hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1
und 4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I )
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung, die Kosten
für die Errichtung der Sammelfläche für Mülltonnen über einen
Erschließungsvertrag auf die Nutznießer der Planung zu übertragen, zu folgen.
Zu II)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Hinweise aus den
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem
Bebauungsplanaufstellungsverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit vom 17.02.2015 bis 17.03.2015
einschließlich durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde parallel dazu
durchgeführt.
Bei der frühzeitigen
Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 (Öffentlichkeit) und 4 Abs. 1 BauGB (Behörden)
gingen folgende Stellungnahmen ein, über die ein Beschluss herbeizuführen ist,
ob und wie die hierin geäußerten Bedenken oder Anregungen im weiteren
Planverfahren Berücksichtigung finden sollen. Die im Bebauungsplanentwurf nicht
explizit berücksichtigten Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur abschließenden
Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt
werden.
I Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde der Eigentümer
des Wohnhauses Leege Weide 25 in der Stadtverwaltung vorstellig. Dieser hat in
den letzten 25 Jahren die Pflege des städtischen Grünflächenflurstückes im
Einmündungsbereich Heuweg/Leege Weide (Gemarkung Hüthum, Flur 14, Flurstück
387) übernommen auf dem künftig die Unterbringung eines Sammelplatzes für
Mülltonnen vorgesehen ist, da der verlängerte Bereich des Heuwegs nicht für
Müllfahrzeuge zu befahren sein wird. Er regt an, dass die Errichtung der
Sammelstelle für Mülltonnen nicht zu seinen Lasten durchgeführt werden soll.
Vielmehr wünsche er sich, dass der Zaun im Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme
ohne Kosten für ihn an seine nördliche Grenze zur städtischen Grünfläche
versetzt werde. Des Weiteren erkundigt er sich, wer die Ausbaukosten für die
geplante Verlängerung des Heuweges tragen soll.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausbaukosten für die geplante Verlängerung des Heuweges sollen von
den Nutznießern der Planung getragen werden. Dies wird zu einem späteren
Zeitpunkt über einen Erschließungsvertrag geregelt. Die Nachbarn haben keine
Erschließungsbeiträge für den Ausbau zu erwarten.
In dem Erschließungsvertrag soll zudem geregelt werden, dass die
Vertragspartner die Kosten für die Errichtung der Sammelfläche für Mülltonnen
auf dem städtischen Grundstück im Einmündungsbereich Heuweg/Leege Weide (Gemarkung Hüthum, Flur 14, Flurstück 387) übernehmen. Dazu
werden auch die Kosten für die
„Verschiebung“ des Zauns an die Grundstücksgrenze gezählt.
II Ergebnisse der Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB
II
1. Stellungnahme Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Schreiben vom 30.01.2015
Der Landesbetrieb
Straßenbau NRW weist in seiner Stellungnahme vom 30.01.2015 darauf hin, dass
gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig aus dieser
Planung Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz geltend gemacht
werden können. Der Landesbetrieb weist zudem auf das Problem der Lärm-Reflexion
hin.
Sofern sich an der
Erschließungssituation zur B8 keine Veränderungen ergeben, bestehen keine
Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung:
An der
Erschließungssituation zur B8 ergeben sich durch die Planung keine
Veränderungen.
II
2. Stellungnahme Stadtwerke Emmerich,
Schreiben vom 03.02.2015
Die Stadtwerke Emmerich haben in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen,
dass zur Versorgung der neuen Bauplätze mit Strom, Gas und Wasser ein
Netzausbau von ca. 30 m notwendig ist. Der Ausbau soll im Zusammenhang mit dem
Straßenausbau vorgenommen werden. Die Stadtwerke Emmerich sehen den Planbereich
derzeit nicht als vollständig erschlossen an.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Planbereich ist
derzeit tatsächlich nicht vollständig erschlossen. Das Bebauungsplan-verfahren
dient dazu, eine Erschließung planungsrechtlich vorzubereiten.
II
3. Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf, Dezernat 35, Schreiben vom 26.02.2015
Es werden seitens
des Dezernates 35 keine Bedenken vorgetragen. Das Dezernat 35 empfiehlt, zur
Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange das LVR-Amt für Denkmalpflege,
das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege und die untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Sowohl die untere
Denkmalbehörde, das LVR-Amt für Denkmalpflege als auch das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege wurde im Rahmen der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1
BauGB beteiligt. Seitens dieser Träger öffentlicher Belange sind keine
abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen.
II
4. Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf, Dezernat 54, Schreiben vom 26.02.2015
Das Dezernat 54 gibt
folgenden Hinweis:
Das Vorhaben befindet sich derzeit in
keinem nach § 76 WHG in Verbindung mit § 112 LWG ordnungsbehördlich
festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungs-gebiet (ÜSG), für das
besondere Schutzvorschriften gelten (§ 78 WHG).
Im Rahmen des
Hochwasserrisikomanagements (HWRM) als Instrument des vorsorgenden
Hochwasserschutzes wurden Risikogebiete identifiziert, die ein potenziell
signifikantes Hochwasserrisiko aufweisen. Der Rhein ist ein solches
Risikogebiete bzw. Risikogewässer. Für die ermittelten Risikogebiete wurden bis
Ende 2013 Hochwasser-gefahren- und Hochwasserrisikokarten für verschiedene
Hochwasserszenarien erstellt. Diese Karten finden Sie auf der
Internetseite:
http://www.flussgebiete.nrw.de/index.php/HWRMRL/Risiko-_und_Gefahrenkarten
Das Vorhaben liegt innerhalb der Gebiete, die bei
einem häufigen sowie bei einem mittleren (HQ100) Hochwasserereignis des Rheins durch Versagen von
Hochwasser-schutzeinrichtungen überschwemmt werden können. Zudem liegt das
Vorhaben in den Überschwemmungsflächen eines extremen Hochwasserereignisses des
Rheins.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im
Bebauungsplanvorentwurf ist bereits ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
II
5. Stellungnahme Fachbereich 5
Stadtentwicklung, Bereich Tiefbau, Schreiben vom 05.02.2015
Der Bereich Tiefbau des Fachbereiches 5 Stadtentwicklung weist in
seiner Stellungnahme darauf hin, dass im späteren städtebaulichen-
/Erschließungsvertrag die Errichtung des Sammelplatzes für Müllfahrzeuge zu
fordern ist.
Zudem wird darauf
hingewiesen, dass der Wendehammer nach RAST 06, Seite 73, Bild 55 zu planen
ist. Die Freihaltezone von 1,00 m ist in die öffentliche Verkehrsfläche
miteinzubeziehen, damit sichergestellt ist, dass diese Bereiche von
Einfriedungen, Hecken, Zäunen, Findlingen, parkenden Fahrzeugen usw. frei
gehalten werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Forderung der
Errichtung des Sammelplatzes für Mülltonnen wird in dem Erschließungsvertrag,
der zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden soll, aufgenommen.
Der Wendehammer wurde
entsprechend der Rast 06, Seite 43, Bild 55 im Bebauungsplanvorentwurf
aufgenommen. Die Freihaltezone von 1,00 m wurde mit in die öffentliche
Verkehrsfläche einbezogen. Um das Rangieren im beengten Straßenbereich der
Verlängerung des Heuwegs insbesondere für größere Fahrzeuge zu erleichtern wird
darüber hinaus in den Bebauungsplanentwurf folgende textliche Festsetzung
aufgenommen:
5
Grundstückseinfriedigungen 6 Abs. 1 Nr. 5 BauO NRW
Gemäß § 9 Abs.
4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BauO NRW wird festgesetzt, dass im
Allgemeinen Wohngebiet WA 3 längs der Straßengrenzen und in einem Abstand von
bis zu 1,0 m hierzu keine Einfriedigungen mit einer Höhe größer 0,15 m bezogen
auf die Höhe der angrenzenden Verkehrsfläche zulässig sind. Gleiches gilt für
Gehölze und Pflanzen, die im Vorgartenbereich innerhalb des an die
Straßengrenze angrenzenden Streifens von 1,0 m Breite die Höhe von 0,15 m
bezogen auf die Höhe der angrenzenden Verkehrsfläche nicht überschreiten
dürfen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das Planverfahren
wird nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Da
somit Eingriffe in Natur und Landschaft damit im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5
BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten,
erübrigen sich entsprechende Kompensationsregelungen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter