Betreff
Löschung der Eintragung eines Baudenkmals aus der Liste der Baudenkmäler der Stadt Emmerich am Rhein,
hier: Antrag Nr. XIX der Embrica-Fraktion
Vorlage
05 - 16 0242/2014
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung weist den Antrag auf Löschung des Baudenkmals Mühlenstumpf Tichelkamp aus der Denkmalliste zurück, da sich seit der Unterschutzstellung an den Eintragungsvoraussetzungen nichts geändert hat.

 

Sachdarstellung :

 

Der Mühlenstumpf am Tichelkamp wurde am 04.06.1986 in die Denkmalliste der Stadt Emmerich eingetragen.

Es handelt sich dabei um die ehemalige Wittenhorstmühle, die zwischen 1810 und 1820 errichtet wurde.

In den 1920er Jahren wurde die Mühle stillgelegt. Seit den 1930er Jahren wurde sie als Wohnhaus genutzt. Aus dieser Zeit stammt auch der Vorbau über der Toreinfahrt. Der verputzte Mühlenstumpf mit übereinander angeordneten Rundbogenfenstern ist bis zum ehemaligen Rollkranz erhalten.

Trotz der fehlenden Haube ist der Mühlenstumpf ein wichtiges technikgeschichtliches Denkmal und stellt eines der wenigen erhaltenen Exemplare eines einst weit verbreiteten Typus dar.

Der Mühlenstumpf ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse.

Er ist erhaltenswert aus wissenschaftlichen, besonders architektur-, orts-, technik- und wirtschaftsgeschichtlichen Gründen.

 

An dieser durch die Denkmälerkommission des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege gutachterlich festgestellten Denkmaleigenschaft hat sich bis heute nichts geändert.

 

 

Zu den Möglichkeiten der Löschung einer Denkmallisteneintragung:

 

§ 3 Abs. 4 DSchG NRW besagt, dass die Eintragung von Amts wegen zu löschen ist, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, also nachträglich entfallen sind.

 

Dieses trifft beim Baudenkmal Mühlenstumpf Tichelkamp nicht zu, da die Voraussetzungen für die seinerzeit erfolgte Unterschutzstellung nach wie vor gegeben sind.

Das Aussehen oder der bauliche Zustand eines Denkmals sind kein Grund für eine Löschung der Denkmallisteneintragung.

 

 

Von daher ist der Antrag der Embrica-Fraktion an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein, er möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, alle erforderlichen Schritte zu Löschung dieses Eintrages zu unternehmen, abzulehnen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter