hier: 1) Bericht zur durchgeführten Offenlage und Behördenbeteiligung
2) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der Rat stellt fest, dass es kein städtebauliches Erfordernis im Sinne
des § 1 Abs. 3 BauGB dafür gibt, die Baugrenze auf dem in südliche Richtung
benachbarten Grundstück zum beantragten Grundstück auf die Höhe der Baugrenze
im Bereich der Raiffeisenstraße 45 zu verschieben.
1.2 – 1.4 Der Rat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur
Kenntnis.
Zu 2)
Der Rat beschließt
den Entwurf der gemäß § 13 BauGB durchgeführten 8. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes P 3/1 –Raiffeisenstraße/Nord-
mit Entwurfsbegründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Hierdurch
wird der Bebauungsplan dahin gehend geändert, dass die vordere Baugrenze im
Bereich der Raiffeisenstraße 43 in Höhe der Baugrenze Raiffeisenstraße 45
verschoben wird und die überbaubare Fläche dadurch erweitert wird.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit in diesem nach § 13 BauGB durchgeführten vereinfachten
Änderungsverfahren erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung des
Änderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17.10.2014 bis
einschließlich 17.11.2014. Parallel hierzu wurde die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB
1.1) Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde eine Stellungnahme abgegeben.
Der Eigentümer des
dem Verfahrensgebiet in südwestliche Richtung benachbarten Grundstücks
Raiffeisenstraße 41 (Gemarkung Praest, Flur 3, Flurstück 1052) regt an, die
Baugrenze für sein Grundstück ebenfalls auf die Höhe der Baugrenze im Bereich
Raiffeisenstraße 45 vorzuziehen. Zwar gäbe es keine konkrete Absicht, in der
nahen Zukunft auf dem Grundstück bautätig zu werden, man wolle sich jedoch die
Erweiterungsoption, die mit einem größeren Baufenster verbunden sind, offen
halten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die in der Offenlage
vorgetragene Anregung auf Ausdehnung des Änderungsverfahrens auf das
angrenzende Grundstück ist bereits im Rahmen der Beratungen des Fachausschusses
am 26.08.2014 über den per Ratseingabe gestellten Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes P 3/1 für das Grundstück Raiffeisenstr. 43 mit diskutiert
worden. Der betroffene Antrag wurde seinerzeit durch die Verwaltung mit einer
ablehnenden Beschlussempfehlung vorgelegt, da insbesondere die begehrte
Festsetzung einer erweiterten zweigeschossigen Bauweise städtebaulich nicht zu
befürworten war. Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasste hierzu den
Beschluss, dem Änderungsantrag insoweit zu folgen, dass die Durchführung eines
Änderungsverfahrens allein für die ebenfalls beantragte Erweiterung der
überbaubaren Fläche, nicht aber für die Erhöhung der Geschossigkeit in Aussicht
gestellt wurde. Die Verwaltung wurde beauftragt, in Abstimmung mit dem
Antragsteller für die Einstellung einer entsprechenden Beschlussvorlage
einschließlich eines konkreten Änderungsentwurfes zur Einleitung eines solchen
Planverfahrens Sorge zu tragen.
Es gibt kein
städtebauliches Erfordernis im Sinne des
§ 1 Abs. 3 BauGB die Baugrenze auf dem in südwestliche Richtung benachbarten
Grundstück Raiffeisenstraße 41 auf die Höhe der Baugrenze zu dem beantragten
Grundstück zu verschieben. Für das beantragte Grundstück Raiffeisenstraße 43
liegt eine konkrete Planung einer Erweiterung eines Wohnhauses zu Grunde.
Sollte es künftig
einen konkreten Anlass geben, der eine Änderung des Bebauungsplanes im Bereich
Raiffeisenstraße 41 rechtfertigen würde, hat der Eigentümer des Grundstückes
ebenfalls die Möglichkeit, einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes zu
stellen. In dem Fall müsste er sich wie der Antragsteller dieses laufenden
Änderungsverfahrens dazu verpflichten, die Planungskosten für das Verfahren zu
übernehmen.
Würde man der
Anregung folgen und die Baugrenze in dem Bereich der Raiffeisenstraße 41
ebenfalls auf die Höhe der Baugrenze im Bereich der Raiffeisenstraße 45
verschieben, müsste man für das Planverfahren eine erneute Offenlage
durchführen, so dass es zu einer Zeitverzögerung für den Antragsteller kommen
würde.
Des Weiteren würde
der wirtschaftliche Vorteil, der sich aus der Vergrößerung der überbaubaren Fläche
ergibt, bei beiden Eigentümern liegen, während die Kosten der Planung lediglich
von dem Antragsteller, dem Eigentümer der Raiffeisenstraße 43, getragen würden.
II Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 BauGB
1.2)
Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
Die Stadtwerke
Emmerich bitten in ihrer Stellungnahme zu dem Planverfahren, dem Antragsteller
mitzuteilen, dass durch das geplante Bauvorhaben Gas/Wasser/Stromleitungen der
Stadtwerke überbaut werden. Die Überbauung ist jedoch unzulässig. Verlegung,
Umlegung oder Umbauten von Versorgungsanlagen sind kostenpflichtig. Zudem
besteht eine Erkundungspflicht für den Antragsteller.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wurde
an den Antragsteller herangetragen.
1.3)
Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf empfiehlt in
seiner Stellungnahme eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf
Kampfmittel.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme wurde
an den Antragsteller herangetragen. Ein entsprechender Hinweis ist im
Bebauungsplan aufgenommen.
1.4)
Stellungnahme des Kreises Kleve
Der Kreis Kleve
teilt in seiner Stellungnahme mit, dass er keine Bedenken gegen die Planung
hat. Aus dem der Stellungnahme beigefügtem Protokoll der artenschutzrechtlichen
Prüfung geht hervor, dass es keine ernst zu nehmenden Hinweise auf Vorkommen
von FFH- Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten gibt, die durch den Plan
bzw. das Vorhaben betroffen sein könnten.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter