hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den
Bereich der Flurstücke 81 tlw., 86, 87, 123, 189, 190, 268 und 269 in der
Gemarkung Elten, Flur 15, einen Bebauungsplan unter Anwendung der Bestimmungen
des § 13a BauGB aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren erhält die Bezeichnung
EL 15/1 -Klosterstraße/Streuffstraße-.
Die
Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage mit einer gestrichelten Linie
gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, die Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Vorstellung des vorliegenden Bebauungskonzeptes in
der Form der besonderen Bürgerbeteiligung nach Punkt 3.2 der städtischen
Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB zu
veranlassen.
Sachdarstellung :
Zu 1
a)
Planungsanlass
Ein
privater Bauherr plant die Errichtung eines Wohn- und Praxishauses sowie eines
freistehenden Wohnhauses auf der Hinterlandfläche auf den Grundstücken
Klosterstraße 11-13 im Zentrum von Elten und ist mit diesem Vorhaben an die
Stadt Emmerich herangetreten. Er hat die Absicht geäußert, ein Ensemble aus
Neubau und denkmalgeschütztem Bestand zu realisieren.
Mit
der behutsamen Sanierung des noch gut erhaltenen Stadthauses Klosterstraße 11
von 1912 kann sowohl dem Denkmalschutz als auch dem besonderen Standort des
Gebäudes an der Klosterstraße in unmittelbarer Nähe zum Markt von Elten
Rechnung getragen werden. Das straßenseitig angrenzende Gebäude Klosterstraße
13, in dem sich ehemals ein Schlecker Drogeriemarkt befand, wird durch einen
modernen Anbau ersetzt, der sich am Denkmal orientiert. Hier sollten, um das
Straßenbild zu beleben, zumindest im Erdgeschoss öffentlich wirksame Nutzungen
wie eine Arztpraxis angesiedelt werden. In den Obergeschossen sind derzeit
verschieden große Wohnungen geplant, die sich unterschiedlichen Wohnformen
anpassen können. Es könnte aber auch zum Beispiel eine Physiotherapiepraxis
barrierefrei untergebracht werden.
Ein
ergänzender Neubau im hinteren Grundstücksbereich sieht neun barrierefreie
Seniorenwohnungen vor. Sie sind nach Süden und zur Sankt-Martinus-Kirche
orientiert und verfügen alle über Balkone oder kleine Gärten. Dieser Neubau
löst mit ausreichend Abstand zu den Nachbarn den südwestlichen Teil des
insgesamt 25 m tiefen zweigeschossigen Gebäudes ab, der als Grenzbebauung zur
Verschattung des Nachbarhofes führte.
Von
der Streuffstraße kann die PKW-Erschließung für das Vorhaben erfolgen. Auf dem
eigenen Grundstück werden die notwendigen Parkplätze für die Wohnungen und
gegebenenfalls für die Praxen errichtet.
Das
betroffene Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und
ist einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB
zuzurechnen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich
somit aktuell nach § 34 Abs. 1 BauGB, so dass der Grundsatz des Sicheinfügens
nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung
eingehalten werden muss. Da die Art der baulichen Nutzung des Vorhabens von der
Eigenart der näheren Umgebung abweicht und u. a. die in der Nachbarschaft
bisher prägende Bautiefe durch das Vorhaben überschritten würde, kann es nach §
34 BauGB nicht als zulässig erachtet werden. Zu seiner Ermöglichung besteht
somit ein Planungsbedarf mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes, wozu ein
entsprechender Antrag des Bauherrn gestellt wird.
b)
Planungsziel
Die Antragsfläche trägt dem städtebaulichen Grundsatz „Innenentwicklung
vor Außenentwicklung“ Rechnung, demzufolge einer Nachverdichtung bereits
erschlossener Siedlungsbereiche gegenüber deren Ausdehnung in den Außenbereich
der Vorzug zu geben ist. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes soll die
bauliche Nutzung des betroffenen Bereiches unter Nutzung vorhandener
Infrastruktur ermöglicht werden und dabei die zukünftige bauliche Entwicklung
im Sinne einer städtebaulich und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der
bestehenden Bebauungsstruktur gesteuert werden.
Dabei ist auch die Denkmalbereichssatzung für den Ortsteil Elten zu
berücksichtigen, die den Planungsbereich in Gänze erfasst und u.a. dem Schutz
des Erscheinungsbildes der Bebauung in Proportion, Form und Verdichtung entlang
der historischen Straßenzüge dient. Die für den Denkmalbereich erlassene „Gestaltungssatzung der Stadt Emmerich am
Rhein für einen Teilbereich der Denkmalbereichssatzung gemäß
Denkmalschutzgesetz für den Ortsteil Elten“ vom 20.09.2001 teilt ihren
Geltungsbereich in Ortsbildzonen unterschiedlicher Gestaltungsanforderungen
auf. Das Plangebiet liegt in den beiden Ortbildzonen Klosterstraße und "untere" Bergstraße sowie Neustadt,
Wilhelmstraße, Dr.-Robbers-Straße, Streuffstraße-Nordwest, die den Gestaltungsrahmen der Bauvorhaben
festlegen. Von daher sind im Bebauungsplan gestalterische Vorgaben in enger
Abstimmung mit der Denkmalbehörde zu formulieren.
c)
Zustand des Geländes im
Verfahrensbereich
An der Klosterstraße befinden sich zwei Gebäude in geschlossener
Bauweise, darunter das denkmalgeschützte Haus Klosterstraße Nr. 11. Die
Bautiefe einschließlich hinterliegender Nebengebäude ab Straßengrenze beträgt
rd. 35 m. Die Grundstücke verfügen über eine rückwärtige Zuwegung über
Privatfläche von der Streuffstraße aus. Im Verfahrensbereich an der an der
Streuffstraße befindet sich ein freistehendes eingeschossiges
Einfamilienwohnhaus mit Garten.
d)
Verfahrensbereich
Das Plangebiet umfasst die im Beschlussvorschlag aufgeführten
Flurstücke und ist rund 2.750 m² groß.
e)
Geplante planungsrechtliche
Festsetzungen
Entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan ist die Festsetzung
der Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet zweigeteilt vorgesehen. Die
Fläche an der Klosterstraße wird als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Hier ist
auch der Neubau geplant.
Die
südwestliche, von der Streuffstraße erschlossene Fläche wird als Allgemeines
Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Der
als Mischgebiet festgesetzte Teilbereich des Plangebietes wird gegliedert in
zwei Bereiche unterschiedlicher Bauweise. Während für die Bebauung an der
Klosterstraße eine geschlossene Bauweise mit seitlicher Grenzbebauung
vorgeschrieben wird und die bestehende historische Fluchtlinie durch
Baulinienfestsetzung gesichert wird, erfolgt für den Innenbereich die
Festsetzung einer offenen Bauweise.
Entsprechend
der vorgeschriebenen Obergrenzen für den zulässigen Versiegelungsgrad ist im MI
eine GRZ von 0,6 und im WA von 0,4 einzuhalten.
Als
zulässige Zahl der Vollgeschosse wird im MI in Anpassung an die Nachbarbebauung
Richtung Eltener Markt eine Anzahl von drei Vollgeschossen vorgesehen, wobei
die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe im Maß der vorhandenen Höhen
erfolgen soll und die Anzahl der möglichen Geschossebenen auf drei begrenzt.
Im WA
an der Streuffstraße soll in Anpassung an den Bestand eine eingeschossige
Bauweise vorgesehen werden. Hier soll auf der unbebauten Fläche neben dem Hausgrundstück
eine Bebauungsmöglichkeit durch erweiterte Bauflächenfestsetzung eingeräumt
werden. In der Positionierung dieser Baufläche soll der davor stehende große
Straßenbaum an der Streuffstraße berücksichtigt und dessen Erhalt angestrebt
werden.
Von der
Streuffstraße führt ein bestehender Privatweg in den Innenbereich, der eine
Erschließung der Hinterlandflächen im Planbereich sowie auch der östlich
angrenzenden Grundstücke an der Klosterstraße gewährleistet. Diese Erschließung
soll auch nach Realisierung des Bebauungsplans erhalten bleiben, so dass für
die betreffende Fläche ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt wird.
Deren Angrenzung erfolgt im weiteren Verfahren in Anpassung an die tatsächlich
vorhandene Wegefläche.
Südwestlich
des geplanten Neubaus im Mischgebiet ist die Unterbringung der notwendigen
PKW-Stellplätze vorgesehen.
f)
Ausgleichsbedarf
Im
derzeitigen Freibereich des Antragsgrundstückes befinden sich im Südwesten
einige flächenhafte Grünstrukturen sowie Einzelgehölze. Gemäß den Vorschriften
des § 13a BauGB gilt ein Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen des
Planverfahrens als bereits ausgeglichen. Allerdings handelt es sich bei den
aufstehenden Gehölzen teilweise um der Baumschutzsatzung der Stadt Emmerich am
Rhein unterliegende Bäume. Ein Ersatz für möglicherweise entfallende geschützte
Bäume nach den Bestimmungen der Baumschutzsatzung ist im Rahmen des
nachfolgenden Baugenehmigungverfahrens zu regeln. Nach derzeitigem
Planungsstand ist aber auch der Erhalt der Gehölze denkbar.
g)
Erfüllung der Voraussetzungen für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Bei
der Planbereichsfläche von rd. 2.750 m² wird eine zulässige Gesamtgrundfläche
im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 qm festgesetzt werden.
Die Planung bereitet keine Zulässigkeit von Vorhaben vor, die einer UVP-Pflicht
unterliegen, und eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter ist nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen der
Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens nach den Bestimmungen
des § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) liegen vor. Daher soll
von den verfahrenserleichternden Vorschriften des § 13a BauGB Gebrauch gemacht
werden.
Auf
eine redaktionelle Änderung des Flächennutzungsplans kann voraussichtlich
verzichtet werden, falls nicht im Bebauungsplan eine erhebliche Verschiebung
der WA- und MI-Bereiche erfolgt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter