Betreff
Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Ortsausschusses Elten
Vorlage
01 - 16 0263/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ortsausschuss Elten wählt   XXX zu seinem Vorsitzenden und XXX zu seinem stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Sachdarstellung :

 

Gemäß § 39 Abs. 4 Ziffer 4 GO NRW in Verbindung mit § 12 a Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein wählt der Ortsausschuss Elten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Nach der eindeutigen Formulierung des § 39 Abs. 4 Ziffer 4 GO NRW können nur Ratsmitglieder zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.

 

Die zitierte Norm erklärt die entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 GO NRW. Demnach ist bei der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abzustimmen. Die Wahlvorschläge der im Ortsausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen müssen daher mindestens zwei Namen enthalten. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt.

Vorsitzender des Ortsausschusses ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt. Stellvertretender Vorsitzender ist, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.

Es kann auch ein gemeinsamer Wahlvorschlag (Liste) aller Parteien/Wählergruppen abgegeben werden. In diesem Fall ist die einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlages erforderlich. Es darf folglich keine Nein-Stimme geben; Stimmenthaltungen sind unerheblich.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister