Betreff
Neufassung der Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
70 - 16 0206/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt,

  1. die Begründung zum Erlass der Neufassung der Entwässerungssatzung zur   Kenntnis zu nehmen  und
  2. die mit Anlage 2 gekennzeichnete Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich  am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Am 16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW 2013, S. 133 ff.). Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW a. F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt.

 

Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen – SüwVO Abw – GV NRW 2013, S. 602ff. - hier bezeichnet als SüwVO Abw 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.

 

In der Ratssitzung am 16.7.2013 wurde nach Vorbereitung durch den  Betriebsausschuss in seiner Sitzung am 13.6.2013 der Gesetzesänderung des Landeswassergesetztes NRW vom 16.3.2013 Rechnung getragen, und die Aufhebung der zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Fristensatzung und die entsprechende Änderung der Entwässerungssatzung beschlossen. Die geplante Rechtsverordnung trat erst am 9.11.2013 in Kraft. Zu den Sitzungen zum Jahreswechsel 2013 lag daher noch keine Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vor.

 

Anfang Dezember 2013 legte der Städte- und Gemeindebund eine Mustersatzung unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung des Landeswassergesetzes NRW und der neuen Rechtsverordnung SüwVO Abw vor.

 

Die Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein wurde durch diverse Gesetzesänderung immer wieder durch Nachtragssatzungen angepasst und weicht inzwischen in Reihenfolge und Formulierung von der Mustersatzung ab. Um auch zukünftige Anpassungen leichter und übersichtlich durchführen zu können, ist eine Neufassung der Entwässerungssatzung in direkter Anlehnung an die Mustersatzung sinnvoll.

In der Anlage 1 zu dieser Vorlage sind die Mustersatzung, die aktuelle Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein und die geplante Neufassung nebeneinander dargestellt.

Die Mustersatzung auf der linken Seite in schwarzer Schriftfarbe,

die aktuelle Satzung in der Mitte in blauer Schriftfarbe und

die Neufassung auf der rechten Seite. Der Text in blauer Schrift sind Regelungen, die bereits in der zurzeit gültigen Satzung getroffen wurden, aber nicht in der Mustersatzung stehen Die gelb hinterlegten Passagen sind Neuregelungen, die nicht in der Mustersatzung stehen und auch bisher in der aktuellen Satzung nicht enthalten sind.

 

Zum überwiegenden Teil werden die Formulierungen aus der Mustersatzung übernommen.

Zu den geänderten Paragraphen im Einzelnen:

 

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

       Nr. 6 c)       wird aus der bisherigen Satzung übernommen, da anders als in der

       Nr. 7 b)       Mustersatzung, gemäß Ratsbeschluss vom 10.12.2013 die  Grund-
       Nr. 8            stücksanschlussleitungen und die Pumpenschächte und deren

                           technische Ausrüstung der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet

                           wurden.

                           .

 

 

§ 7 Begrenzung des Benutzungsrechtes

 

       Absatz 3     verweist auf die Anlage1 und wird aus der bisherigen Satzung un-

                           verändert übernommen. Die Mustersatzung sieht hier prinzipiell
                           eigene Regelungen vor. Die bisherige Anlage 1 der Satzung wird
                           auch in die Neufassung übernommen. Wegen des hohen Industrie-

                           anteils im städtischen Abwasser ist die Beibehaltung der Anlage 1
                            sinnvoll.

       Absatz 7     wird aus der bisherigen Satzung übernommen. Ursächlich ist, wie

    unter Absatz 3, der hohe Anteil von Großeinleitern in Emmerich Die

    bestehende Regelung hat sich als zweckmäßig erwiesen.

       Absatz 8     Die bisherige Regelung ist sinnvoll, da sie zum Zweck der

                           Gebührenermittlung benötigt wird.

 

 

§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang

 

       Absatz 4,    werden aus der bisherigen Satzung übernommen, da sie sich als

       Absatz 6     zweckmäßig erwiesen haben. Zum einen wird Handlungsspielraum

       Absatz 9     für unvorhergesehene atypisch Sonderfälle geschaffen. Zum anderen

                           werden explizite Verhaltens- und Verfahrensregeln vorgegeben.

 

 

§ 12 Besondere Bestimmungen für die Druckentwässerung

      

       Absatz 1     werden aus der bisherigen Satzung übernommen. Sie legen die

       Absatz 2     rechtliche Grundlage für Kleinpumpstationen einheitlich fest, da diese

       Absatz 3     als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage z.T. auf privaten

                           Grundstücken errichtet sind und werden. Auch die seiner Zeit durch

                           den Rat der Stadt Emmerich eingeführte Entschädigungsregelung für

                           Grundstücke mit Pumpstation ist beibehalten worden, so das hier die

                           alte Formulierung übernommen wurde.

 

 

§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen

      

       Absatz 1     wird dahingehend ergänzt, dass eine zusätzliche Anschlussleitung

kostenpflichtig ist, da die Anschlussleitung ansonsten grundsätzlich als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage kostenfrei ist. 

       Absatz 2     wird um die Möglichkeit der Baulasteintragung, die sich in der

                           Praxis bewährt hat, erweitert.

       Absatz 10 verweist wie bisher auf die Beitrags- und die Gebührensatzung.

 

 

§ 14 Zustimmungsverfahren

      

       Absatz 2 Satz 2 

                           wird aus der bisherigen Satzung übernommen, da so die

                           örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden können.

 

 

§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

 

       Absatz 6     Die Vorlageverpflichtung für neu errichtete und wesentliche geänderte

                           Abwasseranlagen wird aus der bisherigen Satzung übernommen.

                           Darüberhinaus wird festgelegt, dass für bereits bestehende Anlagen

                           die Möglichkeit besteht die Vorlage der Prüfbescheinigung zu

                           verlangen.

 

 

§ 17 Abwasseruntersuchungen

 

       Absatz 3     Dieser Absatz wird zusätzlich in die Satzung zur Klarstellung mit

                           aufgenommen. Der Industrie- und Gewerbeanteil im Abwasser der

                           Stadt Emmerich am Rhein ist, wie bereits oben erläutert, sehr hoch.

                            Er ergibt sich daher häufig die Notwendigkeit, eine Beprobung zur

                           Ermittlung von Schadstoffparametern oder zu Gebührenzwecken

                           durchzuführen. In der Regel geschieht dies stets aus der homo-

                           genisierten Probe. Doch auch andere Verfahren werden in der

                           Praxis verwendet. Es dient der Klarheit und Rechtssicherheit, wenn

                           die homogenisierte Probe einheitlich festgeschrieben wird.

 

 

§ 19 Haftung

 

       Absatz 1     wird zusätzlich um den letzten Satz aus der bisherigen Satzung

                           ergänzt. Hierdurch wird eine Haftungsweitergabe im Falle einer

                           schuldhaften Fehleinleitung ermöglicht.

 

Die Betriebsleitung schlägt  vor, dem Rat zu empfehlen, die als Anlage 2 gekennzeichnete Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein  zu beschließen.

 

Johannes Diks

Bürgermeister