Betreff
Baumschutzsatzung - Antrag auf Ergänzung der Baumschutzsatzung -,
hier: Antrag Nr. IX/2014 der BGE-Ratsfraktion
Vorlage
05 - 16 0162/2014/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt dem Antrag der BGE-Ratsfraktion

    nicht zu folgen und lehnt die vorgeschlagene Änderung ab.

 

2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der Anlage 3 beigefügte  

    überarbeitete Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich am

    Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Die Fraktion BürgerGemeinschaft Emmerich beantragt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Emmerich a. Rh. (nachfolgend Baumschutzsatzung genannt) im § 6 „Ausnahmen und Befreiungen“ um den Punkt i) zu ergänzen:

 

(Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn ….)

 

„Bäume auf privaten Flächen deren Höhe größer ist als Ihr Abstand zu Außenwänden von bestehenden, zugelassenen Gebäuden mit Wohnungen.“  (betroffen sind).

 

Die vorgeschlagene Änderung der Baumschutzsatzung würde dazu führen, dass sehr viele Bäume, die bisher geschützt waren, nicht mehr geschützt sind.

 

Die genaueren Auswirkungen der beantragten Änderung werden in der Anlage 2 grafisch dargestellt. Es wurden um die Gebäude in verschiedenen Abständen ( 6, 10, 15, 20, 25, 30, > 30 m) farbige Flächen angelegt. Offensichtliche Nebengebäude und Garagen, sowie öffentliche Gebäude und Flächen blieben dabei unberücksichtigt.

Für den dunkelroten Bereich von 0 bis 6 m um die Wohngebäude gilt die derzeitige Ausnahmeregelung nach § 6.1 h. Danach können in diesem Streifen Bäume entnommen werden, die den Stammumfang von 1,80 m unterschreiten. Bäume mit einem größeren Stammumfang sind auch in diesen dunkelroten Streifen geschützt.

 

Die folgenden farbigen Streifen verdeutlichen die Folgen der vorgeschlagenen Satzungsänderung. Ein Spitzahorn kann z. B. eine Höhe von 30 m erreichen. Ein solcher Baum wäre nach einer Satzungsänderung nur in den weiß dargestellten Flächen langfristig und dauerhaft geschützt.

Weitere Wuchshöhen für übliche geschützte Baumarten werden in der folgenden Tabelle angegeben.

 

 

 

Baumart

Wuchshöhen

 

Min

 

Max

Feldahorn

3

 

20 m

Hainbuche

5

 

20 m

Walnuss

10

 

20 m

Ginko biloba

 

bis

25 m

Roßkastanie

 

bis

25 m

Robine

 

bis

25 m

Buche

 

bis

30 m

Rotbuche

 

bis

30 m

Esskastanie

 

bis

30 m

Platane

 

bis

30 m

Bergahorn

20

 

30 m

Spitzahorn

20

 

30 m

Sommerlinde

20

 

30 m

Winterlinde

10

 

30 m

Esche

20

 

35 m

Bergulme

 

bis

40 m

Stieleiche

20

 

40 m

Amberbaum

 

bis

45 m

 

 

Fazit:

 

Eine positive Beschlussfassung im Sinne des BGE-Antrages würde dazu führen, dass in den dichter besiedelten Bereichen des Stadtgebietes für einen Großteil der bislang geschützten Bäume ein Anspruch auf Genehmigung zur Beseitigung dieser Bäume besteht.

Damit würde die wesentliche Zielsetzung der Baumschutzsatzung, nämlich der Schutz, insbesondere von Großbäumen in den bebauten Bereichen, verfehlt. Von daher wäre in einem solchen Fall zu überlegen, die Baumschutzsatzung abzuschaffen.

Die Verwaltung schlägt daher vor, diesem Antrag nicht zu folgen.

 

 

Im Rahmen der Bearbeitung der vorgenannten Eingabe ist die bisherige Baumschutzsatzung verwaltungsseitig ausführlich begutachtet worden. Im Sinne einer bürgerfreundlicheren und gleichzeitig auch vereinfachten Anwendung dieser Satzung  werden daher verschiedene inhaltliche Änderungen als sinnvoll erachtet. Darüber hinaus bedarf es aufgrund verschiedener Änderungen kommunalrechtlicher Vorschriften sowie ebenfalls diverser Entwicklungen und Änderungen der naturschutz- und landschaftsrechtlichen Vorschriften, auf denen die Baumschutzsatzung unter anderem aufbaut, einzelner redaktioneller Veränderungen sowie Anpassungen an die aktuellen gesetzlichen Grundlagen. Ein über die nachstehenden Änderungen hinausgehender Änderungsgehalt der Satzung ergibt sich aus dieser Vorgehensweise nicht. Der Hauptzweck der Baumschutzsatzung, nämlich der Schutz des Baumbestandes im Satzungsbereich, bleibt, wie sich sowohl aus § 1 der Alt- als auch aus § 1 der Neufassung der Baumschutzsatzung ergibt, unverändert gewahrt.

 

Von diesen Überlegungen ausgehend schlägt die Verwaltung vor, inhaltlich die folgenden Punkte in der Baumschutzsatzung zu ändern.

 

1)     Lockerung des § 6 (1) h

·         Erhöhung des Abstandes zu bestehenden, zugelassenen Gebäuden mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen auf 8 m.

·         Wegfall des Satzes: „Ausgenommen hiervon sind Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 180 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, haben.“

·         Wortlaut des § 6  (1) h neu:

„Bäume auf privaten Flächen mit ihrem Stamm näher als 8,00 m zu Außenwänden von bestehenden zugelassenen Gebäuden mit Wohnungen, gewerblichen oder sonstigen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen stehen; gemessen wird dabei 100 cm über dem Erdboden ab Stammmitte. Nicht zu den Gebäuden mit den Aufenthaltsräumen zählen insbesondere Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe und Lagerhallen.“

 

Þ     Begründung:

In der Verwaltungspraxis ist es immer wieder zu Problemen mit Bäumen gekommen, die sehr nah an Gebäuden stehen und den Stammumfang von 180 cm schon überschritten hatten. Solange die Bäume noch keinen nachweislichen Schaden an den Gebäuden verursachen, konnte keine Erlaubnis zur Baumfällung erteilt werden. Diese Bäume haben langfristig ohnehin keine gute Erhaltungsprognose. Mit der Zeit werden die Probleme zunehmen, bis zu dem Zeitpunkt an dem Schäden entstanden sind und einer Fällung zu gestimmt werden kann. Deswegen sollten diese Bäume auch schon früher entnommen werden können.

 

2)     Ergänzung des § 6 (1) um den Buchstaben i)

  • „es sich bei dem betreffenden Baum um einen stark oder sehr stark giftigen Baum der Baumarten Goldregen, Stechpalme, Akazie, Schnurbaum oder Essigbaum handelt.“

    

Þ     Begründung:

Stark und sehr stark giftige Bäume sollen nicht mehr dem uneingeschränkten Schutz durch die Baumschutzsatzung unterliegen. Die Bürger sollen eigenverantwortlich  entscheiden können, ob Sie einen solchen Baum im eigenen Garten stehen haben wollen. Allerdings soll diese Entscheidung auch mit einer entsprechenden Kompensation der Auswirkungen auf den Naturhaushalt verbunden sein und dieser Eingriff mit einer Ausgleichspflicht belegt werden, welche sich wie  in allen anderen Fällen mit Ausgleichspflicht nach dem § 7 der Baumschutzsatzung bemisst.

 

3)    Ergänzung des § 6 (3) um einen Satz 2:

  • „Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen und bei Bedarf auf Verlangen der Stadt Emmerich am Rhein durch diesen mittels eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen.“

 

Þ     Begründung:

In der Vergangenheit sind Anträge auf Baumfällung oftmals von schlechter Qualität gewesen, Standort, Größe und Art des betreffenden Baumes sind nur schwer und nicht eindeutig zu ermitteln gewesen. Durch die Konkretisierung der Vorschrift soll hier Klarheit geschaffen werden. Darüber hinaus wird durch die Ergänzung der Vorschrift klargestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahme- oder Befreiungstatbestandes beim Antragsteller liegt.

 

4)    Änderung des § 6 Absatz 4

·         Streichung des Satzes: „Eine Entscheidung über die Beseitigung von schützenswerten Bäumen nach § 6 Abs. 1 Buchst. b) bedarf der Zustimmung eines Fachausschusses.“

·         Stattdessen Ergänzung um nachfolgenden Satz: Dem Fachausschuss werden die erteilten Genehmigungen nach § 6 (1) rückwirkend in der nächsten Ausschusssitzung zur Kenntnis gegeben.

 

Þ     Begründung:

Die bisherige Regelung führte gerade in Baugenehmigungsverfahren zu Zeitverzögerungen von 1 bis 3 Monaten, da die Bescheidung eines Antrags an die Sitzungsreihenfolge des Fachausschusses gebunden gewesen ist. Diese Verzögerungen sind bürgerunfreundlich, zumal diese auch mit nicht unerheblichen Kosten für einen Bauherrn verbunden sein können. Durch die Verschärfung der naturschutzrechtlichen Vorschriften konnte darüber hinaus oftmals eine erteilte Fällgenehmigung erst Monate später vom Bauherrn ausgenutzt werden.  Durch die Neuregelung können all die Verzögerungen zu Lasten des Bürgers künftig vermieden werden.

 

5)    Änderung § 7 (1)

·         Erweiterung der Festlegung eines Ersatzes nach den Ausnahmen nach § 6 auf die Fälle nach § 6 (1) Buchst. h) sowie § 6 (1) Buchst. i) Die Festlegung eines Ersatzes nach den Ausnahmen des 6.1 b bleibt unberührt.

 

Þ     Begründung:

Um die Lockerung des 6 (1) Buchst. h) und Buchstabe i)und deren Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu kompensieren schlägt die Verwaltung vor, dass für die Bäume, die aufgrund des Abstandes zum Haus entnommen werden sowie für die Entnahme von giftigen Bäumen, ein Ausgleich nach den Regeln des § 7 zu leisten ist

 

6)    Änderung des § 10

·         Streichung des Textes „Geltungsbereich dieser Satzung“ und Ersatz durch „Stadtgebiet“.

 

Þ     Begründung:

Nach der Änderung der Baumschutzsatzung gemäß dem Punkt 5 dieser Vorlage werden mehr Flächen für Baumpflanzungen erforderlich werden.

Zuallererst ist die Ersatzpflanzung (ganz oder teilweise) auf dem Grundstück zu erbringen, auf dem der Baum entfernt worden ist. Nur wenn dies aus rechtlichen oder fachlichen Gründen unmöglich ist, ist ein Ablösebetrag vorgesehen. Trotzdem werden die Ausgleichszahlungen zu nehmen. Die Einnahmen sind für die Pflanzung von Bäumen zu verwenden.

 

Der Stadt Emmerich am Rhein stehen nur begrenzt kommunale Flächen zur Verfügung.

 

Innerstädtische Straßen sind meisten erst nach einer Neuordnung der Straße durch einen Straßenausbau geeignet, Bäume unter zu bringen.

 

Die meisten Parkanlagen verfügen über einen dichten Baumbestand, so dass neue, kleine Bäume nur auf Flächen angepflanzt werden können, nachdem krankheitsbedingt Lücken im Park entstanden sind.

 

Sonstige Flächen, wie z. B. Grundstücke von öffentlichen Gebäuden oder Schulen stellen keine großen potenziellen Baumpflanzflächen zur Verfügung.

 

Deswegen sollen Baumpflanzungen auch z. B. an Wirtschafts- und außerörtlichen Radwegen aus der Ersatzgeldleistung vorgenommen werden können.

 

7)    Einfügen eines neuen § 13 einhergehend mit der Abänderung des bisherigen § 13 zu § 14.

·         § 13 Gebührenfreiheit

„Entscheidungen im Rahmen dieser Satzung sind gebührenfrei. Von dieser Regelung unberührt bleiben die sich aus den Vorschriften dieser Satzungen ergebenden Zahlungs- und Leistungspflichten.“

 

Þ     Begründung:

Bisher wurden für die Bearbeitung der Vorgänge der Baumschutzsatzung keine Gebühren erhoben. Dies soll in Zukunft auch so gehandhabt werden. Der Paragraph schreibt die Gebührenfreiheit fest. 

 

 

 

 

Gegenüberstellung der geänderten Punkte 1 bis 7 in der alten und der neuen Fassung der Baumschutzsatzung

 

Nr.

Bestehender Satzungstext

Überarbeiteter Satzungstext

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

 

 

 

 

7

 

 

 

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn

a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,
f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Wohnräume unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können,
g) der geschützte Baum die artgerechte Entwicklung anderer geschützter Bäume beeinträchtigt.
h) Bäume auf privaten Flächen mit ihrem Stamm, gemessen in 100 cm über dem Erdboden, ganz oder teilweise näher als 6 m zu Außenwänden von bestehenden, zugelassenen Gebäuden mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung stehen; nicht zu den Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zählen, insbesondere Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe und Lagerhallen. Ausgenommen hiervon sind Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 180 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, haben.

 

 

 

(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern,

(3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt schriftlich zu beantragen und zu begründen.

 

 

 

(4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Eine Entscheidung über die Beseitigung von schützenswerten Bäumen nach § 6 Abs. 1 Buchst. b) bedarf der Zustimmung eines Fachausschusses.

 

 

 

§ 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlung

(1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstaben b) eine Ausnahme erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum auf dem Grundstück, auf dem der Baum entfernt wurde oder falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Ist ein anderer Antragsteller, so tritt er an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten. Die Ersatzpflanzung darf nicht gleichzeitig der Erfüllung einer sonstigen öffentlich rechtlichen Verpflichtung dienen.

(2) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.

(3) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes.
Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden bis zu 100 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 100 cm, ist für jede weiteren angefangenen 100 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Die Qualität der ersatzweise zu pflanzenden Bäume hat den Qualitätsanforderungen des Bundes deutscher Baumschulen zu entsprechen.
Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

(4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.

(5) Von der Regelung der Absätze 1 und 2 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.

§ 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt zu leisten . Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen von Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Emmerich vom 03.12.1981 außer Kraft.)

 

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn

a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,
f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Wohnräume unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können,
g) der geschützte Baum die artgerechte Entwicklung anderer geschützter Bäume beeinträchtigt.
h) Bäume auf privaten Flächen mit ihrem Stamm näher als 8,00 m zu Außen-wänden von bestehenden zugelassenen Gebäuden mit Wohnungen, gewerb-lichen oder sonstigen Aufenthalts-räumen im Sinne der Landesbauord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen stehen; gemessen wird dabei  100 cm über dem Erdboden ab Stammmitte. Nicht zu den Gebäuden mit den Aufenthaltsräumen zählen insbesondere Garagen, Geräteschuppen, Garten-lauben, Gewächshäuser, Ställe und Lagerhallen.


i) es sich bei dem betreffenden Baum um einen stark oder sehr stark giftigen Baum der Baumarten Goldregen, Stechpalme, Akazie, Schnurbaum oder Essigbaum handelt.

(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder
b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern,

(3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen und bei Bedarf auf Verlangen der Stadt Emmerich am Rhein durch diesen mittels eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

(4) Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Eine Entscheidung über die Beseitigung von schützenswerten Bäumen nach § 6 Abs. 1 Buchst. b) bedarf der Zustimmung eines Fachausschusses. Dem Fachausschuss werden die erteilten Genehmigungen nach § 6 (1) rückwirkend in der nächsten Ausschusssitzung mitgeteilt.

 

§ 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlung

(1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstaben b), h) oder i) eine Ausnahme erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz einen neuen Baum auf dem Grundstück, auf dem der Baum entfernt wurde oder falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). Ist ein anderer Antragsteller, so tritt er an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten. Die Ersatzpflanzung darf nicht gleichzeitig der Erfüllung einer sonstigen öffentlich rechtlichen Verpflichtung dienen.

(2) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.

(3) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes.
Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden bis zu 100 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Mindestumfang von 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 100 cm, ist für jede weiteren angefangenen 100 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen. Die Qualität der ersatzweise zu pflanzenden Bäume hat den Qualitätsanforderungen des Bundes deutscher Baumschulen zu entsprechen.
Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

(4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3) zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises.

(5) Von der Regelung der Absätze 1 und 2 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.

§ 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt zu leisten . Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen von Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung Stadtgebiet zu verwenden.

 

§ 13 Gebührenfreiheit

Entscheidungen im Rahmen dieser Satzung sind gebührenfrei. Von dieser Regelung unberührt bleiben die sich aus den Vorschriften dieser Satzungen ergebenden Zahlungs- und Leistungspflichten.

§ 13 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Emmerich vom 03.12.1981 außer Kraft.)

 

 

 

Des Weiteren wurden redaktionelle Änderungen, z. B. Verweise auf veränderte Gesetze, eingearbeitet.  Vereinzelte Formulierungen wurden klargestellt mit dem Ziel, Eindeutigkeit und Rechtssicherheit sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung zu erlangen. Auch hat eine Anpassung an die Vielzahl der naturschutz- und landschaftsrechtlichen Vorschriften stattgefunden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen.

Die Einnahmen sind von der Anzahl der Anträge auf Baumfällung nach dem neuen § 6 (1) h) und i) sowie der Flächenverfügbarkeit auf den Entnahmegrundstücken abhängig.

Gleichzeitig werden die Einnahmen zweckgebunden für Baumpflanzungen ausgegeben und stehen somit anderen Ausgabenzwecken des Haushalts nicht zur Verfügung.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1 und 3.2.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter