hier: Verlängerung der Frist um ein Jahr
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt die Satzung über die Verlängerung der
Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre vom 26.04.2013 für den Bereich
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes E 12/2 -Weseler Straße /
Südost-.
Sachdarstellung :
Der Unteren Bauaufsichtsbehörde liegt ein Antrag auf Erteilung eines
Bauvorbescheides für die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung
einer leer stehenden Gewerbehalle an der Duisburger Straße in eine gewerbliche
Zimmervermietung in Form eines Bordells vor. Dieser Vorgang birgt das nicht
unerhebliche Risiko eine ungewünschte städtebauliche Fehlentwicklung in Gang zu
setzen, da das Vorhaben den städtebaulichen Zielen, welche sich die Stadt
Emmerich am Rhein in Bezug auf die Entwicklung des betroffenen
Industriegebietes setzt, widerspricht.
Aufgrund dessen hat der für die Bauleitplanung zuständige Ausschuss für
Stadtentwicklung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein am 09.04.2013 die
Aufstellung des Bebauungsplanes E 12/2 –Weseler Straße / Südost- beschlossen.
Zur Sicherung der Planung hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein am
23.04.2013 eine Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes beschlossen. Die Veränderungssperre wurde mit
Bekanntmachung vom 26.04.2013 wirksam. Sie hat eine Geltungsdauer von zwei
Jahren und kann um ein Jahr verlängert werden. Wenn besondere Umstände es
erfordern, kann die Gemeinde die Frist nochmals bis zu einem weiteren Jahr
verlängern.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
BauGB in Form einer Bürgerversammlung und der frühzeitigen Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, sind umfangreiche
Stellungnahmen zu dem Bauleitplanverfahren eingegangen. Aufgrund der
Stellungnahmen müssen verschiedene Gutachten erstellt und Untersuchungen
durchgeführt werden.
Im Rahmen des Parallelverfahrens zu der Bebauungsplanaufstellung, der
78. Änderung des Flächennutzungsplanes, hat die Bezirksregierung Düsseldorf
landesplanerische Bedenken vorgetragen, die dazu führen, dass die Vorentwürfe
der Bauleitpläne angepasst werden müssen.
Da die Veränderungssperre am 26.04.2015 außer Kraft treten wird, wird
eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB für die Dauer
eines Jahres notwendig.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter