hier: 1) Bericht über die frühzeitigen Beteiligungen nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
2) Beschluss zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen der
Stadtwerke Emmerich GmbH dahingehend zu folgen, dass in den
Bebauungsplanentwurf für die Trasse der Gasleitung einschließlich ihrer
Schutzflächen die zeichnerische Festsetzung einer Fläche für ein Leitungsrecht
zugunsten des Versorgungsträgers aufgenommen wird.
1.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Stellungnahme des Amtes
für Bodendenkmalpflege zur Kenntnis und beschließt, den Hinweis im
Bebauungsplanentwurf zu den Belangen der Bodendenkmalpflege dahingehend zu
ergänzen, dass im Rahmen der zukünftigen Bauausführung die fotografische
Dokumentation etwaig aufgedeckter Relikte des ehemaligen Gebäudes des
Lehrerseminars an der Bergstraße gewünscht wird.
1.3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt diese, den Bebauungsplanentwurf nach
Vorlage des Bodengutachtens für die im Planbereich gelegene Sportfläche mit
Aschebelag vor Durchführung der öffentlichen Auslegung entsprechend zu
ergänzen.
1.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, die Anregungen
hinsichtlich der Anpassung der Gestaltung an die Ziele der Gestaltungssatzung
für den Denkmalbereich Elten zu verwerfen und die bisher geplanten
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Gebäudestellung zum
Gegenstand des Bebauungsplanentwurfes zu machen.
1.5 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die möglichen
Schatteneinwirkungen bei einem Vorhaben unter Maximalausnutzung der
planungsrechtlichen Vorgaben auf die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar sind,
und beschließt, die bisher vorgesehene Gebäudehöhenfestsetzung zum Gegenstand
des Bebauungsplanentwurfes zu machen.
1.6 Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ergebnisse der
Verkehrserhebung vor dem Plangebiet in der Bergstraße zur Kenntnis und
beschließt, das Verfahren auf der Grundlage des bisherigen Entwurfes
fortzuführen.
1.7 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, für das geplante
Neubauvorhaben einen Alternativstandort auf der südwestlichen Teilfläche des
Schulgrundstückes im Bereich der Einmündung der Seminarstraße in die Emmericher
Straße zu verwerfen und das Planverfahren mit der Planungsabsicht der Schaffung
einer Baumöglichkeit an der Bergstraße fortzusetzen.
1.8 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass durch die Planung
keine Errichtung eines Gesundheitszentrums, welches über den Bedarf und die
Zulassungsbestimmungen hinaus geht, festgeschrieben wird, und beschließt, das
Verfahren auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfes fortzuführen.
1.9 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass mit der geplanten
Umgestaltung der Außenfläche des Grundschulgeländes an der Seminarstraße eine
Verlagerung der Sportfläche vorgesehen ist, und beschließt, keine Änderung des
Bebauungsplanentwurfes zugunsten eines Erhaltes des Ascheplatzes vorzunehmen.
1.10 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange der
Notfallvorsorge im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt werden.
1.11 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Frage der
Sicherung einer barrierefreien Ausbauform für den Ersatzfußweg im
Bebauungsplanentwurf ausreichend vorbereitet, abschließend jedoch in der
Ausführungsplanung geregelt wird.
1.12 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass durch die Planung
keine erheblichen Gefahrensituationen für Kinder im Straßenraum hervorgerufen
werden, und beschließt, dass eine Entscheidung über etwaig erforderliche
Maßnahmen zur Steuerung des Ausfahrtverkehrs aus dem Parkplatzbereich erst nach
Kenntnis der dortigen Verkehrssituation getroffen wird.
1.13 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Frage der
Parkplatzgestaltung und -bewirtschaftung nicht durch planungsrechtliche
Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden kann und Angelegenheit der
nachfolgenden Genehmigungsplanung ist.
1.14 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, für die Abtrennung der
Freifläche um das Wohnhaus Seminarstraße 35 gegenüber der neuen
Parkplatzzufahrt keine planungsrechtliche Festsetzung zu treffen, sondern diese
zum Gegenstand der späteren Ausführungsplanung zu machen.
1.15 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass im Rahmen der
nachfolgenden Baugenehmigung nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung ein
Ersatz für hierdurch geschützte Bäume geregelt wird, und beschließt, den
Bebauungsplanentwurf nicht dahingehend abändern, dass die Baumöglichkeiten zum
Erhalt einzelner bestehender Bäume im Planbereich reduziert werden.
1.16 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass durch die
Festsetzung eines Mischgebietes in Verbindung mit dem Einzelhandelskonzept der
Stadt Emmerich am Rhein keine Ansiedlung umfangreicher zentralbereichsschädlicher
Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet ausgeschlossen ist.
1.17 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Anregungen auf
veränderten Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung auf der
Vorhabenfläche im Bebauungsplanentwurf nicht zu folgen.
1.18 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Belange des
Artenschutzes entsprechend den Aussagen der Artenschutzprüfung (ASP I)
ausreichend berücksichtigt werden.
1.19 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass keine planungsrechtlichen
Festsetzungen zu einem Nutzungsausschluss im Plangebiet in Bezug auf die
immissionsschutzrechtlichen Schutzansprüche des Kindergartens im
Bebauungsplanentwurf getroffen werden.
1.20 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass durch die
Aufstellung des Bebauungsplanes keine wesentliche Wertänderung für die
bestehende Bebauung im Umfeld des Plangebietes bewirkt wird.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung nach § 3
Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vorgestellten Entwurfes durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Die frühzeitige
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB in diesem Bebauungsplanaufstellungsverfahren hat auf der Grundlage
des Vorentwurfes zum Aufstellungsbeschluss in der Zeit Mitte Dezember 2014 bis
Mitte Januar 2015 stattgefunden.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in Form einer
Bürgerversammlung im Ortsteil Elten am 22.01.2015 durchgeführt. Im Nachgang
hierzu wurde den Bürgern die Möglichkeit eingeräumt, die in der Versammlung
vorgestellten Planungsunterlagen im Zeitraum eines Monats nach der Versammlung
bei der Verwaltung oder auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einzusehen und weitere Stellungnahmen zu den
Planungsabsichten abzugeben. Hiervon wurde Gebrauch gemacht und die in der
Bürgerversammlung vorgetragenen wesentlichen Bedenken und Anregungen wurden
dabei noch einmal schriftlich zusammengefasst und ergänzt.
Über die
eingegangenen Bedenken und Anregungen ist ein Beschluss über ihre
Berücksichtigung oder Verwerfung im weiteren Planverfahren herbeizuführen. Die
im Bebauungsplanentwurf der Offenlage nicht explizit berücksichtigten
Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im
Rahmen der Abwägung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
Die Stellungnahmen
aus den frühzeitigen Beteiligungen sind den in der Anlage beigefügten
eingegangenen Schreiben sowie der Niederschrift zur Bürgerversammlung zu
entnehmen. Zur Beratung und Beschlussfassung werden mehrfach genannte
Einzelaspekte im Folgenden zusammengefasst behandelt. Die Stellungnahmen sind
mit Bezifferungen entsprechend ihres chronologischen Einganges versehen, die
auf die hierzu erarbeiteten Beschlussfassungsempfehlungen dieser Vorlage
hinweisen.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB)
1.1 Stellungnahme der Stadtwerke Emmerich
GmbH betreffend Sicherung von Versorgungsleitungen der Schule, Schreiben vom
12.12.14
Die Stadtwerke
weisen anhand von Leitungsplänen darauf hin, dass die Trassen der
Versorgungsleitungen der Schule und des Schwimmbades für Strom und Gas von der
Bergstraße aus über das Gelände des Plangebietes führen. Durch die Aufstellung
des Bebauungsplanes solle keine Überbauung der Leitungen vorbereitet werden. Im
Falle des Verkaufes müssten die Leitungen durch Eintragung einer persönlich
beschränkten Dienstbarkeit im Grundbuch dinglich gesichert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Den Leitungsplänen
ist zu entnehmen, dass der Stromnetzanschluss der Schule von der Bergstraße
kommend zwischen Wohnhaus Seminarstraße 35 und Straßengrenze über das
Privatgrundstück des ehemaligen Hausmeistergebäudes verläuft und dann parallel
zur Schwimmhalle abschwenkt, um am südöstlichen Eckpunkt der Turnhalle in den
Übergabepunkt der Schulversorgung zu münden. Im Rahmen der seinerzeitigen
Veräußerung des Hausmeisterhaues müssten entsprechende Vereinbarungen über den
Erhalt der Leitung mit den neuen Eigentümern getroffen worden sein.
Der
Bebauungsplanentwurf sieht im Bereich des Grundstückes Seminarstraße 35 eine
bauliche Entwicklung nur im Gebäudebestand vor, so dass eine Überbauung dieser
Leitung in Form einer Gebäudeerweiterung planungsrechtlich nicht vorbereitet
wird. Auch für die Fortsetzung der Stromleitung im Bereich des Parkplatzes wird
allenfalls eine oberflächige Aufbereitung der Stellplatzflächen ohne
tiefergehende Eingriffe in den Boden stattfinden. Insofern ist die Leitung auch
hier nicht gefährdet. Darüber hinaus ist eine Veräußerung des unmittelbar an
die Turnhalle und die Schwimmhalle angrenzenden Stellplatzbereiches nicht
beabsichtigt. Von daher wird eine planungsrechtliche Sicherung der
Stromleitungstrasse durch entsprechende Festsetzung einer Fläche für ein
Leitungsrecht als entbehrlich erachtet.
Anders verhält es
sich mit der Trasse der Gasanschlussleitung. Diese verläuft von der Bergstraße
kommend über die geplante Fläche für die Stellplatzanlage sowie vor dem
Planbereich im südlichen Gehweg der Bergstraße. Sie betrifft überwiegend die
Teilfläche des städtischen Grundstückes, die zur Durchführung des geplanten
Vorhabens veräußert werden soll. Es ergeben sich jedoch keine Konflikte mit der
geplanten überbaubaren Fläche für das Vorhaben, da die Trasse inkl. eines
beidseitig 1,5 m breiten Schutzstreifens einen Mindestabstand von etwa 2 m
einhält. Planungsrechtlich soll die Gasleitung durch Festsetzung einer Fläche
für ein Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers gesichert werden, um im
Rahmen der Genehmigungsplanung auf die örtlichen Verhältnisse hinzuweisen. Eine
dingliche Sicherung der Leitung erfolgt im Rahmen der Grundstücksveräußerung
durch die Eintragung einer persönlich beschränkten Dienstbarkeit zugunsten des
Versorgungsträgers.
