Beschlussvorschlag
Der Ortsausschuss Elten wählt XXX
zu seinem Vorsitzenden und XXX zu seinem stellvertretenden Vorsitzenden.
Sachdarstellung :
Gemäß § 39 Abs. 4 Ziffer 4 GO NRW in Verbindung mit § 12 a Abs. 3 der
Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wählt der Ortsausschuss Elten einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Nach der eindeutigen Formulierung des § 39 Abs. 4 Ziffer 4 GO NRW können nur Ratsmitglieder zum
Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
Die zitierte Norm erklärt die entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 GO
NRW. Demnach ist bei der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem
Wahlgang geheim abzustimmen. Die Wahlvorschläge der im Ortsausschuss
vertretenen Parteien und Wählergruppen müssen daher mindestens zwei Namen
enthalten. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen werden
durch 1, 2, 3 usw. geteilt.
Vorsitzender des Ortsausschusses ist, wer an erster Stelle des
Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt. Stellvertretender
Vorsitzender ist, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener Stelle
des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.
Es kann auch ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Liste) aller
Parteien/Wählergruppen abgegeben werden. In diesem Fall ist die einstimmige
Annahme dieses Wahlvorschlages erforderlich. Es darf folglich keine Nein-Stimme
geben; Stimmenthaltungen sind unerheblich.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
Johannes Diks
Bürgermeister