hier: Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 25.11.2014
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den Aufstellungsbeschluss im
Bebauungsplanverfahren E 11/2 -Tackenweide/Nordwest- vom 25.11.2014 gemäß § 2
Abs. 1 BauGB dahingehend zu ändern, dass die Grundstücke Tackenweide 8 und 12,
Gemarkung Emmerich, Flur 11, Flurstücke 174 und 175, sowie die diesen
Grundstücken vorgelagerte Teilfläche der Straßenfläche Tackenweide, Gemarkung
Emmerich, Flur 9, Flurstück 398 tlw. und Flur 11, Flurstück 155 tlw. aus dem
Verfahrensgebiet herausgenommen werden.
Sachdarstellung :
In Vorbereitung
einer gesicherten Unterbringung von zusätzlich aufzunehmenden Flüchtlingen aus
Krisengebieten hat sich die Stadt Emmerich am Rhein dazu entschlossen, eine
Erweiterung der Asylbewerberunterkunft auf ihrem Gelände an der Tackenweide
voranzutreiben. Hierzu ist zunächst die planungsrechtliche Voraussetzung durch
Aufstellung eines Bebauungsplanes zu schaffen. Der Fachausschuss hat in seiner
Sitzung am 25.11.2014 die Einleitung eines Bebauungsplanes für das betroffene
Grundstück sowie die angrenzenden Gewerbebereiche nach § 2 Abs. 1 BauGB
gefasst.
Das Gelände der
Asylbewerberunterkünfte liegt aktuell im Geltungsbereich des gültigen
Bebauungsplanes E 10/4 -Dechant-Sprünken-Straße- und ist dort zum Teil als
öffentliche Grünfläche, zum Teil als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Sport- und Freizeiteinrichtungen“ festgesetzt. Da die bei Errichtung der
Unterkünfte seinerzeit in Anspruch genommenen Ausnahmebestimmungen nicht mehr
gelten, ergibt sich für eine bauliche Erweiterung ein Planungsbedarf.
Ziel der Planung für
das städtische Grundstück ist die planungsrechtliche Anpassung an die
vorhandene Nutzung zur Sicherstellung des Bestandes und zur Ermöglichung einer
Erweiterung der Sozialunterkünfte für die Unterbringung von Flüchtlingen, Asylbewerbern
und Obdachlosen. Hierzu soll im Bebauungsplan ein Sondergebiet entsprechender
Zweckbestimmung festgesetzt werden. Darüber hinaus soll für den benachbarten
Gewerbebereich im Plangebiet E 10/4 mit einer Umwandlung der Festsetzung von
Industriegebieten nach § 9 BauNVO in Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO der
dortigen Nutzungssituation Rechnung getragen werden. Tatsächlich haben sich in
diesen Bereichen keine industriegebietstypischen, sondern ausschließlich nicht
erheblich belästigende Gewerbebetriebe angesiedelt. Mit einer solchen
planungsrechtlichen Herabstufung wird auch gewährleistet, dass die mit der
Unterbringung von Personen verbundene wohnähnliche Nutzung in den
Sozialunterkünften am betroffenen Standort keinen unzulässigen Immissionen aus
den benachbarten Gewerbebetrieben ausgesetzt werden kann.
In sinngemäßer
Anwendung der zwischenzeitlich durch das Gesetz über Maßnahmen im
Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen in Kraft
getretenen Novellierung des Baugesetzbuches sowie auf der Grundlage neuerer
Rechtsprechung ist der wohnähnlichen Nutzung der betreffenden Sozialunterkünfte
in Bezug auf Immissionen aus benachbarten Gewerbebereichen nicht der gleiche
Schutzanspruch wie einem WR- oder einem WA-Gebiet zuzumessen. Vielmehr kann
davon ausgegangen werden, dass der für Wohnen im Mischgebiet anzusetzende
geringere Schutzanspruch hierfür zumutbar ist.
Die im Bebauungsplan
E 10/4 festgesetzten benachbarten Industriegebiete sind durch Festsetzung der
Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen nach Abstandliste zum Abstandserlass NRW
2007 unter Berücksichtigung der westlich gelegenen Wohnbaubereiche gegliedert.
Der dem Aufstellungsbeschluss vom 25.11.2014 zugrunde liegende
Planungsvorentwurf für den neuen Bebauungsplan E 11/2 fasst die auf der
östlichen Straßenseite der Tackenweide liegenden Gewerbegrundstücke Tackenweide
8 bis 20 und 21 bis 23 in das Verfahrensgebiet ein. Hierfür soll neben der
Herabstufung in Gewerbegebiete (GE) ebenfalls eine Gliederung der GE-Gebiete
durch Festsetzung der Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen nach Abstandliste
zum Abstandserlass NRW 2007 unter Beachtung der wohnähnlichen Nutzung im
Sondergebiet vorgenommen werden.
Die bisher
vorgesehene Gliederung wendet die Abstandliste so an, dass ausreichende
Abstände zwischen bestimmungsgemäß betriebenen emittierenden Betrieben und
Anlagen im GE-Bereich und als Wohnnutzung in WR- oder WA-Gebieten betrachtete
Unterbringung von Personen im Sondergebiet gewährleistet wären. In Hinblick auf
den tatsächlichen Schutzanspruch der Sozialunterkünfte würden hierdurch die
Nutzungsmöglichkeiten im Gewerbegebiet aber zu weit eingeschränkt. Insofern
kann auf die Anwendung der Abstandsliste in Bezug auf den Schutz von
Mischgebieten zurückgegriffen werden. Nach Kapitel 2.2.2.5 der Begründung zum
Abstandserlass kann bei der Festsetzung der Abstände zwischen GE-/GI-Gebieten
und Mischgebieten für hauptsächlich aufgrund des Lärmschutzes basierende
Mindestabstände gegenüber dem WR-Schutzanspruch der Abstand um bis zu 2 Abstandsklassen
erhöht werden. Zwar enthalten die Abstandslisten auch Betriebe und Anlagen, die
aufgrund anders gearteter Emissionen Schutzabstände zu sensiblen Wohnnutzungen
einhalten müssen, vorhandene schutzwürdige Wohnnutzungen innerhalb des
Gesamtgewerbebereiches im näheren Umfeld des Plangebietes E 11/2 schließen die
Ansiedlung solcher Betriebe aber von vornherein prinzipiell aus.
Im Bebauungsplan
sollen daher die bisher geplanten Gliederungsfestsetzungen entsprechend
angepasst werden. Anstelle eines Ausschlusses von Anlagen und Betriebe der
Abstandsklassen I -VII soll für die dem Sondergebiet nächstgelegenen
GE-Bereiche der Ausschluss von Anlagen der Betriebe Abstandsklassen I -VI
festgesetzt werden. Für den entfernter liegenden Bereich der Grundstücke Tackenweide
8 und 12 würde sich danach ein Ausschluss von Anlagen und Betriebe der
Abstandsklassen I -V ergeben. Da diese Nutzungsbeschränkung aber bereits im
Bebauungsplan E 10/4 festgesetzt ist, können die beiden betroffenen Grundstücke
aus dem Planverfahren entlassen werden. Der Schutzanspruch des Sondergebietes
in Bezug auf die gewerblichen Immissionen aus diesen beiden Grundstücken wird
bereits durch das bestehende Planungsrecht gewahrt.
Mit der Herausnahme
dieses Teilbereiches aus dem Verfahrensgebiet liegen die Voraussetzungen des §
13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB für die Durchführung eines Bebauungsplanes der
Innenentwicklung vor. Auf eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung für den
Einzelfall kann damit verzichtet werden. Das Verfahren soll auf der Grundlage
des beiliegenden geänderten Planvorentwurfes mit den frühzeitigen Beteiligungen
nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB fortgesetzt werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Asylbewerberunterbringung
noch nicht im Leitbild abgebildet
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter