hier: Änderung zum 01.07.2015
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der
Vorlage aufgeführte Änderungen der „Richtlinien über die Vergabe von
Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein“ zum
01.07.2015
Sachdarstellung :
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 28.05.2013
eine Neufassung der „Richtlinien über die die Vergabe von Bauleistungen,
Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am Rhein“ beschlossen. Die
Neufassung erfolgte in erster Linie aufgrund der notwendigen Anpassungen an die
zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Vergabe-grundsätze für Gemeinden (GV) nach §
35 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) (Kommunale Vergabegrundsätze) und
die darin enthaltenen Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW
(TVgG-NRW).
Die zum 01.01.2013 in Kraft getretene Neufassung der Kommunalen
Vergabegrundsätze war zunächst bis zum 31.12.2013 befristet. In Anlehnung
dessen erfolgte eine Befristung der Gültigkeit der „Richtlinien über die die
Vergabe von Bauleistungen, Liefer- und Dienstleistungen der Stadt Emmerich am
Rhein“ bis zum 31.12.2014.
Die Gültigkeit der Kommunalen Vergabegrundsätze ist inzwischen ohne
Änderung bis zum 31.12.2018 verlängert worden.
Auf dieser Grundlage empfiehlt die Verwaltung eine Verlängerung der
örtlichen Vergaberichtlinien bis zum 31.12.2019. Sofern nach Ablauf der Frist
der Gültigkeit der „Kommunalen Vergabegrundsätze“ eine Anpassung an geändertes
Landesrecht notwendig sein sollte, besitzt die Verwaltung bis zum 31.12.2019
den entsprechenden zeitlichen Spielraum zur Umsetzung.
Die nun wiederum notwendige Anpassung der Gültigkeit der örtlichen
Vergaberichtlinien wurde seitens der Zentralen Vergabestelle genutzt, um die
Richtlinien im Hinblick auf eine verbesserte Transparenz redaktionell zu
überarbeiten. Regelungen, die die Ablauf-organisation des Vergabeverfahrens bei
der Stadt Emmerich am Rhein betreffen, werden gestrichen und ausschließlich in
die entsprechende Dienstanweisung aufgenommen.
Als inhaltliche Veränderungen wurde unter Ziffer 2.6.1 der
Auftragswert, der eine Beteiligung der Zentralen Vergabestelle vorschreibt, vor
dem Hintergrund der Binnenmarktrelevanz verändert. Unter Ziffer 2.6.3 wurde die
Zahl der aufzufordernden Unternehme im Falle einer Beschränkten Ausschreibung
auf mindestens 3, in der Regel 6 festgelegt. Unter Ziffer 3.4. wurde die
Aufhebung als möglicher Abschluss einer Ausschreibung eingefügt. Unter Ziffer
4.4. wurde die nicht mehr erforderliche Anzeigepflicht gestrichen.
In der anhängenden Synopse sind die Änderungen gegenüber der derzeitig
gültigen Richtlinie dargestellt. Die Änderungen sind farblich markiert: Redaktionelle Änderungen/Verschiebungen blau, Streichungen rot, inhaltliche
Änderungen grün.
Die Änderungen betreffen im Einzelnen folgende Ziffern der neuen Fassung
der Vergaberichtlinien (rechte Seite der Synopse):
Zu 1.1 Vergabegrundlagen
Die Reihenfolge
der Vergabegrundlagen ist der kaskadenförmigen Struktur des Vergaberechtes und
der Priorität bei der Durchführung des Vergabeverfahrens angepasst worden.
- Das Gesetzt zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
wird wegen der Zuständigkeit der
Zollbehörden gestrichen.
- Zusätzlich wurde als Grundlage „Bei der Vergabe von Bau….die
Bewilligungsbedingungen maßgebend“ aufgenommen. Diese Grundlage ist bisher in
Ziffer 1.2 enthalten.
Zu 2.2 Absatz
2 „Daneben gilt hinsichtlich etwaiger Veröffentlichungspflichten
§
3 TVgG-NRW…“ bis „…..bestehenden Veröffentlichungspflichten zu beachten.“ wurde
verschoben nach Ziffer 2.6.6
Der
Absatz „Die notwendige Veröffentlichung ist in Abstimmung…. Aufgabe der
Zentralen Vergabestelle“ ist als verwaltungsinterne Regelung Gegenstand der
Dienstanweisung und wurde daher gestrichen.
Zu 2.5 Die
Wahl der richtigen Vergabeart oberhalb der EU-Schwellenwerte wird entsprechend
der Struktur des Vergaberechts von Ziffer 2.6 nach Ziffer 2.5 verschoben.
Zu 2.6 Die
Wahl der richtigen Vergabeart unterhalb der EU-Schwellenwerte (bisher unter
2.5) wird verschoben.
Zu 2.6.1 (bisher 2.5.1) Aufgrund der Veröffentlichungspflicht gem. §
3 TVgG-NRW bei vorliegender Binnenmarktrelevanz wird der geschätzte
Auftragswert im Absatz 3 von bisher 30.000 EURO auf 5.000 EURO herabgesetzt.
Nach
der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Binnenmarktrelevanz immer dann vor, wenn
ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die
betreffende Dienstleistung erbracht werden soll, an dem Auftrag interessiert
sein kann.
Öffentliche
Auftraggeber sind daher gehalten, selbst und in jedem Einzelfall zu prüfen, ob
bei ihrer konkreten Leistung und dem konkreten Leistungsort eine
Binnenmarktrelevanz gegeben ist. Bei einem Auftragswert bis zu 5.000 € kann die
Binnenmarktrelevanz trotz der Grenznähe der Stadt Emmerich am Rhein verneint werden.
Zu
2.6.2 (bisher 2.5.2) Der Absatz
3 „Die Öffentliche Ausschreibung hat eine eindeutige und…….“ wird gestrichen,
da die enthaltenen Bestimmungen in der VOB/A und VOL/A geregelt sind.
Zu 2.6.3 (bisher 2.5.3)
Eingefügt wird die Voraussetzung zur Wahl der Beschränkten Ausschreibung „Eine
Beschränkte Ausschreibung…aktenkundig zu machen“
In Absatz 2 wird die Grundlage der Wertgrenzenregelung „
entsprechend der kommunalen Vergabegrundsätze“ eingefügt.
In Absatz 4
wird die Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer aufgrund von
Erfahrungswerten auf „mindestens 3 in der Regel 6“ (bisher mind. 5) geändert.
Die bisherige
Absatz 5 unter 2.5.3 „Die Auswahl ….gewechselt werden“ wird gestrichen, da
diese verwaltungsinterne Regelung Gegenstand der Dienstanweisung ist.
Zu 2.6.4 (bisher 2.5.4)
Eingefügt werden die Voraussetzungen zur Wahl der Freihändigen Vergabe „
Freihändige Vergabe…unzweckmäßig sind“
In Absatz 2 wird die Grundlage der Wertgrenzenregelung
„entsprechend der kommunalen Vergabegrundsätze“ eingefügt.
Der Absatz 5
unter 2.5.4 der bisherigen Richtlinie wird gestrichen, da die
verwaltungsinternen Regelungen Gegenstand der Dienstanweisung sind.
Zu 2.6.6 In der neuen
Richtlinie werden die Regelungen aufgrund des TVgG-NRW,
die zum Teil
bisher unter 2.2.2 aufgeführt waren, zusammengefasst.
Regelungen zum
Eignungsnachweis in der bisherigen Richtlinie unter 2.5.6 entfallen, da diese
in der VOB/A und VOL/A geregelt sind
Zu 2.6.7 Vergaben von
Bauleistungen im Stundenlohn
Aufgrund der
seltenen und geringfügigen Vergaben im Stundenlohn wird lediglich die
Wertgrenze i.H.v. von 2.500 EURO aufgenommen.
Zu 3.1 Die bisher unter
3.1 beschriebenen Regelungen beziehen sich auf verwaltungsinterne
Zuständigkeiten, die in der Dienstanweisung geregelt werden. Sie werden daher
gestrichen.
Zu 3.2 Als separater
Gliederungspunkt wird die Auftragsvergabe hervorgehoben.
Ergänzt wird:
„Aufträge sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen.“
Die
Regelung zur Beteiligung der Örtlichen Rechnungsprüfung finden sich unter 4.1
wieder.
Zu 3.4 Das
Vergabeverfahren endet mit der Auftragserteilung. Unter eng auszulegenden
Voraussetzungen besteht die Möglichkeit der Aufhebung um das Vergabeverfahren
zu beenden.
Zu 4.3 Buchstabe b): Die
Ergänzung „für Vergaben der eigenbetriebsähnlichen…die Grenze 50.000 EURO“
entfällt, da diese Grenze einheitlich für Kernverwaltung und
eigenbetriebsähnliche Einrichtungen gilt.
Zu 4.4 Bisher wurde unter
4.4 die Anzeigepflicht geregelt.
Diese
Anzeigepflicht bei Aufträgen über 200.000 EURO besteht nicht mehr.
In der neuen
Richtlinie wird nun unter 4.4 die Projektverlaufsüberwachung geregelt.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.3.
Johannes Diks
Bürgermeister