Im Bereich der
Bergstraße fällt ein Teil des Schutzstreifens der Gasleitungstrasse in einer
Breite von bis zu 60 cm in das Plangebiet. Die Herrichtung hier möglicher
Stellplätze wird voraussichtlich nur einen oberflächigen Eingriff in den Boden
verursachen, so dass die Leitung in der öffentlichen Verkehrsfläche nicht
angetastet wird. Im Übrigen sind die Baumaßnahmen im Rahmen der Genehmigung und
Ausführung ohnehin mit dem Versorgungsträger abzustimmen.
1.2 Stellungnahme des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege im Rheinland betreffend Dokumentation baulicher Reste des
ehemaligen Lehrerseminargebäudes an der Bergstraße, Schreiben vom 12.01.15
Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland erhebt keine Bedenken gegen die Planung und
weist darauf hin, dass es sich bei den im Rahmen zukünftiger Bodeneingriffe
möglicherweise anzutreffenden Relikten des ehemaligen Lehrerseminargebäudes
nicht um Bodendenkmäler handelt. Dementsprechend werden für diese Bodensubstanz
keine archäologischen Maßnahmen gefordert. Gleichwohl wird darum gebeten, eine
fotografische Dokumentation ggf. aufgedeckter Mauerfundamente, Keller usw.
dieses Gebäudes zur Archivierung sicherzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Anregung des
Amtes für Bodendenkmalpflege ist nicht planungsrelevant und führt nicht zu
einer planungsrechtlichen Festsetzung. Da die gewünschte fotografische
Dokumentation erst im Zuge der Bauausführung zustande kommen kann, ist sie im
Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsplanung zu berücksichtigen und seitens der
Unteren Denkmalbehörde bei der Durchführung der Baumaßnahmen sicherzustellen. Diese
wird durch Beteiligung im weiteren Verfahren entsprechend vorinformiert. Die
gleiche Information ergeht an den Vorhabenträger.
Zur Aufklärung der
Öffentlichkeit / der Bauherren wird der in den Bauungsplan eingeführte Hinweis
auf die Belange der Bodendenkmalpflege entsprechend ergänzt.
1.3 Stellungnahme der Unteren
Bodenschutzbehörde beim Kreis Kleve betreffend Prüfung der Schadstoffbelastung
des Tennenplatzes, Schreiben vom 13.01.15
Die Untere
Bodenschutzbehörde (UBSB) regt an zu prüfen, ob das auf der Sportfläche im
Planbereich aufgebrachte rote Aschematerial schadstoffbelastet ist. Dies soll
dazu dienen, im Rahmen der Planung ggf. geeignete Mittel zu ergreifen, mit
denen eine etwaig erforderliche besondere Behandlung des Bodens bei den Tiefbauarbeiten
geregelt sowie eine Gefährdungssituation über den Pfad „Boden-Mensch“
ausgeschlossen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Infolge von
Abstimmungsproblemen über den Umfang des seitens des Vorhabenträgers
beizubringenden Abwägungsmaterials in diesem Planverfahren ist erst vor kurzem
ein Auftrag zu der von der UBSB geforderten Bodenuntersuchung erteilt worden.
Deren Ergebnisse liegen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage
noch nicht vor. Der Auftragnehmer hat aber eine bevorzugte Abwicklung in
Aussicht, so dass die Untersuchungsergebnisse evtl. schon bei der Beratung im
Fachausschuss bekannt sein könnten. Es wird in der Sitzung entsprechend
berichtet werden.
Der Vorhabenträger
erwartet von der Stadt Emmerich am Rhein die schnellstmögliche Schaffung eines
Baurechtes. Um in dieser Hinsicht keine weitere zeitliche Verfahrensverzögerung
durch Verschiebung des Offenlagebeschlusses bis zur Vorlage des betreffenden
Gutachtens entstehen zu lassen, hat sich die Verwaltung dazu entschieden, die Beschlussvorlage
in der vorliegenden Form einzubringen. Dies vor dem Hintergrund, dass keine
kritischen Untersuchungsergebnisse erwartet werden. In den Akten wurde kein
direkter Nachweis über die Bodenqualität hier im Hause in den Akten
aufgefunden. Gemessen daran, dass die Nutzung solcher Ascheplätze insbesondere
durch Kinder seit Jahrzehnten für die Kommunen ein sensibles Thema ist, wird
aber davon ausgegangen, dass man sich beizeiten dahingehend abgesichert hat,
dass die Schüler auf der Sportfläche keinen Gefährdungen durch eine
Schadstoffbelastung des Bodens ausgesetzt werden.
Die
Entwurfsbegründung wird bei Vorliegen des Gutachtens vor Durchführung der
Offenlage entsprechend ergänzt. Sollten wider Erwarten Maßnahmen etwa in Form
einer Sanierung zu ergreifen sein, so wird die Stadt Emmerich am Rhein für die
in ihrem Eigentum verbleibende Teilfläche entsprechend reagieren müssen. Für
die veräußerte Teilfläche, die einer Bebauung zugeführt werden soll, würde im
Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zum Satzungsbeschluss eine Regelung
vereinbart und gesichert werden.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung ( § 3 Abs. 1 BauGB)
1.4 Äußere Gestaltung des Bauvorhabens,
mangelnde Berücksichtigung der Ziele der Denkmalbereichssatzung
Es werden Bedenken
gegen die vom Vorhabenträger geplante äußere Gestaltung in der derzeit modernen
Pultdachhausform vorgetragen sowie zur Gebäudehöhenentwicklung und zu der von
der Straßengrenze abgerückten Lage des Vorhabens. Begründet werden die Bedenken
damit, dass bei der Errichtung des Einfamilienhauses auf der gegenüber
liegenden Straßenseite der Bergstraße andere Beurteilungsmaßstäbe zu dessen
Zulässigkeit angelegt wurden, die insbesondere eine Anpassung in Gestaltung und
Höhe an die angrenzende Bebauung in der Bergstraße bewirkt haben.
Ferner wird
vorgetragen, dass auf die Belange des Denkmalschutzes in der
Denkmalbereichssatzung für den Ortsteil Elten keine Rücksicht genommen werde,
wenn an der unmittelbaren Grenze hierzu eine zu massive und zu hohe Bebauung
ermöglicht werden solle.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zulässigkeit der
Errichtung des genannten Wohngebäudes auf der gegenüberliegenden Straßenseite
im Jahre 1995 wurde nach den Bestimmungen des § 34 BauGB beurteilt, da das
Antragsgrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und als
Baulücke einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB
zuzurechnen war. Hierfür war maßgeblich, dass sich das Vorhaben nach Art und
Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt hat.
Den Bauakten ist nicht zu entnehmen, dass es die genannte Ablehnung einer zuvor
beantragten Bauform gegeben hat. Im Zusammenhang mit der seinerzeit anhängigen
Aufstellung der Denkmalbereichssatzung mag es aber vor Antragstellung der
Baugenehmigung zu entsprechenden mündlichen Empfehlungen gekommen sein, da die
unmittelbar angrenzenden beiden Gebäude Bergstraße 53 und 55 als
bereichsprägend betrachtet werden. Das straßenseitig herabgezogene Dach ist
offensichtlich zur Anpassung an die Trauflinie der vorgenannten Gebäude gewählt
worden.
Die
Beurteilungssituation auf dem Schulgelände ist jedoch mit dem genannten
Nachbargrundstück allein schon wegen der Höhenlage des Geländes nicht
vergleichbar. Es handelt sich um eine bis Ende der 1960er Jahre mit dem Gebäude
des Lehrerseminars bebaute Teilfläche des Schulgeländes. Gegenüber der
abfallenden Bergstraße weist diese Fläche ein nahezu ebenes Plateau aus,
welches am Tiefpunkt der Bergstraße vor der Nordecke des Planbereiches um etwa
2,5 m über der Straßenkrone und um etwas mehr als einen Meter über der
Erdgeschossfußbodenhöhe des gegenüber gelegenen Wohnhauses liegt. Insofern ist
die zukünftige Gebäudehöhenentwicklung nicht nur absolut im Vergleich zu den
tiefen gelegenen Bereichen der Bergstraße zu beurteilen, sondern auch in
Relation zum vorhandenen Geländeniveau zu setzen, welches sich insbesondere in
Richtung Südwesten und Südosten fortsetzt.
Die
Denkmalbereichssatzung zielt auf die Erhaltung des heute noch ablesbaren historischen Erscheinungsbildes aus dem 17.
bis 19. Jahrhundert mit Proportionen, Formen und Verdichtung entlang der
historischen Straßenzüge, dem Markt als Ortsmittelpunkt Niedereltens und dem
von der Kirche St. Vitus überhöhten Plateau Hocheltens ab. Daneben ist u.a.
auch die Wegeführung der Lindenallee als Verknüpfung der beiden Teilbereiche
geschützt. Hierbei werden explizit auch die bestehenden Alleebäume als
schützenswert ausgewiesen. Als Gesamtstruktur ist diese Allee darüber hinaus
durch Eintragung im Alleenkataster des Landes NRW nach § 47 Landschaftsgesetz
NRW geschützt.
Der Geltungsbereich
der Denkmalbereichssatzung endet für den historischen Siedlungsbereich
Niederelten in der Bergstraße mit den Grundstücken Bergstraße 40 und 55
unmittelbar angrenzend an das Bebauungsplangebiet bzw. diesem gegenüber
liegend. Die vor dem Plangebiet liegende Straßenfläche der Bergstraße ist
ebenfalls als o.a. historische Wegeverbindung in die Denkmalbereichssatzung
einbezogen. Hier liegt der Beginn der Allee, die sich zum Eltenberg als
markante Sichtachse fortsetzt. Die großen Alleebäume stehen in einem Abstand
von 4 bis 5 m zur Straßengrenze des Planungsbereiches. Im Fall einer
Fortsetzung der straßenständigen Bebauung entsprechend der Bebauungsstruktur in
Richtung Ortszentrum würden bei einer Errichtung solcher Gebäude erhebliche
Bodeneingriffe in den Wurzelbereich sowie Überschneidungen mit dem
Kronenbereich der Alleebäume erfolgen, die einen Verlust der geschützten Bäume
bedeuten würde. Von daher kann die Planung der Anregung einer Fortsetzung der
straßenständigen Bebauung nicht folgen. Das vorgesehene Baufeld für die
Neubebauung rückt indes um mindestens 10 m von der Straßengrenze ab und hält
insofern einen ausreichenden Abstand von den Alleebäumen ein.
Die in das Grundstück
eingerückte Gebäudestellung, das höhere Geländeniveau sowie die optische
Barriere durch die Alleebäume bewirken eine Trennung des Planbereiches von den
Strukturen im Grenzbereich der Denkmalbereichssatzung. Von daher ergeben sich
an dieser Stelle keine städtebaulichen Erfordernisse eine historisierende
Bebauungs- und Gestaltungsstruktur festzuschreiben und die bisherigen
Planungsabsichten zu verwerfen.
1.5 Verschattungswirkung des Vorhabens auf
die Nachbarflächen
Es werden Bedenken
dagegen erhoben, dass die Nachbargrundstücke durch das Neubauvorhaben
insbesondere infolge seiner Höhe verschattet werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Zur
Beurteilung, ob die geplante Bebauung auf der Südseite der Hauptstraße zu einer
nicht zumutbaren Verschattung der bestehenden Bebauung auf der Straßennordseite
führt, wird auf die DIN 5034 -1
zurückgegriffen. In der DIN 5034 (Tageslicht in Innenräumen) wird –
auf eine ausreichende natürliche Belichtung von Wohnungen zielend – gefordert,
dass
·
mindestens ein Aufenthaltsraum (z.B. Schlafzimmer, Wohnzimmer,
Küche)
·
zur Tag- und Nachtgleiche (21.03. / 23.09)
·
in der Mitte des Fensters
- für mindestens vier Stunden
belichtet
sein muss.
Die
Ermittlung der Verschattungswirkungen wird auf der Grundlage des Verfahrens
H.B. Fisher / W. Kürte durchgeführt. Hierin sind die Schattenwürfe während der
Tageszeit, in der die Sonne über dem Horizont erscheint, zu den vollen Stunden
nachgewiesen. Es gilt jeweils die Ortszeit.
Für die
zukünftige bauliche Nutzung in den Mischgebieten MI 2 und MI 3 wird zur
Abschätzung der Verschattungswirkung auf eine theoretische Gesamtbebauung der
überbaubaren Fläche mit einer Gebäudehöhe von 33,2 m NHN abgestellt. Für das
verschattete Gelände wird ein Niveau in Höhe der tiefer gelegenen
Erdgeschossfußbodenhöhe des Kindergartens angenommen.
Aus der
Abbildung zu den Schattenwürfen zum Zeitpunkt der Tag-/Nachtgleiche in Kapitel
6.2 der Begründung ist zu entnehmen, dass das in einem Mindestabstand von 17 m
westlich der Vorhabenfläche gelegene Gebäude des Kindergartens nur in der Zeit
zwischen Sonnenaufgang und 8:00 Uhr vom Schatten erfasst werden kann. Das
nördlich, noch etwas tiefer gelegene Wohnhaus Bergstraße 40 wird allenfalls in
der Zeit zwischen 10:00 Uhr und 13:00 Uhr verschattet. Das nordöstlich gelegene
Wohnhaus wird frühestens ab 16:30 Uhr bis zum Sonnenuntergang verschattet.
Sicherlich
fallen die Verschattungszeiten zu Zeiten Zeitraum tiefer stehenden
Sonnenstandes teilweise ungünstiger aus, jedoch kann hieraus keine
Unzumutbarkeit hergeleitet werden. Bei der geplanten gegenüber der Maximalhöhe
um 2 m tieferen straßenseitigen Traufhöhe wird sich die Verschattungswirkung in
diesen Zeiten gegenüber den dortigen Wohnhäusern jedoch noch vermindern.
Es wird
der Nachweis erbracht, dass die vom Vorhaben ausgehenden Verschattungswirkungen
auf das nähere Umfeld nicht unzumutbar sind.
1.6 Verschärfung der Verkehrssituation in der
Bergstraße
Es werden Bedenken
dagegen erhoben, dass die schwierige Verkehrssituation in der Bergstraße, die
insbesondere in den Zeiten, in denen die Schul- und Kindergartenkinder von
ihren Eltern mit dem PKW gebracht oder abgeholt werden, durch die mit dem
Vorhaben verbundene zusätzlich entstehende Verkehrsbelastung unzumutbar
verschärft wird.
Stellungnahme der Verwaltung
Angesichts
mehrfacher Äußerungen der Anlieger, wonach die Bergstraße bereits heute eine
sehr hohe Verkehrsbelastung aufweise, was sich insbesondere zu morgendlichen
Stoßzeiten, wenn viele Eltern ihre Kinder in die Schule und den Kindergarten
bringen, negativ äußere, wurde eine Verkehrszählung durchgeführt. Die Zählung
der Fahrzeugbewegungen fand während der Schulzeit vom 24.02.2015, 0.00 Uhr bis
zum 25.02.2015, 23.55 Uhr am Zählpunkt Bergstraße 57 statt. Im genannten
Zeitraum wurden für beide Fahrtrichtungen zusammen insgesamt 754 Fahrzeuge
gezählt. Der LKW-Anteil betrug 2,5 % (19 LKW). In der Spitzenstunde zwischen 11
und 12 Uhr wurden 65 Fahrzeuge gezählt.
Das Ergebnis der
Verkehrszählung lässt den Schluss zu, dass es sich hier um ein
unterdurchschnittliches Verkehrsaufkommen für eine Straße dieser Lage und
Funktion handelt. Nach der Straßenklassifizierung in den Richtlinien für die
Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06) liegt die Verkehrsstärke im
Bereich der Bergstraße demnach sogar auf dem Niveau eines Wohnweges bzw. einer
Wohnstraße. Von daher ist eine unzulässige Verschärfung der verkehrlichen
Belange bei Realisierung des Vorhabens nicht zu erkennen.
Die von den
Anliegern bemängelte Belastungssituation zu Zeiten eines vermehrten Parkens in
der Bergstraße im Rahmen des Bring- und Abholverkehrs der Schüler durch die
Eltern wird nicht angezweifelt, da sich solche Situationen rund um
Schulbereiche heutzutage immer wieder einstellen. Hier kann allenfalls mit
verkehrsrechtlichen Anordnungen, denen durch eine Halteverbotsregelung
gegenüber dem Plangebiet bereits nachgekommen wurde, abgeholfen werden. Ggf.
müssen hierzu erweiterte verkehrsrechtliche Maßnahmen, sowie deren Überprüfung
durchgeführt werden.
Da sich das mit dem
geplanten Vorhaben einhergehende zusätzliche Verkehrsaufkommen nicht auf die
Stoßzeiten des Schülerverkehrs konzentriert, sondern über den gesamten Zeitraum
der Geschäftszeiten verteilt, liegen bei dem aufgezeigten Verkehrsaufkommen in
der Bergstraße keine verkehrlichen Gründe vor, aufgrund deren die
Planungsabsichten für das Vorhaben aufgegeben werden sollten.
1.7 Alternativstandort für das geplante
Bauvorhaben an der Emmericher Straße
Mit Hinweis auf die
Verschärfung der Verkehrssituation in der Bergstraße bei Realisierung des
geplanten Vorhabens wird angeregt, einen anderen Standort für das Bauvorhaben
vorzusehen. Hierzu könne die südwestliche an die Emmericher Straße angrenzende
Fläche auf dem Schulgrundstück herangezogen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Zusammenhang mit
der Aufgabe des Standortes der Hauptschule im Schulzentrum an der Seminarstraße
ist es opportun, dass die Stadt Emmerich am Rhein die Nachnutzung nicht mehr
benötigter Flächen und Räumlichkeiten überdenkt. Für die allein von der Grundschule
benötigte Außenfläche für Schulhof und Sportflächen hat die Stadt eine
Entscheidung getroffen, diese auf dem unbebauten Schulgelände an der
Seminarstraße zusammenzulegen. Dabei soll eine Umgestaltung des Gesamtbereiches
erfolgen und ein Ersatz der durch Verkauf entfallenden Sportflächen an der
Bergstraße geschaffen werden. Die Mittel für die Durchführung der
Umgestaltungsmaßnahmen sollen im Haushalt 2016 bereitgestellt werden.
Die betreffende
Fläche wird städtischerseits präferiert, da sich hier bereits der Schulhof
befindet und eine direkte Verbindung zu den Klassenräumen besteht. Hier sind
des Weiteren bereits Spielgeräte aufgestellt. Auch unter dem Aspekt der
Aufsicht ist eine Zusammenlegung zu einer einheitlichen Aufenthaltsfläche im
Freien vorzuziehen.
Insofern bestehen
hinsichtlich des angeregten Alternativstandortes für das geplante
Neubauvorhaben an der Bergstraße bereits konkrete Planungen der Gemeinde. Für
eine 1:1-Verlagerung des geplanten Neubauvorhabens ist der vorgeschlagene
Teilbereich darüber hinaus nicht geeignet, wenn hiermit bezweckt wird, dass
eine alleinige Erschließung über die Emmericher Straße erfolgen soll. Das
städtische Grundstück grenzt nur mit einer geringen Grenzlänge an die
Emmericher Straße an und liegt hier unmittelbar neben der Einmündung der
Seminarstraße. Vor dem Grundstück befindet sich in der Emmericher Straße eine
Querungshilfe für Fußgänger, in Richtung Ortsteilzentrum eine Sperrfläche. Die
Anordnung einer Grundstückszufahrt für das Vorhaben an der Emmericher Straße
würde seitens des Straßenbaulastträgers nur in einer von der Kreuzung
wesentlich abgerückten Lage zugestanden werden, um die verkehrlichen Belange
der Bundesstraße nicht zu beeinträchtigen.
Infolge des
Grundstückszuschnittes könnte die Gebäudeausrichtung nur parallel zur
Seminarstraße und damit schräg zur Emmericher Straße erfolgen und die
bestehende Grundstückstiefe gäbe nur einen engen Rahmen für die Positionierung
des Baukörpers vor. Dabei erscheint es nicht möglich, die erforderlichen
Stellplätze im gesamten Umfang an der Emmericher Straße anzuordnen, so dass
auch eine Zufahrt von der Seminarstraße aus unvermeidlich würde und sich die
bemängelte durch das Vorhaben hervorgerufene Verkehrszunahme auf die
Seminarstraße fokussieren würde. Bekanntermaßen ist auch hier der angemerkte
PKW-Zubringer- und -Abholverkehr der Schüler durch die Eltern zu verzeichnen,
der den Verkehrsfluss auch in dieser Straße zu den betreffenden Zeiten
entsprechend beeinträchtigt.
Entsprechend der
bestehenden Beschlusslage zur Umgestaltung der Außenflächen der Grundschule
sowie der eingeschränkten Geeignetheit für die Errichtung des geplanten
Vorhabens auf der südwestlichen Teilfläche des Schulgrundstückes, soll das
Planverfahren mit dem Entwurf einer Baufläche an der Bergstraße fortgesetzt
werden.
1.8 Notwendigkeit des Vorhabens
Es wird
angezweifelt, dass die vom Vorhabenträger beabsichtigten Nutzungen der
Erweiterung ärztlicher Versorgung durch Ansiedlung weiterer Ärzte / Fachärzte
wegen mangelnder kassenärztlicher
Zulassung entweder überhaupt realisierbar sind oder im geplanten Vorhaben an
diesem Standort untergebracht werden sollen. Gleich gelagerten
Entwicklungsabsichten für ein Vorhaben in Ortskernlage sollte städtischerseits
der Vorzug gegeben werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Bei der vorliegenden
Bauleitplanung handelt es sich nicht um einen allein auf das Vorhaben
abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan, der den geplanten Neubau
einschließlich seiner Nutzungen bis ins Detail festschreibt und für zukünftige
Abweichungen keinen Raum lässt. Vielmehr wird mit der
Bebauungsplanneuaufstellung eine Angebotsplanung vorgelegt, die dem
Vorhabenträger einen planungsrechtlichen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen er
seine Bauabsichten verwirklichen kann.
Der Vorhabenträger
beabsichtigt in dem geplanten Neubau vordringlich die Verlegung einer
bestehenden Allgemeinarztpraxis vorzunehmen. Das ist ein legitimes Ansinnen. Im
vorliegenden Fall würde in Bezug auf den jetzigen Praxisstandort eine Verlegung
in einem Abstand von nur 200 m Luftlinie erfolgen. Die Entfernung zum Ortskern
/ Versorgungszentrum beträgt etwa 150 m. Die Stadt Emmerich am Rhein erachtet
den geplanten neuen Standort für die Ansiedlung einer Allgemeinarztpraxis als
geeignet, insbesondere, da hier eine barrierefrei erreichbare Einrichtung
entstehen soll, die darüber hinaus auch über eigene Stellplätze in
ausreichender Anzahl verfügen wird, was nicht in jeder Immobilie im dicht
bebauten Ortskern selbstverständlich ist.
Wenn zur Stützung
einer solchen Praxis auch noch begleitende Einrichtungen der Gesundheitspflege
und -vorsorge angesiedelt werden und wenn zur wirtschaftlichen Darstellung
eines solchen Vorhabens auch noch barrierefreie Wohnungen untergebracht werden
sollen, für die gerade im Ortsteil Elten mit seiner in Bezug auf den
Geschosswohnungsbau vornehmlich älteren Bausubstanz durchaus ein Bedarf
besteht, so ist dies prinzipiell nicht negativ zu beurteilen. Daher hat sich
die Stadt Emmerich am Rhein u.a. mit dem Verkauf der betroffenen Fläche dazu
entschlossen, das Vorhaben zu stützen.
Mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes greift die Stadt nicht grundsätzlich in die Strukturen der
ärztlichen Versorgung des Ortsteiles Elten ein und hat diesbezüglich auch keine
Steuerungsbefugnis. Ob daher die in den Raum gestellten Ansiedlungsabsichten
weiterer Fachärzte überhaupt realisiert werden können, ist für diese
Bauleitplanung ohne Belang. Genauso wenig wird durch die Planaufstellung ein
etwaiges Konkurrenzvorhaben mit der geplanten Ansiedlung weiterer Praxisräume
im Ortskernbereich in Frage gestellt, da der betreffende Bauherr auch hier von
den kassenärztlichen Zulassungsbestimmungen abhängig ist und es sich vermutlich
auch in diesem Vorhaben hauptsächlich um Verlagerungen bestehender
gesundheitlicher Einrichtungen handeln dürfte.
1.9 Aufgabe von Spielflächen für Kinder
Es wird die Sorge
geäußert, dass mit der Aufgabe des Ascheplatzes infolge der geplanten
Neubebauung die Spielmöglichkeiten für die Kinder der Umgebung erheblich
eingeschränkt werden. Stattdessen wird angeregt, die betreffende Fläche als
Freizeitfläche für die Kinder in Elten beizubehalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Zusammenhang mit
der Umgestaltung des der Grundschule zuzuordnenden Freibereiches an der
Seminarstraße wird ein Ersatz für die entfallende Sportfläche geschaffen
werden. Es wird von vielen Gemeinden die Möglichkeit wahrgenommen, solche
Flächen in den schul- und betreuungsfreien Zeiten der Öffentlichkeit, d.h. Kindern
aus der Nachbarschaft zu öffnen. Gründe, warum die Stadt Emmerich am Rhein sich
dem im vorliegenden Fall grundsätzlich verweigern sollte, sind nicht bekannt.
Insofern wird davon
ausgegangen, dass mit der Umgestaltung der Außenflächen der Grundstücke eine
Verlagerung, aber keine Aufgabe der auch zu Freizeitaktivitäten genutzten
bisherigen Sportfläche stattfinden wird.
1.10 Sicherung von Rettungswegen für
Planinnenbereich und Kindergarten
Die Sicherung der
Erreichbarkeit des inneren Planbereiches für Rettungsfahrzeuge wird kritisch
eingeschätzt und aus den vorgestellten Planungsunterlagen als nicht ablesbar
erachtet. Darüber hinaus müsse für die Evakuierung des Kindergartens eine
ausreichende Fläche als Sammelpunkt im Bereich der derzeitigen Sportfläche der
Schule vorgehalten werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Zur Erstellung des
Bebauungsplanvorentwurfes wurde frühzeitig eine Abstimmung mit den Belangen der
Feuerwehr und des Rettungsdienstes vorgenommen. Dies vor dem Hintergrund, dass
bei Realisierung des geplanten Neubauvorhabens an der Bergstraße bestehende
provisorische Anfahrmöglichkeiten zu den Rückseiten der Schulgebäude und zum
zukünftig für eine schulfremde Nutzung vorgesehenen Nebengebäude im
südwestlichen Planbereich für den Rettungsfall entfallen werden. Hierzu wird
mit Realisierung des Vorhabens eine Umgestaltung des vom Parkplatz vor der
Schwimmhalle abgehenden, in Richtung Kindergarten parallel zur Turnhalle
verlaufenden Fußweges erfolgen. Dieser soll im Rahmen der Ausführungsplanung so
geplant werden, dass er mit den Rettungsfahrzeugen befahrbar ist, also über
eine genügende Breite verfügt und keine Treppenanlage wie bisher mehr aufweist.
Die betroffene Wegefläche wird nicht an den Vorhabenträger mit veräußert,
sondern verbleibt im Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein.
Der Weg wird in
seiner zukünftigen Ausdehnung im Bebauungsplan von der Festsetzung einer Fläche
für ein Gehrecht zugunsten der Anlieger (Kindergarten und Nutzer des
Nebengebäudes auf dem Schulgelände) eingefasst. Dabei handelt es sich nicht um
eine öffentliche Verkehrsfläche, sondern einen Privatweg, dessen Nutzungsumfang
von der Stadt Emmerich am Rhein privatrechtlich bestimmt werden kann.
Als Sammelfläche für
den Evakuierungsfall des Kindergartens steht zwischen der Turnhalle und der
Grenze zum Kindergarten die südliche Teilfläche des Ascheplatzes zur Verfügung.
Auch wenn diese Fläche im Notfall evtl. teilweise ebenfalls durch
Rettungsfahrzeuge genutzt werden muss, besteht vor dem genannten Nebengebäude
und auf dem sich fortsetzenden Schulgelände auf der Südseite der Turnhalle die
Möglichkeit eine ausreichende Sammelfläche für die Kindergartenkinder fernab
des Notfallbereiches anzubieten. Im Übrigen verfügt das Kindergartengelände
auch selbst über Freiflächen, so dass ggf. über eine anders organisierte
Evakuierung des Gebäudes nachgedacht werden könnte.
Planungsrechtlich
wird die Möglichkeit einer Nutzung der genannten Restfläche des Ascheplatzes
ausgeschlossen, indem Stellplätze im betroffenen MI-Bereich 4 nur innerhalb der
festgesetzten überbaubaren Fläche zugelassen werden und auf die Ausweisung
einer expliziten Stellplatzfläche in diesem Bereich verzichtet wird. Die
Befahrungsmöglichkeit durch nicht autorisierte Fahrzeuge kann durch den Einbau
eines umklappbaren Pfostens, der bei Rettungseinsätzen beiseitegelegt wird,
bewerkstelligt werden.
1.11 Barrierefreier Ersatz der Fußwegverbindung
zum Kindergarten
Es wird gefordert,
dass der geplante neue Fußweg längs der Nordwestgrenze des Planbereiches den
Anforderungen an eine Barrierefreiheit nach DIN 18040 entspricht. Hinsichtlich
des von der Bergstraße zum Eingang des Kindergartengeländes zu überwindenden
Höhenunterschiedes werden Zweifel daran geäußert, dass eine geradlinige
Wegeführung die maximal zulässige Neigung der Wegefläche einhalten kann.
Darüber hinaus wird eine Beleuchtung des Weges gewünscht.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
bauordnungsrechtlich erforderliche Erschließung des Kindergartens Rappelkiste
im Gebäude Emmericher Straße 15a ist über eine Zufahrt von der Emmericher
Straße gesichert. Um angesichts der Verkehrsverhältnisse auf der Bundesstraße
und den dort sowie auf dem Kindergartengelände selbst fehlenden
Parkmöglichkeiten für den Bring- und Abholverkehr der Eltern eine für die
Kleinkinder weniger risikobehaftete Zugangsmöglichkeit zum Kindergarten zu
schaffen, wurde ein Grundstücksausgang zum Schulgelände angelegt. Mit der Stadt
Emmerich am Rhein wurde vereinbart, dass die Eltern das Schulgelände auf den
bestehenden Wegeverbindungen zum Kindergarten nutzen dürfen.
Dies hat dazu
geführt, dass das Bringen und Abholen der Kinder nahezu ausschließlich über das
Schulgelände erfolgt. Dabei werden sowohl die fußläufige Verbindung von der
Bergstraße in Höhe der Fahrradunterstellanlage als auch der Schulparkplatz mit
der Wegeverbindung parallel zur Turnhalle genutzt. Für den kurzzeitigen
Parkvorgang der Eltern auf dem Parkplatz wurde dem Kindergarten tageszeitlich
beschränkt per Ausschilderung eine Reihe von Stellplätzen zugewiesen.
Bei Realisierung des
geplanten Vorhabens wird die vorgenannte fußläufige Verbindung zur Bergstraße
aufgehoben. Da frühzeitig der Bedarf an einem Ersatz für den Fußweg angemeldet
wurde, um die von Richtung Ortszentrum per Fuß oder Rad in Begleitung ihrer
Eltern kommenden Kinder dem Kindergarten zuleiten zu können, ohne sie dem
Risiko des zukünftigen Fahrverkehrs auf dem erweiterten Parkplatz auszusetzen,
sieht der Bebauungsplanentwurf die Festsetzung einer entsprechenden Wegefläche
von 2,0 m Breite von der Bergstraße zum Zugang auf das Kindergartengelände vor.
Ein solcher Weg soll allgemein der Erreichbarkeit des Planinnenbereiches, also
auch der Zuwegung zum zukünftig umgenutzten Schulnebengebäude dienen. Eine
öffentliche Widmung ist nicht vorgesehen.
Die Geländeverhältnisse
in der betroffenen Lage gestalten sich so, dass die Bergstraße an der
nördlichen Ecke des Plangebietes ihren Tiefpunkt erreicht, während sich das
Niveau der Geländeaufschüttung des Sportplatzes vor dem Kindergarten um ca. 2,5
m über die Straßenhöhe in der Lage der Wegeanbindung erhebt. In der Örtlichkeit
ist hier in einem Abstand von rd. 10 m zur Straßengrenze ein entsprechender
Geländeversprung mit einer Böschung anzutreffen.
Auch als privat
geführte Einrichtung sind dem Kindergarten Rappelkiste die Eigenarten eines
öffentlich zugänglichen Gebäudes zuzumessen. Danach ist bei Neugestaltung der
Zuwegungen darauf zu achten, dass die Nutzer in die Lage versetzt werden
müssen, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu dem Gebäude zu gelangen,
Stichwort: Barrierefreiheit. Neben Personen mit Handicap gehören auch Kinder
und insbesondere Kleinkinder zu dem zu berücksichtigenden Personenkreis. Auf
dieser Grundlage wird ein barrierefreier Ausbau des neuen Fußweges mit geringer
Neigung, Podesten zu Beginn und zu Ende sowie eventuellen Zwischenpodesten nach
dem technischen Regelwerk DIN 18040-1 gefordert.
Die Festsetzung
einer bestimmten Ausbauform für den vorgesehen Weg kann im Bebauungsplan nicht
vorgenommen werden, da im abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 BauGB
nicht vorgesehen. Insofern ist diese Angelegenheit im Rahmen der
Ausführungsplanung zu regeln. Gleiches gilt auch für die Beleuchtung des Weges.
Der Bebauungsplan
kann hierzu nur ausreichende Flächen sichern, auf denen eine etwaig erforderliche
Ausbauform realisiert werden kann. Das ist im beiliegenden Bebauungsplanentwurf
in der Form geregelt worden, dass die Fläche für ein Wegerecht auf den gesamten
Sportflächenbereich vor dem Kindergarteneingang bis zur Nordseite der Turnhalle
ausgedehnt wurde. Auf diese Weise könnte z. B. eine geradlinige Wegeführung
abschwenken, um eine größere Länge zur Gewährleistung einer bestimmten
Flächenneigung zu erlangen.
1.12 Sicherheit der Schul- und
Kindergartenkinder für den Fall der Erweiterung der bestehenden und der
Einrichtung einer zweiten Grundstückszufahrt von der Bergstraße
Es werden Bedenken
gegen die in der Baukonzeption geplante Zufahrt zu den Garagen im Untergeschoss
des Hauses sowie einigen dem Haus vorgelagerten Außenstellplätzen vorgetragen.
Begründet wird dies mit der Gefährdung der Kinder im Straßenraum infolge der
Lage unmittelbar neben der Anbindung des neu geplanten Fußweges zum
Kindergarten an die Bergstraße. Des Weiteren bilde auch der zusätzliche
Fahrverkehr vom und zum Parkplatz über die auf zwei Spuren erweiterte Zufahrt
für die Kinder ein Risiko.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Bauherr will die
topografischen Verhältnisse des Grundstückes so nutzen, dass der nördliche
Grundstücksteil an der Bergstraße mit einem der Straßenfläche entsprechenden
Geländeniveau nicht auf das Niveau des sonstigen Grundstückes angefüllt wird,
sondern als nahezu ebene Zufahrt zu zwei Garagen im Kellergeschoss mit
beiderseits hierzu angeordneten Stellplätzen vor dem Haus ausgebaut wird. An
diesem Abschnitt der Gebäudefront befindet sich auch der Eingang zur den
geplanten Wohnungen im Obergeschoss. Von daher werden die betroffenen
Stellplätze den Bewohnern zugeordnet werden, so dass die Verkehrsfrequenz in
diesem Bereich nicht durch einen ständigen Zu- und Abfahrverkehr der Nutzer der
gewerblichen Einrichtungen im Hause geprägt ist.
Die Breite der
vorgesehenen nördlichen Grundstückszufahrt ermöglicht einen Wendevorgang, so
dass die dort abgestellten Fahrzeuge vorwärts auf die Bergstraße auffahren
können. Der Anbindungsbereich des geplanten Gehweges längs der nordwestlichen
Plangrenze grenzt nicht direkt an die Grundstückszufahrt, sondern hält einen
Abstand von 6 m ein. Wie auch von den Eltern angeregt, wird der Weg von der
Bergstraße ähnlich der Einrichtung an dem derzeitigen Weg zur
Fahrradabstellanlage mit versetzten Sperrbügeln abgetrennt werden, um die
Nutzer der neuen Weges zu einem Abstoppen zu veranlassen und ein direktes
Auffahren der Kindergartenkinder mit ihren Rädern oder Rollern auf den Gehweg der
Bergstraße zu unterbinden. Die Sichtbeziehungen vom Fußweg zur Einfahrt werden
nicht durch bauliche Anlagen oder hohen Bewuchs behindert.
Kindergartenkinder
bewältigen ihren Weg zum Kindergarten und den Weg nach Hause heutzutage nicht
allein. Auch zu Fuß werden sind sie von Begleitpersonen geleitet, die für ihr
Verhalten im öffentlichen Verkehrsraum auch eine Verantwortung übernehmen. Bei
den vorliegenden Verhältnissen bestehen für die vom Grundstück ausfahrenden
Fahrer ausreichende Sichtbeziehungen, um auf bevorrechtigte Personen auf dem
vorgelagerten zu erkennen und reagieren zu können. Für das Auffahren auf die
Fahrbahn der Bergstraße wird diese Situation infolge des zwischen Gehweg und
Fahrbahn angeordneten Grünstreifens noch verbessert.
Die Grundschulkinder
kommen teilweise mit dem Fahrrad zur Schule. Sie sind überwiegend in einem
Alter, in welchem sie mit ihren Rädern den Gehweg benutzen dürfen. Insofern
kann es hier auf dem südlichen Gehweg der Bergstraße zu einer Begegnung mit
Fahrzeugen kommen, die in den Planbereich einfahren oder daraus herausfahren.
Einer solchen Situation sind die Kinder allerdings bei der Benutzung des
Gehweges auch vor anderen Grundstücken ausgesetzt. Gerade zum Ortszentrum hin
finden sich dabei infolge der dichten Bebauung unmittelbar am Gehweg enge
unübersichtliche Grundstückseinfahrten. Wie oben angeführt, werden die
Sichtbeziehungen zum angrenzenden Verkehrsraum für die geplante nördliche
Grundstückszufahrt als ausreichend erachtet. Durch die geplante Verbreiterung
der Parkplatzzufahrt neben der Querungshilfe in der Bergstraße werden die
Sichtbeziehungen vom Grundstück in den Verkehrsraum gegenüber der heutigen
Situation verbessert.
Der Schülerverkehr
rund um die Schule konzentriert sich im Wesentlichen auf zwei bestimmte
Tageszeiten, während der sich durch das Vorhaben ergebende zusätzliche Verkehr
über den gesamten Zeitraum der Geschäftszeiten verteilt. Insofern werden die
Bedenken, dass die Verbreiterung der Parkplatzzufahrt zu einer verschärften
Gefahrensituation für die Kinder führt, nicht geteilt. Zur Markierung des
Überganges in den öffentlichen Raum könnte zusätzlich ein Haltebalken in der
Ausfahrtsspur angebracht werden, durch welche die Fahrer optisch auf das Ende
des Privatbereiches hingewiesen und zu einem Anhalten veranlasst werden.
Weitere angeregte bauliche Maßnahmen, um den Verkehrsfluss aus dem
Parkplatzbereich zu stoppen, sollten der nachfolgenden Überprüfung, wie sich
die Verkehrsverhältnisse im betroffenen Bereich entwickeln, vorbehalten
bleiben.
Die Gestaltung des
Parkplatzes und der Grundstückszufahrten ist nicht Gegenstand der
planungsrechtlichen Festsetzung. Es erfolgt aber ein Ausschluss der Anlage über
die beiden bisher geplanten hinausgehenden Grundstückszufahrten an der
Bergstraße, der städtebaulich mit der Sicherung der vorgelagerten Alleebäume
begründet wird.
1.13 Zuordnung der geplanten Stellplätze zu
Vorhaben, Schule/Schwimmbad und Kindergarten
Da der vorgestellte
Bebauungsplanvorentwurf nur die Festsetzung einer Gesamtstellplatzfläche für
Vorhaben und Schule vorsieht, wird von unterschiedlichen Interessensträgern
angeregt, planungsrechtlich eine eindeutige Stellplatzzuordnung unter
Berücksichtigung bestehender Nutzungsvereinbarungen im Schulstellplatzbereich
vorzusehen. Zum Ausschluss nicht autorisierten Parkens wird die Errichtung
einer Schrankenanlage mit Erteilung von Zugangserlaubnissen für einen
beschränkten Personenkreis angeregt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zufahrt zum
östlichen Teil des geplanten Gebäudekomplexes sowie zu den für die gewerblichen
Nutzungen im Vorhaben erforderlichen Stellplätzen soll über die bestehende
Zufahrt zum Parkplatzbereich vor der Schwimmhalle von der Bergstraße aus
erfolgen. Einerseits entfallen hierdurch einzelne Parkstände, andererseits
ergibt sich für den städtischen Parkplatz ein Optimierungsbedarf einschließlich
der Anlage einer Verbreiterung der Anbindung an die Bergstraße für einen
Zweirichtungsverkehr. Daher soll im Zusammenhang mit der Errichtung des
Vorhabens eine Aus- und Umbaumaßnahme des gesamten Stellplatzbereiches von
Schule und Vorhaben erfolgen.
Die Festsetzung
einer Gesamtstellplatzfläche im diesem Bebauungsplan bei gleichzeitigem
Ausschluss von Parken auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen folgt der
Absicht den Fahrverkehr im Plangebiet angesichts seines voraussichtlichen
Umfanges für die angrenzenden unterschiedlichen Nutzungen zu bündeln und zu
steuern. Dabei ist es in der Bauleitplanung nicht von Belang, wie die
zukünftige Gestaltung eines solchen Bereiches aussieht. Wesentlicher ist
vielmehr, dass die aufgrund anderer Vorschriften erforderlichen Nebenanlagen
auf den festgesetzten Flächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt
werden können, um eine Realisierung des Bebauungsplanes zu gewährleisten.
Der abschließende
Festsetzungskatalog des § 9 BauGB ermöglicht im Bebauungsplan keine
planungsrechtliche Festsetzung einer Stellplatzeinteilung innerhalb eines
ausgewiesenen Stellplatzbereiches. Entsprechende Plandarstellungen auf der
Grundlage eines bei Planaufstellung konkret vorliegenden Konzeptes haben
allenfalls informativen Charakter, so dass hiervon bei der späteren
Planrealisierung abgewichen werden kann. Im vorliegenden Fall ist die genaue
Einteilung aller zukünftigen Stellplätze im Gesamtstellplatzbereich derzeit
nicht darstellbar, da sich u.a. die Anzahl der für das Vorhaben
bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze erst aus der Baugenehmigung
ergeben wird. Daher wird die geforderte verbindliche Information über die
Parkplatzgestaltung, die Lage der Behindertenstellplätze, die Zuordnung zu den
anliegenden Nutzungen, etc. Gegenstand der nachfolgenden Genehmigungsplanung.
Der in städtischer
Hand verbleibende Stellplatzbereich wird weiterhin keinen öffentlich gewidmeten
und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Parkplatz darstellen. Eine
Bewirtschaftung ist nicht vorgesehen. An geschlossene Nutzungsvereinbarungen zu
einzelnen Stellplatzbereichen für Lehrerstellplätze sowie den Bring- und
Abholverkehr des Kindergartens wird sich die Stadt Emmerich am Rhein auch
zukünftig in der Form der Ausschilderung halten. Bevor weitergehende
Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die abgewartet werden, wie sich die
Belegung der Stellplätze einspielt.
Die Anregung eine
Schrankenanlage im Einfahrtsbereich des Gesamtstellplatzes mit Erteilung von
Zugangserlaubnissen einzurichten, um nicht autorisiertes Parken auszuschließen,
ist angesichts der unterschiedlichen Nutzergruppen nicht praktikabel.
Insbesondere die geplanten Gesundheitseinrichtungen werden nicht nur von einem
eingeschränkten Personenkreis besucht werden. Darüber hinaus kann auch dieses
Ansinnen nicht durch planungsrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan
gesichert werden.
1.14 Sicherung einer Abtrennung gegenüber dem
Grundstück Seminarstr. 35 bei Erweiterung der Stellplatzzufahrt
Durch die geplante
Verbreiterung der bestehenden Stellplatzzufahrt von der Bergstraße zur
Gewährleistung eines Zweirichtungsverkehrs wird die bestehende Hecke gegenüber
dem Gelände des ehemaligen Schulhausmeisterhauses entfernt werden müssen. Es
wird angeregt, eine Einfriedigung längs der Südseite der erweiterten Zufahrt
vorzusehen, um ein ungeordnetes Parken auf der angrenzenden Rasenfläche zu
unterbinden.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Anregung kann im
Rahmen der Ausführungsplanung gefolgt werden. Eine Ausdehnung der
Parkmöglichkeiten für PKW auf die betroffene städtische Fläche, die in
Bewirtschaftung der Anlieger steht, ist in der Planung nicht vorgesehen.
1.15 Erhalt von bestehenden Bäumen im Plangebiet
Es wird angeregt,
die bestehenden markanten Einzelbäume im Plangebiet im Rahmen der Planung, ggf.
durch entsprechende Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten zu sichern. Des
Weiteren dürfe durch die Planaufstellung keine Gefährdung von Alleebäumen in
der Bergstraße vorbereitet werden.
Stellungnahme der Verwaltung
In den gesetzlichen
Bestimmungen zur Bauleitplanung ist der Grundsatz verankert, dass im Städtebau
der Innenentwicklung gegenüber der Außenentwicklung der Vorzug zu geben ist.
Demzufolge ist eine Nachverdichtung bereits erschlossener Siedlungsbereiche
gegenüber deren Ausdehnung in den Außenbereich vom Planungsträger zu
favorisieren. Dabei steht außer Frage, dass mit Nachverdichtungsflächen nicht
nur Freiflächen ohne nennenswerten Bewuchs gemeint sind. Der Gesetzgeber hat
den Gemeinden vielmehr vereinfachte Möglichkeiten der Inanspruchnahme von
Innenbereichsflächen eingeräumt. Dies schlägt u.a. auch darin nieder, dass bei
Bebauungsplänen der Innenentwicklung kein Ausgleich für den Eingriff in Natur und
Landschaft zu regeln ist.
Natürlich gibt es
auch andere in der Planung zu beachtende Belange, die die Gemeinde dazu
anhalten, erhaltenswerte Bäume in der Planung soweit möglich zu berücksichtigen
und zu sichern, was im Ausgleich aller Interessen aber nicht dazu führen darf,
dass quasi nur um bestehende Bäume herumgeplant werden kann.
Die für das geplante
Vorhaben vorgesehene Baufläche auf der Freifläche des Schulgeländes zeichnet
sich insbesondere dadurch aus, dass sie einen relativ geringen Anteil an
Grünstrukturen aufweist. Mitten in der östlichen Hälfte des Baufeldes steht
eine größere Birke, ansonsten sind Rasen oder Aschebelag anzutreffen. Längs der
Straßengrenze zur Bergstraße innerhalb der festgesetzten Stellplatzfläche gibt
es auf dem Grundstück Baum- und Strauchpflanzungen, darunter eine markante
große Rosskastanie. Diese weist allerdings mit einem vorzeitigen Welken
offensichtlich erste Zeichen von für diese Art krankheitsbedingten
irreversiblen Schädigungen auf. Darüber hinaus stehen im Bereich der Zufahrt zu
den Garagen eine Baumgruppe sowie in der Lage des geplanten Fußweges längs der
nordwestlichen Plangrenze eine größere Hainbuche.
Der vom
Vorhabenträger vorgelegte Bebauungsentwurf zielt auf den Erhalt einiger Bäume
auf dem Grundstück ab. Da durch das Vorhaben aber voraussichtlich Eingriffe in
die durchwurzelten Böden rund um diese Bäume nicht vermieden werden können und
damit deren Erhalt nicht verbindlich zugesichert werden kann, wird das Vorhaben
voraussichtlich eine umfängliche Freiräumung des betroffenen Planbereiches
bewirken.
Ein Teil der
betroffenen Bäume unterliegt der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein,
so dass auch bei dem planungsrechtlichen Verzicht auf Eingriffsausgleich im
Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren Ersatzpflanzungen gesichert
werden. Ein Teil solcher Ersatzstandorte könnte der Begrünung des
Parkplatzbereiches dienen.
Das geplante
Vorhaben ist mit einem Abstand von etwa 10 m zur Straßengrenze positioniert.
Damit liegt der Baukörper selbst außerhalb des Kronen- und Wurzelbereiches der
Alleebäume auf der Südseite der Bergstraße, so dass eine Gefährdung dieser
Bäume durch den geplanten Neubau ausgeschlossen ist.
Die notwendige
Verbreiterung der bestehenden Zufahrt an der Bergstraße wird allerdings dazu
führen, dass einer der beiden flankierenden Alleebäume entfernt werden muss. Da
der Baumbestand der Allee in Lindenallee und Bergstraße Schädigungen aufweist,
soll ein Konzept für einen behutsamen, sukzessiven Austausch der Bäume über
mehrere Jahre hinweg umgesetzt werden. Damit soll den Schutzzielen der
Denkmalbereichssatzung Rechnung getragen werden, die dem Erhalt der Allee als
markanter Sichtachse eine besondere Bedeutung beimisst.
Unter die bereits
geschädigten, bzw. stark geschädigten Bäume fallen auch die beiden Linden auf jeder
Seite der Einfahrt an der Bergstraße. Wegen seiner stärkeren Vorschädigung wird
empfohlen, den in Richtung Seminarstraße neben der Einfahrt stehenden Baum für
die Ausbaumaßnahme zu entfernen.
Ansonsten soll der
Erhalt der vorgelagerten Alleebäume im Bebauungsplan auch in der Form gesichert
werden, dass zwischen dem Beginn der Baumreihe auf der südlichen Straßenseite
(etwa Mitte der Hausfront Bergstraße 55) und der Seminarstraße mit Ausnahme der
bestehen Parkplatzzufahrt ein Verbot von Ein- und Ausfahrt festgesetzt wird.
Die Planunterlage des Bebauungsplanes weist im Übrigen alle aktuellen Standorte
der größeren Gehölze korrekt nach.
1.16 Schutz der Entwicklung des
Ortskernbereiches von Elten
Es werden Bedenken
vorgetragen, dass mit der Planung ortszentrumstypische Nutzungen zum Schaden
der Entwicklung des eigentlichen Ortskernes von Elten vorbereitet werden.
Stellungnahme der Verwaltung
In der Stellungnahme
wird unterstellt, dass die Festsetzung eines Mischgebietes an dieser Stelle die
Schaffung eines dezentralen Einkaufzentrums vorbereiten könnte. Im Falle einer
kompletten baulichen Nutzung der überbaubaren Fläche von rd. 1000 qm wird anhand
der festgesetzten maximalen Geschossigkeit eine Nutzfläche für Einzelhandel von
3.000 qm hochgerechnet, was sich nach den tatsächlichen
Ausnutzungsmöglichkeiten der betreffenden planungsrechtlichen Festsetzungen in
diesem Umfang ohnehin nicht ergeben könnte.
Auch wenn die
genannten fiktiven Verkaufsflächen nicht nur durch einen einzigen
Einzelhandelsbetrieb sondern durch eine Vielzahl kleinerer Geschäfte belegt
würden, entstünde durch eine solche Agglomeration ein als großflächiger
Einzelhandel geltendes Konstrukt, welches im Mischgebiet planungsrechtlich
nicht zulässig ist. Hierzu müsste vielmehr ein Sondergebiet für großflächigen
Einzelhandel festgesetzt werden, was sich an dieser Stelle aber nicht mit der
Entwicklungsabsichten der Stadt Emmerich am Rhein für den Ortsteil Elten deckt.
In ihrem als
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
beschlossenen Einzelhandelskonzept hat die Stadt Emmerich am Rhein für den
Ortsteil Elten einen zentralen Versorgungsbereich für den Bereich Klosterstraße
/ Eltener Markt / Bergstraße (Unterer Abschnitt) / Emmericher Straße (bis
Oppenhof) festgesetzt. Dieser Bereich fungiert als Nahversorgungszentrum und
soll in Elten die Einzelhandelsbetriebe zur Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung
aufnehmen. Im Gegenzug ergeben sich Tabubereiche für den Einzelhandel. Diese
umfassen alle Gebiete, die nicht städtebaulich integriert oder als zentraler
Versorgungsbereich definiert sind. Hierunter fällt auch die Lage des
Verfahrensgebietes EL 11/1. Insofern hat die Gemeinde ein Steuerungsinstrument
an der Hand, mit der ein Einzelhandel an dieser Stelle dem Grunde nach
ausgeschlossen wird. Ausnahmen sind im Einzelfall nur in beschränktem Umfang
möglich, z. B. wenn es hierbei um Einzelhandel im Rahmen eines anders gearteten
Betriebes handelt, der in Bezug auf den sonstigen Betrieb nur einen
untergeordneten Umfang einnimmt.
1.17 Festsetzungen nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, die sich in die Bebauungs- und Nutzungsstruktur an der
Bergstraße einfügen
Es werden Bedenken
dagegen vorgetragen, dass sich das Vorhaben nicht an den Grundsatz des § 34
BauGB hält, nach welchem seine Zulässigkeit davon abhängig wäre, dass es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügt. Stattdessen wird angeregt, die Art der baulichen Nutzung in ein
Allgemeines Wohngebiet umzuwandeln, als Maß der baulichen Nutzung eine
eingeschossige Bauweise festzusetzen, die Tiefe der überbaubaren Fläche auf das
Maß von 10 -15 m entsprechend der Nutzung der Nachbargrundstücke zu reduzieren
und als maximale Gebäudebreite das Maß von 15 m festzusetzen. Darüber hinaus
solle die Gebäudehöhenfestsetzung der angrenzenden eingeschossigen
Wohnhausbebauung angepasst werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Nach § 1 Abs. 3
BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das bedeutet
nicht, dass sich Entwicklungsabsichten im Detail nur an der bestehenden
Eigenart der unmittelbaren Umgebung orientieren müssen. Im Prinzip würde die
Durchsetzung einer solchen Forderung die Städteplanung ad absurdum führen, weil
dann jegliche Erweiterung des Siedlungsgefüges auf die Eigenarten einer
bestimmten baulichen Ausgangssituation nivelliert würde. Die Notwendigkeit
einer Bebauungsplanaufstellung kann sich aber wie in diesem Fall eben gerade
aus der Abweichung der Planungsabsichten von den Eigenarten nach Art und Maß
der baulichen Nutzung der Umgebung ergeben. Wesentlich bei der Planaufstellung
sind die städtebauliche Begründbarkeit der geplanten Vorhaben sowie deren
Vereinbarkeit mit den (Schutz-) Ansprüchen der vorhandenen Bebauungs- und
Nutzungsstrukturen im Einwirkungsbereich.
Der Vorhabenträger
beabsichtigt in dem geplanten Neubau vordringlich die Verlegung einer
bestehenden Allgemeinarztpraxis vorzunehmen. Wenn zur Stützung einer solchen
Praxis auch noch begleitende Einrichtungen der Gesundheitspflege und -vorsorge
angesiedelt werden und wenn zur wirtschaftlichen Darstellung eines solchen
Vorhabens auch noch barrierefreie Wohnungen untergebracht werden sollen, für
die gerade im Ortsteil Elten mit seiner in Bezug auf den Geschosswohnungsbau
vornehmlich älteren Bausubstanz durchaus ein Bedarf besteht, so ist dies
grundsätzlich nicht negativ zu beurteilen. Daher hat sich die Stadt Emmerich am
Rhein u.a. mit dem Verkauf der betroffenen Fläche dazu entschlossen, das
Vorhaben zu stützen und die Versorgung des Ortsteiles durch seine
planungsrechtliche Ermöglichung sicherzustellen. Von der Aufstellung eines
Vorhaben- und Erschließungsplanes, der einen bis ins Detail ausgearbeiteten,
quasi baugenehmigungsreifen Bauentwurf erforderlich macht und von dem keine
Abweichungen in der Bauausführung zulässig sind, wird Abstand genommen. Stattdessen
soll den Bauherren durch eine Angebotsplanung ein planungsrechtlicher Rahmen
vorgegeben werden, innerhalb dessen sie ihre Bauabsichten verwirklichen können.
Die im
Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Festsetzungen stehen einer städtebaulich und
gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der bestehenden Bebauungsstruktur
nicht entgegen. Dabei ist auch die Festsetzung eines Mischgebietes in dieser
Lage, angrenzend an überwiegend als Allgemeine Wohngebiete (WA) zu
klassifizierende Bereiche städtebaulich vertretbar. Gemäß § 15 BauNVO
verhindern Schutzansprüche die Ansiedlung baulicher und sonstiger Anlagen, von
denen für WA-Gebiete unzumutbare Belästigungen ausgehen.
Aus der
Begrifflichkeit „gestalterisch harmonisch“ lässt sich kein Anspruch auf eine
1:1-Übernahme der Gestaltungsmerkmale in der unmittelbar angrenzenden
Nachbarschaft ableiten, zumal diese auch im Sinne des § 34 BauGB nicht allein
die zur Zulässigkeitsbeurteilung heranzuziehende „nähere Umgebung“ ausmacht.
Ein Blick auf das Straßenbild in der Bergstraße von einem Standpunkt vor dem
Plangebiet aus enthüllt, dass hier sehr wohl und zwar fast in der Mehrzahl auch
zweigeschossige Wohngebäude (z.T. mit Überhöhe) vorkommen. Auch bei der dem
Plangebiet gegenüber liegenden Reihenhausbebauung Plagweg 1a bis 1h handelt s
sich um eine zweigeschossige Bauweise. Die überwiegende grenzständige Bebauung
in der Bergstraße führt mehrfach zu Aneinanderreihungen von Häusern, die in
ihrer Gesamtbreite der Hausbreite des geplanten Vorhabens nahe kommen.
Aus den vorgenannten
Gründen ist ein städtebauliches Erfordernis, die bauliche Entwicklung im
Planbereich auf die angeregten Angaben zu Art und Maß der baulichen Nutzung zu
reduzieren nicht zu erkennen.
1.18 Eingriffe in die Fauna
Es wird auf das
Vorkommen von Fledermäusen und Vögeln im Plangebiet hingewiesen und der
Nachweis gefordert, dass eine unzulässige Gefährdung dieser Arten durch die
Planung nicht vorbereitet wird.
Stellungnahme der Verwaltung
Für die im Rahmen
der Planaufstellung ohnehin erforderliche Abwägung der artenschutzrechtlichen
Belange wurde eine Artenschutzvorprüfung der Stufe I vorgenommen. Das
beiliegende Gutachten ‚Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des
Bebauungsplans EL 11/1 „Bergstraße Südost“ der Stadt Emmerich am Rhein‘ der
StadtUmBau Ingenieurgesellschaft mbH, Kevelaer vom 10.10.2014 gelangt zu
folgenden Aussagen:
In Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse ist
nicht davon auszugehen, dass durch die Realisierung der Planung
planungsrelevante Arten verletzt oder getötet werden (§ 44 Abs. 1 BNatSchG)
bzw. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) beschädigt oder
zerstört werden. Desgleichen sind keine Störungen zu erwarten, die zu einer
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen könnten.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass lokale
Populationen von den geplanten Maßnahmen negativ betroffen werden könnten.
Insbesondere bleibt die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische
Funktion“ der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Planungen für alle
planungsrelevanten Arten erhalten.
Von daher sind im
Rahmen der Planaufstellung weitergehende Untersuchungen zur Gefährdung
planungsrelevanter Arten oder die Sicherung von Maßnahmen nicht anzustellen.
1.19 Emissionen des Vorhabens
Hinsichtlich des
Schutzanspruches des Kindergartens, insbesondere zu Ruhezeiten in der
U3-Betreuung wird gefordert, dass keine Beeinträchtigungen durch Lärm, Licht
o.ä. durch die Planung vorbereitet werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Zunächst ist
festzustellen, dass der Bebauungsplan Fahrzeugverkehr außerhalb der
überbaubaren Flächen sowie der explizit für Stellplätze festgesetzten Flächen
ausschließt. Die Stellplatzflächenfestsetzungen sind nördlich und östlich der
voraussichtlich durch das geplante Vorhaben in Anspruch genommenen überbaubaren
Fläche angeordnet. Von daher wird eine Fahrzeugbewegung auf diesen Flächen im
Plangebiet erst in einem Abstand von über 50 m zum Kindergartengebäude
stattfinden und darüber hinaus durch den Baukörper abgeschottet werden.
Insofern sind solche Lärmemissionen als vernachlässigbar zu erachten. Gleiches
gilt auch für die derzeit vorgesehenen Nutzungen innerhalb des geplanten
Gebäudes, da sich die aus der Wohnnutzung im OG und den Betriebsabläufen der
gewerblichen Nutzungen im EG gegenüber den Kindergarten ausbreitenden
Emissionen auf eben jene Fahrzeugbewegungen beschränken dürften.
Da es sich bei der
Bebauungsplanaufstellung jedoch um eine Angebotsplanung handelt, die Bauherren
einen planungsrechtlichen Rahmen zur Verwirklichung ihres vorgesehenen
Vorhabens vorgibt, ist theoretisch natürlich auch die Ausnutzung der
planungsrechtlichen Vorgaben in anderer Weise vorstellbar. Sofern sich hier
eine gegenüber dem aktuellen Bauentwurf geänderte Nutzung oder eine spätere
Umnutzung mit sich in Richtung Kindergarten verschiebenden Emissionsquellen
ergeben sollte, so wären diese nur zulässig, wenn von den baulichen oder
sonstigen Anlagen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart
des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Der
Nachweis hierzu ist mit nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
Aufgrund der
genannten Umstände sind planungsrechtliche Nutzungseinschränkungen hinsichtlich
Lärms oder anderer Emissionen für das Vorhaben im Bebauungsplan nicht
vorzusehen.
1.20 Wertminderung von Nachbarflächen durch das
Vorhaben
Seitens eines
Nachbarn werden Bedenken gegen die Planung wegen der durch die bauliche
Nachverdichtung des Bereiches zulasten seines Grundstückes bewirkten
Wertminderung vorgetragen.
Stellungnahme der Verwaltung
In die Wertfindung
von Grundstücken fließen unterschiedliche Faktoren ein. Neben Alter,
Ausstattung und Größe bestehender Gebäude bildet natürlich auch der Wert von
Grund und Boden einen Aspekt, der in den Verkehrswert einer Immobilie
einfließt. Eine messbare Beeinflussung der Immobilienwerte durch die anstehende
Planung wäre dann vorstellbar, wenn im Vergleich zur bestehenden Bebauung ein
Überangebot zusätzlicher Bauplätze auf den Markt geworfen würde, welches sich
auf den Bodenwert auswirken würde. Eine solche Auswirkung durch die anstehende
Planung ist zu verneinen, da durch die Planung nur eine geringfügige Erweiterung
bebauungsfähiger Reserveflächen im Ortsteil Elten vorbereitet wird.
Anders verhält es
sich, wenn durch die Planung erhebliche Beeinträchtigungen der
bisherigen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken vorbereitet würden. Dies
wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn aufgrund von Umweltauswirkungen der
Vorhaben, die erst durch die Planung ermöglicht werden sollen, kein gesundes
Wohnen in der Nachbarschaft mehr stattfinden könnte. Eine solche Planung würde
den Abwägungsgrundsätzen des § 1 Abs. 6 BauGB widersprechen, nach welchen u.a.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung als besonderer Belang zu
berücksichtigen sind und zwar nicht nur im Planungsbereich selbst sondern auch
in seinem angrenzenden Einwirkungsbereich.
Die Festsetzung des
geplanten Mischgebietes nach § 6 BauNVO im Plangebiet mit dem Ausschluss
bestimmter in dieser Lage unpassender Nutzungen ist als Vorgabe eines
Entwicklungsrahmens dazu geeignet, den Planbereich einer Nutzung und
Nachnutzung zuzuführen, die insbesondere auf den Schutzanspruch der
benachbarten Wohnbebauung Rücksicht nimmt. Mischgebiete dienen dem Wohnen und
der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Dabei sind bauliche oder sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von
ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des
Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dies
gilt für das geplante Mischgebiet insbesondere im Übergang zu Bereichen
sensiblerer Nutzung (wie im vorliegenden Fall z.B. zu Allgemeinen
Wohngebieten).
Durch die
Festsetzung der überbaubaren Fläche für das Vorhaben in ausreichender
Entfernung zur den Außengrenzen des Plangebietes wird das Gebot der
Rücksichtnahme beachtet. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften
sowie die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben bezüglich der Auswirkungen auf
die Nachbarschaft werden im Rahmen der Genehmigungsplanung durchgeführt.
Hieraus erwächst den Nachbarn ggf. ein Abwehranspruch. Eine nachweisbare
Änderung der Wertigkeit von Immobilien im Umfeld des Plangebietes allein durch
die Aufstellung des Bebauungsplanes kann nicht erkannt werden.
Zu 2)
Der beiliegende
Entwurf des Bebauungsplanes EL 11/1 (Plankarte, textliche Festsetzungen,
Hinweise und Begründung) soll zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
bestimmt werden.
Das Planverfahren
dient als Angebotsplanung der Vorbereitung einer Bebauung des an die Bergstraße
grenzenden Freibereiches im nordwestlichen Gelände der Luitgardis-Grundschule. Aktuell geplant ist
von den Erwerbern der betroffenen Fläche die Errichtung eines zweigeschossigen
Gebäudes. Hierin sollen eine Arztpraxis der Bauherren selbst sowie weitere
Praxen für gesundheitliche Einrichtungen und barrierefreies Wohnen
untergebracht werden. Es ist ein schwach geneigtes Dach ohne zusätzlich
ausbaubaren Dachraum über dem zweiten Vollgeschoss vorgesehen, in der letzten
Gestaltungskonzeption der Bauherren ist hierzu ein Pultdach geplant.
Entsprechende Gebäudehöhenfestsetzungen im Bebauungsplan sollen die
Gebäudegestaltung hierauf einschränken.
Die topografischen
Verhältnisse am Fuße des Elten Berges führen bei der bestehenden weitgehenden
Geländeaufschüttung der betroffenen Grundstücksfläche mit nahezu ebener
Geländeoberkante an der nördlichen Ecke des geplanten Baufeldes zu einem
Geländeabfall von über 2 m. Das dort teilweise aus dem Erdreich heraustretende
Kellergeschoss könnte somit im Sinne der Begrifflichkeiten der Landesbauordnung
ein Vollgeschoss sein. Daher soll für diesen geringen Teilbereich des geplanten
Vorhabens planungsrechtlich eine III-Geschossigkeit ermöglicht werden.
Neben der besagten
Freifläche des Schulgeländes an der Bergstraße werden auch der bestehende
Schulparkplatz vor der Schwimmhalle, das angrenzende Wohngrundstück
Seminarstraße 35 sowie der westlich der Turnhalle gelegene Bereich des
Schulgeländes mit einem aufstehenden Nebengebäude in das Planverfahren
einbezogen. Einerseits soll hierdurch die Einrichtung einer zusammenhängenden
Parkplatzanlage der bestehenden Stellplätze der Schule mit den zukünftigen
Stellplätzen des Neubauvorhabens vorbereitet werden. Andererseits soll die
Nachnutzung des nicht mehr für
schulische Zwecke benötigten Nebengebäudes ermöglicht und seine
Erschließung gesichert werden.
Darüber hinaus soll die über das Schulgelände führende Zuwegung zum Eingang des
Kindergartens neu gestaltet und planungsrechtlich gesichert werden.
Im Übergang zwischen der überwiegenden Wohnnutzung an der Bergstraße
und dem Schulgelände mit dem auch außerschulisch genutzten Schwimmbad soll das
Plangebiet als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festgesetzt werden. Dies auch
vor dem Hintergrund, dass die Größe der geplanten Arztpraxis und
Gesundheitseinrichtungen den im Allgemeinen Wohngebiet hierfür zulässigen
Umfang überschreiten könnte. Vom Platzanspruch oder von den Störungsgraden zu
der umgebenden Wohnnutzung unpassende Nutzungen, die im Mischgebiet ansonsten
zulässig wären, sollen ausgeschlossen werden.
Das Verfahren betrifft eine innerstädtische Fläche und dient der
Nachverdichtung. Es wird daher als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach den
Bestimmungen des § 13a BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Gemäß
diesen Vorschriften gilt ein Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen des
Planverfahrens als bereits ausgeglichen. Von der Planung betroffen und in ihrem
Bestand gefährdet sind einige aufstehende Gehölze, die teilweise durch die
Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am Rhein geschützt sind. Für deren Entfall
ist ein Ersatz im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens zu regeln.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter