Beschlussvorschlag
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die Fördersätze für Tagespflegepersonen ab dem
01.01.2015 wie folgt zu erhöhen:
- Erhöhung des Stundensatzes von 4,00 €
auf 4,50 €
- Vergütung bei besonderen
Betreuungszeiten (früh morgens und Abendstunden) mit 5,50 €/Std.
- Anpassung des Stundensatzes bei der
Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf von 5,00 € auf 5,50 €.
- Vergütung von Nachtstunden mit 2,00 € /
Std.
Sachdarstellung :
I. Grundlagen:
Die
Kindertagespflegeperson erhält gem. § 23 SGB VIII eine laufende Geldleistung,
die
- die Erstattung angemessener Kosten, die
der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
- einen Betrag zur Anerkennung ihrer
Förderleistung nach Maßgabe von Absatz 2a des § 23 SGB VIII
- die Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung der Tagespflegeperson und
- die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und
Pflegeversicherung
umfasst.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes
bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson
ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der
Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu
berücksichtigen.
Soll der Beitrag
leistungsgerecht ausgestaltet werden, so muss neben der
-
Erziehung,
Bildung, Betreuung und Förderung der Kinder,
-
der
selbständigen Organisation des Betreuungsalltages,
auch die notwendigerweise zu leistende mittelbare Arbeit wie
-
die
Durchführung von Elterngesprächen,
-
die
Vor- und Nachbereitung,
-
administrative Aufgaben,
-
die
Zusammenarbeit mit den Eltern, anderen Tagespflegepersonen und Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe und
-
die
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen
berücksichtigt
werden.
Die
Kindertagespflege stellt ein gleichrangiges Angebot im Vergleich zu den
Kindertageseinrichtungen dar (§ 24 SGB VIII). Auch haben Eltern das Recht
zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung
stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen (§ 3a KiBiz).
Damit die Kindertagespflege
ein gleichrangiges Angebot darstellen kann, muss eine leistungsgerechte
Vergütung vor allem in ihrer Höhe, aber auch in der konkreten Ausgestaltung so
ausgelegt sein, dass es für Tagespflegepersonen attraktiv ist, diese Tätigkeit
auch langfristig auszuüben und dass neue Tagespflegepersonen angeworben werden
können. Nur so kann die Tagespflege im System der Kinderbetreuung dauerhaft
eingebettet werden und somit einen wichtigen Beitrag leisten, Betreuungsplätze
für Kinder bereit zu stellen.
Die
Kindertagespflege erfährt in Emmerich gute Akzeptanz. Viele Eltern wünschen
diese Betreuungsform aufgrund der familienähnlichen Strukturen und der
kleineren Gruppengrößen oder zur Abdeckung von kitaergänzender Betreuung.
Um den
Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung zu erfüllen und dabei auf eine
Qualitätssicherung in der Kindertagespflege zu bauen ist eine Anpassung der
finanziellen Regelung für diesen Bereich erforderlich.
II. Schilderung des Sachverhalts:
In der soeben
erfolgten Reform des Kinderbildungsgesetzes (01.08.2014) wurde eine Zuzahlung
an die Tagespflegeperson ausgeschlossen (§ 23 KiBiz). Das Zuzahlungsverbot gilt
für alle Verträge, die ab dem 01.08.2014 geschlossen wurden. Aufgrund dessen
erfolgte in etlichen Städten eine Erhöhung des Stundensatzes. Auch seitens der
Emmericher Tagesmütter gab es regelmäßig Anfragen bzgl. einer Erhöhung der
Stundensätze und einer Pauschalauszahlung.
Die letzte Erhöhung
der Vergütungssätze in Emmerich erfolgte mit Beschluss vom 12.06.2008
(ausgenommen Zahlungen bei besonderem Förderbedarf ab 01.01.2014 - JHA Sitzung
vom 09.01.2014).
Seitens der
Landesregierung sowie der kommunalen Spitzenverbände gibt es bisher keine
Empfehlungen für die Kommunen über die Höhe der Vergütung für die
Tagespflegepersonen. Dies obliegt der Entscheidung der örtlichen Jugendämter.
Pauschalauszahlungen
bzw. Kombinationen von Pauschal- und Spitzabrechnungen (in Einzelfällen)
erfolgen mittlerweile in allen umliegenden Städten und Kreisen (Geldern, Goch,
Kevelaer, Stadt Kleve, Kreis Kleve, Stadt Wesel, Kreis Wesel, Kreis Viersen).
Die Höhe der Stundensätze bewegt sich dort zwischen 4,30 € und 5,01 €.
Die Verwaltung
schlägt unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts und dem
nachvollziehbaren Interesse der Tagespflegepersonen auf eine leistungsgerechte
Entlohnung eine Erhöhung der Entgelte für Tagespflegepersonen und
Pauschalauszahlungen vor.
III. Lösungsvorschlag:
Derzeitige Regelung:
-
Tagespflegepersonen
ohne Qualifikation erhalten 2,50 € pro Stunde
-
Tagespflegepersonen
mit Qualifikation erhalten 4,00 € pro Stunde.
-
Tagespflege
zu Frühdienstzeiten wird mit 5,00 € pro Stunde vergütet, wenn die Betreuung vor
dem Schul- oder Kindergartenbeginn stattfindet
-
Eine
Betreuung in den Nachtstunden (22.00-6.00 Uhr) wird mit einem Betrag von 2,00 €
pro Stunde vergütet.
-
Kinderfrauen
erhalten die gleichen Sätze
-
Bei
Geschwisterkindern wird die Förderung für jedes Kind gewährt.
Zukünftige Regelung:
- Erhöhung des Stundensatzes von 4,00 €
auf 4,50 €
- Vergütung bei besonderen Betreuungszeiten
(früh morgens und Abendstunden) mit 5,50 €/Std.
- Anpassung des Stundensatzes bei der
Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf von 5,00 € auf 5,50 €.
- Vergütung von Nachtstunden mit 2,00 € /
Std.
Mit den laufenden
Geldleistungen und den Erstattungen zur Unfall-, Renten, Kranken- und Pflegeversicherung sind für die
Stadt Emmerich am Rhein alle Aufwendungen der Kindertagespflegeperson
abgegolten.
Die detaillierte
Ausarbeitung der Förderrichtlinien erfolgt nach Beschlussfassung über die
finanzielle Änderung, so dass die konkrete Ausgestaltung in einer der nächsten
Sitzungen vorgestellt werden kann. Darin sollen auch Regelungen zu Fehl- und
Ausfallzeiten enthalten sein.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Gegenüber
dem laufenden Haushaltsjahr wird für das Haushaltsjahr 2015 eine Steigerung in
Höhe von 90.000 € prognostiziert. Diese zusätzlichen Mittel wurden bisher im
Haushaltsansatz für 2015 noch nicht
berücksichtigt. Nach Beschluss des JHA müsste der Haushaltsansatz für 2015 von
380.000 € auf
470.000
€ korrigiert werden.
Produkt: 1.100.06.01.01
.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3.
Johannes Diks
Bürgermeister