Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufstellen aus Anlass der Veranstaltungen
„16. Emmericher Autoshow“ am 22.03.2015
„Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen“ am 26.07.2015
„Stadtfest mit 14. Emmericher Musiknacht“ am 06.09.2015
„verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“ am 13.12.2015
Vorlage
06 - 16 0265/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Für das Jahr 2015 organisiert u. a. die Emmericher Werbegemeinschaft (EWG) in Zu-sammenarbeit mit der „Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing GmbH“  wieder die vorgenannten Veranstaltungen.

 

Am 23.03.2015. findet die mittlerweile traditionelle 16. Emmericher Autoshow statt. 

 

Die Nachfragen der Besucher zum Promenadenfest „Emmerich im Lichterglanz“ nach einem verkaufsoffenen Sonntag stiegen in den vergangenen Jahren stetig an. Die  Emmericher Werbegemeinschaft möchte den Wünschen der Besucher mit einem verkaufsoffenen Sonntag am 26.07.2015 entsprechen und diese Veranstaltung unterstützen.

 

Am 05.09. und 06.09.2015 findet das „Stadtfest“ statt, an dem sich die EWG mit einem

verkaufsoffenen Sonntag am 06.09.2015 beteiligt. 

 

Am 13.12.2015 möchte die EWG wieder einen verkaufsoffenen Adventssonntag und einen

Weihnachtsmarkt veranstalten.

 

Aus den vorgenannten Gründen möchte die Emmericher Werbegemeinschaft zur

Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die Geschäfte in Emmerich am Rhein geöffnet halten.

 

Die Geschäfte sollen am 22.03.2015, 26.07.2015, 06.09.2015 und am 13.12.2015 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet werden.

 

Die vorgeschriebenen Anhörungen der Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer (IHK) und Handwerkskammer (HWK) wurden durch- geführt. Bei Erstellung der Verwaltungsvorlage lagen lediglich die Stellungnahmen der IHK und HWK vor, die die verkaufsoffenen Sonntage befürworten.   

 

Die Öffnungszeiten sind durch ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Für den Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat der Stadt Emmerich am Rhein zuständig.

 

 


 

 

Die ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Stadt Emmerich am Rhein  - Der Bürgermeister –

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus An-

lass der Veranstaltungen

 

„16. Emmericher Autoshow“                                                              am 22.03.2015

„Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen“                                  am 26.07.2015

„Stadtfest/14. Emmericher Musiknacht“                                            am 06.09.2015

„verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“                 am 13.12.2015

 

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten

(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW.2006 S.516)

und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –

Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980

(GV.NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009

(GV.NRW. S. 765) und § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung des Landes Nord-

rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

(GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013

(GV.NRW. S. 878) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtliche Ordnungsbehörde

gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom                               folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen dürfen am 22.03.2015, 26.07.2015, 06.09.2015 und am 13.12.2015

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr ge-

öffnet sein.

 

 

§ 2

 

1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1

Verkaufsstellen öffnet.

 

2)    Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. 

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

46446 Emmerich am Rhein, den .....

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister