Betreff
„Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein“
hier: Änderung zum 01.07.2015
Vorlage
01 - 16 0362/2015
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der Vorlage aufgeführte Änderungen der „Richtlinien über die Vergabe von Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein“ zum 01.07.2015

Sachdarstellung :

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 28.05.2013 eine Neufassung der „Richtlinien über die die Vergabe von Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein“ beschlossen. Die Neufassung erfolgte in erster Linie aufgrund der notwendigen Anpassungen an die zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Vergabe-grundsätze für Gemeinden (GV) nach § 35 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) (Kommunale Vergabegrundsätze) und die darin enthaltenen Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG-NRW). 

 

Die zum 01.01.2013 in Kraft getretene Neufassung der Kommunalen Vergabegrundsätze war zunächst bis zum 31.12.2013 befristet. In Anlehnung dessen erfolgte eine Befristung der Gültigkeit der „Richtlinien über die die Vergabe von Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein“ bis zum 31.12.2014.

 

Die Gültigkeit der Kommunalen Vergabegrundsätze ist inzwischen ohne Änderung bis zum 31.12.2018 verlängert worden.

 

Auf dieser Grundlage empfiehlt die Verwaltung eine Verlängerung der örtlichen Vergaberichtlinien bis zum 31.12.2019. Sofern nach Ablauf der Frist der Gültigkeit der „Kommunalen Vergabegrundsätze“ eine Anpassung an geändertes Landesrecht notwendig sein sollte, besitzt die Verwaltung bis zum 31.12.2019 den entsprechenden zeitlichen Spielraum zur Umsetzung.

 

Die nun wiederum notwendige Anpassung der Gültigkeit der örtlichen Vergaberichtlinien wurde seitens der Zentralen Vergabestelle genutzt, um die Richtlinien im Hinblick auf eine verbesserte Transparenz redaktionell zu überarbeiten. Regelungen, die die Ablauf-organisation des Vergabeverfahrens bei der Stadt Emmerich am Rhein betreffen, werden gestrichen und ausschließlich in die entsprechende Dienstanweisung aufgenommen.

 

Als inhaltliche Veränderungen wurde unter Ziffer 2.6.1 der Auftragswert, der eine Beteiligung der Zentralen Vergabestelle vorschreibt, vor dem Hintergrund der Binnenmarktrelevanz verändert. Unter Ziffer 2.6.3 wurde die Zahl der aufzufordernden Unternehme im Falle einer Beschränkten Ausschreibung auf mindestens 3, in der Regel 6 festgelegt. Unter Ziffer 3.4. wurde die Aufhebung als möglicher Abschluss einer Ausschreibung eingefügt. Unter Ziffer 4.4. wurde die nicht mehr erforderliche Anzeigepflicht gestrichen.

 

In der anhängenden Synopse sind die Änderungen gegenüber der derzeitig gültigen Richtlinie dargestellt. Die Änderungen sind farblich markiert: Redaktionelle Änderungen/Verschiebungen blau, Streichungen rot, inhaltliche Änderungen grün.

 

 

Die Änderungen betreffen im Einzelnen folgende Ziffern der neuen Fassung der Vergaberichtlinien (rechte Seite der Synopse):

 

Zu 1.1              Vergabegrundlagen

 

Die Reihenfolge der Vergabegrundlagen ist der kaskadenförmigen Struktur des Vergaberechtes und der Priorität bei der Durchführung des Vergabeverfahrens angepasst worden.

 

-       Das Gesetzt zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird  wegen der Zuständigkeit der Zollbehörden gestrichen.

-       Zusätzlich wurde als Grundlage  „Bei der Vergabe von Bau….die Bewilligungsbedingungen maßgebend“ aufgenommen. Diese Grundlage ist bisher in Ziffer 1.2 enthalten.

 

Zu 2.2              Absatz 2 „Daneben gilt hinsichtlich etwaiger Veröffentlichungspflichten

                        § 3 TVgG-NRW…“ bis „…..bestehenden Veröffentlichungspflichten zu beachten.“ wurde verschoben nach Ziffer 2.6.6

 

                        Der Absatz „Die notwendige Veröffentlichung ist in Abstimmung…. Aufgabe der Zentralen Vergabestelle“ ist als verwaltungsinterne Regelung Gegenstand der Dienstanweisung und wurde daher gestrichen.

 

Zu 2.5              Die Wahl der richtigen Vergabeart oberhalb der EU-Schwellenwerte wird entsprechend der Struktur des Vergaberechts von Ziffer 2.6 nach Ziffer 2.5 verschoben.

 

Zu 2.6              Die Wahl der richtigen Vergabeart unterhalb der EU-Schwellenwerte (bisher unter 2.5) wird  verschoben.

 

Zu 2.6.1           (bisher 2.5.1)  Aufgrund der Veröffentlichungspflicht gem. § 3 TVgG-NRW bei vorliegender Binnenmarktrelevanz wird der geschätzte Auftragswert im Absatz 3 von bisher 30.000 EURO auf 5.000 EURO herabgesetzt.

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Binnenmarktrelevanz immer dann vor, wenn ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die betreffende Dienstleistung erbracht werden soll, an dem Auftrag interessiert sein kann.

Öffentliche Auftraggeber sind daher gehalten, selbst und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei ihrer konkreten Leistung und dem konkreten Leistungsort eine Binnenmarktrelevanz gegeben ist. Bei einem Auftragswert bis zu 5.000 € kann die Binnenmarktrelevanz trotz der Grenznähe der Stadt Emmerich am Rhein  verneint werden.

 

Zu 2.6.2           (bisher 2.5.2) Der Absatz 3 „Die Öffentliche Ausschreibung hat eine eindeutige und…….“ wird gestrichen, da die enthaltenen Bestimmungen in der VOB/A und VOL/A geregelt sind.

 

Zu 2.6.3           (bisher 2.5.3) Eingefügt wird die Voraussetzung zur Wahl der Beschränkten Ausschreibung „Eine Beschränkte Ausschreibung…aktenkundig zu machen“

 

                     In Absatz 2 wird die Grundlage der Wertgrenzenregelung „ entsprechend der kommunalen Vergabegrundsätze“ eingefügt.

 

                     In Absatz 4 wird die Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer aufgrund von Erfahrungswerten auf „mindestens 3 in der Regel 6“ (bisher mind. 5) geändert.

 

                     Die bisherige Absatz 5 unter 2.5.3 „Die Auswahl ….gewechselt werden“ wird gestrichen, da diese verwaltungsinterne Regelung Gegenstand der Dienstanweisung ist.

 

Zu 2.6.4        (bisher 2.5.4) Eingefügt werden die Voraussetzungen zur Wahl der Freihändigen Vergabe „ Freihändige Vergabe…unzweckmäßig sind“

 

                     In Absatz 2 wird die Grundlage der Wertgrenzenregelung „entsprechend der kommunalen Vergabegrundsätze“ eingefügt.

 

                     Der Absatz 5 unter 2.5.4 der bisherigen Richtlinie wird gestrichen, da die verwaltungsinternen Regelungen Gegenstand der Dienstanweisung sind.

 

Zu 2.6.6        In der neuen Richtlinie werden die Regelungen aufgrund des TVgG-NRW,

                     die zum Teil bisher unter 2.2.2 aufgeführt waren, zusammengefasst.

                    

                     Regelungen zum Eignungsnachweis in der bisherigen Richtlinie unter 2.5.6 entfallen, da diese in der VOB/A und VOL/A geregelt sind

 

Zu 2.6.7        Vergaben von Bauleistungen im Stundenlohn

                     Aufgrund der seltenen und geringfügigen Vergaben im Stundenlohn wird lediglich die Wertgrenze i.H.v. von 2.500 EURO aufgenommen.

 

Zu 3.1           Die bisher unter 3.1 beschriebenen Regelungen beziehen sich auf verwaltungsinterne Zuständigkeiten, die in der Dienstanweisung geregelt werden. Sie werden daher gestrichen.

 

Zu 3.2           Als separater Gliederungspunkt wird die Auftragsvergabe hervorgehoben.

                     Ergänzt wird: „Aufträge sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen.“

 

                        Die Regelung zur Beteiligung der Örtlichen Rechnungsprüfung finden sich unter 4.1 wieder.

 

Zu 3.4           Das Vergabeverfahren endet mit der Auftragserteilung. Unter eng auszulegenden Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Aufhebung um das Vergabeverfahren zu beenden.

 

Zu 4.3           Buchstabe b): Die Ergänzung „für Vergaben der eigenbetriebsähnlichen…die Grenze 50.000 EURO“ entfällt, da diese Grenze einheitlich für Kernverwaltung und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen gilt.

 

Zu 4.4           Bisher wurde unter 4.4 die Anzeigepflicht geregelt.

                     Diese Anzeigepflicht bei Aufträgen über 200.000 EURO besteht nicht mehr.

                     In der neuen Richtlinie wird nun unter 4.4 die Projektverlaufsüberwachung geregelt.

 

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.3.

 

 

 

Johannes Diks

Bürgermeister