Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt,
- die Begründung zum Erlass der Neufassung
der Entwässerungssatzung zur Kenntnis zu nehmen und
- die mit Anlage 2 gekennzeichnete
Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Am
16.03.2013 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV NRW
2013, S. 133 ff.). Durch diese Änderung wurde insbesondere der § 61 a LWG NRW
a. F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine
Rechtsverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt.
Diese
Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasserleitungen –
SüwVO Abw – GV NRW 2013, S. 602ff. - hier bezeichnet als SüwVO Abw 2013) wurde
am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen. Sie ist am 09.11.2013 in
Kraft getreten.
In
der Ratssitzung am 16.7.2013 wurde nach Vorbereitung durch den Betriebsausschuss in seiner Sitzung am
13.6.2013 der Gesetzesänderung des Landeswassergesetztes NRW vom 16.3.2013
Rechnung getragen, und die Aufhebung der zu diesem Zeitpunkt noch gültigen
Fristensatzung und die entsprechende Änderung der Entwässerungssatzung
beschlossen. Die geplante Rechtsverordnung trat erst am 9.11.2013 in Kraft. Zu
den Sitzungen zum Jahreswechsel 2013 lag daher noch keine Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes vor.
Anfang
Dezember 2013 legte der Städte- und Gemeindebund eine Mustersatzung unter
Berücksichtigung der Gesetzesänderung des Landeswassergesetzes NRW und der
neuen Rechtsverordnung SüwVO Abw vor.
Die
Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein wurde durch diverse
Gesetzesänderung immer wieder durch Nachtragssatzungen angepasst und weicht
inzwischen in Reihenfolge und Formulierung von der Mustersatzung ab. Um auch
zukünftige Anpassungen leichter und übersichtlich durchführen zu können, ist
eine Neufassung der Entwässerungssatzung in direkter Anlehnung an die
Mustersatzung sinnvoll.
In
der Anlage 1 zu dieser Vorlage sind die Mustersatzung, die aktuelle
Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein und die geplante Neufassung
nebeneinander dargestellt.
Die
Mustersatzung auf der linken Seite in schwarzer Schriftfarbe,
die
aktuelle Satzung in der Mitte in blauer Schriftfarbe und
die
Neufassung auf der rechten Seite. Der Text in blauer Schrift sind Regelungen,
die bereits in der zurzeit gültigen Satzung getroffen wurden, aber nicht in der
Mustersatzung stehen Die gelb hinterlegten Passagen sind Neuregelungen, die
nicht in der Mustersatzung stehen und auch bisher in der aktuellen Satzung
nicht enthalten sind.
Zum
überwiegenden Teil werden die Formulierungen aus der Mustersatzung übernommen.
Zu
den geänderten Paragraphen im Einzelnen:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Nr. 6 c) wird aus der bisherigen Satzung übernommen, da anders als in
der
Nr. 7 b) Mustersatzung, gemäß Ratsbeschluss vom 10.12.2013 die Grund-
Nr. 8 stücksanschlussleitungen und die Pumpenschächte und deren
technische Ausrüstung
der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet
wurden.
.
§ 7 Begrenzung des
Benutzungsrechtes
Absatz 3 verweist auf die Anlage1 und wird aus der bisherigen Satzung un-
verändert übernommen.
Die Mustersatzung sieht hier prinzipiell
eigene
Regelungen vor. Die bisherige Anlage 1 der Satzung wird
auch in die
Neufassung übernommen. Wegen des hohen Industrie-
anteils im
städtischen Abwasser ist die Beibehaltung der Anlage 1
sinnvoll.
Absatz 7 wird aus der bisherigen Satzung übernommen. Ursächlich ist, wie
unter Absatz 3, der hohe Anteil von Großeinleitern
in Emmerich Die
bestehende Regelung hat sich als zweckmäßig
erwiesen.
Absatz 8 Die bisherige Regelung ist sinnvoll, da sie zum Zweck der
Gebührenermittlung
benötigt wird.
§ 9 Anschluss- und Benutzungszwang
Absatz 4, werden aus der bisherigen Satzung übernommen, da sie sich als
Absatz 6 zweckmäßig erwiesen haben. Zum einen wird Handlungsspielraum
Absatz 9 für unvorhergesehene atypisch Sonderfälle geschaffen. Zum
anderen
werden explizite
Verhaltens- und Verfahrensregeln vorgegeben.
§ 12 Besondere Bestimmungen für die
Druckentwässerung
Absatz 1 werden aus der bisherigen Satzung übernommen. Sie legen die
Absatz 2 rechtliche Grundlage für Kleinpumpstationen einheitlich fest, da
diese
Absatz 3 als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage z.T. auf
privaten
Grundstücken
errichtet sind und werden. Auch die seiner Zeit durch
den Rat der Stadt
Emmerich eingeführte Entschädigungsregelung für
Grundstücke mit
Pumpstation ist beibehalten worden, so das hier die
alte Formulierung
übernommen wurde.
§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen
Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass eine zusätzliche
Anschlussleitung
kostenpflichtig
ist, da die Anschlussleitung ansonsten grundsätzlich als Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage kostenfrei ist.
Absatz 2 wird um die Möglichkeit der Baulasteintragung, die sich in der
Praxis bewährt hat,
erweitert.
Absatz 10 verweist wie bisher auf die Beitrags- und die Gebührensatzung.
§ 14 Zustimmungsverfahren
Absatz 2 Satz 2
wird aus der
bisherigen Satzung übernommen, da so die
örtlichen
Gegebenheiten berücksichtigt werden können.
§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen
Absatz 6 Die Vorlageverpflichtung für neu errichtete und wesentliche
geänderte
Abwasseranlagen wird
aus der bisherigen Satzung übernommen.
Darüberhinaus wird
festgelegt, dass für bereits bestehende Anlagen
die Möglichkeit
besteht die Vorlage der Prüfbescheinigung zu
verlangen.
§ 17 Abwasseruntersuchungen
Absatz 3 Dieser Absatz wird zusätzlich in die Satzung zur Klarstellung mit
aufgenommen. Der
Industrie- und Gewerbeanteil im Abwasser der
Stadt Emmerich am
Rhein ist, wie bereits oben erläutert, sehr hoch.
Er ergibt sich daher häufig die Notwendigkeit,
eine Beprobung zur
Ermittlung von
Schadstoffparametern oder zu Gebührenzwecken
durchzuführen. In der
Regel geschieht dies stets aus der homo-
genisierten Probe.
Doch auch andere Verfahren werden in der
Praxis verwendet. Es
dient der Klarheit und Rechtssicherheit, wenn
die homogenisierte
Probe einheitlich festgeschrieben wird.
§ 19 Haftung
Absatz 1 wird zusätzlich um den letzten Satz aus der bisherigen Satzung
ergänzt. Hierdurch
wird eine Haftungsweitergabe im Falle einer
schuldhaften
Fehleinleitung ermöglicht.
Die Betriebsleitung schlägt vor, dem Rat zu empfehlen, die als Anlage 2 gekennzeichnete Entwässerungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein zu beschließen.
Johannes Diks
Bürgermeister