Betreff
Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes "Windenergie" und zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes betr. Aufhebung der bisherigen Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen,
hier: 1) Sachstandsbericht
2) Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum sachlichen Teilflächennutzungsplan
Vorlage
05 - 16 0330/2015
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Zu I)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Sachstandbericht zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die von der Bezirksregierung für erforderlich gehaltenen Unterlagen erarbeiten zu lassen und danach erneut die landesplanerische Abstimmung zu suchen.

 

Zu II)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ dahingehend zu ändern, dass die beiden geplanten Konzentrationszonen 4 und 5 sowie der Teil der Konzentrationszone 2, der sich mit der im GEP 99 dargestellten Sondierungsfläche für ein GIB längs der Bundesgrenze deckt, aus dem Verfahren entlassen werden.

 

Sachdarstellung :

 

I           Sachstandsbericht

 

Das Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ wurde durch Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung am 26.08.2014 eingeleitet. Zur Überführung der gesamten kommunalen Steuerung von Windenergieanlagen im Außenbereich in den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ wurde gleichzeitig auch das Verfahren zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Aufstellungsbeschluss eingeleitet. In diesem Verfahren soll die bestehende Darstellung einer einzigen Konzentrationszone für Windenergie im allgemeinen FNP formell aufgehoben werden, da sie von ihrer Ausdehnung her unverändert in den Teilflächennutzungsplan übernommen werden soll.

 

Grundlage für die genannten Aufstellungsbeschlüsse bildete das vom Rat am 16.07.2013 als Arbeitsgrundlage für eine erweiterte FNP-Windkraftkonzentrationszonenausweisung beschlossene „Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Stadt Emmerich am Rhein“. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ soll Positivzuweisungen für Windanlagenstandorte in den im Anlageplan 1 gekennzeichneten 5 Bereichen des Emmericher Stadtgebietes in den Ortslagen Klein-Netterden und Vrasselt festsetzen.

 

Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Verwaltung zwischenzeitlich bei der Regionalplanungsbehörde nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NW angefragt, welche Ziele für den Bereich der geplanten FNP-Darstellung bestehen. Die nunmehr im Rahmen dieser Beteiligung vorliegenden, in den Anlagen 3 und 4 beigefügten Stellungnahmen der Bezirksregierung Düsseldorf und der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Kleve sollen durch diese Berichtsvorlage zur Kenntnis gegeben werden. Aufgrund dieser Stellungnahmen ergibt sich das Erfordernis, Beschlussfassungen über die weitere Verfahrensdurchführung zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ herbeizuführen.

 

 

1.         Allgemeine Ziele der Raumordnung zur Windenergie

 

Die verbindlich zu beachtenden Ziele der Raumordnung ergeben sich aus dem gültigen Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) sowie dem Landesentwicklungsplan (LEP 1995). In die Abwägung einzustellen sind darüber hinaus die Ziele des in Aufstellung befindlichen neuen Regionalplanes Düsseldorf (Entwurf gemäß Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates vom 10.09.2014) sowie des in Aufstellung befindlichen neuen Landesentwicklungsplanes (Entwurf in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 25. Juni 2013).

 

Der GEP 99 enthält keine zeichnerischen Darstellungen von raumbedeutsamen Vorrangflächen für Windenergie, formuliert jedoch textliche Ziele, nach denen eine verstärkte Freiraumnutzung zur Stromerzeugung in der Form von Windparks auf geeigneten und mit den sonstigen Zielen des GEP in Einklang stehenden Flächen stattfinden soll. Eine Unverträglichkeit von Windkraftnutzung wird dabei für

·         Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)

·         Flugplätze

·         noch nicht in Anspruch genommenen Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze

·         Oberflächengewässer

·         noch nicht abgeschlossene Abfalldeponien

festgestellt. Eine Verträglichkeit wird für folgende Gebiete nur dann als gegeben anerkannt, wenn die mit ihrer Darstellung verfolgten Schutz- und Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:

·         Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung

·         Regionale Grünzüge

·         Waldbereiche

·         Reservegebiete für den Abbau nicht energetischer Bodenschätze.

 

Der LEP 1995 enthält ebenfalls keine zeichnerischen Darstellungen für Windkraftvorrangbereiche. Er fordert in seinen textlichen Zielen jedoch eine stärkere Nutzung regenerativer Energien und weist dieser Nutzung wegen des besonderen Landesinteresses in der Abwägung gegenüber konkurrierenden Nutzungen das Gewicht eines besonderen Belanges zu.

 

Der Entwurf des neuen Regionalplanes Düsseldorf (RPD) enthält erstmals räumliche Zuweisungen von raumbedeutsamen Windenergiebereichen, indem er Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete zeichnerisch darstellt. Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen für raumbedeutsame Windkraftvorhaben außerhalb der im Regionalplan dargestellten Windenergiebereiche sind in folgenden Bereichen nicht zulässig:

·         Bereichen für den Schutz der Natur (BSN),

·         Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) – ohne ASB für zweckgebundene Nutzungen.

Erläuterungen:

Dieser Ausschluss bedeutet, dass den Gemeinden über die zeichnerische Darstellung von Vorranggebieten Regionalplan hinaus nach wie vor eine kommunale planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen anheimgestellt wird, z.B. über die Darstellung von FNP-Konzentrationszonen, sofern sich diese nicht auf BSN und ASB beziehen und ansonsten mit den übrigen Zielen der Raumordnung in Einklang stehen.

 

Das im Entwurf des neuen LEP vom Juni 2013 formulierte Ziel zur Windkraft schreibt erstmals Flächenkontingente zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung in den Regionalplänen der Regierungsbezirke sowie des Regionalverbandes Ruhr fest. Hierdurch soll eine Sicherung von 15 % der Stromversorgung in NRW bis 2020 über Windkraft sowie von 30 % der Stromversorgung in NRW bis 2025 über erneuerbare Energien gewährleistet werden. Zeichnerische Darstellungen von Vorrangbereichen für Windenergie sind im LEP-Entwurf nicht vorgesehen.

 

 

2.         Ziele der Raumordnung zur Windenergie im Regionalplanentwurf Düsseldorf für den
            Bereich Emmerich

 

Der Regionalplanentwurf Düsseldorf sieht für den Emmericher Stadtbereich keine zeichnerische Darstellung von Vorrang- oder Vorbehaltsbereichen für Windenergie vor.

 

Im vorlaufenden Erarbeitungsprozess hat es Überlegungen zur Flächendarstellung von 8 Windenergiebereichen gegeben (siehe Anlageplan 2). Diese Darstellungen waren nur zum Teil deckungsgleich mit den im städtischen WEA-Potenzialflächenkonzept ermittelten Eignungsbereichen (siehe Anlageplan 1). Nach Durchführung der Umweltprüfung zum Regionalplanentwurf sind jedoch für alle betroffenen Vorschlagsflächen Raumnutzungskonflikte mit konkurrierenden Darstellungen attestiert worden. Hierbei wurde insbesondere eine Unvereinbarkeit mit den Schutzgütern und Erhaltungszielen des großräumigen Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein“ wie auch der angrenzenden FFH-Gebiete festgestellt, was die Regionalplanungsbehörde dazu veranlasst hat, im Regionalplanentwurf auf die zeichnerische Darstellung von Windenergiebereichen im Emmericher Raum gänzlich zu verzichten.

 

Im Rahmen der vorgenannten raumordnerischen Vorgaben kann die Stadt Emmerich am Rhein an ihrer  Absicht festhalten, eine planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen durch erweiterte Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie vorzunehmen.

 

 

3.         Ergebnisse der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der
            Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 34 Abs. 1 LPlG

 

Nach Auffassung der Bezirksregierung reichen die vorgelegten Unterlagen des Vorentwurfes für den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ für eine abschließende landesplanerische Stellungnahme nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NW nicht aus. Es fehlt u.a. eine genügende Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumordnung, so wie sie dem Gebietsentwicklungsplan (GEP) von 1999, dem Landesentwicklungsplan (LEP) sowie dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan entnommen werden können.

