznachweis auf eigenem Grundstück – nämlich im
Hofbereich des Grundstücks Neuer Steinweg 13, der über den Franz-Wolters-Platz
anfahrbar ist (s. dazu auch die Anlage) -
möglich, so dass die Zahlung eines Ablösebetrages grundsätzlich nicht in
Betracht kommt.
Der gesetzliche Nachweis von notwendigen
Stellplätzen hat gerade den Zweck, die öffentlichen Straßen von parkenden PKW
der Anwohner freizuhalten. Nur wenn dieser Nachweis auf eigenem Grundstück
nicht gelingt, soll mit Hilfe der Leistung der Ablösesumme der Gemeinde
ermöglicht werden, den öffentlichen Parkraum, der durch die Zulassung des
Bauvorhabens ggf. verloren geht, an einer anderen Stelle zu schaffen.
Die Forderung einer Ablösesumme ist aufgrund
dieser Situation daher im konkreten Verfahren keine Option für die Stadt
Emmerich am Rhein und somit auch kein weiterer Kostenfaktor für den
Antragsteller.
Das Einzelhandelskonzept, welches ein
städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt und
dem Bereich des Bauplanungsrechts zuzuordnen ist, ist kein Instrument, durch
welches die zwingenden Vorschriften des Bauordnungsrechts – hier die Bauordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen – ausgehebelt werden können. Es handelt sich
hierbei um Instrumente mit unterschiedlichem Regelungsgehalt und
unterschiedlicher Rechtsqualität.
Um dem Antragsteller zur Realisierung seines
Bauwunsches zu verhelfen, liegt es an ihm selbst, kurzfristig den gemäß
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Bauantrag zu stellen
und die notwendigen Unterlagen und Nachweise beizubringen, damit ihm schnellstmöglich
die Baugenehmigung und somit das Recht zur Realisierung seines Bauvorhabens
erteilt werden kann.
Die in diesem Schreiben angesprochene
grundsätzliche Problematik der Beseitigung von Leerständen in der Innenstadt
einerseits und in Folge einer beabsichtigten Nachnutzung ggfs. erforderliche
Stellplatznachweis andererseits stellt in der Tat des öfteren ein Problem dar.
Die Verwaltung prüft derzeit, inwieweit hierzu Lösungen gefunden werden können,
insbesondere für Problemzonen in der Innenstadt, wie z. B. der Steinstraße.
Dies wird u. a. auch ein Thema im Zuge des ohnehin in Erarbeitung befindlichen
Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) sein.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter