Betreff
Genehmigung der Pauschalmeldung gem. § 19 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) für das Kindergartenjahr 2015/2016
Vorlage
04 - 16 0297/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt entsprechend der Bedarfsermittlung im Rahmen der Jugendhilfeplanung (Anlage 1*), gemäß § 80 SGB VIII i.V.m. § 19 Abs. 3 KiBiz,  die in der  Anlage 2* aufgelisteten Plätze in Kindertageseinrichtungen, unterteilt nach Gruppenformen und Betreuungszeiten, als örtlichen Bedarf gem. § 21 Abs. 1 KiBiz für das Kindergartenjahr 2015/2016. Entsprechendes gilt für die Kindertagespflege gem. § 22 Abs. 1 KiBiz.

 

*Diese Anlagen werden in der Sitzung als Tischvorlage verteilt.

 

Sachdarstellung :

 

Am 17. und 18.11.2014  fanden in den Kindertageseinrichtungen die Anmeldungen für das Kindergartenjahr 2015/2016 statt.  Am 19.01.2015 wurde der Abgleich der Anmeldungen, in der Arbeitsgemeinschaft „Leiterinnen Kindertageseinrichtungen“ und Jugendamt, vorgenommen.

 

Es konnte festgestellt werden, dass es in einigen Einrichtungen mehr Anmeldungen als vorhandene Plätze gab, demgegenüber standen jedoch freie Plätze in anderen Einrichtungen.  Dies ist u.a. auf den U3-Ausbau der Kindertageseinrichtungen zurückzuführen. Die freien Ü3-Plätze, die durch die Einschulungen frei werden, müssen zunächst mit den jetzigen U3-Kindern belegt werden, die zum kommenden Kindergartenjahr 3 Jahre alt werden und die Einrichtung bereits besuchen. Schwierigkeiten können sich dann ergeben, wenn zuwenig Schulkinder entlassen werden. Darüber hinaus stehen in der Regel in diesen Einrichtungen keine Plätze mehr für neue Ü3-Kinder zur Verfügung.  Eine Fehlbelegung der neu geschaffenen U3 Plätze mit Kindern über 3 Jahren ist nur bedingt möglich.  Weiterhin haben viele Eltern eine Wunscheinrichtung, die nicht immer die gewünschte Anzahl an Plätzen zur Verfügung stellen kann. Der Rechtsanspruch ist erfüllt, wenn ein Platz in einer anderen Kita in Emmerich zur Verfügung steht.

 

Mit den Leiterinnen wurde vereinbart, dass Eltern, die keine Aussicht auf einen Platz haben, an die Einrichtungen verwiesen werden, die noch Kapazitäten frei haben. Darüber hinaus  bestehen bei derzeit 2 Einrichtungen Überlegungen bestehende Gruppen in eine andere Gruppenform umzuwandeln. Hierzu benötigt der Träger noch Zeit, um sich mit den entsprechenden Gremien abzustimmen.  Dieser Prozess ist langwierig und Veränderungsmitteilungen sollen so lang wie möglich für die Pauschalmeldung 2015/2016 Berücksichtigung finden. Die Gespräche zwischen dem Jugendamt und den Trägern finden voraussichtlich erst in der 10. Kalenderwoche statt, so dass die Kindergartenbedarfsplanung und die Aufstellung zur Pauschalmeldung gemäß  § 19 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) erst in der Sitzung im Rahmen einer Tischvorlage zur Verfügung stehen. 

 

Für unterschiedliche Angebote müssen mehrfach verschiedene Szenarien bei der Förderung der Betriebskosten entwickelt werden. Hier achtet das Jugendamt Emmerich insbesondere darauf, dass Betriebskosten und geforderter Personaleinsatz nach KiBiz im Einklang stehen, damit die Kindertageseinrichtung

auch ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag gerecht werden kann.

Am 1. August 2014 trat das "Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und weiterer Gesetze" in Kraft. Ab dem 01.08.2015 erhalten die Träger durch die Einführung des § 21 e Kinderbildungsgesetz eine Planungsgarantie. Der entsprechende Gesetzestext ist nachstehend aufgeführt.

 

 

㤠21e
Planungsgarantie

(1) Jedem Träger wird zur Finanzierung der Tageseinrichtung grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen abzüglich des Trägeranteils gezahlt, die sich nach der Istbelegung des Vorjahres zuzüglich einer Erhöhung nach § 19 Absatz 2 ergibt (Planungsgarantie). Sinkt die Summe der Kindpauschalen, die eine Kindertageseinrichtung nach dem Anmeldestand zum 15. März für die Monate August bis Januar des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres zu erwarten hat, unter den Wert der Summe der Kindpauschalen aufgrund der bis Januar erreichten Istbelegung, so gewährt das Jugendamt dem Träger der Einrichtung zunächst Abschläge auf die Zuschüsse zu den Kindpauschalen in gleicher Höhe wie im zurückliegenden Kindergartenjahr. Sobald die Summe der tatsächlichen Istbelegung des zurückliegenden Kindergartenjahres festgestellt wurde, werden die Abschlagszahlungen entsprechend der Höhe der Planungsgarantie angepasst.

(2) Wird im Laufe des Kindergartenjahres ein zusätzliches Kind in einer Einrichtung angemeldet, bei der die Planungsgarantie Anwendung findet, und ist ein dem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz verfügbar, so ist dieses Kind unter Wahrung des Grundsatzes der Trägerautonomie grundsätzlich aufzunehmen. Steigt die Summe der Kindpauschalen aus diesem oder einem anderem Grund, so erhöht sich der Zuschuss des Jugendamtes erst wenn die Planungsgarantie überschritten wird.

(3) Die Planungsgarantie findet keine Anwendung bei Einrichtungs- oder Gruppenschließungen. Die Planungsgarantie ist auch insoweit ausgeschlossen, als der Träger der Einrichtung einzelne Gruppen oder zehn Plätze oder mehr auf eine andere Einrichtung überträgt. Dies gilt auch für Plätze, die nach einer Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Jugendamt nur vorübergehend belegt und dann von einer Einrichtung auf andere Einrichtungen übertragen wurden. Für die Berechnung der Planungsgarantie bei der Inbetriebnahme von neuen Einrichtungen kann die Oberste Landesjugendbehörde abweichende Regelungen treffen.

(4) Bei mehrmaliger Abrechnung auf Grundlage der Planungsgarantie innerhalb von vier aufeinander folgenden Kindergartenjahren, erhält der Träger der Tageseinrichtung die Planungsgarantie nur in Höhe der niedrigsten Summe der Kindpauschalen dieser Jahre zuzüglich der Erhöhung nach § 19 Absatz 2. Auf Antrag kann die Oberste Landesjugendbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.“

 

Durch die Einführung des § 21 e Kibiz wird die bisherige Regelung des 10 % Korridors zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kita-Plätze verändert. Ab dem 01.08.2015 werden Abweichungen  bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen berücksichtigt; dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitungen mindestens in Höhe der Planungsgarantie, gemäß des am 01.08.2015 in Kraft tretenden § 21 e KiBiz, festzusetzen.    

Dementsprechend kann es zu Veränderungen in der Zuschusshöhe kommen. Die genauen Auswirkungen der Planungsgarantie werden erst nach Ablauf des Kindergartenjahres 2015/2016 festgestellt werden können.

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Es handelt sich ausschließlich um Landeszuschüsse. Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2015 vorgesehen. Produkt: 1.100.06.01.01.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.1

 

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister