Betreff
Förderung in Kindertagespflege gem. § 23 SGB VII Erhöhung der Vergütungssätze sowie eine pauschalierte Vergütung für Tagespflegepersonen
Vorlage
05 - 16 0227/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Fördersätze für Tagespflegepersonen ab dem 01.01.2015 wie folgt zu erhöhen:

  • Erhöhung des Stundensatzes von 4,00 € auf 4,50 €
  • Vergütung bei besonderen Betreuungszeiten (früh morgens und Abendstunden) mit 5,50 €/Std.
  • Anpassung des Stundensatzes bei der Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf von 5,00 € auf 5,50 €.
  • Vergütung von Nachtstunden mit 2,00 € / Std.

 

Sachdarstellung :

 

 

I. Grundlagen:

Die Kindertagespflegeperson erhält gem. § 23 SGB VIII eine laufende Geldleistung, die

  1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
  2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung nach Maßgabe von Absatz 2a des § 23 SGB VIII
  3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
  4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung

umfasst.

Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

 

Soll der Beitrag leistungsgerecht ausgestaltet werden, so muss neben der   

-       Erziehung, Bildung, Betreuung und Förderung der Kinder,

-       der selbständigen Organisation des Betreuungsalltages,

auch die notwendigerweise zu leistende mittelbare Arbeit wie

-       die Durchführung von Elterngesprächen,

-       die Vor- und Nachbereitung,

-        administrative Aufgaben,

-       die Zusammenarbeit mit den Eltern, anderen Tagespflegepersonen und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und

-       die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen

berücksichtigt werden.

Die Kindertagespflege stellt ein gleichrangiges Angebot im Vergleich zu den Kindertageseinrichtungen dar (§ 24 SGB VIII). Auch haben Eltern das Recht zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen (§ 3a KiBiz).

Damit die Kindertagespflege ein gleichrangiges Angebot darstellen kann, muss eine leistungsgerechte Vergütung vor allem in ihrer Höhe, aber auch in der konkreten Ausgestaltung so ausgelegt sein, dass es für Tagespflegepersonen attraktiv ist, diese Tätigkeit auch langfristig auszuüben und dass neue Tagespflegepersonen angeworben werden können. Nur so kann die Tagespflege im System der Kinderbetreuung dauerhaft eingebettet werden und somit einen wichtigen Beitrag leisten, Betreuungsplätze für Kinder bereit zu stellen.

Die Kindertagespflege erfährt in Emmerich gute Akzeptanz. Viele Eltern wünschen diese Betreuungsform aufgrund der familienähnlichen Strukturen und der kleineren Gruppengrößen oder zur Abdeckung von kitaergänzender Betreuung.

Um den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung zu erfüllen und dabei auf eine Qualitätssicherung in der Kindertagespflege zu bauen ist eine Anpassung der finanziellen Regelung für diesen Bereich erforderlich.

 

II. Schilderung des Sachverhalts:

 

In der soeben erfolgten Reform des Kinderbildungsgesetzes (01.08.2014) wurde eine Zuzahlung an die Tagespflegeperson ausgeschlossen (§ 23 KiBiz). Das Zuzahlungsverbot gilt für alle Verträge, die ab dem 01.08.2014 geschlossen wurden. Aufgrund dessen erfolgte in etlichen Städten eine Erhöhung des Stundensatzes. Auch seitens der Emmericher Tagesmütter gab es regelmäßig Anfragen bzgl. einer Erhöhung der Stundensätze und einer Pauschalauszahlung.

Die letzte Erhöhung der Vergütungssätze in Emmerich erfolgte mit Beschluss vom 12.06.2008 (ausgenommen Zahlungen bei besonderem Förderbedarf ab 01.01.2014 - JHA Sitzung vom 09.01.2014).

Seitens der Landesregierung sowie der kommunalen Spitzenverbände gibt es bisher keine Empfehlungen für die Kommunen über die Höhe der Vergütung für die Tagespflegepersonen. Dies obliegt der Entscheidung der örtlichen Jugendämter.

Pauschalauszahlungen bzw. Kombinationen von Pauschal- und Spitzabrechnungen (in Einzelfällen) erfolgen mittlerweile in allen umliegenden Städten und Kreisen (Geldern, Goch, Kevelaer, Stadt Kleve, Kreis Kleve, Stadt Wesel, Kreis Wesel, Kreis Viersen). Die Höhe der Stundensätze bewegt sich dort zwischen 4,30 € und 5,01 €.

Die Verwaltung schlägt unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts und dem nachvollziehbaren Interesse der Tagespflegepersonen auf eine leistungsgerechte Entlohnung eine Erhöhung der Entgelte für Tagespflegepersonen und Pauschalauszahlungen vor.

 

III. Lösungsvorschlag:

Derzeitige Regelung:

 

-       Tagespflegepersonen ohne Qualifikation erhalten 2,50 € pro Stunde

-       Tagespflegepersonen mit Qualifikation erhalten 4,00 € pro Stunde.

-       Tagespflege zu Frühdienstzeiten wird mit 5,00 € pro Stunde vergütet, wenn die Betreuung vor dem Schul- oder Kindergartenbeginn stattfindet

-       Eine Betreuung in den Nachtstunden (22.00-6.00 Uhr) wird mit einem Betrag von 2,00 € pro Stunde vergütet.

-       Kinderfrauen erhalten die gleichen Sätze

-       Bei Geschwisterkindern wird die Förderung für jedes Kind gewährt.

Zukünftige Regelung:

 

  • Erhöhung des Stundensatzes von 4,00 € auf 4,50 €
  • Vergütung bei besonderen Betreuungszeiten (früh morgens und Abendstunden) mit 5,50 €/Std.
  • Anpassung des Stundensatzes bei der Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf von 5,00 € auf 5,50 €.
  • Vergütung von Nachtstunden mit 2,00 € / Std.

Mit den laufenden Geldleistungen und den Erstattungen zur Unfall-, Renten,  Kranken- und Pflegeversicherung sind für die Stadt Emmerich am Rhein alle Aufwendungen der Kindertagespflegeperson abgegolten.

Die detaillierte Ausarbeitung der Förderrichtlinien erfolgt nach Beschlussfassung über die finanzielle Änderung, so dass die konkrete Ausgestaltung in einer der nächsten Sitzungen vorgestellt werden kann. Darin sollen auch Regelungen zu Fehl- und Ausfallzeiten enthalten sein.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Gegenüber dem laufenden Haushaltsjahr wird für das Haushaltsjahr 2015 eine Steigerung in Höhe von 90.000 € prognostiziert. Diese zusätzlichen Mittel wurden bisher im Haushaltsansatz für  2015 noch nicht berücksichtigt. Nach Beschluss des JHA müsste der Haushaltsansatz für 2015 von 380.000 € auf

470.000 € korrigiert werden.

Produkt: 1.100.06.01.01

 

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Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister