hier: 1) Sachstandsbericht
2) Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum sachlichen Teilflächennutzungsplan
Beschlussvorschlag
Zu I)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt den Sachstandbericht zur
Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die von der Bezirksregierung für
erforderlich gehaltenen Unterlagen erarbeiten zu lassen und danach erneut die
landesplanerische Abstimmung zu suchen.
Zu II)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss zum sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ dahingehend zu ändern, dass die beiden
geplanten Konzentrationszonen 4 und 5 sowie der Teil der Konzentrationszone 2,
der sich mit der im GEP 99 dargestellten Sondierungsfläche für ein GIB längs
der Bundesgrenze deckt, aus dem Verfahren entlassen werden.
Sachdarstellung :
I Sachstandsbericht
Das Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windenergie“ wurde durch Aufstellungsbeschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung am 26.08.2014 eingeleitet. Zur Überführung der gesamten
kommunalen Steuerung von Windenergieanlagen im Außenbereich in den sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ wurde gleichzeitig auch das Verfahren zur
77. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Aufstellungsbeschluss eingeleitet.
In diesem Verfahren soll die bestehende Darstellung einer einzigen
Konzentrationszone für Windenergie im allgemeinen FNP formell aufgehoben
werden, da sie von ihrer Ausdehnung her unverändert in den
Teilflächennutzungsplan übernommen werden soll.
Grundlage für die genannten Aufstellungsbeschlüsse bildete das vom Rat
am 16.07.2013
als Arbeitsgrundlage für eine
erweiterte FNP-Windkraftkonzentrationszonenausweisung beschlossene
„Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der
Stadt Emmerich am Rhein“. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ soll
Positivzuweisungen für Windanlagenstandorte in den im Anlageplan 1
gekennzeichneten 5 Bereichen des Emmericher Stadtgebietes in den Ortslagen
Klein-Netterden und Vrasselt festsetzen.
Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die
Verwaltung zwischenzeitlich bei der Regionalplanungsbehörde nach § 34 Abs. 1
Landesplanungsgesetz NW angefragt, welche Ziele für den Bereich der geplanten
FNP-Darstellung bestehen. Die nunmehr im Rahmen dieser Beteiligung
vorliegenden, in den Anlagen 3 und 4 beigefügten Stellungnahmen der Bezirksregierung
Düsseldorf und der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Kleve sollen durch
diese Berichtsvorlage zur Kenntnis gegeben werden. Aufgrund dieser
Stellungnahmen ergibt sich das Erfordernis, Beschlussfassungen über die weitere
Verfahrensdurchführung zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windenergie“ herbeizuführen.
1. Allgemeine Ziele der Raumordnung zur
Windenergie
Die verbindlich zu
beachtenden Ziele der Raumordnung ergeben sich aus dem gültigen
Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) sowie dem Landesentwicklungsplan (LEP 1995).
In die Abwägung einzustellen sind darüber hinaus die Ziele des in Aufstellung
befindlichen neuen Regionalplanes Düsseldorf (Entwurf gemäß
Erarbeitungsbeschluss des Regionalrates vom 10.09.2014) sowie des in
Aufstellung befindlichen neuen Landesentwicklungsplanes (Entwurf in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom
25. Juni 2013).
Der GEP 99 enthält keine
zeichnerischen Darstellungen von raumbedeutsamen Vorrangflächen für
Windenergie, formuliert jedoch textliche Ziele, nach denen eine verstärkte
Freiraumnutzung zur Stromerzeugung in der Form von Windparks auf geeigneten und
mit den sonstigen Zielen des GEP in Einklang stehenden Flächen stattfinden
soll. Eine Unverträglichkeit von Windkraftnutzung wird dabei für
·
Bereiche für den Schutz der Natur (BSN)
·
Flugplätze
·
noch nicht in Anspruch genommenen Bereiche für die
Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
·
Oberflächengewässer
·
noch nicht abgeschlossene Abfalldeponien
festgestellt. Eine Verträglichkeit wird für folgende Gebiete nur dann
als gegeben anerkannt, wenn die mit ihrer Darstellung verfolgten Schutz- und
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
·
Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierten Erholung
·
Regionale Grünzüge
·
Waldbereiche
·
Reservegebiete für den Abbau nicht energetischer
Bodenschätze.
Der LEP 1995 enthält
ebenfalls keine zeichnerischen Darstellungen für Windkraftvorrangbereiche. Er
fordert in seinen textlichen Zielen jedoch eine stärkere Nutzung regenerativer
Energien und weist dieser Nutzung wegen des besonderen Landesinteresses in der
Abwägung gegenüber konkurrierenden Nutzungen das Gewicht eines besonderen
Belanges zu.
Der Entwurf des neuen Regionalplanes Düsseldorf (RPD) enthält erstmals räumliche
Zuweisungen von raumbedeutsamen Windenergiebereichen, indem er Vorrang- oder
Vorbehaltsgebiete zeichnerisch darstellt. Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen
für raumbedeutsame Windkraftvorhaben außerhalb der im Regionalplan
dargestellten Windenergiebereiche sind in folgenden Bereichen nicht
zulässig:
·
Bereichen für den Schutz der Natur (BSN),
·
Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) – ohne ASB für
zweckgebundene Nutzungen.
Erläuterungen:
Dieser Ausschluss
bedeutet, dass den Gemeinden über die zeichnerische Darstellung von
Vorranggebieten Regionalplan hinaus nach wie vor eine kommunale
planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen anheimgestellt wird, z.B.
über die Darstellung von FNP-Konzentrationszonen, sofern sich diese nicht auf
BSN und ASB beziehen und ansonsten mit den übrigen Zielen der Raumordnung in
Einklang stehen.
Das im Entwurf des neuen LEP
vom Juni 2013 formulierte Ziel zur Windkraft schreibt erstmals
Flächenkontingente zur Ausweisung von Vorranggebieten für die
Windenergienutzung in den Regionalplänen der Regierungsbezirke sowie des
Regionalverbandes Ruhr fest. Hierdurch soll eine Sicherung von 15 % der
Stromversorgung in NRW bis 2020 über Windkraft sowie von 30 % der
Stromversorgung in NRW bis 2025 über erneuerbare Energien gewährleistet werden.
Zeichnerische Darstellungen von Vorrangbereichen für Windenergie sind im
LEP-Entwurf nicht vorgesehen.
2. Ziele der Raumordnung zur Windenergie im
Regionalplanentwurf Düsseldorf für den
Bereich
Emmerich
Der Regionalplanentwurf Düsseldorf sieht für den Emmericher Stadtbereich
keine zeichnerische Darstellung von Vorrang- oder Vorbehaltsbereichen
für Windenergie vor.
Im vorlaufenden Erarbeitungsprozess hat es Überlegungen zur
Flächendarstellung von 8 Windenergiebereichen gegeben (siehe Anlageplan 2).
Diese Darstellungen waren nur zum Teil deckungsgleich mit den im städtischen
WEA-Potenzialflächenkonzept ermittelten Eignungsbereichen (siehe Anlageplan 1).
Nach Durchführung der Umweltprüfung zum Regionalplanentwurf sind jedoch für
alle betroffenen Vorschlagsflächen Raumnutzungskonflikte mit konkurrierenden
Darstellungen attestiert worden. Hierbei wurde insbesondere eine
Unvereinbarkeit mit den Schutzgütern und Erhaltungszielen des großräumigen
Vogelschutzgebietes „Unterer Niederrhein“ wie auch der angrenzenden FFH-Gebiete
festgestellt, was die Regionalplanungsbehörde dazu veranlasst hat, im
Regionalplanentwurf auf die zeichnerische Darstellung von Windenergiebereichen
im Emmericher Raum gänzlich zu verzichten.
Im Rahmen der vorgenannten raumordnerischen Vorgaben kann die Stadt
Emmerich am Rhein an ihrer Absicht
festhalten, eine planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen durch
erweiterte Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie vorzunehmen.
3. Ergebnisse der
Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen der
Abstimmung
mit den Zielen der Raumordnung nach § 34 Abs. 1 LPlG
Nach Auffassung der Bezirksregierung reichen die vorgelegten Unterlagen
des Vorentwurfes für den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ für
eine abschließende landesplanerische Stellungnahme nach § 34 Abs. 1
Landesplanungsgesetz NW nicht aus. Es fehlt u.a. eine genügende Auseinandersetzung
mit den Zielen der Raumordnung, so wie sie dem Gebietsentwicklungsplan (GEP)
von 1999, dem Landesentwicklungsplan (LEP) sowie dem in Aufstellung
befindlichen Regionalplan entnommen werden können.
Konkret wird zu den Planungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein
bemängelt, dass
·
die Konzentrationszone 5 in einem Bereich
dargestellt wird, der sowohl im gültigen Gebietsentwicklungsplan GEP 99 als
auch im Regionalplanentwurf als Sondierungsbereich für künftige
Abgrabungsvorhaben (BSAB) dargestellt ist und dass damit konkurrierende
Freiraumnutzungen wie die Windkraft ausgeschlossen sind,
·
die Konzentrationszonen 1, 2 und 3 in einem Bereich
dargestellt werden, der lt. GEP ’99 als Bereich für den Schutz der Landschaft
und der landschaftlichen Erholung (BSLE) gilt, wo eine Verträglichkeit mit den
Schutz- und Entwicklungszielen der dortigen Biotopkataster- und
Biotopverbundfläche nicht nachgewiesen wird,
·
die Konzentrationszonen 2 und 3 in den Bereichen
für den Grundwasser- und Gewässerschutz des Wasserwerks Helenenbusch liegen,
·
die Konzentrationszone 2 unmittelbar an der
niederländischen Grenze einen im GEP 99 noch dargestellten Sondierungsbereich
für eine GIB-Darstellung tangiert und dem hierdurch eingeräumten Vorrang zur
Entwicklung eines GIB-Bereiches widerspricht,
·
die im städtischen Windkraftkonzept gewählte
Verfahrensweise zur Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Potentialflächen
über harte und weiche Tabu-Kriterien schlüssiger und nachvollziehbarer
dargelegt werden müsse,
·
ein Umweltbericht fehlt und
·
eine vertiefende Artenschutzprüfung II vorgelegt
werden muss.
4. Stellungnahme der Unteren
Landschaftsbehörde beim Kreis Kleve im Rahmen der
Abstimmung mit den
Zielen der Raumordnung nach § 34 Abs. 1 LPlG
Im Rahmen der Anfrage nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NW hat die
zuständige Kreisbehörde vorab eine Stellungnahme zu den Planungsabsichten der
Stadt Emmerich am Rhein hinsichtlich der von ihr zu vertretenden öffentlichen
Belangen abgegeben. Zu einer erweiterten Darstellung von
WEA-Konzentrationszonen im FNP der Stadt Emmerich am Rhein trägt die Untere
Landschaftsbehörde beim Kreis Kleve keine grundsätzlichen Bedenken vor, weist
aber auf folgende zu beachtende artenschutzrechtliche und wasserrechtliche
Belange hin:
·
Aufgrund des Nachweises von 5 Fledermausarten wird
es als erforderlich angesehen, während der ersten Betriebsjahre der
Windkraftanlagen ein Gondelmonitoring durchzuführen, um die
Fledermausaktivitäten in Gondelhöhe zu erfassen und daraus ggfs.
standortspezifische, fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen zu entwickeln.
- Weitergehende
Untersuchungen über das An- und Abflugverhalten windkraftempfindlicher
Brutvögel und das Überflugverhalten arktischer Gänse und Limikolen werden
genauso für erforderlich gehalten wie Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen, wie z.B. die Freihaltung von Flugkorridoren,
Mindestabstände zu Gehölzrändern und Bruthabitaten oder
Bauzeitenregelungen.
- In den
jeweiligen Genehmigungsverfahren zu den Anlagen sollen vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) stattfinden. Es wird empfohlen,
Bereiche mit erhöhten Konzentrationen von Kiebitz-Bruthabitaten von der
Windkraftnutzung auszunehmen.
- Umfang und
Ausgestaltung der zum Ausgleich nachteiliger Eingriffsfolgen
erforderlichen Kompensationsmaßnahmen müssten in den nachfolgenden
Genehmigungsverfahren vertiefend dargelegt werden.
- Die Lage der
Konzentrationszonen 2 und 3 innerhalb der Wasserschutzzonen III A und IIIB
des Wasserwerks Helenenbusch schließt lt. Wasserschutzgebietsverordnung
beim Betrieb von Windenergieanlagen den Einsatz von wassergefährdenden
Stoffen der Wassergefährdungsklassen 2 und 3 aus. Dies sei im Verfahren
zwingend als Prämisse festzusetzen, wobei jedoch WEA’s häufig auf die
Verwendung solcher Stoffe
angewiesen seien.
5. Resultierender Untersuchungsbedarf
für eine abschließende landesplanerische
Stellungnahme
im FNP-Verfahren
Verwaltungsseitig wird das Ergebnis der vorliegenden Stellungnahmen so
eingeschätzt, dass sich die vorgetragenen Anregungen und Bedenken durch
entsprechende Nachweise ausräumen lassen müssten. Dies gilt nicht für die
verlautbarten landesplanerischen Bedenken zur geplanten Konzentrationszone 5
und dem Teil der Konzentrationszone 2, der sich mit der Darstellung einer
Sondierungsfläche für ein GIB zur Entwicklung eines grenzüberschreitenden
Gewerbegebietes im GEP 99 deckt. Die mit den Zielen der Raumordnung nicht in
Einklang stehenden Bereiche sollen aus dem Aufstellungsverfahren des sachlichen
Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ herausgenommen werden, siehe hierzu
Pkt. II dieser Vorlage.
Um die Voraussetzungen für eine erfolgreiche landesplanerische Abstimmung
des sach-lichen Teilflächennutzungsplanes ‚Windenergie‘ für die verbleibenden
Flächen zu schaffen, schlägt die Verwaltung vor, in Zusammenarbeit mit dem
Ingenieurbüro, welches bereits das städtische Windkraftkonzept erarbeitet hat,
zunächst den Abgleich der städtischen Planungsabsichten mit den Zielen der
Landesplanung kritisch zu überarbeiten. Dabei gilt es, zuerst den Nachweis zu
führen, dass eine Windkraftnutzung in den verbleibenden Planungsbereichen mit
den Schutz- und Entwicklungszielen der dortigen Biotopkataster- und
Biotopverbundflächen vereinbar ist. Dazu sind die von der
Regionalplanungsbehörde im Rahmen der Umweltprüfung dargelegten
Ausschlussgründe für Windenergiebereiche im Emmericher Stadtbereich zu
überwinden.
Sollte das nicht gelingen, ergäbe sich allein hierdurch ein
K.O.-Kriterium. Die Erkenntnis, dass sich im Emmericher Freiraum keine
geeigneten Flächen für die Errichtung zusätzlicher Windparks auftun, würde die
Einstellung des Verfahrens zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes
„Windenergie“ erforderlich machen. In diesem Fall würde es bei der bisherigen
Darstellung der einzigen Konzentrationszone im gültigen FNP bleiben, die eine
Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 BauGB für die außerhalb liegenden Bereiche
entfaltet.
Die Erstellung weitergehender Gutachten wie ASP II und die Aufstellung
des Umweltberichtes wird von den Ergebnissen des mit der
Regionalplanungsbehörde zu erörternden Verträglichkeitsnachweises mit den
naturschutzrechtlichen Schutzansprüchen abhängig gemacht.
II Änderung
des Aufstellungsbeschlusses im Verfahren sachlicher
Teilflächennutzungsplan
„Windenergie“
Die Auswahl der in das Verfahren zur Aufstellung des sachlichen
Teilflächennutzungsplanes eingestellten Teilflächen des Emmericher
Stadtgebietes erfolgte aufgrund der Ergebnisse der Potenzialstudie zu den
Windkrafteignungsbereichen. Die vorliegende Stellungnahme der Bezirksregierung
Düsseldorf im Rahmen der Abstimmung mit den Zielen der Raumordnung nach § 34
Abs. 1 LPlG ist zwar nicht abschließend, formuliert aber zu einem Teil der
Verfahrensflächen bereits landesplanerische Bedenken, die im weiteren Verfahren
nicht ausgeräumt werden können. Ein weiteres Festhalten an der Planungsabsicht
ist für diese Flächen daher nicht zielführend, so dass die betroffenen Bereiche
formell aus dem Verfahren ausscheiden müssen.
Darüber hinaus haben die erst vor kurzem erfolgte intensive
Auseinandersetzung mit den Zielen der Raumplanung im Erarbeitungsverfahren zum
neuen Regionalplan Düsseldorf und die Formulierung der kommunalen
Entwicklungsziele im Rahmen des Beteiligungsverfahrens neuere Erkenntnisse
erbracht, die eine Einbeziehung der gesamtstädtischen Entwicklungsabsichten für
den Zeithorizont des neuen Regionalplans von etwa 15 Jahren in das
FNP-Verfahren vonnöten macht. Insbesondere die städtischerseits geforderte
Option einer großflächigen Gewerbeflächenentwicklung am Nordostrand des
Gewerbebereiches GE Ost IV an der Budberger Straße steht in Konkurrenz mit den
bisherigen Absichten der Windkraftplanung in diesem Bereich. Von daher ist auch
hierzu eine kurzfristige Entscheidung zu treffen, welcher langfristigen
Entwicklungsabsicht der Vorzug gegeben werden soll.
Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich für folgende in das Verfahren zur
Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ eingestellte
Flächen bereits jetzt der Bedarf, sie durch Änderung des
Aufstellungsbeschlusses vom 26.08.2014 wieder aus dem Verfahren zu entlassen.
1. Konzentrationszone 5
Die seitens der Regionalplanungsbehörde zur geplanten
Windenergiekonzentrationszone 5 (Schwarzer Weg / Riethsteege im OT Vrasselt)
konkret vorgetragenen landesplanerischen Bedenken wegen des Nutzungskonfliktes
in Bezug auf die Darstellung der Sondierungsfläche für einen
Erweiterungsbereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher
Bodenschätze (BSAB) im GEP 99, wie sie auch im neuen Regionalplan vorgesehen
ist, können nicht ausgeräumt werden. Einer Regionalplanänderung mit Löschung
der betreffenden Sondierungsflächendarstellung ist angesichts der bereits in
früheren Regionalplanungen seitens Stadt Emmerich am Rhein geforderten aber
nicht berücksichtigten Rücknahme erweiterter Abgrabungsflächendarstellungen
keine Erfolgsaussicht zuzumessen. Wegen Unvereinbarkeit mit den Zielen der
Raumordnung muss auf die beabsichtigte FNP-Darstellung für den betroffenen
Bereich verzichtet werden (siehe Anlageplan 5).
2. Konzentrationszone 2
Überlagerung durch Sondierungsfläche
für GIB im GEP 99
Für eine Teilfläche der vorgesehenen Konzentrationszone 2 („3.
Hetterbogen“) bestehen landesplanerische Bedenken aus den Darstellungen einer
Sondierungsfläche für die Entwicklung eines GIB längs der Bundesgrenze zur
Ortslage ‘s-Heerenberg in der niederländischen Nachbargemeinde Montferland im
gültigen GEP 99 (siehe Anlageplan 6). Im Entwurf für den neuen Regionalplan
Düsseldorf ist eine Löschung dieser Sondierungsflächendarstellung vorgesehen.
Hierzu hat die Stadt Emmerich am Rhein in ihrer Stellungnahme zum
Regionalplanentwurf die Beibehaltung der betreffenden
Sondierungsflächendarstellung gefordert, um sich die bisherige Option für die
Entwicklung eines grenzüberschreitenden Gewerbebereiches auch in Hinsicht auf
die Stützung des Emmericher Hafens zu erhalten. Beide Gemeinden haben jüngst
vor dem Hintergrund der umfänglichen Erweiterung des Gewerbebereiches auf
niederländischem Gebiet erneut ihre Absicht formuliert, eine solche Entwicklung
voranzutreiben.
Die Darstellung einer Sondierungsfläche bewirkt als ersten Schritt für eine weitere
Siedlungsbereichsentwicklung einen Ausschluss von raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen, die mit einer ASB- oder GIB-Nutzung nicht vereinbar wären. Die
Entwicklung solcher Sondierungsbereiche ist im zweiten Schritt nur durch eine
entsprechende Regionalplanänderung vorzubereiten.
Die Abgrenzung der Sondierungsfläche erfolgte im Zuge der Erarbeitung
des GEP 99 auf der Grundlage einer wasserwirtschaftlichen Untersuchung zu den
Auswirkungen auf den Wassereinzugsbereich zum Wasserwerk Helenenbusch. Basierend
auf den Ergebnissen einer später erstellten Machbarkeitsstudie zur Entwicklung
von Gewerbebereichen im Emmericher Stadtgebiet unter Berücksichtigung der
wasserwirtschaftlichen Problematik einer etwaigen Verlagerung der Wasserrechte
im Falle einer großflächigeren Gewerbeflächenentwicklung an der Bundesgrenze
mit erheblichem Eingriff in das Wasserschutzgebiet wurde nach Aufstellung des
GEP 99 der Fokus auf die Entwicklung des Gewerbebereiches GE Ost IV an der
Budberger Straße gelegt.
Die gültige Sondierungsflächendarstellung für ein GIB ergibt für das
laufende FNP-Verfahren das landesplanerische Erfordernis, auf den betreffenden
Überlagerungsbereich durch die geplante Windenergiekonzentrationszone 2 zu
verzichten. Dies soll durch entsprechende Änderung des Aufstellungsbeschlusses
geregelt werden (siehe Anlageplan 6).
Aus der ursprünglichen Konzentrationszone 2 verbleiben auf diese Weise
zwei Restflächen von 20 ha und 38 ha, die im Verfahren zur Aufstellung des
sachlichen Teilflächennutzungsplanes weiterhin Gegenstand der Abstimmung mit
den Zielen der Raumordnung bleiben sollen. Sollte es zu einem
Verfahrensabschluss mit diesen Flächen kommen, so würde durch die
Positivzuweisung an dieser Stelle ein Baurecht begründet mit der Folge, dass
voraussichtlich Windkraftanlagen hier errichtet würden. Da solche Anlagen auch
in Gewerbe- und Industriegebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind,
würde eine über die dargestellte Sondierungsfläche hinaus gehende Entwicklung
eines erweiterten grenzüberschreitenden Gewerbebereiches auf Emmericher Seite,
so sie sich denn wirtschaftlich darstellen ließe, durch die vorgesehene
Windenergieplanung nicht substantiell in Frage gestellt.
3. Konzentrationszone 4
Die ins Verfahren einbezogene Konzentrationszone 4 betrifft einen
autobahnnahen linienhaften Bereich nordöstlich des Gewerbegebietes GE Ost IV an
der Budberger Straße und seiner anstehenden Erweiterung am Ravensackerweg
(siehe Anlageplan 6).
Das für den Kreis
Kleve eingeführte raumplanerische Mengensteuerungsinstrument des virtuellen
Gewerbeflächenpools zur Entwicklung von Gewerbeflächen bewirkt, dass der
Regionalplanentwurf in den kreisangehörigen Gemeinden keine zusätzlichen
GIB-Erweiterungsflächen vorsieht, da weitere Standortentwicklungen über eine
Abbuchung aus dem Poolguthaben vorgenommen werden und der Regionalplan im
Nachgang hieran angepasst wird. Da solche Abbuchungen auf Flächengrößen von bis
zu 10 ha je Standort beschränkt sind, ergibt sich für jede größere
zusammenhängende Gewerbeflächenwicklung das Erfordernis, ein aufwändiges
Regionalplanänderungsverfahren durchzuführen, was sich als Standortnachteil
gegenüber den Städten erweist, in denen großflächige Reserveflächen im
Regionalplan angeboten werden sollen. Dabei ist auf dem Markt eine vermehrte
Nachfrage insbesondere nach verkehrsgünstig gelegenen, kurzfristig verfügbaren
Flächen für Großbetriebe (z.B. Großlogistiker) zu verzeichnen.
Im Rahmen der
Stellungnahme zum Regionalplanentwurf wurde auf Initiative des Kreises Kleve
ein Flächenkonzept für die zusätzliche raumplanerische Darstellung
großflächiger Gewerbeflächen im Kreisgebiet erarbeitet, welches für Emmerich
unter Nutzung der Lagegunst einer trimodalen Verkehrsanbindung durch Straße, Schiene
und Wasser und unter Herausstellung der vielfältigen Verflechtungen mit dem
angrenzenden Wirtschaftsraum in den Niederlanden die Darstellung eines
großflächigen GIB der Zweckbestimmung „Standort überregionaler Bedeutsamkeit“
(Logistikzentrum) empfiehlt. Diese Empfehlung aufgreifend hat die Stadt
Emmerich am Rhein in ihrer Stellungnahme zum Regionalplanentwurf die
Darstellung eines entsprechenden GIBZ gefordert.
Die im
Flächenkonzept seitens der Stadtverwaltung vorgeschlagene Ausweisungsfläche
(siehe Anlageplan 7) betrifft eine Erweiterungsfläche von knapp 40 ha am
nördlichen Rand des Gewerbegürtels östlich der Weseler Straße. Sie schließt
sich an das Gewerbegebiet Ost IV an der Budberger Straße an und erstreckt sich
als ein Streifen nach Osten bis zur Netterdenschen Straße. Der betreffende
Flächenvorschlag erfolgte unter Berücksichtigung der laufenden Bauleitplanung
zur Windenergie. Infolge der den gesamten Bereich durchschneidenden 110
kV-Leitung hat die Fläche aber den entscheidenden Nachteil, dass nur eine
eingeschränkte Bildung genügend großer Gewerbegrundstücke für Großbetriebe
zustande kommen kann, da die Hochspannungsleitung nicht unterbaut werden darf
und Schutzabstände fordert. Insofern fungiert dieser Vorschlag im Prinzip als
Platzhalter und führt im Rahmen der städtischen Stellungnahme zu dem Vorbehalt,
dass hinsichtlich der Abgrenzung der gewünschten GIBZ-Darstellung noch ein
kurzfristiger Konkretisierungsbedarf besteht.
In dem
Beteiligungsverfahren zum Regionalplanentwurf hat die RWT GmbH zum Zwecke der
Stützung des Hafens ebenfalls eine zusätzliche Ausweisung von GIB-Flächen in
Anbindung an das Gewerbegebiet Ost IV vorgeschlagen (siehe Anlageplan 7). Der
Zuschnitt dieser etwa ebenfalls 40 ha großen Fläche umfasst eine bis zur
Bundesautobahn reichende Verlängerung des aktuellen Entwicklungsbereiches GE
Ost IV -Teilbereich 2- nach Norden. Dabei kommt es zu einer Überlagerung mit
der bislang geplanten WEA-Konzentrationszone 4. Gegenüber der im Flächenkonzept
zeichnerisch dargestellten Fläche wäre hier eine Bildung großflächiger
zusammenhängender Grundstücke denkbar, wie sie zur Ansiedlung von
Großlogistikunternehmen ähnlich der Halle ProLogis an der Budberger Straße
erforderlich sind. Somit liegen nur hier die Voraussetzungen vor, Flächen für das
im Regionalplanverfahren geforderte Zentrum von Großlogistikern in Anbindung an
den bestehenden Gewerbebereich zu schaffen.
Im Rahmen der
Beschlussfassung der städtischen Stellungnahme wurde daher darauf hingewiesen,
dass im Nachgang noch eine konkrete Flächenabgrenzung angegeben werden solle.
Auch wenn nicht verbindlich angegeben werden kann, ob die Stellungnahmen von
Kreis und Stadt im Regionalplanverfahren Berücksichtigung finden werden und es
tatsächlich zu der geforderten GIBZ-Darstellung kommt oder ob die Gemeinde
hierzu ggf. den Weg einer Regionalplanänderung einschlagen muss, bedarf es
angesichts der Bauleitplanung für eine konkurrierende Nutzung zum jetzigen
Zeitpunkt einer politischen Entscheidung, welcher zukünftigen Entwicklung im
betroffenen Raum der Vorzug gegeben werden soll.
Zur Entwicklung des
Hafens will die Stadt Emmerich am Rhein grundsätzlich Vorsorge für die
Ansiedlung weiterer Logistiker treffen. Die Möglichkeiten einer hierzu
erforderlichen großflächigen Erweiterung
ihrer Gewerbeflächen sind infolge umfangreicher naturschutzrechtlicher
Restriktionen im hieran angrenzenden Freiraum erheblich eingeschränkt. Im
Prinzip bietet sich hierfür nur der Suchraum zwischen dem bestehenden
Gewerbegebiet und der Bundesautobahn an, in der auch die ins Verfahren zur
Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ einbezogene
Eignungsfläche „Konzentrationszone 4“ liegt. Theoretisch ist es denkbar, eine
solche Zone zu einem späteren Zeitpunkt in die Entwicklung eines
Gewerbebereiches einzubeziehen, da Windkraftanlagen in Gewerbe- und
Industriegebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Für die
beabsichtigte Ansiedlung großflächiger Betriebe könnte eine vorlaufende
Standortwahl für WEA innerhalb der betroffenen Windkraftkonzentrationszone aber
eine nicht unerhebliche Nutzungseinschränkung darstellen, wenn solche Standorte
ähnlich der Überland-Stromleitung zusammenhängende Flächen zerschneiden oder
aus bauordnungs- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen größere Abstände
provozieren. Die erklärte Entwicklungsabsicht eines Gewerbeareals in diesem
Bereich kann daher nur durch die Aufgabe der Planungsabsicht der Windkraft
gesichert werden.
Die im Rahmen der
Stellungnahme der Stadt Emmerich am Rhein zum Regionalplanentwurf noch
anzugebende Abgrenzung in Anlehnung an den Flächenvorschlag der RWT soll in
einer gesonderten Beschlussvorlage (05-16
0331/2015) behandelt werden. Von dem geforderten GIBZ-Bereich wäre
zunächst nur die westliche Teilfläche der Konzentrationszone 4 betroffen. Der
außerhalb liegende östliche Teil wäre von seiner Ausdehnung her nicht mehr dazu
geeignet, einen Windpark mit mehr als 2 Anlagen anzusiedeln. Da dies im
FNP-Verfahren als Voraussetzung für eine Geeignetheit zur Auswahl als
Konzentrationszone zugrunde gelegt wurde, soll nicht nur eine Teilfläche
sondern die gesamte Fläche der vorgesehenen Konzentrationszone 4 aus dem
Verfahren zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes
herausgenommen werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Haushaltsjahr 2015 mit Mitteln in Höhe von ca. 9.500 € vorgesehen.
Produkt: 1.100.09.01.01,
Sachkonto: 52910000
Gutachten
„Überarbeitung des Windenergiekonzeptes“ und Umweltbericht
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter