Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss beschließt entsprechend der Bedarfsermittlung
im Rahmen der Jugendhilfeplanung (Anlage
1*), gemäß § 80 SGB VIII i.V.m. § 19 Abs. 3 KiBiz, die in der Anlage
2* aufgelisteten Plätze in Kindertageseinrichtungen, unterteilt nach
Gruppenformen und Betreuungszeiten, als örtlichen Bedarf gem. § 21 Abs. 1 KiBiz
für das Kindergartenjahr 2015/2016. Entsprechendes gilt für die
Kindertagespflege gem. § 22 Abs. 1 KiBiz.
*Diese Anlagen
werden in der Sitzung als Tischvorlage verteilt.
Sachdarstellung :
Am 17. und 18.11.2014 fanden in
den Kindertageseinrichtungen die Anmeldungen für das Kindergartenjahr 2015/2016
statt. Am 19.01.2015 wurde der Abgleich
der Anmeldungen, in der Arbeitsgemeinschaft „Leiterinnen
Kindertageseinrichtungen“ und Jugendamt, vorgenommen.
Es konnte festgestellt werden, dass es in einigen Einrichtungen mehr
Anmeldungen als vorhandene Plätze gab, demgegenüber standen jedoch freie Plätze
in anderen Einrichtungen. Dies ist u.a.
auf den U3-Ausbau der Kindertageseinrichtungen zurückzuführen. Die freien Ü3-Plätze,
die durch die Einschulungen frei werden, müssen zunächst mit den jetzigen
U3-Kindern belegt werden, die zum kommenden Kindergartenjahr 3 Jahre alt werden
und die Einrichtung bereits besuchen. Schwierigkeiten können sich dann ergeben,
wenn zuwenig Schulkinder entlassen werden. Darüber hinaus stehen in der Regel
in diesen Einrichtungen keine Plätze mehr für neue Ü3-Kinder zur
Verfügung. Eine Fehlbelegung der neu
geschaffenen U3 Plätze mit Kindern über 3 Jahren ist nur bedingt möglich. Weiterhin haben viele Eltern eine
Wunscheinrichtung, die nicht immer die gewünschte Anzahl an Plätzen zur
Verfügung stellen kann. Der Rechtsanspruch ist erfüllt, wenn ein Platz in einer
anderen Kita in Emmerich zur Verfügung steht.
Mit den Leiterinnen wurde vereinbart, dass Eltern, die keine Aussicht
auf einen Platz haben, an die Einrichtungen verwiesen werden, die noch
Kapazitäten frei haben. Darüber hinaus
bestehen bei derzeit 2 Einrichtungen Überlegungen bestehende Gruppen in
eine andere Gruppenform umzuwandeln. Hierzu benötigt der Träger noch Zeit, um
sich mit den entsprechenden Gremien abzustimmen. Dieser Prozess ist langwierig und
Veränderungsmitteilungen sollen so lang wie möglich für die Pauschalmeldung
2015/2016 Berücksichtigung finden. Die Gespräche zwischen dem Jugendamt und den
Trägern finden voraussichtlich erst in der 10. Kalenderwoche statt, so dass die
Kindergartenbedarfsplanung und die Aufstellung zur Pauschalmeldung gemäß § 19 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) erst in der
Sitzung im Rahmen einer Tischvorlage zur Verfügung stehen.
Für unterschiedliche Angebote müssen mehrfach verschiedene Szenarien bei
der Förderung der Betriebskosten entwickelt werden. Hier achtet das Jugendamt
Emmerich insbesondere darauf, dass Betriebskosten und geforderter Personaleinsatz
nach KiBiz im Einklang stehen, damit die Kindertageseinrichtung
auch ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag gerecht werden kann.
Am 1. August 2014
trat das "Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer
Gesetze" in Kraft. Ab dem 01.08.2015 erhalten die Träger durch die
Einführung des § 21 e Kinderbildungsgesetz eine Planungsgarantie. Der
entsprechende Gesetzestext ist nachstehend aufgeführt.
„§ 21e
Planungsgarantie
(1) Jedem Träger wird zur Finanzierung der Tageseinrichtung
grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen abzüglich des
Trägeranteils gezahlt, die sich nach der Istbelegung des Vorjahres zuzüglich
einer Erhöhung nach § 19 Absatz 2 ergibt (Planungsgarantie). Sinkt die Summe
der Kindpauschalen, die eine Kindertageseinrichtung nach dem Anmeldestand zum
15. März für die Monate August bis Januar des im selben Kalenderjahr
beginnenden Kindergartenjahres zu erwarten hat, unter den Wert der Summe der
Kindpauschalen aufgrund der bis Januar erreichten Istbelegung, so gewährt das
Jugendamt dem Träger der Einrichtung zunächst Abschläge auf die Zuschüsse zu
den Kindpauschalen in gleicher Höhe wie im zurückliegenden Kindergartenjahr.
Sobald die Summe der tatsächlichen Istbelegung des zurückliegenden
Kindergartenjahres festgestellt wurde, werden die Abschlagszahlungen
entsprechend der Höhe der Planungsgarantie angepasst.
(2) Wird im Laufe des Kindergartenjahres ein zusätzliches Kind in
einer Einrichtung angemeldet, bei der die Planungsgarantie Anwendung findet,
und ist ein dem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz verfügbar, so ist dieses
Kind unter Wahrung des Grundsatzes der Trägerautonomie grundsätzlich
aufzunehmen. Steigt die Summe der Kindpauschalen aus diesem oder einem anderem
Grund, so erhöht sich der Zuschuss des Jugendamtes erst wenn die
Planungsgarantie überschritten wird.
(3) Die Planungsgarantie findet keine Anwendung bei Einrichtungs-
oder Gruppenschließungen. Die Planungsgarantie ist auch insoweit
ausgeschlossen, als der Träger der Einrichtung einzelne Gruppen oder zehn
Plätze oder mehr auf eine andere Einrichtung überträgt. Dies gilt auch für
Plätze, die nach einer Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Jugendamt nur
vorübergehend belegt und dann von einer Einrichtung auf andere Einrichtungen
übertragen wurden. Für die Berechnung der Planungsgarantie bei der
Inbetriebnahme von neuen Einrichtungen kann die Oberste Landesjugendbehörde
abweichende Regelungen treffen.
(4) Bei mehrmaliger Abrechnung auf Grundlage der Planungsgarantie
innerhalb von vier aufeinander folgenden Kindergartenjahren, erhält der Träger
der Tageseinrichtung die Planungsgarantie nur in Höhe der niedrigsten Summe der
Kindpauschalen dieser Jahre zuzüglich der Erhöhung nach § 19 Absatz 2. Auf
Antrag kann die Oberste Landesjugendbehörde in begründeten Einzelfällen
Ausnahmen zulassen.“
Durch die Einführung des § 21 e
Kibiz wird die bisherige Regelung des 10 % Korridors zwischen den Ergebnissen
der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kita-Plätze
verändert. Ab dem 01.08.2015 werden Abweichungen bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen
berücksichtigt; dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitungen
mindestens in Höhe der Planungsgarantie, gemäß des am 01.08.2015 in Kraft
tretenden § 21 e KiBiz, festzusetzen.
Dementsprechend kann es zu
Veränderungen in der Zuschusshöhe kommen. Die genauen Auswirkungen der
Planungsgarantie werden erst nach Ablauf des Kindergartenjahres 2015/2016
festgestellt werden können.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Es
handelt sich ausschließlich um Landeszuschüsse. Die Maßnahme ist im
Haushaltsjahr 2015 vorgesehen. Produkt: 1.100.06.01.01.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.1
Johannes Diks
Bürgermeister