hier: Antrag Nr. IX/2014 der BGE-Ratsfraktion
Beschlussvorschlag
1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt dem Antrag der
BGE-Ratsfraktion
nicht zu folgen und lehnt die
vorgeschlagene Änderung ab.
2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der Anlage 3
beigefügte
überarbeitete Satzung zum
Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich am
Rhein.
Sachdarstellung :
Die Fraktion BürgerGemeinschaft
Emmerich beantragt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich
a. Rh. (nachfolgend Baumschutzsatzung genannt) im § 6 „Ausnahmen und
Befreiungen“ um den Punkt i) zu ergänzen:
(Ausnahmen zu den
Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn ….)
„Bäume auf privaten
Flächen deren Höhe größer ist als Ihr Abstand zu Außenwänden von bestehenden,
zugelassenen Gebäuden mit Wohnungen.“
(betroffen sind).
Die vorgeschlagene
Änderung der Baumschutzsatzung würde dazu führen, dass sehr viele Bäume, die
bisher geschützt waren, nicht mehr geschützt sind.
Die genaueren
Auswirkungen der beantragten Änderung werden in der Anlage 2 grafisch
dargestellt. Es wurden um die Gebäude in verschiedenen Abständen ( 6, 10, 15,
20, 25, 30, > 30 m) farbige Flächen angelegt. Offensichtliche Nebengebäude
und Garagen, sowie öffentliche Gebäude und Flächen blieben dabei
unberücksichtigt.
Für den dunkelroten
Bereich von 0 bis 6 m um die Wohngebäude gilt die derzeitige Ausnahmeregelung
nach § 6.1 h. Danach können in diesem Streifen Bäume entnommen werden, die den
Stammumfang von 1,80 m unterschreiten. Bäume mit einem größeren Stammumfang
sind auch in diesen dunkelroten Streifen geschützt.
Die folgenden
farbigen Streifen verdeutlichen die Folgen der vorgeschlagenen
Satzungsänderung. Ein Spitzahorn kann z. B. eine Höhe von 30 m erreichen. Ein
solcher Baum wäre nach einer Satzungsänderung nur in den weiß dargestellten
Flächen langfristig und dauerhaft geschützt.
Weitere Wuchshöhen
für übliche geschützte Baumarten werden in der folgenden Tabelle angegeben.
Baumart |
Wuchshöhen |
||
|
Min |
|
Max |
Feldahorn |
3 |
|
20 m |
Hainbuche |
5 |
|
20 m |
Walnuss |
10 |
|
20 m |
Ginko biloba |
|
bis |
25 m |
Roßkastanie |
|
bis |
25 m |
Robine |
|
bis |
25 m |
Buche |
|
bis |
30 m |
Rotbuche |
|
bis |
30 m |
Esskastanie |
|
bis |
30 m |
Platane |
|
bis |
30 m |
Bergahorn |
20 |
|
30 m |
Spitzahorn |
20 |
|
30 m |
Sommerlinde |
20 |
|
30 m |
Winterlinde |
10 |
|
30 m |
Esche |
20 |
|
35 m |
Bergulme |
|
bis |
40 m |
Stieleiche |
20 |
|
40 m |
Amberbaum |
|
bis |
45 m |
Fazit:
Eine positive
Beschlussfassung im Sinne des BGE-Antrages würde dazu führen, dass in den
dichter besiedelten Bereichen des Stadtgebietes für einen Großteil der bislang
geschützten Bäume ein Anspruch auf Genehmigung zur Beseitigung dieser Bäume
besteht.
Damit würde die
wesentliche Zielsetzung der Baumschutzsatzung, nämlich der Schutz, insbesondere
von Großbäumen in den bebauten Bereichen, verfehlt. Von daher wäre in einem
solchen Fall zu überlegen, die Baumschutzsatzung abzuschaffen.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, diesem Antrag nicht zu folgen.
Im Rahmen der Bearbeitung
der vorgenannten Eingabe ist die bisherige Baumschutzsatzung verwaltungsseitig
ausführlich begutachtet worden. Im Sinne einer bürgerfreundlicheren und
gleichzeitig auch vereinfachten Anwendung dieser Satzung werden daher verschiedene inhaltliche Änderungen
als sinnvoll erachtet. Darüber hinaus bedarf es aufgrund verschiedener
Änderungen kommunalrechtlicher Vorschriften sowie ebenfalls diverser
Entwicklungen und Änderungen der naturschutz- und landschaftsrechtlichen
Vorschriften, auf denen die Baumschutzsatzung unter anderem aufbaut, einzelner
redaktioneller Veränderungen sowie Anpassungen an die aktuellen gesetzlichen
Grundlagen. Ein über die nachstehenden Änderungen hinausgehender
Änderungsgehalt der Satzung ergibt sich aus dieser Vorgehensweise nicht. Der
Hauptzweck der Baumschutzsatzung, nämlich der Schutz des Baumbestandes im
Satzungsbereich, bleibt, wie sich sowohl aus § 1 der Alt- als auch aus § 1 der
Neufassung der Baumschutzsatzung ergibt, unverändert gewahrt.
Von diesen
Überlegungen ausgehend schlägt die Verwaltung vor, inhaltlich die folgenden
Punkte in der Baumschutzsatzung zu ändern.
1)
Lockerung des § 6 (1) h
·
Erhöhung
des Abstandes zu bestehenden, zugelassenen Gebäuden mit Wohnungen oder
gewerblichen Aufenthaltsräumen auf 8 m.
·
Wegfall
des Satzes: „Ausgenommen hiervon sind Bäume, die einen Stammumfang von mehr als
180 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, haben.“
·
Wortlaut
des § 6 (1) h neu:
„Bäume auf privaten Flächen mit ihrem Stamm näher als 8,00 m zu Außenwänden
von bestehenden zugelassenen Gebäuden mit Wohnungen, gewerblichen oder
sonstigen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen stehen; gemessen wird dabei 100 cm über dem Erdboden ab
Stammmitte. Nicht zu den Gebäuden mit den Aufenthaltsräumen zählen insbesondere
Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe und Lagerhallen.“
Þ
Begründung:
In der Verwaltungspraxis ist es immer wieder zu Problemen mit Bäumen
gekommen, die sehr nah an Gebäuden stehen und den Stammumfang von 180 cm schon
überschritten hatten. Solange die Bäume noch keinen nachweislichen Schaden an
den Gebäuden verursachen, konnte keine Erlaubnis zur Baumfällung erteilt
werden. Diese Bäume haben langfristig ohnehin keine gute Erhaltungsprognose.
Mit der Zeit werden die Probleme zunehmen, bis zu dem Zeitpunkt an dem Schäden
entstanden sind und einer Fällung zu gestimmt werden kann. Deswegen sollten
diese Bäume auch schon früher entnommen werden können.
2)
Ergänzung des § 6 (1) um den Buchstaben i)
- „es sich bei dem betreffenden Baum um einen stark oder sehr stark
giftigen Baum der Baumarten Goldregen, Stechpalme, Akazie, Schnurbaum oder
Essigbaum handelt.“
Þ
Begründung:
Stark und sehr stark giftige Bäume sollen nicht mehr dem uneingeschränkten
Schutz durch die Baumschutzsatzung unterliegen. Die Bürger sollen
eigenverantwortlich entscheiden können,
ob Sie einen solchen Baum im eigenen Garten stehen haben wollen. Allerdings
soll diese Entscheidung auch mit einer entsprechenden Kompensation der
Auswirkungen auf den Naturhaushalt verbunden sein und dieser Eingriff mit einer
Ausgleichspflicht belegt werden, welche sich wie in allen anderen Fällen mit Ausgleichspflicht
nach dem § 7 der Baumschutzsatzung bemisst.
3)
Ergänzung
des § 6 (3) um einen Satz 2:
- „Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen und
bei Bedarf auf Verlangen der Stadt Emmerich am Rhein durch diesen mittels
eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen.“
Þ
Begründung:
In der Vergangenheit sind Anträge auf Baumfällung oftmals von schlechter
Qualität gewesen, Standort, Größe und Art des betreffenden Baumes sind nur
schwer und nicht eindeutig zu ermitteln gewesen. Durch die Konkretisierung der
Vorschrift soll hier Klarheit geschaffen werden. Darüber hinaus wird durch die
Ergänzung der Vorschrift klargestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorliegen eines Ausnahme- oder Befreiungstatbestandes beim Antragsteller
liegt.
4)
Änderung
des § 6 Absatz 4
·
Streichung
des Satzes: „Eine Entscheidung über die Beseitigung von schützenswerten Bäumen
nach § 6 Abs. 1 Buchst. b) bedarf der Zustimmung eines Fachausschusses.“
·
Stattdessen
Ergänzung um nachfolgenden Satz: Dem Fachausschuss werden die erteilten
Genehmigungen nach § 6 (1) rückwirkend in der nächsten Ausschusssitzung zur
Kenntnis gegeben.
Þ
Begründung:
Die bisherige Regelung führte gerade in Baugenehmigungsverfahren zu
Zeitverzögerungen von 1 bis 3 Monaten, da die Bescheidung eines Antrags an die
Sitzungsreihenfolge des Fachausschusses gebunden gewesen ist. Diese
Verzögerungen sind bürgerunfreundlich, zumal diese auch mit nicht unerheblichen
Kosten für einen Bauherrn verbunden sein können. Durch die Verschärfung der
naturschutzrechtlichen Vorschriften konnte darüber hinaus oftmals eine erteilte
Fällgenehmigung erst Monate später vom Bauherrn ausgenutzt werden. Durch die Neuregelung können all die
Verzögerungen zu Lasten des Bürgers künftig vermieden werden.
5)
Änderung
§ 7 (1)
·
Erweiterung
der Festlegung eines Ersatzes nach den Ausnahmen nach § 6 auf die Fälle nach §
6 (1) Buchst. h) sowie § 6 (1) Buchst. i) Die Festlegung eines Ersatzes nach
den Ausnahmen des 6.1 b bleibt unberührt.
Þ
Begründung:
Um die Lockerung des 6 (1) Buchst. h) und Buchstabe i)und deren
Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu kompensieren schlägt die Verwaltung vor,
dass für die Bäume, die aufgrund des Abstandes zum Haus entnommen werden sowie
für die Entnahme von giftigen Bäumen, ein Ausgleich nach den Regeln des § 7 zu
leisten ist
6)
Änderung
des § 10
·
Streichung
des Textes „Geltungsbereich dieser Satzung“ und Ersatz durch „Stadtgebiet“.
Þ
Begründung:
Nach der Änderung der Baumschutzsatzung gemäß dem Punkt 5 dieser Vorlage
werden mehr Flächen für Baumpflanzungen erforderlich werden.
Zuallererst ist die Ersatzpflanzung (ganz oder teilweise) auf dem
Grundstück zu erbringen, auf dem der Baum entfernt worden ist. Nur wenn dies
aus rechtlichen oder fachlichen Gründen unmöglich ist, ist ein Ablösebetrag
vorgesehen. Trotzdem werden die Ausgleichszahlungen zu nehmen. Die Einnahmen
sind für die Pflanzung von Bäumen zu verwenden.
Der Stadt Emmerich am Rhein stehen nur begrenzt kommunale Flächen zur
Verfügung.
Innerstädtische Straßen sind meisten erst nach einer Neuordnung der
Straße durch einen Straßenausbau geeignet, Bäume unter zu bringen.
Die meisten Parkanlagen verfügen über einen dichten Baumbestand, so dass
neue, kleine Bäume nur auf Flächen angepflanzt werden können, nachdem
krankheitsbedingt Lücken im Park entstanden sind.
Sonstige Flächen, wie z. B. Grundstücke von öffentlichen Gebäuden oder
Schulen stellen keine großen potenziellen Baumpflanzflächen zur Verfügung.
Deswegen sollen Baumpflanzungen auch z. B. an Wirtschafts- und
außerörtlichen Radwegen aus der Ersatzgeldleistung vorgenommen werden können.
7)
Einfügen
eines neuen § 13 einhergehend mit der Abänderung des bisherigen § 13 zu § 14.
·
§ 13
Gebührenfreiheit
„Entscheidungen im Rahmen dieser Satzung sind gebührenfrei. Von dieser
Regelung unberührt bleiben die sich aus den Vorschriften dieser Satzungen
ergebenden Zahlungs- und Leistungspflichten.“
Þ
Begründung:
Bisher wurden für die Bearbeitung der Vorgänge der Baumschutzsatzung
keine Gebühren erhoben. Dies soll in Zukunft auch so gehandhabt werden. Der
Paragraph schreibt die Gebührenfreiheit fest.
Gegenüberstellung
der geänderten Punkte 1 bis 7 in der alten und der neuen Fassung der
Baumschutzsatzung
Nr. |
Bestehender Satzungstext |
Überarbeiteter
Satzungstext
|
1 2 3 4 5 6 7 |
§ 6 Ausnahmen
und Befreiungen (1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind
zu genehmigen, wenn a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts
verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich
zu verändern, und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser
Verpflichtung befreien kann, (2) Von den Verboten des § 4 können im
Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn (3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei
der Stadt schriftlich zu beantragen und zu begründen. (4) Die Entscheidung über die Ausnahme
oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater
Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Eine
Entscheidung über die Beseitigung von schützenswerten Bäumen nach § 6 Abs. 1
Buchst. b) bedarf der Zustimmung eines Fachausschusses. § 7
Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlung (1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1
Buchstaben b) eine Ausnahme erteilt, so hat der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten
geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum auf dem Grundstück, auf dem der
Baum entfernt wurde oder falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist, auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser
Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Ist ein anderer
Antragsteller, so tritt er an die Stelle des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten. Die Ersatzpflanzung darf nicht gleichzeitig der
Erfüllung einer sonstigen öffentlich rechtlichen Verpflichtung dienen. (2) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder
teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist
eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche
Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. (3) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach
dem Stammumfang des entfernten Baumes. (4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst
sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen
müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des
Nettoerwerbspreises. (5) Von der Regelung der Absätze 1 und 2
können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. § 10 Verwendung
von Ausgleichszahlungen Die nach dieser Satzung zu entrichtenden
Ausgleichszahlungen sind an die Stadt zu leisten . Sie sind zweckgebunden für
Ersatzpflanzungen von Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung zu verwenden. § 13
Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. |
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen zu
den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn a) der Eigentümer
oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des
öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder
ihren Aufbau wesentlich zu verändern, und er sich nicht in anderer zumutbarer
Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
(2) Von den
Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn (3) Ausnahmen oder
Befreiungen sind bei der Stadt schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die
Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen und bei Bedarf auf
Verlangen der Stadt Emmerich am Rhein durch diesen mittels eines
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. (4) Die
Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie
ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen
verbunden werden. § 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlung
(1) Wird auf der
Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstaben b), h) oder i) eine Ausnahme erteilt, so hat
der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für
jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum auf dem
Grundstück, auf dem der Baum entfernt wurde oder falls dies aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, auf einem anderen Grundstück im
Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).
Ist ein anderer Antragsteller, so tritt er an die Stelle des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten. Die Ersatzpflanzung darf nicht gleichzeitig der
Erfüllung einer sonstigen öffentlich rechtlichen Verpflichtung dienen. (2) Ist eine
Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung
zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder
tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. (3) Die Ersatzpflanzung
bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. (4) Die Höhe der
Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten
die Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zuzüglich einer
Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. (5) Von der
Regelung der Absätze 1 und 2 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen
zugelassen werden. § 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser
Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt zu leisten .
Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen von Bäumen § 13 Gebührenfreiheit Entscheidungen im Rahmen dieser Satzung
sind gebührenfrei. Von dieser Regelung unberührt bleiben die sich aus den
Vorschriften dieser Satzungen ergebenden Zahlungs- und Leistungspflichten. §
|
Des Weiteren wurden
redaktionelle Änderungen, z. B. Verweise auf veränderte Gesetze,
eingearbeitet. Vereinzelte
Formulierungen wurden klargestellt mit dem Ziel, Eindeutigkeit und
Rechtssicherheit sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung zu erlangen.
Auch hat eine Anpassung an die Vielzahl der naturschutz- und
landschaftsrechtlichen Vorschriften stattgefunden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen.
Die Einnahmen sind
von der Anzahl der Anträge auf Baumfällung nach dem neuen § 6 (1) h) und i)
sowie der Flächenverfügbarkeit auf den Entnahmegrundstücken abhängig.
Gleichzeitig
werden die Einnahmen zweckgebunden für Baumpflanzungen ausgegeben und stehen
somit anderen Ausgabenzwecken des Haushalts nicht zur Verfügung.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1 und 3.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter