„16. Emmericher Autoshow“ am 22.03.2015
„Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen“ am 26.07.2015
„Stadtfest mit 14. Emmericher Musiknacht“ am 06.09.2015
„verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“ am 13.12.2015
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die vorliegende ordnungsbehördliche Verordnung über
die Offenhaltung von Verkaufsstellen aus Anlass der vorgenannten
Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Für das Jahr 2015 organisiert u. a. die Emmericher Werbegemeinschaft
(EWG) in Zu-sammenarbeit mit der „Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing
GmbH“ wieder die vorgenannten
Veranstaltungen.
Am 23.03.2015. findet die mittlerweile traditionelle 16. Emmericher
Autoshow statt.
Die Nachfragen der Besucher zum Promenadenfest „Emmerich im
Lichterglanz“ nach einem verkaufsoffenen Sonntag stiegen in den vergangenen
Jahren stetig an. Die Emmericher
Werbegemeinschaft möchte den Wünschen der Besucher mit einem verkaufsoffenen
Sonntag am 26.07.2015 entsprechen und diese Veranstaltung unterstützen.
Am 05.09. und 06.09.2015 findet das „Stadtfest“ statt, an dem sich die
EWG mit einem
verkaufsoffenen Sonntag am 06.09.2015 beteiligt.
Am 13.12.2015 möchte die EWG wieder einen verkaufsoffenen Adventssonntag
und einen
Weihnachtsmarkt veranstalten.
Aus den vorgenannten Gründen möchte die Emmericher Werbegemeinschaft zur
Attraktivitätssteigerung gleichzeitig die Geschäfte in Emmerich am Rhein
geöffnet halten.
Die Geschäfte sollen am 22.03.2015, 26.07.2015, 06.09.2015 und am
13.12.2015 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet werden.
Die vorgeschriebenen Anhörungen der Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer (IHK) und
Handwerkskammer (HWK) wurden durch- geführt. Bei Erstellung der
Verwaltungsvorlage lagen lediglich die Stellungnahmen der IHK und HWK vor, die
die verkaufsoffenen Sonntage befürworten.
Die Öffnungszeiten sind durch ordnungsbehördliche Verordnung
festzusetzen. Für den Erlass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein zuständig.
Die ordnungsbehördliche Verordnung hat folgenden Wortlaut:
Stadt Emmerich am Rhein - Der
Bürgermeister –
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen
aus An-
lass der Veranstaltungen
„16. Emmericher Autoshow“ am
22.03.2015
„Emmerich im Lichterglanz/Fest der Kulturen“ am 26.07.2015
„Stadtfest/14. Emmericher Musiknacht“ am
06.09.2015
„verkaufsoffener Adventssonntag mit Weihnachtsmarkt“ am 13.12.2015
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein.
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV.NRW.2006
S.516)
und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Mai 1980
(GV.NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08.
Dezember 2009
(GV.NRW. S. 765) und § 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung des
Landes Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994
(GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2013
(GV.NRW. S. 878) wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtliche
Ordnungsbehörde
gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom folgende ordnungsbehördliche Verordnung
erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen dürfen am 22.03.2015, 26.07.2015, 06.09.2015 und am
13.12.2015
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein in der Zeit von 12.00 Uhr bis
17.00 Uhr ge-
öffnet sein.
§ 2
1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig im Rahmen des § 1
Verkaufsstellen
öffnet.
2)
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des
Ladenöffnungsgesetzes NRW mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
46446 Emmerich am Rhein, den .....
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Johannes Diks
Bürgermeister