 

Konkret wird zu den Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein bemängelt, dass

·         die Konzentrationszone 5 in einem Bereich dargestellt wird, der sowohl im gültigen Gebietsentwicklungsplan GEP 99 als auch im Regionalplanentwurf als Sondierungsbereich für künftige Abgrabungsvorhaben (BSAB) dargestellt ist und dass damit konkurrierende Freiraumnutzungen wie die Windkraft ausgeschlossen sind,

 

·         die Konzentrationszonen 1, 2 und 3 in einem Bereich dargestellt werden, der lt. GEP ’99 als Bereich für den Schutz der Landschaft und der landschaftlichen Erholung (BSLE) gilt, wo eine Verträglichkeit mit den Schutz- und Entwicklungszielen der dortigen Biotopkataster- und Biotopverbundfläche nicht nachgewiesen wird,

 

·         die Konzentrationszonen 2 und 3 in den Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz des Wasserwerks Helenenbusch liegen,

 

·         die Konzentrationszone 2 unmittelbar an der niederländischen Grenze einen im GEP 99 noch dargestellten Sondierungsbereich für eine GIB-Darstellung tangiert und dem hierdurch eingeräumten Vorrang zur Entwicklung eines GIB-Bereiches widerspricht,

 

·         die im städtischen Windkraftkonzept gewählte Verfahrensweise zur Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Potentialflächen über harte und weiche Tabu-Kriterien schlüssiger und nachvollziehbarer dargelegt werden müsse,

 

·         ein Umweltbericht fehlt und

 

·         eine vertiefende Artenschutzprüfung II vorgelegt werden muss.

 

 

4.         Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Kleve im Rahmen der

            Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 34 Abs. 1 LPlG

 

Im Rahmen der Anfrage nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NW hat die zuständige Kreisbehörde vorab eine Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein hinsichtlich der von ihr zu vertretenden öffentlichen Belangen abgegeben. Zu einer erweiterten Darstellung von WEA-Konzentrationszonen im FNP der Stadt Emmerich am Rhein trägt die Untere Landschaftsbehörde beim Kreis Kleve keine grundsätzlichen Bedenken vor, weist aber auf folgende zu beachtende artenschutzrechtliche und wasserrechtliche Belange hin:

·         Aufgrund des Nachweises von 5 Fledermausarten wird es als erforderlich angesehen, während der ersten Betriebsjahre der Windkraftanlagen ein Gondelmonitoring durchzuführen, um die Fledermausaktivitäten in Gondelhöhe zu erfassen und daraus ggfs. standortspezifische, fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen zu entwickeln.

 

  • Weitergehende Untersuchungen über das An- und Abflugverhalten windkraftempfindlicher Brutvögel und das Überflugverhalten arktischer Gänse und Limikolen werden genauso für erforderlich gehalten wie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, wie z.B. die Freihaltung von Flugkorridoren, Mindestabstände zu Gehölzrändern und Bruthabitaten oder Bauzeitenregelungen.

 

  • In den jeweiligen Genehmigungsverfahren zu den Anlagen sollen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) stattfinden. Es wird empfohlen, Bereiche mit erhöhten Konzentrationen von Kiebitz-Bruthabitaten von der Windkraftnutzung auszunehmen.

 

  • Umfang und Ausgestaltung der zum Ausgleich nachteiliger Eingriffsfolgen erforderlichen Kompensationsmaßnahmen müssten in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren vertiefend dargelegt werden.

 

  • Die Lage der Konzentrationszonen 2 und 3 innerhalb der Wasserschutzzonen III A und IIIB des Wasserwerks Helenenbusch schließt lt. Wasserschutzgebietsverordnung beim Betrieb von Windenergieanlagen den Einsatz von wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklassen 2 und 3 aus. Dies sei im Verfahren zwingend als Prämisse festzusetzen, wobei jedoch WEA’s häufig auf die Verwendung solcher Stoffe  angewiesen seien.

 

 

5.         Resultierender Untersuchungsbedarf für eine abschließende landesplanerische
            Stellungnahme im FNP-Verfahren

 

Verwaltungsseitig wird das Ergebnis der vorliegenden Stellungnahmen so eingeschätzt, dass sich die vorgetragenen Anregungen und Bedenken durch entsprechende Nachweise ausräumen lassen müssten. Dies gilt nicht für die verlautbarten landesplanerischen Bedenken zur geplanten Konzentrationszone 5 und dem Teil der Konzentrationszone 2, der sich mit der Darstellung einer Sondierungsfläche für ein GIB zur Entwicklung eines grenzüberschreitenden Gewerbegebietes im GEP 99 deckt. Die mit den Zielen der Raumordnung nicht in Einklang stehenden Bereiche sollen aus dem Aufstellungsverfahren des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ herausgenommen werden, siehe hierzu Pkt. II dieser Vorlage.

 

Um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche landesplanerische Abstimmung des sach-lichen Teilflächennutzungsplanes ‚Windenergie‘ für die verbleibenden Flächen zu schaffen, schlägt die Verwaltung vor, in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro, welches bereits das städtische Windkraftkonzept erarbeitet hat, zunächst den Abgleich der städtischen Planungsabsichten mit den Zielen der Landesplanung kritisch zu überarbeiten. Dabei gilt es, zuerst den Nachweis zu führen, dass eine Windkraftnutzung in den verbleibenden Planungsbereichen mit den Schutz- und Entwicklungszielen der dortigen Biotopkataster- und Biotopverbundflächen vereinbar ist. Dazu sind die von der Regionalplanungsbehörde im Rahmen der Umweltprüfung dargelegten Ausschlussgründe für Windenergiebereiche im Emmericher Stadtbereich zu überwinden.

 

Sollte das nicht gelingen, ergäbe sich allein hierdurch ein K.O.-Kriterium. Die Erkenntnis, dass sich im Emmericher Freiraum keine geeigneten Flächen für die Errichtung zusätzlicher Windparks auftun, würde die Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ erforderlich machen. In diesem Fall würde es bei der bisherigen Darstellung der einzigen Konzentrationszone im gültigen FNP bleiben, die eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB für die außerhalb liegenden Bereiche entfaltet.

 

Die Erstellung weitergehender Gutachten wie ASP II und die Aufstellung des Umweltberichtes wird von den Ergebnissen des mit der Regionalplanungsbehörde zu erörternden Verträglichkeitsnachweises mit den naturschutzrechtlichen Schutzansprüchen abhängig gemacht.

 

 

 

II          Änderung des Aufstellungsbeschlusses im Verfahren sachlicher
            Teilflächennutzungsplan „Windenergie“

 

Die Auswahl der in das Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes eingestellten Teilflächen des Emmericher Stadtgebietes erfolgte aufgrund der Ergebnisse der Potenzialstudie zu den Windkrafteignungsbereichen. Die vorliegende Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 34 Abs. 1 LPlG ist zwar nicht abschließend, formuliert aber zu einem Teil der Verfahrensflächen bereits landesplanerische Bedenken, die im weiteren Verfahren nicht ausgeräumt werden können. Ein weiteres Festhalten an der Planungsabsicht ist für diese Flächen daher nicht zielführend, so dass die betroffenen Bereiche formell aus dem Verfahren ausscheiden müssen.

 

Darüber hinaus haben die erst vor kurzem erfolgte intensive Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumplanung im Erarbeitungsverfahren zum neuen Regionalplan Düsseldorf und die Formulierung der kommunalen Entwicklungsziele im Rahmen des Beteiligungsverfahrens neuere Erkenntnisse erbracht, die eine Einbeziehung der gesamtstädtischen Entwicklungsabsichten für den Zeithorizont des neuen Regionalplans von etwa 15 Jahren in das FNP-Verfahren vonnöten macht. Insbesondere die städtischerseits geforderte Option einer großflächigen Gewerbeflächenentwicklung am Nordostrand des Gewerbebereiches GE Ost IV an der Budberger Straße steht in Konkurrenz mit den bisherigen Absichten der Windkraftplanung in diesem Bereich. Von daher ist auch hierzu eine kurzfristige Entscheidung zu treffen, welcher langfristigen Entwicklungsabsicht der Vorzug gegeben werden soll.

 

Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich für folgende in das Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ eingestellte Flächen bereits jetzt der Bedarf, sie durch Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 26.08.2014 wieder aus dem Verfahren zu entlassen.

 

 

1.         Konzentrationszone 5

 

Die seitens der Regionalplanungsbehörde zur geplanten Windenergiekonzentrationszone 5 (Schwarzer Weg / Riethsteege im OT Vrasselt) konkret vorgetragenen landesplanerischen Bedenken wegen des Nutzungskonfliktes in Bezug auf die Darstellung der Sondierungsfläche für einen Erweiterungsbereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) im GEP 99, wie sie auch im neuen Regionalplan vorgesehen ist, können nicht ausgeräumt werden. Einer Regionalplanänderung mit Löschung der betreffenden Sondierungsflächendarstellung ist angesichts der bereits in früheren Regionalplanungen seitens Stadt Emmerich am Rhein geforderten aber nicht berücksichtigten Rücknahme erweiterter Abgrabungsflächendarstellungen keine Erfolgsaussicht zuzumessen. Wegen Unvereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung muss auf die beabsichtigte FNP-Darstellung für den betroffenen Bereich verzichtet werden (siehe Anlageplan 5).

 

 

2.         Konzentrationszone 2

            Überlagerung durch Sondierungsfläche für GIB im GEP 99

 

Für eine Teilfläche der vorgesehenen Konzentrationszone 2 („3. Hetterbogen“) bestehen landesplanerische Bedenken aus den Darstellungen einer Sondierungsfläche für die Entwicklung eines GIB längs der Bundesgrenze zur Ortslage ‘s-Heerenberg in der niederländischen Nachbargemeinde Montferland im gültigen GEP 99 (siehe Anlageplan 6). Im Entwurf für den neuen Regionalplan Düsseldorf ist eine Löschung dieser Sondierungsflächendarstellung vorgesehen. Hierzu hat die Stadt Emmerich am Rhein in ihrer Stellungnahme zum Regionalplanentwurf die Beibehaltung der betreffenden Sondierungsflächendarstellung gefordert, um sich die bisherige Option für die Entwicklung eines grenzüberschreitenden Gewerbebereiches auch in Hinsicht auf die Stützung des Emmericher Hafens zu erhalten. Beide Gemeinden haben jüngst vor dem Hintergrund der umfänglichen Erweiterung des Gewerbebereiches auf niederländischem Gebiet erneut ihre Absicht formuliert, eine solche Entwicklung voranzutreiben.

 

Die Darstellung einer Sondierungsfläche bewirkt als ersten Schritt für eine weitere Siedlungsbereichsentwicklung einen Ausschluss von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die mit einer ASB- oder GIB-Nutzung nicht vereinbar wären. Die Entwicklung solcher Sondierungsbereiche ist im zweiten Schritt nur durch eine entsprechende Regionalplanänderung vorzubereiten.

 

Die Abgrenzung der Sondierungsfläche erfolgte im Zuge der Erarbeitung des GEP 99 auf der Grundlage einer wasserwirtschaftlichen Untersuchung zu den Auswirkungen auf den Wassereinzugsbereich zum Wasserwerk Helenenbusch. Basierend auf den Ergebnissen einer später erstellten Machbarkeitsstudie zur Entwicklung von Gewerbebereichen im Emmericher Stadtgebiet unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Problematik einer etwaigen Verlagerung der Wasserrechte im Falle einer großflächigeren Gewerbeflächenentwicklung an der Bundesgrenze mit erheblichem Eingriff in das Wasserschutzgebiet wurde nach Aufstellung des GEP 99 der Fokus auf die Entwicklung des Gewerbebereiches GE Ost IV an der Budberger Straße gelegt.

 

Die gültige Sondierungsflächendarstellung für ein GIB ergibt für das laufende FNP-Verfahren das landesplanerische Erfordernis, auf den betreffenden Überlagerungsbereich durch die geplante Windenergiekonzentrationszone 2 zu verzichten. Dies soll durch entsprechende Änderung des Aufstellungsbeschlusses geregelt werden (siehe Anlageplan 6).

 

Aus der ursprünglichen Konzentrationszone 2 verbleiben auf diese Weise zwei Restflächen von 20 ha und 38 ha, die im Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes weiterhin Gegenstand der Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung bleiben sollen. Sollte es zu einem Verfahrensabschluss mit diesen Flächen kommen, so würde durch die Positivzuweisung an dieser Stelle ein Baurecht begründet mit der Folge, dass voraussichtlich Windkraftanlagen hier errichtet würden. Da solche Anlagen auch in Gewerbe- und Industriegebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, würde eine über die dargestellte Sondierungsfläche hinaus gehende Entwicklung eines erweiterten grenzüberschreitenden Gewerbebereiches auf Emmericher Seite, so sie sich denn wirtschaftlich darstellen ließe, durch die vorgesehene Windenergieplanung nicht substantiell in Frage gestellt.

 

 

3.         Konzentrationszone 4

 

Die ins Verfahren einbezogene Konzentrationszone 4 betrifft einen autobahnnahen linienhaften Bereich nordöstlich des Gewerbegebietes GE Ost IV an der Budberger Straße und seiner anstehenden Erweiterung am Ravensackerweg (siehe Anlageplan 6).

 

Das für den Kreis Kleve eingeführte raumplanerische Mengensteuerungsinstrument des virtuellen Gewerbeflächenpools zur Entwicklung von Gewerbeflächen bewirkt, dass der Regionalplanentwurf in den kreisangehörigen Gemeinden keine zusätzlichen GIB-Erweiterungsflächen vorsieht, da weitere Standortentwicklungen über eine Abbuchung aus dem Poolguthaben vorgenommen werden und der Regionalplan im Nachgang hieran angepasst wird. Da solche Abbuchungen auf Flächengrößen von bis zu 10 ha je Standort beschränkt sind, ergibt sich für jede größere zusammenhängende Gewerbeflächenwicklung das Erfordernis, ein aufwändiges Regionalplanänderungsverfahren durchzuführen, was sich als Standortnachteil gegenüber den Städten erweist, in denen großflächige Reserveflächen im Regionalplan angeboten werden sollen. Dabei ist auf dem Markt eine vermehrte Nachfrage insbesondere nach verkehrsgünstig gelegenen, kurzfristig verfügbaren Flächen für Großbetriebe (z.B. Großlogistiker) zu verzeichnen.

 

Im Rahmen der Stellungnahme zum Regionalplanentwurf wurde auf Initiative des Kreises Kleve ein Flächenkonzept für die zusätzliche raumplanerische Darstellung großflächiger Gewerbeflächen im Kreisgebiet erarbeitet, welches für Emmerich unter Nutzung der Lagegunst einer trimodalen Verkehrsanbindung durch Straße, Schiene und Wasser und unter Herausstellung der vielfältigen Verflechtungen mit dem angrenzenden Wirtschaftsraum in den Niederlanden die Darstellung eines großflächigen GIB der Zweckbestimmung „Standort überregionaler Bedeutsamkeit“ (Logistikzentrum) empfiehlt. Diese Empfehlung aufgreifend hat die Stadt Emmerich am Rhein in ihrer Stellungnahme zum Regionalplanentwurf die Darstellung eines entsprechenden GIBZ gefordert.

 

Die im Flächenkonzept seitens der Stadtverwaltung vorgeschlagene Ausweisungsfläche (siehe Anlageplan 7) betrifft eine Erweiterungsfläche von knapp 40 ha am nördlichen Rand des Gewerbegürtels östlich der Weseler Straße. Sie schließt sich an das Gewerbegebiet Ost IV an der Budberger Straße an und erstreckt sich als ein Streifen nach Osten bis zur Netterdenschen Straße. Der betreffende Flächenvorschlag erfolgte unter Berücksichtigung der laufenden Bauleitplanung zur Windenergie. Infolge der den gesamten Bereich durchschneidenden 110 kV-Leitung hat die Fläche aber den entscheidenden Nachteil, dass nur eine eingeschränkte Bildung genügend großer Gewerbegrundstücke für Großbetriebe zustande kommen kann, da die Hochspannungsleitung nicht unterbaut werden darf und Schutzabstände fordert. Insofern fungiert dieser Vorschlag im Prinzip als Platzhalter und führt im Rahmen der städtischen Stellungnahme zu dem Vorbehalt, dass hinsichtlich der Abgrenzung der gewünschten GIBZ-Darstellung noch ein kurzfristiger Konkretisierungsbedarf besteht.

 

In dem Beteiligungsverfahren zum Regionalplanentwurf hat die RWT GmbH zum Zwecke der Stützung des Hafens ebenfalls eine zusätzliche Ausweisung von GIB-Flächen in Anbindung an das Gewerbegebiet Ost IV vorgeschlagen (siehe Anlageplan 7). Der Zuschnitt dieser etwa ebenfalls 40 ha großen Fläche umfasst eine bis zur Bundesautobahn reichende Verlängerung des aktuellen Entwicklungsbereiches GE Ost IV -Teilbereich 2- nach Norden. Dabei kommt es zu einer Überlagerung mit der bislang geplanten WEA-Konzentrationszone 4. Gegenüber der im Flächenkonzept zeichnerisch dargestellten Fläche wäre hier eine Bildung großflächiger zusammenhängender Grundstücke denkbar, wie sie zur Ansiedlung von Großlogistikunternehmen ähnlich der Halle ProLogis an der Budberger Straße erforderlich sind. Somit liegen nur hier die Voraussetzungen vor, Flächen für das im Regionalplanverfahren geforderte Zentrum von Großlogistikern in Anbindung an den bestehenden Gewerbebereich zu schaffen.

 

Im Rahmen der Beschlussfassung der städtischen Stellungnahme wurde daher darauf hingewiesen, dass im Nachgang noch eine konkrete Flächenabgrenzung angegeben werden solle. Auch wenn nicht verbindlich angegeben werden kann, ob die Stellungnahmen von Kreis und Stadt im Regionalplanverfahren Berücksichtigung finden werden und es tatsächlich zu der geforderten GIBZ-Darstellung kommt oder ob die Gemeinde hierzu ggf. den Weg einer Regionalplanänderung einschlagen muss, bedarf es angesichts der Bauleitplanung für eine konkurrierende Nutzung zum jetzigen Zeitpunkt einer politischen Entscheidung, welcher zukünftigen Entwicklung im betroffenen Raum der Vorzug gegeben werden soll.

 

Zur Entwicklung des Hafens will die Stadt Emmerich am Rhein grundsätzlich Vorsorge für die Ansiedlung weiterer Logistiker treffen. Die Möglichkeiten einer hierzu erforderlichen  großflächigen Erweiterung ihrer Gewerbeflächen sind infolge umfangreicher naturschutzrechtlicher Restriktionen im hieran angrenzenden Freiraum erheblich eingeschränkt. Im Prinzip bietet sich hierfür nur der Suchraum zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet und der Bundesautobahn an, in der auch die ins Verfahren zur Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ einbezogene Eignungsfläche „Konzentrationszone 4“ liegt. Theoretisch ist es denkbar, eine solche Zone zu einem späteren Zeitpunkt in die Entwicklung eines Gewerbebereiches einzubeziehen, da Windkraftanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Für die beabsichtigte Ansiedlung großflächiger Betriebe könnte eine vorlaufende Standortwahl für WEA innerhalb der betroffenen Windkraftkonzentrationszone aber eine nicht unerhebliche Nutzungseinschränkung darstellen, wenn solche Standorte ähnlich der Überland-Stromleitung zusammenhängende Flächen zerschneiden oder aus bauordnungs- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen größere Abstände provozieren. Die erklärte Entwicklungsabsicht eines Gewerbeareals in diesem Bereich kann daher nur durch die Aufgabe der Planungsabsicht der Windkraft gesichert werden.

 

Die im Rahmen der Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum Regionalplanentwurf noch anzugebende Abgrenzung in Anlehnung an den Flächenvorschlag der RWT soll in einer gesonderten Beschlussvorlage (05-16  0331/2015) behandelt werden. Von dem geforderten GIBZ-Bereich wäre zunächst nur die westliche Teilfläche der Konzentrationszone 4 betroffen. Der außerhalb liegende östliche Teil wäre von seiner Ausdehnung her nicht mehr dazu geeignet, einen Windpark mit mehr als 2 Anlagen anzusiedeln. Da dies im FNP-Verfahren als Voraussetzung für eine Geeignetheit zur Auswahl als Konzentrationszone zugrunde gelegt wurde, soll nicht nur eine Teilfläche sondern die gesamte Fläche der vorgesehenen Konzentrationszone 4 aus dem Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes herausgenommen werden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltsjahr 2015 mit Mitteln in Höhe von ca. 9.500 € vorgesehen.

Produkt: 1.100.09.01.01, Sachkonto: 52910000

Gutachten „Überarbeitung des Windenergiekonzeptes“ und Umweltbericht

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter